Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 668/09.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Ablehnung seines Antrages auf Festsetzung eines Jahrmarktes durch den Beklagten rechtswidrig war.
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Der Kläger veranstaltet gewerbsmäßig Flohmärkte, wobei nach seinen Angaben die Marktbeschicker zu ca. einem Drittel aus gewerblichen Anbietern bestehen. Auf den Märkten werden sowohl Gebraucht- als auch Neuwaren verkauft. Zur Durchführung einer solchen Veranstaltung am Sonntag, dem 14. Juni 2009, in Bad Dürkheim beantragte der Kläger beim Beklagten die Festsetzung eines Jahrmarkts. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Mai 2009 ab, da der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer und der sonstigen Verkehrsteilnehmer nicht gewährleistet sei. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und beantragte am 10. Juni 2009 beim erkennenden Gericht, den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die beantragte Festsetzung für den kommenden Sonntag zu erteilen. Die Kammer lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 10. Juni 2009 (- 4 L 562/09.NW -, GewArch 2009, 320) mit der Begründung ab, die Durchführung des geplanten Flohmarktes an einem Sonntag verstoße gegen das Landesfeiertagsgesetz - LFtG -.
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Der Kläger hat daraufhin am 13. Juli 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
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Der Beklagte habe den Antrag auf Festsetzung eines Jahrmarktes am Sonntag, den 14. Juni 2009 zu Unrecht gemäß § 69a Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO - abgelehnt. Soweit sich der Beklagte auf eine Gefährdung des öffentlichen Interesses wegen eventuell entstehender Verkehrsprobleme bezogen habe, verfange diese Argumentation nicht. Entgegen der Behauptung des Beklagten nehme er - der Kläger - Behinderungen des fließenden Verkehrs und widerrechtlich parkende Fahrzeuge nicht „billigend in Kauf“. Er habe sich schon immer im Rahmen des Möglichen bemüht, durch seine Mitarbeiter einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen. Demgemäß habe er den Beklagten vor der geplanten Veranstaltung auch schriftlich darauf hingewiesen, dass er die zu erwartenden Verkehrsströme durch Einsatz eines privaten Sicherheitsdienstes und durch Ordner weiter im Rahmen des Zumutbaren kanalisieren werde. Im Übrigen sei auch die bewusste Verknappung des öffentlichen Verkehrsraums durch die Stadt Bad Dürkheim ursächlich für die Parkprobleme.
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Auch das Landesfeiertagsgesetz habe der Veranstaltung an einem Sonntag nicht entgegengestanden. Das Gericht verkenne in seinem Beschluss vom 10. Juni 2009 die Bedeutung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG. Diese Vorschrift nehme von den Verboten nach § 3 Abs. 2 LFtG Tätigkeiten aus, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen seien. Eine solche Ausnahme stelle auch § 69 GewO dar. Mit der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Ziffer 1 LFtG habe der Landesgesetzgeber eine Öffnungsklausel für die bundesrechtliche Festsetzung von Märkten geschaffen, die das landesrechtliche Betätigungsverbot beschränke und zurückdränge. Die Rechtslage in Rheinland-Pfalz sei insoweit vergleichbar mit den landesrechtlichen Vorschriften in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen. Wie das OVG Nordrhein-Westfalen bereits in einer Entscheidung vom 12. Januar 1990 festgestellt habe, seien deshalb die nach § 69 GewO festgesetzten Märkte als Arbeiten anzusehen, die im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG zugelassen seien. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass auch traditionell überlieferte Jahrmärkte grundsätzlich gegen das Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG verstoßen würden. Im Übrigen seien nach § 3 Abs. 2 LFtG nur solche Veranstaltungen und Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder grundsätzlich dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprächen. In den letzten 20 Jahren hätten sich jedoch das Freizeitverhalten und die dazugehörigen Anschauungen grundlegend geändert. In der heutigen Zeit sehe der überwiegende Teil der Bevölkerung den Besuch eines Flohmarktes an einem Sonntag als sonntägliche Freizeitgestaltung an. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach hier eine typisch gewerbliche Veranstaltung geplant gewesen sei, die vornehmlich oder üblicherweise an Werktagen stattfinde, greife daher zu kurz.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2009 bezüglich der Ablehnung der Festsetzung eines Jahrmarkts in Bad Dürkheim am Sonntag, dem 14. Juni 2009 rechtswidrig war.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und erwidert:
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Die Marktfestsetzung sei zu Recht abgelehnt worden. Bei den Flohmärkten des Klägers in Bad Dürkheim entstehe nämlich regelmäßig ein Verkehrschaos. Sämtliche Maßnahmen des Klägers hätten die Zustände nicht entscheidend verbessert. Die Gefahren für Leib und Leben der Veranstaltungs- und Verkehrsteilnehmer und die nicht unerhebliche Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs bedeuteten eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Darüber hinaus verstoße die beabsichtigte Marktveranstaltung auch gegen das Landesfeiertagsgesetz.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die nach § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Jahrmarktes am Sonntag, den 14. Juni 2009, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Ein Anspruch des Klägers auf Festsetzung eines solchen Jahrmarkts bestand gemäß § 69 a Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung - GewO - nicht, da die geplante Durchführung eines Flohmarktes dem öffentlichen Interesse widersprach. Vorliegend war nämlich eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten, weil die Marktveranstaltung an einem Sonntag gegen das Landesfeiertagsgesetz Rheinland-Pfalz - LFtG - vom 15. Juli 1970 (GVBl S. 225, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2003, GVBl. S. 396) verstößt.
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Gemäß Art. 140 Grundgesetz - GG - in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung - WRV - und Art. 47 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - sind die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe, der religiösen Erbauung und der seelischen Erhebung in besonderer Weise gesetzlich geschützt. Diese Verfassungsbestimmungen haben in § 3 LFtG eine einfachgesetzliche Ausformung erfahren. Gemäß § 3 Abs. 1 LFtG sind die Sonntage und gesetzlichen Feiertage Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Nach § 3 Abs. 2 LFtG sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen. Bei der vom Kläger geplanten Flohmarktveranstaltung handelt es sich um eine solche an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich verbotene öffentlich bemerkbare Tätigkeit (1.).
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Die gewerbliche Veranstaltung des vom Kläger geplanten Flohmarktes, der gemäß § 69 GewO als Jahrmarkt festgesetzt werden sollte, ist an Sonn- und Feiertagen auch nicht ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG vom Betätigungsverbot nach § 3 Abs. 2 LFtG befreit. Mit der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG wurde vom Landesgesetzgeber nämlich kein zusätzliches landesrechtlich vermitteltes Marktprivileg geschaffen. Die Ausnahme vom allgemeinen Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG setzt vielmehr eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis voraus. Eine solche besondere landes- oder bundesrechtliche Zulassung von Flohmärkten, die von gewerblichen Veranstaltern durchgeführt werden, gibt es jedoch derzeit in Rheinland-Pfalz nicht (2.).
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1. Dass die gewerbliche Veranstaltung eines Flohmarktes an Sonn- und Feiertagen gemäß § 3 Abs. 2 LFtG unzulässig ist, hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits mit Urteil vom 13. Januar 1988 - 11 A 116/87 -, GewArch 1988, 174) für das Land Rheinland-Pfalz rechtsgrundsätzlich entschieden. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
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„Sonn- und Feiertage sind durch Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung sowie durch Art. 47 der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz vom 18.5.1947 „als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe“ in besonderer Weise gesetzlich geschützt. Diese Verfassungsbestimmungen, die in § 3 LFtG eine spezialgesetzliche Ausformung erfahren haben, dienen sowohl dem ethisch-religiösen Zweck der „Sonntagsheiligung“ (BVerwG, Urteil vom 7.9.1981, GewArch 1982, 21) als auch dem sozial-politischen Zweck der Arbeitsruhe und Erholung. Der Sonn- und Feiertagsschutz soll zu einer im öffentlichen Leben spürbaren Unterbrechung des werktäglichen Arbeits- und Erwerbsprozesses, zu einer Atmosphäre der äußeren und inneren Ruhe, frei von Arbeit und Geschäftstätigkeit, führen. Mithin haben alle Tätigkeiten zu unterbleiben, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach üblicherweise an Werktagen stattfinden und dem täglichen Gelderwerb zuzurechnen sind. Denn diese nehmen den Sonn- und Feiertagen den Charakter des Besonderen, nämlich ein „Nichtwerktag“ zu sein, der die Menschen aus dem werktäglichen Berufsstress und der allgemeinen Hektik des Erwerbs- und Arbeitslebens herauslöst. Dieser tiefere Sinn der Sonn- und Feiertagsruhe kann nur erreicht werden, wenn sich nicht nur der einzelne für sich genommen von seiner Werktagstätigkeit distanziert, sondern wenn an diesen Tagen das Geschäfts- und Erwerbsleben allgemein ruht. Es soll insgesamt gewährleistet sein, dass jeder Bürger ungestört von äußeren Einflüssen und frei von inneren Skrupeln seinen Freizeitbedürfnissen nachgehen kann, wobei in diesem Zusammenhang nicht zuletzt gerade auch das Wissen um die für alle geltende Arbeitsruhe von Bedeutung ist. Erst dieses Wissen stellt den Einzelnen wirklich von den Zwängen des Werktages frei und versetzt ihn in die Lage, in Ruhe und Muße entsprechend seinen persönlichen Neigungen an kirchlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen oder seinen sonstigen Freizeitinteressen nachzugehen (vgl. Beschluss des Senats vom 19.3.1985 - 11 B 31/85 -).
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Nach dieser Verfassungs- und Gesetzeslage widerspricht grundsätzlich jegliche gewerbliche oder berufliche Betätigung, also „Arbeit“ im herkömmlichen Wortsinn, dem Wesen des Sonn- und Feiertages. Sie ist ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn sie entweder nicht öffentlich bemerkbar ist (vgl. § 3 Abs. 2 LFtG), also beispielsweise ohne Publikumsverkehr in den eigenen vier Wänden stattfindet, wenn sie nach Bundes- oder Landesrecht ausdrücklich erlaubt ist (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG; vgl. etwa §§ 105a ff. der Gewerbeordnung) oder wenn - was vorliegend allerdings ersichtlich ausscheidet - ein anderer der in § 4 Abs. 1 Nrn. 2 bis 8 LFtG ausdrücklich geregelten Sonderfälle vorliegt. Darüber hinaus gibt es eine nicht unerhebliche Zahl von gewerblichen Tätigkeiten - wie die von der Klägerin erwähnten Kinovorführungen, Vergnügungsparks und Bootsverleihbetriebe, sowie ferner Museen, zoologische Gärten, Minigolfanlagen, Skiverleihbetriebe und auch Gaststätten (soweit diese Betriebe nicht als „im Fremdenverkehr üblich“ ohnehin gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 LFtG zugelassen sind) - , bei denen der gewerbliche Charakter hinter ihrer Eigenart als Dienstleistung zur Ermöglichung von üblicherweise vorwiegend sonntags stattfindenden Freizeitbeschäftigungen der Bevölkerung zurücktritt und die nach der Verkehrsauffassung auch an Sonn- und Feiertagen erlaubter Weise geöffnet sind (vgl. Beschluss des Senats vom 19.3.1985, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.7.1984, NJW 1985, 448). Derartige gewerbliche Tätigkeiten widersprechen nicht dem dargestellten Wesen des Sonn- und Feiertages, weil sie gerade der Erholung und Entspannung der Bürgerschaft dienen und deshalb mit der allgemeinen Sonntagsruhe ohne weiteres vereinbar sind.
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Bei der hier erörterten gewerblichen Veranstaltung eines Flohmarktes am Sonntag liegt keine der vorstehend aufgeführten Ausnahmen vor. Zunächst einmal ist eine derartige gewerbliche Betätigung öffentlich bemerkbar im Sinne von § 3 Abs. 2 LFtG. Öffentlich bemerkbar ist jede Tätigkeit, die von unbestimmt vielen und unbestimmt beliebigen Personen wahrgenommen werden kann. Dabei kommt es entgegen der Meinung der Klägerin nicht darauf an, ob die von ihr am Markttag selbst durchgeführten Verrichtungen wie Anweisen der Standplätze, Regelung des an- und abfahrenden Verkehrs, Verhandlungen mit gewerblichen Anbietern usw. nach außen wahrnehmbar sind oder nicht. Denn eine Tätigkeit ist auch dann als öffentlich bemerkbar anzusehen, wenn aus den sie begleitenden Umständen auf ihre Vornahme geschlossen werden kann, wenn also, anders ausgedrückt, die Veranstaltung, der diese Tätigkeit gilt, als solche öffentlich bemerkbar ist (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 19.3.1985 a.a.O.; sowie vom 28.8.1985 - 11 B 189/85 - betreffend Videotheken, vom 2.10.1985 - 11 B 127/85 - betreffend automatische Autowaschanlagen sowie vom 6.5.1986, GewArch 86, 277 – betreffend den Betrieb eines Waschcenters). Dass vorliegend aber das Ergebnis der gewerblichen Betätigung der Klägerin, nämlich der von ihr auf einer weithin und insbesondere von der parallel verlaufenden B9 einsehbaren Fläche veranstaltete Flohmarkt die Aufmerksamkeit einer Vielzahl von Personen erregen kann und somit „öffentlich bemerkbar“ ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Der Erfolg des Flohmarktes hängt naturgemäß vom Besuch durch die Allgemeinheit und damit von seinem Bekanntheitsgrad ab (BayObLG, Beschluss vom 22.4.1986, GewArch 86, 245 = BayVBl 87, 58). Deshalb weist die Klägerin auch regelmäßig durch Zeitungsinserate auf diese Veranstaltung hin, was die öffentliche Bemerkbarkeit zusätzlich erhöht (vgl. Beschluss des Senats vom 6.5.1986 a.a.O.).
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Auch das zentrale Vorbringen der Klägerin, bei einem solchen privaten Markt stehe entsprechend der allgemeinen Auffassung des weitaus überwiegend Teiles der Bevölkerung „das Hobby der Anbieter und Besucher“ im Vordergrund, Flohmärkte dienten der Entspannung und Herauslösung aus dem Alltag und widersprächen nicht dem Wesen des Feiertages, vermag der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von ihr vergleichsweise erwähnten Vereins-, Pfarr- und Straßenfeste sowie sportliche Aktivitäten keine gewerbliche Betätigung darstellen und deshalb ohnehin nicht unter das Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG fallen. Es handelt sich dabei um in § 5 LFtG besonders geregelte „der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen und Darbietungen“ bzw. um „sportliche und turnerische Veranstaltungen“.
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Im übrigen gibt es in der Tat, wie oben dargestellt, bestimmte gewerbliche Tätigkeiten, die aufgrund ihrer besonderen Eigenart nach der Verkehrsauffassung nicht dem Wesen des Feiertages widersprechen und deshalb nicht aufgrund des § 3 Abs. 2 LFtG verboten sind. Hierzu gehören jedoch Flohmärkte nicht. Ihr äußeres Erscheinungsbild unterscheidet sich, abgesehen von dem spezifischen Warenangebot „Trödel“, kaum von anderen werktags von gewerbsmäßigen Händlern durchgeführten Marktveranstaltungen vergleichbarer Art. Es mag zwar zutreffen, dass viele Anbieter die Marktteilnahme teilweise nicht mit dem gleichen Ernst betrachten wie professionelle Verkäufer. Auch werden die Besucher eines Flohmarktes diesen regelmäßig nicht mit der festen Absicht aufsuchen, bestimmte Gegenstände zu erwerben, sondern um sich gegebenenfalls von dem vorhandenen Angebot zum Kauf „inspirieren“ lassen. Insofern mag mitbestimmendes Motiv der Beteiligung an einem Flohmarkt sowohl auf der - privaten - Verkäufer- wie auch der Käuferseite durchaus auch ein gewisses Freizeitvergnügen und der Wunsch nach Ablenkung und Zerstreuung sein. Hierdurch werden Flohmärkte aber nicht in besonderer Weise geprägt. Ein gewisser Freizeitbezug findet sich auch bei vielen anderen Marktveranstaltungen, bei denen jedenfalls das gewerbliche Gewinnstreben im Vordergrund steht. Ein Flohmarkt dient nach seinem Gesamtcharakter nicht maßgeblich oder gar ausschließlich der Unterhaltung und Freizeitgestaltung (so aber BayVGH, Beschluss vom 12.12.1986, GewArch 1987, 72), sondern dem Verkaufen und Kaufen von Gegenständen. Er ist damit eine auf Warenumsatz gerichtete Marktveranstaltung, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer inneren Zielrichtung einer typischerweise werktags stattfindenden gewerblichen Betätigung entspricht (ebenso BayObLG, Beschluss vom 22.4.1986 a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 15.4.1987, GewArch 1987, 347; a. A. neben dem vorstehend zitierten BayVGH wohl auch das OVG Lüneburg, Urteil vom 13.10.1983, GewArch 1984, 134, beide Gerichte in Abgrenzung zu einem Automarkt - Anmerkung der Kammer: Sowohl der BayVGH als auch das OVG Lüneburg haben in späteren Entscheidungen ihre Rechtsauffassung für gewerbsmäßig organisierte Flohmärkte nicht aufrechterhalten; vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1988 - 21 B 88.02582 -; vom 23. Januar 1989 - 21 B 88.02101 - und vom 11. Mai 1992 - 21 b 91.3435 -, GewArch 1992, 356 sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17. Juni 1992 - 7 L 3810/91 -, GewArch 1993, 201 - ). Somit handelt es sich dabei nicht, anders als etwa bei den erwähnten Bootsverleihbetrieben, Kinovorführungen, Vergnügungsparks usw., um Dienstleistungen zur Deckung des Bedarfs der Bevölkerung an zur Entspannung und Erholung geeigneten Freizeitveranstaltungen, sondern der angesprochene Unterhaltungswert von Flohmärkten stellt lediglich einen vom Veranstalter nicht unmittelbar beabsichtigten Nebeneffekt dar. Deshalb wäre eine Verkehrsauffassung, die, wie die Klägerin meint, Flohmärkte auch an Sonntagen für zulässig hielte, nicht mit dem oben beschriebenen verfassungsrechtlich normierten und im Landesfeiertagsgesetz einfachgesetzlich näher ausgestalteten Wesen des Sonn- und Feiertages vereinbar und folglich unbeachtlich.“
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Dementsprechend war auch die vom Kläger für Sonntag, den 14. Juni 2009 geplante gewerbsmäßige Veranstaltung eines Flohmarktes eine nach § 3 Abs. 2 LFtG unzulässige Tätigkeit. Dies folgt nicht nur aus dem obigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 1988, sondern entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße
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(vgl. Beschlüsse vom 11. April 2001 - 7 L 783/01.NW - ; vom 16. April 2003 - 7 L 854/03.NW - und vom 10. Juni 2009 - 4 L 562/09.NW -, GewArch 2009, 320).
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Sie deckt sich im Übrigen auch mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer zu vergleichbaren Regelungen
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(vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 1987 - 10 S 2647/86 -, GewArch 1989, 64; BayVGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1988, vom 23. Januar 1989 und vom 11. Mai 1992, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Januar 1990 - 4 A 412/89 -, GewArch 1990, 279; Hamburgisches OVG, Urteil vom 5. Februar 1991 - Bf VI 14/89 -, DÖV 1992, 220; VG Würzburg, Urteil vom 27. Juni 1991 - W 6 K 90.761 -, GewArch 1991, 433; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17. Juni 1992 a.a.O.; Thüringer OVG, Beschluss vom 10. Mai 1996 - 2 EO 326/96 -, GewArch 1996, 381; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Oktober 1998 - A 1 S 706/98 -; VG Ansbach, Urteil vom 1. März 2001 - AN 4 K 00.00871 -, GewArch 2001, 248; VG Darmstadt, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 3 G 173/04 -)
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und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes
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(vgl. BVerwGE 79, 118; 79, 236; 90, 337; Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 B 241/94 -, GewArch 1995, 373 und Beschluss vom 11. September 1998 - 1 B 88/98 -, GewArch 1999, 24).
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Der Vortrag des Klägers, in den letzten 20 Jahren hätten sich das Freizeitverhalten und die dazugehörigen Anschauungen dergestalt geändert, dass in heutiger Zeit der überwiegende Teil der Bevölkerung den Besuch eines Flohmarktes an einem Sonntag nicht als gewerblichen Vorgang, sondern als sonntägliche Freizeitgestaltung ansehe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein von einem gewerbsmäßigen Veranstalter organisierter Flohmarkt ist nach wie vor eine auf Warenumsatz gerichtete Marktveranstaltung, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer inneren Zielrichtung einer typischerweise werktags stattfindenden gewerblichen Betätigung entspricht. Sollte sich insoweit die Auffassung über Inhalt und Reichweite der Sonn- und Feiertagsruhe geändert haben, wäre es Sache des hierzu berufenen Gesetzgebers, dementsprechend den Sonn- und Feiertagsschutz neu zu gestalten
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(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 1998, a.a.O.).
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Von dieser Gestaltungsbefugnis hat der Landtag von Rheinland-Pfalz zuletzt mit Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 396) Gebrauch gemacht und in § 4 Abs. 2 LFtG die Öffnung von Videotheken an Sonntagen ab 13.00 Uhr ermöglicht. Im Gesetzgebungsverfahren wurde dabei in der Plenardebatte erneut der hohe Stellenwert des Sonntagsschutzes betont (vgl. 60. Sitzung des Landtags Rheinland-Pfalz - 14. Wahlperiode - vom 10. Dezember 2003, Plenarprotokoll, S. 3976ff.). Diese neuerliche Willensbekundung des Parlaments unterstreicht sinnfällig, dass der Gesetzgeber die Änderung der gesellschaftlichen Anschauungen und Verhaltensweisen zur Kenntnis genommen hat. Wenn er trotzdem keinen Anlass gesehen hat, den Sonntagsschutz auch in anderen Bereichen zu lockern, bedeutet das nichts anderes, als dass die zuvor aufgezeigten normativen Vorgaben jedenfalls in Rheinland-Pfalz nach wie vor Verbindlichkeit beanspruchen
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(vgl. VG Mainz, Urteil vom 25. März 2004 – 1 K 826/03.MZ – zum Betrieb von Autowaschanlagen).
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2. Die gewerbliche Veranstaltung eines als Jahrmarkt festgesetzten Flohmarktes an Sonn- und Feiertagen ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG vom Betätigungsverbot nach § 3 Abs. 2 LFtG befreit.
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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG sind Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind, von den Verboten des § 3 Abs. 2 LFtG ausgenommen. Der vom Kläger geplante Flohmarkt ist jedoch keine solche zugelassene Tätigkeit, obwohl er nach §§ 68, 69 GewO als Jahrmarkt festgesetzt werden sollte. Eine Marktfestsetzung gemäß § 69 GewO stellt nämlich keine Zulassung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG dar, die geeignet wäre, diese Veranstaltung vom Feiertagsschutz zu befreien.
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a) Die Marktfestsetzung nach § 69 GewO ist keine bundesrechtliche Zulassung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG. Zwar hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 12. Januar 1990 (a.a.O.) die Auffassung vertreten, bei der Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 GewO handele es sich um einen solchen bundesrechtlichen Erlaubnistatbestand. Höchstrichterlich ist jedoch zwischenzeitlich klargestellt, dass Bundesrecht hinsichtlich der Zulässigkeit von Jahrmärkten an Sonn- und Feiertagen keine Regelung enthält. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich in seinen Beschlüssen vom 17. Mai 1991 – 1 B 43.91 –, GewArch 1991, 302 und vom 4. Dezember 1992 – 1 B 194.92 –, GewArch 1995, 117) dazu folgendes ausgeführt:
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„Die Frage der Zulässigkeit von Jahrmärkten an Sonn- und Feiertagen ist bundesrechtlich nicht geregelt, insbesondere nicht in den §§ 68 ff. GewO. Maßgebend sind vielmehr die Feiertagsgesetze der Länder. Das Landesrecht kann - muss aber nicht - bestimmen, dass ein darin enthaltenes grundsätzliches Verbot der Sonntagsarbeit auf die behördliche Festsetzung von Marktveranstaltungen keine Anwendung findet.“
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Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass die Gewerbeordnung keine so weitreichenden Regelungen enthält, die den Gewerbetreibenden nach §§ 69, 69 a GewO einen generellen Anspruch auf Festsetzung der in §§ 64 ff. GewO genannten Veranstaltungen unter Befreiung vom landesrechtlichen Feiertagsschutz gewähren würden
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(vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschlüsse vom 11. April 2001, a.a.O.; vom 16. April 2003, a.a.O. und vom 10. Juni 2009, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 1987, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 5. Februar 1991, a.a.O.; hierzu ergangen: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1991, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17. Juni 1992, a.a.O. ; hierzu ergangen: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1992, a.a.O.; Thüringer OVG, Beschluss vom 10. Mai 1996, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 14. Januar 1998 – 8 UE 392/96 –, GewArch 1998, 242; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Oktober 1998, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 1. März 2001, a.a.O. und VG Darmstadt, Beschluss vom 30. Januar 2004, a.a.O.).
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b) Auch § 10 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitszeitgesetz - ArbZG - stellt keine bundesrechtliche Zulassung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG dar, die die in §§ 64 ff. GewO genannten Veranstaltungen von den Verboten des § 3 Abs. 2 LFtG befreien würde. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG dürfen zwar Arbeitnehmer bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung abweichend von § 9 ArbZG auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Dies ist jedoch eine rein arbeitsrechtliche Regelung, die die Frage, ob an einem Sonn- oder Feiertag von einem gewerbsmäßigen Veranstalter eine Messe oder ein Markt durchgeführt werden darf, unberührt lässt
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(ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 - 9 S 1881/93 -, GewArch 1996, 479; vgl. auch Wirtschaftministerium Baden-Württemberg, Stellungnahme vom 26. Juni 1996, Landtagsdrucksache 12/1666 m.w.N.).
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c) Es gibt derzeit auch keine landesrechtliche Regelung, die Flohmärkte auf Grund einer Festsetzung als Jahrmarkt von dem in § 3 Abs. 2 LFtG enthaltenen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ausnimmt. Insbesondere stellt § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG selbst keine solche landesrechtliche Regelung dar, denn entgegen der Ansicht des Klägers wurde vom Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift kein zusätzliches, landesrechtlich vermitteltes Marktprivileg geschaffen.
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Zuzugeben ist dem Kläger, dass in der gewerberechtlichen Literatur die Auffassung vertreten wird, die Marktfestsetzung nach § 69 GewO sei für die Frage der Zulässigkeit von Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen von entscheidender Bedeutung, soweit der Landesgesetzgeber durch sogenannte „Öffnungsklauseln“ über die bundesrechtlich normierten Marktprivilegien hinaus ein zusätzliches, landesrechtlich vermitteltes Marktprivileg geschaffen habe; dabei soll auch die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG enthaltene Formulierung „Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind“, eine solche (landesrechtliche) Befreiung vom Sonn- und Feiertagsschutz für nach § 69 GewO festgesetzte Märkte bewirken
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(vgl. Schönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, § 69 a, Rdnr. 4a; Wagner in: Friauf, GewO, § 69 a; Rdnr. 14a; Tettinger in: Tettinger/Wank, GewO, § 69 a, Rdnr. 27).
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Dieses Verständnis der sogenannten „Öffnungsklauseln“ steht jedoch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern
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(vgl. VGH Baden-Württemberg; Urteil vom 22. September 1987, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 5. Februar 1991, a.a.O.; hierzu ergangen: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1991, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17. Juni 1992, a.a.O. ; hierzu ergangen: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1992, a.a.O.; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 1995 - 7 A 7300/93 -, GewArch 1995, 341; Thüringer OVG, Beschluss vom 10. Mai 1996, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 1997 - 4 K 6436/97 -, GewArch 1998, 115; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Oktober 1998, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2000 - 22 ZS 00.1211 - ; VG Ansbach, Urteil vom 1. März 2001, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschluss vom 30. Januar 2004, a.a.O. und VG Augsburg, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - Au 4 E 08.1674 - )
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und entspricht auch nicht der Rechtslage in Rheinland-Pfalz.
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Seinen Ursprung hat die Auffassung, die fraglichen Klauseln begründeten ein zusätzliches, landesrechtlich vermitteltes Marktprivileg, - soweit ersichtlich - in einer kritischen Anmerkung von Jahn (GewArch 1991, 434) zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 1991 (a.a.O.), mit dem das Gericht die Festsetzung eines sonntäglichen Flohmarktes abgelehnt hatte. Der Autor wirft dem Verwaltungsgericht Würzburg vor, es hätte zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob der in Art. 2 Abs. 1 BayFtG enthaltene Erlaubnisvorbehalt („soweit aufgrund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist“) nicht durch den bundesrechtlichen Erlaubnistatbestand in § 69 GewO erfüllt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 17. Mai 1991 (a.a.O.) diese Frage nicht entscheiden müssen, weil das dort maßgebliche Hamburger Feiertagsgesetz einen Befreiungsvorbehalt nicht enthalte. Das Verwaltungsgericht Würzburg übersehe, dass das bayerische Feiertagsrecht seinerseits wieder in das Bundesrecht zurückverweise. Das Gericht verkenne damit, dass der bayerische Landesgesetzgeber für festsetzbare Marktveranstaltungen über die bundesrechtlich normierten Marktprivilegien hinaus ein zusätzliches, landesrechtlich vermitteltes Marktprivileg schaffe, indem es durch Verwaltungsakt festzusetzende Märkte - anders als Privatmärkte und private Veranstaltungen - auch an Sonn- und Feiertagen erlaube.
- 48
Diese Anmerkung von Jahn und der Umstand, dass die darin vertretene Rechtsauffassung von den oben genannten Literaturstimmen als zutreffende Auslegung der jeweiligen landesrechtlichen „Öffnungsklausel“ in den verschiedenen Bundesländern dargestellt wird, geben ihrerseits dem erkennenden Gericht Anlass zu folgenden Bemerkungen:
- 49
Schon die Annahme von Jahn, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 17. Mai 1991 (a.a.O.) die Frage, ob ein landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt durch den bundesrechtlichen Erlaubnistatbestand in § 69 GewO erfüllt sei, deshalb nicht entscheiden müssen, weil das dort maßgebliche Hamburger Feiertagsgesetz einen Befreiungsvorbehalt nicht enthalte, ist in zweierlei Hinsicht unzutreffend. Falsch ist die Aussage zum einen deshalb, weil ein solcher landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt überhaupt nicht revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1992, a.a.O.). Zum anderen lässt sich der vorausgehenden Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1991 (a.a.O.) und auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1992 (a.a.O.) unschwer entnehmen, dass das damals in Hamburg geltende Feiertagsgesetz in Verbindung mit der dazu erlassenen Feiertagsschutzverordnung entgegen der Annahme von Jahn sehr wohl einen Befreiungsvorbehalt enthielt. Nach § 1 Hamb. FeiertagsschutzVO, der bereits damals in dieser Fassung Geltung hatte, sind nämlich öffentlich bemerkbaren Arbeiten an Sonn- und Feiertagen (nur) verboten, sofern sie nicht auf Grund von bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften besonders zugelassen sind. Trotz dieser „Öffnungsklausel“ hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (a.a.O.) im Hinblick auf den Feiertagsschutz einen Anspruch auf Festsetzung eines Marktes gemäß § 69 GewO an Sonn- und Feiertagen verneint.
- 50
Vergleichbares gilt auch für die Rechtslage in Niedersachsen, die dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1992 (a.a.O.) und dem darauf folgenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1992 (a.a.O.) zugrunde lag. Auch das Niedersächsische Feiertagsgesetz enthält in § 4 Abs. 2 eine Öffnungsklausel dahingehend, dass vom sonn- und feiertäglichen Beschäftigungsverbot diejenigen Handlungen ausgenommen sind, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind. In seinem Urteil vom 17. Juni 1992, das vom Bundesverwaltungsgericht unbeanstandet blieb, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gleichwohl das sonntägliche Verbot eines als Jahrmarkt festzusetzenden Trödelmarktes bestätigt. Auch dieses Obergericht hat also sein Landesrecht dahin ausgelegt, dass nach § 69 GewO festgesetzte Märkte nicht grundsätzlich vom Feiertagsschutz ausgenommen sind (ebenso: VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 1995, a.a.O.). Wie zuvor das Verwaltungsgericht Würzburg, das Hamburgische Oberverwaltungsgericht und auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 22. September 1987 (a.a.O.) hat damit auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht der entsprechenden „Öffnungsklausel“ in § 4 Abs. 2 Nds. FtG gerade nicht die von Jahn behauptete Bedeutung eines zusätzlichen, landesrechtlich vermittelten Marktprivilegs zugesprochen.
- 51
Im Hinblick auf diese verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur jeweiligen Rechtslage in Baden-Württemberg, Hamburg, Bayern und Niedersachsen muss es doch überraschen, dass in den oben genannten Kommentierungen zur GewO
- 52
(vgl. Schönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, a.a.O.; Wagner in: Friauf, GewO, a.a.O.; Tettinger in: Tettinger/Wank, GewO, a.a.O.)
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die entgegenstehende Behauptung Jahns, durch die sogenannten „Öffnungsklauseln“ in den Feiertagsgesetzen der Länder sei für festsetzbare Marktveranstaltungen über die bundesrechtlich normierten Marktprivilegien hinaus ein zusätzliches, landesrechtlich vermitteltes Marktprivileg geschaffen worden, nahezu kritiklos übernommen und bis heute aufrecht erhalten wurde. Das gilt umso mehr, als auch in der Folgezeit diese Rechtsauffassung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ganz überwiegend keine Bestätigung gefunden hat. Soweit ersichtlich hat seither lediglich das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein festgesetzte Märkte grundsätzlich vom Feiertagsschutz ausgenommen
- 54
(vgl. Urteil vom 25. März 1994 - 3 L 180/93 -, GewArch 1994, 239 und Beschluss vom 3. Januar 2001 - 3 M 37/00 - ; vgl. auch Schl. Holst. VG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 12 B 101/00 -, GewArch 2001, 121).
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Mehrere andere Verwaltungsgerichte haben hingegen trotz entsprechender „Öffnungsklauseln“ in den jeweiligen Feiertagsgesetzen festgesetzte Märkte an Sonn- und Feiertagen ebenfalls für unzulässig erklärt
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(vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 10. Mai 1996, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 1997, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Oktober 1998, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2000, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 1. März 2001, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschluss vom 30. Januar 2004, a.a.O. und VG Augsburg, Beschluss vom 9. Dezember 2008, a.a.O.).
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Für Rheinland-Pfalz hält das erkennende Gericht auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsprechung
- 58
(vgl. Beschlüsse vom 11. April 2001, a.a.O; vom 16. April 2003, a.a.O. und vom 10. Juni 2009, a.a.O)
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fest, dass gemäß § 69 GewO festgesetzte Märkte nicht generell vom Feiertagsschutz ausgenommen sind. Mit der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG wurde nämlich vom Landesgesetzgeber auch in Rheinland-Pfalz kein zusätzliches landesrechtlich vermitteltes Marktprivileg für Gewerbetreibende geschaffen. Die Ausnahme vom allgemeinen Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG setzt vielmehr eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis voraus, die für die gewerbsmäßige Veranstaltung von festgesetzten Märkten in Rheinland-Pfalz derzeit nicht existiert.
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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat schon in seinem Urteil vom 13. Januar 1988 (a.a.O.) ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 2 LFtG verbotene Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG nur dann ausnahmsweise zulässig sind, wenn sie nach Bundes- oder Landesrecht ausdrücklich erlaubt sind. Durch die Formulierung „Tätigkeiten, die nach Bundesrecht zugelassen sind“ in § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG wurde den Gewerbetreibenden vom Landesgesetzgeber daher kein zusätzliches landesrechtlich vermitteltes Marktprivileg gewährt, denn § 69 GewO enthält gerade keine ausdrückliche Befreiung von den Verboten des § 3 Abs. 2 LFtG.
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Für dieses Verständnis des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG sprechen im Übrigen auch die Gesetzesmaterialien. Das Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 15. Juli 1970 enthielt bereits bei seinem Inkrafttreten am 1. August 1970 die §§ 3 und 4 Abs. 1 LFtG in ihrer heutigen Fassung. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Landtagsdrucksache VI/1743, Seite 7) stimmt § 3 LFtG im Wesentlichen mit § 2 der bis dahin geltenden Landesverordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 19. Juni 1950 (GVBl S. 258; im folgenden: FtVO) überein, während § 4 Abs. 1 LFtG wie zuvor § 3 FtVO die Tätigkeiten aufzählt, die auch an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind. Die Gesetzesbegründung macht mithin deutlich, dass mit den §§ 3 und 4 Abs. 1 LFtG an die bis dahin geltenden Regelungen in den §§ 2 und 3 FtVO angeknüpft werden sollte. Der neuen Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG entsprach § 2 Abs. 1 2. Halbsatz FtVO, wonach vom Sonn- und Feiertagsschutz Arbeiten ausgenommen waren, deren Ausführung an Sonn- und Feiertagen durch gesetzliche Vorschriften besonders zugelassen sind. Die Bezugnahme der Gesetzesbegründung zu §§ 3 und 4 Abs. 1 LFtG auf diese Vorschrift zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme vom allgemeinen Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG - wie zuvor § 2 Abs. 1 FtVO - eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis voraussetzt. Für die Auffassung, dass mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG vom Landesgesetzgeber ein zusätzliches landesrechtlich vermitteltes Marktprivileg geschaffen werden sollte, ergeben sich daher aus den Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte.
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Auch das sonstige rheinland-pfälzische Landesrecht enthält bisher keine Regelung dahingehend, dass das in § 3 Abs. 2 LFtG enthaltene grundsätzliche Verbot der Sonntagsarbeit auf die behördliche Festsetzung von Marktveranstaltungen keine Anwendung findet. So lässt insbesondere das Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz - LadöffnG - das aus § 3 Abs. 2 LFtG folgende grundsätzliche Verbot gewerblicher Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen unberührt. Dieses Gesetz, das auch den Schutz der Sonn- und Feiertage bezweckt (§ 1 LadöffG), gibt zwar in seinem § 9 eine Grundlage für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen durch Verkaufsstellen, lässt nach seinem § 10 gemeindebezogen die Einführung von bis zu vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Kalenderjahr durch Rechtsverordnung zu und enthält in § 11 Abs. 1 auch - hier nicht einschlägige - Regelungen für Märkte. Über die Vorgaben in § 11 Abs. 1 LadöffnG hinaus finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für Märkte sowie für Messen und Ausstellungen hingegen keine Anwendung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 LadöffnG). Eine Regelung zu der Frage, ob ein Markt an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden darf, enthält das LadöffnG daher nicht.
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Schließlich konnte der vom Kläger geplante Flohmarkt auch nicht gemäß § 10 LFtG ausnahmsweise an einem Sonntag festgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift können nämlich die örtlichen Ordnungsbehörden aus wichtigen Gründen nur Ausnahmen von den Verboten nach §§ 5 bis 8 LFtG zulassen. Eine Ausnahme vom Betätigungsverbot nach § 3 Abs. 2 LFtG ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift dagegen nicht möglich.
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Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass weder tatsächlich oder vermeintlich geänderte gesellschaftliche Verhältnisse noch eine Verkehrsauffassung, die Flohmärkte an Sonntagen für zulässig hielte, die Verwaltung und Gerichte von ihrer Bindung an Recht und Gesetz befreien
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(vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 1988, a.a.O.; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 26. April 2000, a.a.O.).
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Es kommt daher weder der gesetzesausführenden Verwaltung noch dem Gericht, sondern ausschließlich dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu, einen den jeweils aktuellen Umständen angepassten Normbestand zum Schutze der Sonn- und Feiertage zu schaffen
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(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 1998 a.a.O.; vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 25. März 2004 a.a.O. zum Betrieb von Autowaschanlagen).
- 68
Festzulegen, ob und in welchem Umfang Märkte an Sonn- und Feiertagen zulässig sind, ist mithin alleine Aufgabe des zur Entscheidung berufenen Landtags von Rheinland-Pfalz.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob festgesetzte Märkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG vom Betätigungsverbot nach § 3 Abs. 2 LFtG ausgenommen sind, hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung und ist obergerichtlich nicht abschließend geklärt.
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Beschluss
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt.
- 73
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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