Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 L 1362/09.NW
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller berechtigt ist, von der am 5. Februar 2009 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis mit der Führerscheinnummer EE 013613 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000,-- € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den am 5. Februar 2009 erworbenen tschechischen Führerschein der Klassen A und B – EE 013613 – anzuerkennen, ist begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis grundsätzlich dann zulässig, wenn eine solche Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Fall des vorbeugenden Rechtsschutzes, so dass ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist, welches nur dann zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass ansonsten vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder für den Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage, Vorbem. zu § 40, Rn. 33 m.w.N.). In einem solchen Einzelfall kann aus Gründen der nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzgewährung auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten grundsätzlich statthaft sein (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 2 BvR 104/87 –, NJW 1988, 249 und juris, Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2008 – 10 B 11033/08.OVG –; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. September 1986 – 7 B 62/86 –, NVwZ 1987, 145 und juris; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann /Pietzner, VwGO, 15. Aufl., Stand: 2007, § 123, Rn. 35 m. w. Nachw.).
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Feststellung ist hier geboten, weil der Antragsteller, wie er durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und einer Fotokopie der Gewerbe-Anmeldung vom 18. November 2008 nachgewiesen hat, aus beruflichen Gründen auf den Besitz einer Fahrerlaubnis angewiesen ist. Der Antragsteller muss auch im Falle einer Verkehrskontrolle und einer anschließenden Nachfrage der Polizei bei dem Antragsgegner nach der Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis mit der behördlichen Auskunft rechnen, die Fahrerlaubnis berechtige ihn nicht, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Ausreichender Rechtsschutz gegen den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wäre dann zwar auf dem ordentlichen Rechtsweg (in einem Strafverfahren) zu erhalten, der dem Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich gleichwertig ist. Allerdings ist dem Antragsteller das Risiko, unter dem Damoklesschwert eines Strafverfahrens als Kraftfahrer an dem Straßenverkehr teilzunehmen, um seinen Beruf ausüben zu können, nicht zuzumuten (Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 15. Aufl., Stand: 2007, Vorbemerkung zu § 40, Rn. 101). Die Klärung seiner Kraftfahrerberechtigung in Deutschland ist daher ausnahmsweise in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig.
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, weil die ihm am 5. Februar 2009 erteilte tschechische Fahrerlaubnis entsprechend dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (Amtsblatt der EU vom 30.12.2006 – L 403/18) – (im Folgenden: RL 2006/126/EG) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) anzuerkennen ist und ihn berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen A und B zu führen.
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Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Der Antragsteller ist im Besitz einer gültigen EU-Fahrerlaubnis (1) und die Einschränkungen nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV stehen der Anerkennung des tschechischen Führerscheins nicht entgegen (2).
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1. Der Antragsteller hat am 5. Februar 2009 eine tschechische Fahrerlaubnis (Nr. EE 013613) erworben, an deren Gültigkeit keine Zweifel bestehen. Solche lassen sich nämlich weder aus dem Führerschein noch aus vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen herleiten (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – C-329/06 – [Wiedemann und Funk], Nr. 72, juris). Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die grundsätzliche Anerkennungspflicht für Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur dann nicht, wenn der Inhaber ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, es sei denn, er hat die Fahrerlaubnis als Studierender oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben. Eine solche Ausnahme der sich aus Art. 2 Nr. 1 RL 2006/126/EG ergebenden Anerkennungspflicht nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG besteht vorliegend nicht. In den Führerschein des Antragstellers ist unter der Kennziffer 8 ein Wohnsitz in Tschechien eingetragen. Anderslautende Auskünfte tschechischer Stellen zum Wohnsitz des Antragstellers liegen nicht vor. Der tschechische Führerschein wurde von dem Antragsteller danach nicht unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben.
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2. Der Anerkennung der am 5. Februar 2009 erworbenen Fahrerlaubnis steht vorliegend auch nicht § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV entgegen, da diese Vorschrift nicht mit Art. 11 Abs. 2 und 4 RL 2006/126/EG vereinbar und somit nicht anzuwenden ist.
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Mit dem Inkrafttreten der in Art. 18 Abs. 2 genannten Bestimmungen der RL 2006/126/EG und der ihrer Umsetzung dienenden Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (BGBl. I S. 29) am 19. Januar 2009 gilt hier die Vorschrift des Art. 11 Abs. 4, 2. Unterabsatz RL 2006/126, die nach dem Inkrafttreten dieser EU-Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse betrifft. Nach Art. 11 Abs. 4, 2. Unterabsatz RL 2006/126/EG und § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV muss ein EU-Mitgliedstaat die Gültigkeit eines Führerscheins, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, nicht anerkennen. Anders als Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach ein Mitgliedstaat die Anerkennung ablehnen „kann“, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates eine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt wurde, verpflichtet Art. 11 Abs. 4 Satz 2 RL 2006/126 den Aufnahmemitgliedstaat demgegenüber zur Nichtanerkennung.
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Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in der Fassung ab dem 19. Januar 2009 entspricht im Wortlaut § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. Die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. beruhte auf Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG (Zweite Führerscheinrichtlinie), während § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in der jetzt gültigen Fassung die Umsetzung des Art. 11 Abs. 4, 2. Unterabsatz RL 2006/126/EG darstellt. Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH seine Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG nicht auch auf Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG anwenden würde, d.h. diese Regelung nicht auch restriktiv auslegen würde, sind nicht zu erkennen (ebenso Hailbronner, NZV 2009, 361,366).
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In den Urteilen vom 26. Juni 2008 (C-329/06 – Wiedemann und Funk, Nr. 63 [juris]) hat der EuGH wiederholt, dass Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG – die Vorgängerregelung des Art. 11 Abs. 4, 3. Unterabsatz RL 2006/126/EG – es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt auf „unbestimmte Zeit“, die Anerkennung eines Führerscheins zu versagen, den ein anderer Mitgliedstaat einer Person ausgestellt hat, der gegenüber im erstgenannten Staat eine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie ergriffen worden war. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439/EWG eingeführten Systems darstellt, würde nämlich – so der EuGH – geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – C 476/01 – [Kapper], Nr.77, und Beschluss vom 6. April 2006 – C-227/05 – [Halbritter], Nr. 28, und vom 28. September 2006 – C-340/05 – [Kremer], Nr. 30; alle in juris veröffentlicht]).
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Dieser Rechtsprechung des EuGH soll wohl § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV Rechnung tragen, indem er klarstellt, Maßnahmen der bezeichneten Art dürften nicht unbegrenzt berücksichtigt werden. Derartige Maßnahmen sollen danach der Anerkennung einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis nur entgegenstehen, solange sie im Verkehrszentralregister eingetragen und noch nicht nach § 29 Straßenverkehrsgesetz – StVG – getilgt sind (siehe BR-Drucksache 851/08 S. 12), wobei ein Verwertungsverbot für getilgte Eintragungen aus § 29 Abs. 8 StVG folgt.
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Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass diese Einschränkung des Anerkennungsgrundsatzes durch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV nicht mit Europarecht im Einklang steht. So hat der EuGH schon in seinem Urteil vom 29. April 2004 (a.a.O., Rn. 76) ausgeführt:
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„Nach dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen .“ (Hervorhebung durch das Gericht)
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Diesen Grundsatz hat er in späteren Entscheidungen wiederholt (z.B. Beschluss vom 28. September 2006 – C-340/05 – [Kremer], Nr. 30, und Urteil vom 19. Februar 2009 – C-321/07 – [Schwarz], Nr. 84f., beide in juris veröffentlicht).
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Dieser Rechtsprechung des EuGH lässt sich entnehmen, dass ein nach Ablauf einer von einem nationalen Gericht verhängten Sperrfrist erteilter EU-Führerschein von einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Ausstellerstaat anzuerkennen ist. So hat der EuGH in der Rechtssache Möginger (Beschluss vom 3. Juli 2008 – C-225/07 –, Nr. 43) zum wiederholten Male entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat, der gegenüber einer Person die Entziehung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angeordnet hat, nicht systematisch und zeitlich unbegrenzt weigern kann, einen Führerschein anzuerkennen, den diese Person später, d. h. nach Ablauf einer Sperrfrist, in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Ausnahmen zu dem europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz sind damit in den Fällen des Erwerbs einer Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist auf jeden Fall stark eingeschränkt.
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Weiter hat der EuGH (Beschluss vom 6. April 2006 – C-227/05 – [Halbritter], Nr. 29) entschieden, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf die ihnen mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 eingeräumte Befugnis berufen können, die Anerkennung der Gültigkeit eines EU-Führerscheins einer Person zu verweigern, auf die in ihrem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewandt wurde, um die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen. So könnten die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfülle, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt.
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Die Annahme, der EuGH würde Art. 11 Abs. 2, 2. Unterabsatz RL 2006/126/EG weniger restriktiv als Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG auslegen, dürfte angesichts dieser Rechtsprechung unberechtigt sein, zumindest lassen die bisherigen Entscheidungen des EuGH dies in keiner Weise erwarten.
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Unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH entspricht daher die Hinausschiebung der Anerkennung einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis bis zu dem in § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV definierten Zeitpunkt nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht den vom EuGH zu Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG formulierten Anforderungen, die nach Auffassung des Gerichts auf Art. 11 Abs. 2, 2. Unterabsatz RL 2006/126/EG übertragbar sind.
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Die Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, wonach Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, auf die Maßnahmen nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV angewandt worden waren, nach § 28 Abs. 1 FeV von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland erst Gebrauch machen dürfen, wenn die diese Maßnahme betreffende Eintragung im Verkehrszentralregister nach § 29 StVG getilgt worden ist, führt damit nicht zur Vereinbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit dem europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Anders als im Falle einer Sperrfrist nach § 69a StGB steht nämlich das Ende der Tilgungsfrist nach § 29 StVG wegen der Regelung der Ablaufhemmung der Fristen nach § 29 Abs. 6 StVG erst mit deren Eintritt fest. Der Zeitpunkt der Anerkennung einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis wäre demnach unbestimmt.
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Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges von dem die Fahrerlaubnis ausstellenden EU-Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht zu beantworten ist. Der EU-Mitgliedstaat, der den Besitzer einer solchen EU-Fahrerlaubnis aufnimmt, kann dann nicht seine nationalen Anforderungen an einen Fahrerlaubnisinhaber zur Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis zugrunde legen (EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 – C-227/05 – [Halbritter], Nr. 29).
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Diesen Grundsatz beachtend kann der Lauf einer Tilgungsfrist anders als der einer Sperrfrist nicht per se der Anerkennung einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis entgegen stehen. Denn beide Fristen unterscheiden sich nicht nur in ihrer Dauer, sondern auch in ihrem rechtlichen Charakter.
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Eine Sperrfrist kann nach § 69a StGB nur von einem Gericht verhängt werden und ist, soweit es sich nicht um eine isolierte Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) handelt, Folge der Entziehung einer Fahrerlaubnis infolge Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Damit beruht die Anordnung einer Sperrfrist auf einem zutage getretenen schweren Eignungsmangel des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen, der die Fahreignung ausschließt, und zwar für die Dauer der Sperrfrist (Verkürzung nur durch das Gericht nach § 69a Abs. 7 StGB möglich). Nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt die Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, nur in einem Ausnahmefall nach Satz 2 der Vorschrift darf die Sperre für immer angeordnet werden. Während des Laufs der Sperrfrist darf keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Dauer der Sperrfrist ist nach der tatrichterlichen Würdigung nämlich entsprechend dem Grad und der voraussichtlichen Dauer des Fahreignungsmangels zu bemessen. Die Sperrfrist soll demnach ungeeignete Personen vom motorisierten Straßenverkehr fernhalten. Ist die Sperrfrist jedoch abgelaufen, kann der Betroffene bei Wiedervorliegen seiner Fahreignung, wofür ihm die Beweislast obliegt, wieder eine Fahrerlaubnis erhalten. Eintragungen in das Verkehrszentralregister stehen dem dann nicht entgegen.
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Die Tilgungsfrist für Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die nach § 29 StVG je nach Tat zwischen zwei und zehn Jahren zuzüglich der Anlauffrist nach § 29 Abs. 5 StVG und einer etwaigen Ablaufhemmfrist nach Absatz 6 dieser Vorschrift beträgt, hat demgegenüber einen anderen Zweck, der in der Regel keine Rückschlüsse auf die aktuelle Fahreignung zulässt. Laut Begründung zur Neufassung durch das Änderungsgesetz vom 24. April 1998 (BT-Drucksache 13/6914 S. 51) steht hier der Gedanke der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit im Mittelpunkt.
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Die von dem Gesetzgeber mit der Regelung in § 29 StVG eingeräumte Bewährungsmöglichkeit und -zeit nach einer mangelbedingten Führerscheinentziehung beginnt nach § 29 Abs. 5 StVG regelmäßig erst mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Fahreignung wieder gegeben ist. Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die Maßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zum Gegenstand haben, stellen also kein Hindernis zur Erlangung einer Fahrerlaubnis dar, wenn der Betreffende über die erforderliche Fahreignung verfügt, die er nachzuweisen hat. Damit ist diese zeitliche Begrenzung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in Verbindung mit dessen Satz 3 nicht mit den die Fahreignung ausschließenden Sperrfristen zu vergleichen.
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Bei der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV handelt es sich somit nach wie vor um das europarechtswidrige Bestreben, nationale Wiedererteilungsvoraussetzungen auf Führerscheine anderer Mitgliedstaaten anzuwenden und die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund von anderen EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen einer nationalen Überprüfung zu unterziehen.
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Nach alledem ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV nicht europarechtskonform. Gemäß dem Anerkennungsgrundsatz ist daher der tschechische Führerschein des Antragstellers anzuerkennen und die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Da durch die Entscheidung mit dem vorliegenden Verfahren die Hauptsache vorweggenommen wird, war der sich aus Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) ergebende Streitwert von 10 000,- € nicht zu reduzieren.
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