Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 639/09.NW
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 verpflichtet, ihm die Akte betreffend den Insolvenzschuldner R..., Betriebsnummer ..., in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Einsicht in die von der Beklagten über den Insolvenzschuldner geführten Akten.
- 2
Der Kläger ist Insolvenzverwalter, die Beklagte ist ein Versicherungsträger, der als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben wird und dessen Zuständigkeit sich gemäß § 1 Abs. 2 seiner Satzung auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beschränkt.
- 3
Die Beklagte hatte im April 2006 beim Amtsgericht Montabaur einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Herrn R... (im Folgenden: Insolvenzschuldner) gestellt, diesen nach Zahlung der geforderten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.228,50 € aber wieder zurückgenommen. Wegen neuer Forderungen eines anderen Versicherungsträgers gegen den Insolvenzschuldner in Höhe von 9.367,54 € eröffnete das Amtsgericht Montabaur mit Beschluss vom 16. Mai 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser machte gegenüber der Beklagten wegen der Zahlung des Insolvenzschuldners in Höhe von 2.228,50 € am 2. Juli 2008 einen Rückgewährungsanspruch nach § 129 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO - geltend. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 20. August 2008 mit der Begründung zurück, der Kläger müsse zur Darlegung des Anfechtungsanspruchs nähere Angaben zu den Voraussetzungen des § 129 Abs. 1 InsO machen, entsprechende Belege seien aber nicht eingereicht worden. Daraufhin verlangte der Kläger von der Beklagten mehrmals die Vorlage der bezüglich des Insolvenzschuldners geführten Akte zum Zwecke der Akteneinsicht. Zur Begründung berief er sich auf das Informationsfreiheitsgesetz.
- 4
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 lehnte die Beklagte die Aktenvorlage ab. Dagegen legte der Kläger am 8. Januar 2009 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2009 zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sei nicht anwendbar, da sie – die Beklagte – keine Bundesbehörde sei. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht aus dem rheinland-pfälzischen Informationsfreiheitsgesetz - LIFG - herleiten. Dem stünden mehrere Vorschriften dieses Gesetzes sowie der im Zivilprozess geltende Beibringungsgrundsatz entgegen. Dem Kläger gehe es weder um die Information der Öffentlichkeit noch um eine Kontrolle der Verwaltung im Sinne der Vorbereitung von Amtshaftungsansprüchen. Vielmehr wolle der Kläger das LIFG dazu nutzen, über die Rechtsprechung des BGH Anfechtungsansprüche zu realisieren. Hintergrund des Anspruchs sei einzig und allein der Ausgleich von Defiziten im Rechtskreis des Insolvenzverwalters unter Konterkarierung der Verfahrensregelungen für eine laufende oder bevorstehende gerichtliche Auseinandersetzung.
- 5
Der Kläger hat am 30. April 2009 Klage zum Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 1. Juli 2009 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, dass er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der bezüglich des Insolvenzschuldners geführten Akte zum Zwecke der Akteneinsicht aus dem LIFG habe.
- 6
Der Kläger beantragt,
- 7
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 zu verpflichten, die Akte Betriebsnummer ... betreffend den Insolvenzschuldner R... zum Zwecke der Akteneinsicht an ihn herauszugeben.
- 8
Die Beklagte beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die ergangenen Bescheide.
- 11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 12
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Akten auf der Grundlage des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen – LIFG – vom 26. November 2008 (GVBl. Seite 296) zugänglich zu machen. Für Rechtsstreitigkeiten über Auskunftsansprüche nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ist gemäß § 8 Satz 1 LIFG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
- 13
Die Klage ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass diese ihm die Akte Betriebsnummer ... betreffend den Insolvenzschuldner R... zum Zwecke der Akteneinsicht zugänglich macht. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 31. März sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 14
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG. Danach hat jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts gegenüber den in § 2 genannten Behörden nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen.
- 15
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LIFG sind gegeben.
- 16
Anspruchsberechtigt im Sinne dieser Norm ist u. a. „jede natürliche Person des Privatrechts“. Als solche ist auch der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter anzusehen. Denn der Insolvenzverwalter nimmt seine Aufgaben als Partei kraft Amtes wahr. In dieser Funktion handelt er zwar für fremdes Vermögen, aber im eigenen Namen und nicht etwa in Vertretung des Schuldners oder der Gläubiger. Angesichts dessen wird er als natürliche Person tätig und fällt damit unter den von § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG erfassten Personenkreis (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, ZIP 2008, 1542; VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009 - 19 K 4199/07 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 - 8 K 1011/09 -, juris).
- 17
Die Beklagte ist anspruchsverpflichtet. Sie ist eine Behörde des Landes im Sinne des LIFG. Dieses gilt gemäß § 2 Abs. 1 für die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. Die Beklagte ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit sich gemäß § 1 Abs. 2 ihrer Satzung auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beschränkt. Als landesunmittelbarer Versicherungsträger unterliegt sie der Aufsicht des Landes durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen (Art. 87 Abs. 2 GG, § 90 SGB IV).
- 18
Der Anspruch besteht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG auf Zugang zu den „dort vorhandenen amtlichen Informationen“. Dabei handelt es sich um alle dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (s. § 3 Ziff. 1 LIFG). Hier betreffen die Informationen Vorgänge (insbesondere Beitragszahlungen zur Krankenkasse), die zur amtlichen Tätigkeit der Beklagten gehören und zu diesen Zwecken in der Akte des Insolvenzschuldners aufbewahrt wurden.
- 19
Soweit die Beklagte einwendet, dem Kläger gehe es weder um die Information der Öffentlichkeit noch um eine Kontrolle der Verwaltung im Sinne der Vorbereitung von Amtshaftungsansprüchen, vielmehr wolle er das LIFG dazu nutzen, über die Rechtsprechung des BGH Anfechtungsansprüche zu realisieren, kann sie damit nicht gehört werden. Der Anspruch auf Information besteht nämlich unabhängig davon, aus welchem Interesse der Kläger diesen geltend macht. Das LIFG soll ebenso wie das IFG die demokratische Meinungs- und Willensbildung nachhaltig unterstützen, die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern und die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen erhöhen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des LIFG, LT-Drucksache 15/2085, Seite 1 und 11; sowie Begründung zum Gesetzentwurf des IFG, BT-Drucksache 15/4493 Seite 6). Zu einer effektiven Kontrolle kann dabei aber auch und gerade gehören, dass nach dem Insolvenzrecht anfechtbare Vermögensverschiebungen aufgedeckt werden (s. VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009, a.a.O.). Im Gegensatz zu anderen Anträgen auf Informationszugang, die nur nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sind und für die der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend machen muss, ermöglicht das LIFG einen Informationszugang ohne Voraussetzungen (s. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drucksache 15/2085 Seite 11).
- 20
Der Informationsanspruch des Klägers ist nicht nach § 4 Abs. 2 LIFG ausgeschlossen. Danach gehen besondere Rechtsvorschriften, soweit diese den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, den Bestimmungen dieses Gesetzes vor. Die darin vorgesehene verdrängende Spezialität ist nur dort einschlägig, wo zwei Normen einen einheitlichen Sachverhalt regeln; sie müssen folglich die gleichen Anliegen verfolgen und identische Zielgruppen erfassen. Das ist nur dann anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Dies ist hier nicht der Fall.
- 21
Die hier in Betracht kommenden speziellen insolvenzrechtlichen Auskunftsrechte (§§ 97, 101 der Insolvenzordnung - InsO -) oder andere zivilrechtliche Auskunftsrechte (§§ 242, 810 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB -) verdrängen den Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 LIFG jedoch nicht.
- 22
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Gemäß § 101 InsO gilt § 97 InsO entsprechend für die Organe und Angestellten des Schuldners. Die zuletzt genannte Vorschrift soll verhindern, dass der über alle das Insolvenzverfahren betreffenden Verhältnisse in der Regel am besten informierte Insolvenzschuldner durch sein Schweigen die Arbeit des Insolvenzverwalters und der weiteren genannten Personen bzw. Gremien unnötig erschwert und Gläubigeransprüche über das bereits vorhandene Maß hinaus weiter gefährdet werden (Dauernheim/Heutz, ZIP 2008, 2296, 2299; vgl. auch Kreft, InsO, 5. Auflage 2008, § 97 Rdnr. 1 ff.). Die anspruchsberechtigten Personen oder Einrichtungen sollen sich über die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners umfassend informieren können, um im Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung das Insolvenzverfahren sachgerecht und effektiv durchführen zu können. Auf § 4 Abs. 1 LIFG gestützte Auskunfts- und Informationsansprüche des Insolvenzverwalters sind aber nicht geeignet, diesen Schutzzweck zu gefährden; sie fördern ihn vielmehr dadurch, dass sie möglicherweise anfechtbare Handlungen aufdecken und damit eine weitere Anreicherung der Insolvenzmasse wahrscheinlicher machen (Dauernheim/Heutz, ZIP 2008, 2296, 2299). Der Anspruch aus § 4 Abs. 1 LIFG auf Zugang zu amtlichen Informationen bei einer Behörde ist daher schon nicht Gegenstand des § 97 InsO (s. OVG Nordrhein-Westfalen, ZIP 2008, 1542; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2007 - 26 K 5324/06 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009, a.a.O.).
- 23
Auch § 242 BGB verdrängt das LIFG nicht als speziellere Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. z.B. BGH, NJW 1979, 1832) gewährt § 242 BGB dem Insolvenzverwalter für die Insolvenzanfechtung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur ausnahmsweise einen Auskunftsanspruch, wenn der Anfechtungsanspruch – anders als hier – dem Grunde nach bereits feststeht und es dem Antragsteller nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht (vgl. auch BGH, ZIP 2008, 565). Das setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter den Sachverhalt, der den Tatbestand einer Anfechtungsnorm erfüllt, darlegt und notfalls beweist (BHG, NJW 2000, 3778). Besteht nicht mehr als ein, wenn auch durch bestimmte Umstände begründeter, Verdacht, ein Dritter habe vom Insolvenzschuldner in anfechtbarer Weise etwas erhalten, ist dem Insolvenzverwalter ein Auskunftsanspruch zu versagen, mag der Insolvenzverwalter auch trotz Ausschöpfung seiner rechtlichen Möglichkeiten (§ 5 Abs. 1 InsO, der die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts regelt, §§ 97, 101 InsO) vom Insolvenzschuldner, dessen Vertretern oder Angestellten sowie von Zeugen ausreichende Auskünfte nicht erhalten haben (Kreft, InsO, a.a.O. § 129 Rdnr. 93 m.w.N.). Es gibt im Zivilprozess keine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht; vielmehr gilt der Beibringungsgrundsatz. Es ist Sache der Parteien, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen. Darauf beruhen auch die Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Keine Partei ist gehalten, dem Gegner das Material für seinen Prozesssieg zu verschaffen, wenn nicht materiell-rechtliche Auskunfts- und Vorlagepflichten bestehen oder die Grundsätze der sekundären Darlegungslast eingreifen (BGH, ZIP 2008, 565 m.w.N.).
- 24
Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die insolvenzrechtrechtlichen Vorschriften andere Informationsrechte von vornherein verdrängen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auf der Grundlage des (damals) geltenden Rechts weitergehende Ansprüche aus § 242 BGB nicht bestehen. Soweit der Gesetzgeber inzwischen gegenüber der öffentlichen Hand in § 4 Abs. 1 LIFG (s. auch § 1 Abs. 1 IFG) neue, weitergehende Informationsrechte eingeführt hat, können diese neben dem § 97 InsO eingreifen. Im Übrigen stützt der Bundesgerichtshof seine Entscheidung maßgeblich auf das Verbot der Ausforschung. Danach ist der Informationszugang gegen den Insolvenzgläubiger in der Insolvenzanfechtung nicht generell gesperrt, sondern nur dann, wenn eine Ausforschung droht. Mit dem LIFG hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber ebenso wie der Bund mit dem IFG für die öffentliche Verwaltung das Prinzip der Aktenöffentlichkeit eingeführt, dem der Gedanke eines Ausforschungsverbots fremd ist (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009, a.a.O). Das LIFG ist Folge der Sonderstellung der öffentlichen Hand, die besondere Transparenzpflichten mit sich bringt. Diese besondere Pflichtenstellung bleibt auch dort bestehen, wo Teile der Staatsverwaltung im Einzelfall zugleich am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnehmen. Das Insolvenzrecht dispensiert die Behörde nicht von den besonderen Informationspflichten. Das LIFG nimmt dabei in Kauf, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren (hier Ansprüche aus der Insolvenzanfechtung) gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, ZIP 2008, 1542; VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009 - 19 K 4199/07 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 - 8 K 1011/09 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2007 - 26 K 5324/06 -, juris; Dauernheim/Heutz, ZIP 2008, 2296).
- 25
Auch § 810 BGB stellt keine den § 4 Abs. 1 LIFG verdrängende Spezialvorschrift dar. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einsehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind. § 810 BGB scheitert hier schon daran, dass die Vorlage der Akte über den Insolvenzschuldner nur die letzte Klarheit über einen wahrscheinlichen Anspruch schaffen soll. Es fehlt daher ein rechtliches Interesse, wenn die Vorlage ohne genügend konkrete Angaben nur dazu dienen soll, erst Unterlagen für die Rechtsverfolgung zu schaffen (vgl. Palandt, BGB Kommentar, 68. Auflage 2009, § 810 Rdnr. 2).
- 26
Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich ein Ausschluss des LIFG auch nicht aus der vorrangigen Geltung der aufeinander abgestimmten Regelungen und Grundsätze des Zivilprozesses und der Insolvenzordnung für den Fall einer anhängigen bzw. bevorstehenden zivilgerichtlichen Auseinandersetzung des Insolvenzverwalters mit einem Insolvenzgläubiger. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, dass sie dem Kläger durch die Vorlage der Akte des Insolvenzschuldners „Material für einen Prozesssieg“ in einem nachfolgendem Insolvenzanfechtungsverfahren verschaffen müsste, wozu sie jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet sei.
- 27
In der Literatur wird die Rechtsauffassung zwar von Cranshaw (s. jurisPR-InsR 17/2009 Anm. 4) geteilt, der den Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters damit verneint, dem stehe die Vorschrift des § 3 Nr. 1 Nr. g) IFG entgegen. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann u.a. auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens. Im LIFG findet sich eine nahezu inhaltsgleiche Bestimmung in § 9 Nr. 2 LIFG, wonach der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit und solange die Bekanntgabe der amtlichen Information nachteilige Auswirkungen u.a. auf den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens hätte. Cranshaw ist der Meinung, dass das nach Sinn und Zweck der Vorschrift dies auch bzw. erst recht gelten müsse, wenn ein zivilgerichtliches Prozessverfahren erst bevorstehe und die Auskunft erst die Grundlagen dafür schaffen solle. Jedenfalls liege eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch analoge Anwendung der Norm zu schließen sei. Dem Insolvenzverwalter stehe ein Anspruch nach § 1 IFG mit dem Ziel, dadurch die Anfechtung erfolgreich begründen zu können, daher nicht zu.
- 28
Dem folgt die Kammer jedoch nicht. § 9 Nr. 2 LIFG spricht ausdrücklich nur von einem „anhängigen Gerichtsverfahren“. Gegen eine analoge Anwendung des § 9 Ziffer 2 LIFG auf bevorstehende Gerichtsverfahren spricht, dass der Ausnahmetatbestand ebenso wie die anderen in § 9 LIFG aufgezählten Ausnahmetatbestände präzise und konkret ist. Nach den üblichen Auslegungsregeln sind diese eng zu verstehen (s. BT-Drucksache 15/4493 Seite 9 zu § 3 IFG). Auch Sinn und Zweck der Norm verlangen keine andere Auslegung. Zwar geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Insolvenzordnung keine Auskunftspflichten möglicher Anfechtungsschuldner gegenüber dem Insolvenzgericht kenne und dass derartige Pflichten erst recht nicht gegenüber einem Insolvenzverwalter als möglichem Anfechtungsgegner bestünden, da dies auf eine dem Zivilprozessrecht fremde Ausforschung hinausliefe. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber mit dem LIFG aber für die öffentliche Verwaltung das Prinzip der Aktenöffentlichkeit eingeführt, dem der Gedanke eines Ausforschungsverbotes fremd ist. Da das LIFG Folge der Sonderstellung der öffentlichen Hand ist, die besondere Transparenzpflichten mit sich bringt, bleibt diese besondere Pflichtenstellung auch dort bestehen, wo Teile der Staatsverwaltung im Einzelfall zugleich am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnehmen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
- 29
Dem Informationsrecht des Klägers steht auch § 9 Nr. 6 LIFG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der amtlichen Information den wirtschaftlichen Interessen des Landes oder der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 oder der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts nach § 2 Abs. 3 schaden könnte.
- 30
Die nach der ersten Alternative geschützten fiskalischen Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr sind nur dort berührt, wo der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt und seine Informationen ebenso schützwürdig wie die Privater sind. Die Behörde ist damit nicht vor jedem finanziellen Verlust geschützt. Die Informationen dürfen nur zurückgehalten werden, soweit der Behörde Wettbewerbsnachteile drohen.
- 31
Für die nach der zweiten Alternative geschützten wirtschaftlichen Interessen der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zu denen die Beklagte als Sozialversicherungsträger zählt, sind vom LIFG nicht ausgenommen (s. die Begründung in LT-Drucksache 15/2085 Seite 15). Eine solche Bereichsausnahme für Sozialversicherungsträger wäre mit dem Anspruch auf Informationsfreiheit nicht zu vereinbaren. Vielmehr schützt die Vorschrift die Träger der Sozialversicherung im Wirtschaftsverkehr. Sie sichert Informationen im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen untereinander und im Wettbewerb zu den privaten Krankenversicherungen. Informationen dürfen danach zurückgehalten werden, soweit der gesetzlichen Krankenkasse Nachteile im Wettbewerb drohen.
- 32
Diese Voraussetzungen sind hier indessen nicht erfüllt. Zum einen kann die Beklagte nicht einwenden, dass fiskalische Interessen berührt sind (1. Alternative), weil sie mit ihrer Aktenvorlage eine Insolvenzanfechtung gegebenenfalls ermöglicht und damit finanzielle Verluste erleiden kann. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob eine nach dem Insolvenzrecht anfechtbare Vermögensverschiebung überhaupt schutzwürdig ist. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um ein fiskalisches Interesse im Sinne von § 9 Nr. 6 LIFG. Denn durch die mögliche Insolvenzanfechtung werden Interessen der Beklagten im Wirtschaftsverkehr nicht berührt. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung beeinträchtigt werden (2. Alternative). Gegenstand des Auskunftsverlangens sind bestimmte Zahlungs- und Vollstreckungsvorgänge. Diese Informationen lassen aber – wie auch die Beklagte nicht bestreitet – keine Rückschlüsse zu auf die Struktur der Mitglieder, auf die Vertragsgestaltung oder auf sonstige Leistungsdaten, die im Wettbewerb der Krankenkassen relevant sind (VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009, a.a.O.).
- 33
Schließlich scheitert der Anspruch auch nicht an der Vorschrift des § 7 Abs. 4 LIFG. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, insbesondere wenn die amtliche Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zugänglich gemacht worden ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass ihm die Informationen nicht zur Verfügung stehen, da der Insolvenzschuldner nicht über eine ordnungsgemäße Buchhaltung verfügte und die Zahlungen deshalb nicht oder nicht vollständig nachvollziehbar sind.
- 34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 35
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 36
Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, VwGO).
- 37
Beschluss
- 38
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 39
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.