Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 512/10.NW
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Sachverständiger.
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Der Antragsteller ist seit März 1996 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauingenieurwesen einschließlich der Bewertung von bebauten Grundstücken. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 13. Februar 2009 - ... - , das dieses im Anschluss an einen Einspruch des Antragstellers gegen den zuvor gegen ihn ergangenen Strafbefehl erlassen hat, wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Hintergrund der Verurteilung des Antragstellers war eine von ihm im April 2004 bewusst wahrheitswidrig erstellte Abnahmebescheinigung in einem Verfahren, in dem der Antragsteller als Sachverständiger den Baufortschritt eines Bauvorhabens eines Dritten gegenüber dessen Kreditgeber bestätigen sollte. Der Antragsteller führte in der Abnahmebescheinigung fälschlich aus, dass neue Bodenbeläge einschließlich Sockelleisten verlegt worden seien; der Wert der ausgeführten Leistungen war mit 96.000 € netto angegeben. Die Abnahmeentscheidung des Antragstellers war maßgebliche Grundlage für die Auszahlung einer anteiligen Darlehenssumme des Kreditgebers. In einem weiteren Fall erstellte ein Dritter im November 2003 eine Rechnung über „Sanitärinstallationen“ in einem Umfang von 18.720 €. Hier bestätigte der Antragsteller wahrheitswidrig deren Fertigstellung durch eine Abnahmebescheinigung.
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Die Antragsgegnerin erhielt von der Verurteilung des Antragstellers am 23. März 2009 Kenntnis durch die Staatsanwaltschaft Köln. Ohne den Antragsteller zuvor anzuhören, widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04. Januar 2010 dessen Bestellung als Sachverständiger für Bauingenieurwesen einschließlich der Bewertung von bebauten Grundstücken mit der Begründung, das vom Amtsgericht Köln abgeurteilte Verhalten des Antragstellers rechtfertige den Widerruf als Sachverständiger, da hierdurch das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit in der Person eines Sachverständigen erschüttert werde.
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Dagegen legte der Antragsteller am 18. Januar 2010 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ausgangsbescheids zurückwies.
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Der Antragsteller hat dagegen am 20. Mai 2010 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, dass das Strafverfahren gegen ihn zunächst eingestellt worden sei und dies nicht unberücksichtigt bleiben könne. Er habe nur deswegen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, um die Geldstrafe zu minimieren. Aus völliger Unkenntnis habe er eine geringere Geldstrafe statt einer Verwarnung mit Strafvorbehalt akzeptiert. Das Urteil sei das Ergebnis der Verkettung unglücklicher Umstände. Dies müsse bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs berücksichtigt werden. Das Urteil des Amtsgerichts Köln sei unzutreffend. Im Übrigen lägen die geahndeten Taten schon mehrere Jahre zurück.
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Der Antragssteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 04. Januar 2010 wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.
II.
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Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 18. Januar 2010 gegen die Widerrufsverfügung vom 04. Januar 2010 gerichtete Antrag des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig, in der Sache aber unbegründet.
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Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 04. Januar 2010 im Widerspruchsbescheid vom 23. April 2010 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da nur durch die sofortige Befolgung und das Unterlassen der Sachverständigentätigkeit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung getragen werden könne. Damit liegt (noch) eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob diese Darlegungen der Antragsgegnerin zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung.
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Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs im Bescheid vom 04. Januar 2010 rechtlich nicht zu beanstanden.
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Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. An die Beurteilung der Behörde ist es nicht gebunden und kann die von der Behörde herangezogenen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch andere ersetzen. Es prüft dabei eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2009 – 18 B 331/09 -, juris; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2008, 483).
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Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Bestellung des Antragstellers als Sachverständiger das private Interesse des Antragstellers, seine Sachverständigentätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter auszuüben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Bescheid vom 04. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2010 offensichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.
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Die angefochtene Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller vor Erlass des Widerrufs nicht nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG angehört. Der (eventuelle) Anhörungsverstoß wurde jedoch gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2010 geheilt.
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In materieller Hinsicht ist der Bescheid vom 04. Januar 2010 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der öffentlichen Bestellung des Antragstellers als Sachverständiger ist § 23 Abs. 1 der Sachverständigenordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vom 29. April 2003 - SVO – i.V.m. § 49 Abs. 2 Ziffer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Nach der zuerst genannten Bestimmung, die aufgrund der Ermächtigungen in den § 36 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung – GewO –, § 12 Abs. 1 Nr. 9 des Ingenieurkammergesetzes vom 21. Dezember 1978 – IngKammG – und § 1 Abs. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung auf dem Gebiet der Wirtschaft und des Verkehrs vom 25. März 1991 von der Antragsgegnerin erlassen worden ist, richten sich Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Rheinlands-Pfalz - LVwVfG -. Dessen § 1 Abs. 1 bestimmt u.a., dass für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des VwVfG in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme hier nicht einschlägiger Vorschriften gelten, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Antragsgegnerin, gemäß § 10 Abs. 1 IngKammG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die gemäß § 22 Abs. 1 IngKammG der Aufsicht des fachlich zuständigen Ministerium unterliegt, unterfällt dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 LVwVfG. Da spezialgesetzliche Vorschriften, die den Widerruf regeln, nicht gegeben sind, ist § 49 VwVfG einschlägig.
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§ 49 Abs. 2 Ziffer 3 VwVfG lässt den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts zu, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Der Widerruf muss Feststellungen hinsichtlich der Schwere der Pflichtverletzung, der konkreten Gefährdung des öffentlichen Interesses und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit treffen (Bleutge, GewArch 2008, 9). Er hat binnen Jahresfrist seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den rechtfertigenden Tatsachen zu erfolgen, § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG.
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Die Antragsgegnerin wäre im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung des Antragstellers zum Sachverständigen berechtigt gewesen, ihm diese Bestellung zu versagen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO können als Sachverständige für bestimmte Gebiete Personen bestellt werden, die die besondere Sachkunde nachweisen und gegen deren Eignung keine Bedenken bestehen. In § 3 Abs. 2 d) SVO werden diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die im Ermessen der Antragsgegnerin liegende Bestellung sinngemäß wiederholt, ohne gegenüber der gesetzlichen Regelung inhaltlich verändert zu werden.
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Eine erstmalige Bestellung des Antragstellers zum Sachverständigen hätte im Zeitpunkt des Widerrufs wegen mangelnder persönlicher Eignung unterbleiben dürfen.
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Die Frage, ob ein Sachverständiger zur öffentlichen Bestellung geeignet ist, ist im Einzelfall anhand der besonderen Aufgabe dieser Gruppe von Sachverständigen zu beantworten. Dabei unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der persönlichen Eignung in § 36 Abs. 1 GewO der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Denn dabei handelt es sich nach der überwiegenden Rechtsprechung (BVerwG, GewArch 1975, 333; OVG Niedersachsen, GewArch 2009, 452; OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1979, 331; VG Koblenz, GewArch 1993, 22; aA Bleutge in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2009, § 36 Rdnr. 58)., der sich die Kammer anschließt, nicht um eine Ermessens-, sondern um eine Rechtsentscheidung, bei der der Antragsgegnerin kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.
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Die öffentliche Bestellung erfolgt im Interesse der Allgemeinheit, um dieser die Möglichkeit zu geben, sich solcher Sachverständiger zu bedienen, die nach der aufgrund eingehender Feststellungen von der zuständigen Kammer getroffenen Entscheidung die Gewähr für besondere Sachkunde und Eignung bieten (BVerwG, GewArch 1975, 333). Sie soll sicherstellen, dass Behörden wie Einzelpersonen im Bedarfsfall auf Sachverständige zurückgreifen können, deren gutachtliche Äußerungen als fachlich und persönlich objektiv und zuverlässig anerkannt werden können, ohne dass der Auftraggeber zuvor zusätzliche Nachforschungen über Ruf und Eignung des Sachverständigen anstellen muss. Während es bei dem Merkmal der besonderen Sachkunde um rein fachliche Fähigkeiten des Sachverständigen geht, wirft das Merkmal der „Eignung“ die Frage nach der persönlichen Zuverlässigkeit, der Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit, der Persönlichkeitsstruktur und der Akzeptanz des Sachverständigen bei den potentiellen Auftraggebern auf: Die Persönlichkeit des Sachverständigen muss eine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Gutachtertätigkeit bieten, d.h. man muss nach seiner Persönlichkeit von ihm erwarten können, dass er die Erstattung von Gutachten unter Wahrnehmung der ihm auferlegten Pflichten vornimmt (Bleutge in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2009, § 36 Rdnr. 71; VG Gelsenkirchen, GewArch 1993, 478). Die Bestellungsbehörde hat mithin in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob der Sachverständige für die Dauer seiner Bestellung die Gewähr für Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Objektivität und Einhaltung seiner besonderen Pflichten als öffentlich bestellter Sachverständiger bietet. Es genügen durch Tatsachen belegte Zweifel am Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, um den Antrag eines Sachverständigen auf öffentliche Bestellung abzulehnen (BVerwG, GewArch 1975, 333, 335; OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1979, 331). Die Ingenieurkammer, die mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen gegenüber der Öffentlichkeit die Gewähr für dessen Eignung übernimmt, ist daher berechtigt, die Bestellung eines Sachverständigen zu widerrufen, der seine persönliche Eignung als öffentlich bestellter Sachverständiger nachträglich einbüßt.
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Diese Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn ein öffentlich bestellter Sachverständiger - wie der Antragsteller - strafrechtlich in erheblichem Maße belangt worden ist und sich damit als rechtsuntreu erwiesen hat (OVG Niedersachsen, GewArch 1991, 384). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Sachverständige eine Straftat im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger begangen hat und deswegen verurteilt worden ist (s. VGH Baden-Württemberg, GewArch 1986, 329; Bleutge in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 36 Rdnr. 77; Konstantinou, Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 GewO, 1993, Seite 45). Dies ist hier der Fall.
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Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung auf die Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Köln vom 13. Februar 2009 - .... - wegen gemeinschaftlichen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 € gestützt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht würdigt sie in ihrer Widerspruchsentscheidung vom 23. April 2010 das Verhalten des Antragstellers, das seiner rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegt, als schwerwiegende Verletzung seiner Verpflichtung als Sachverständiger, wodurch das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Person als Sachverständiger erschüttert werde. In dem Urteil ist unter Bezugnahme auf den zuvor ergangenen Strafbefehl vom 28. Januar 2009 und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 19. Oktober 2007 festgestellt, dass der Antragsteller im April 2004 in seiner Funktion als Sachverständiger bewusst wahrheitswidrig eine Abnahmebescheinigung in einem Verfahren erstellt hatte, in der er fälschlich ausführte, dass Baumaßnahmen erbracht worden seien, die aber zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch nicht durchgeführt worden waren. Die Abnahmeentscheidung des Antragstellers war maßgebliche Grundlage für die Auszahlung einer anteiligen Darlehenssumme des Kreditgebers. Des Weiteren erstellte ein Dritter im November 2003 eine Rechnung über „Sanitärinstallationen“ in einem Umfang von 18.720 €. Auch hier bestätigte der Antragsteller in seiner Funktion als Sachverständiger wahrheitswidrig deren Fertigstellung durch eine Abnahmebescheinigung. Dass ein solches Verhalten mit den Berufspflichten eines Sachverständigen nicht in Einklang steht, bedarf keiner weitergehenden Begründung.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin ohne weitere eigene Sachaufklärung von dem Sachverhalt der rechtskräftigen strafrichterlichen Verurteilung ausgeht. Der Antragsteller hat dazu vorgetragen, das Urteil des Amtsgerichts Köln sei ungerecht und hätte keinen Bestand gehabt, sofern er sich rechtsanwaltlichen Beistands bedient hätte. Er habe sich im Strafverfahren nur deshalb nicht anwaltlich vertreten lassen, um Kosten zu sparen. Damit kann er im vorliegenden Eilverfahren jedoch nicht gehört werden. Seine Behauptung, das Amtsgericht habe ihn zu Unrecht bestraft, vermag die durch die rechtskräftige Verurteilung entstandenen Bedenken an seiner persönlichen Eignung nicht auszuräumen. Die zur öffentlichen Sachverständigenbestellung bzw. zu deren Widerruf zuständige Behörde darf in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil ausgehen; sie ist demgemäß in aller Regel nicht verpflichtet, Einwendungen des Betroffenen gegen den vom Strafrichter festgestellten Sachverhalt nachzugehen und weitere Sachaufklärung zu betreiben (Bay. VGH, Beschluss vom 19. Juli 2004 - 22 CS 04.1885 -, juris; VGH Baden-Württemberg, GewArch 1986, 329; Bleutge in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 36 Rdnr. 77 m.w.N.). Weder das Verwaltungsverfahren noch das nachfolgende verwaltungsgerichtliche (Eil-) Verfahren sind grundsätzlich dazu bestimmt und geeignet, die inhaltliche Richtigkeit einer der grundsätzlichen Verwertung unterliegenden (§ 51 Abs. 1 BZRG) strafgerichtlichen Verurteilung nachträglich zu überprüfen (VGH Baden-Württemberg, GewArch 1986, 329). Für eine solche Überprüfung besteht insbesondere keine Veranlassung in Fällen wie hier, in denen der Angeklagte zur Minimierung der Kosten auf mögliche Rechtsmittel gegen die daraufhin ergangene Verurteilung verzichtet hat. Das darin nach dem objektiven Erklärungsgehalt liegende Eingeständnis strafrechtlichen Fehlverhaltens ist auch von der Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen; es wird im Nachhinein nicht bereits durch die bloße Behauptung unbeachtlich, der Verurteilte habe aus prozessfremden Motiven auf einen ihm zustehenden Freispruch verzichtet.
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Der Umstand, dass die Straftaten des Antragstellers bei Erlass der Widerrufsentscheidung bereits mehrere Jahre zurücklagen, stand deren Einbeziehung in die Ermessensausübung bei der Entscheidung über den Widerruf nicht entgegen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin bis zum Eintritt der Rechtskraft hätte voraussichtlich entgegen halten können, dass seine Unschuld vermutet werden müsse, solange er rechtskräftig nicht verurteilt sei. Im Übrigen ist Voraussetzung für die öffentliche Bestellung des Sachverständigen dessen uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit und die Akzeptanz des Sachverständigen bei den potentiellen Auftraggebern. Ist diese aufgrund einer schwerwiegenden im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit stehenden Verfehlung - die Taten des Antragstellers werden gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 a) BZRG erst nach 10 Jahren aus dem Bundeszentralregister getilgt – nicht mehr gegeben, so führt das Wohlverhalten des Sachverständigen nach Abschluss der Tat nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
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Der Widerruf verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser schließt nicht aus, dass auch eine schwere einmalige berufliche Verfehlung den Schluss auf mangelnde Zuverlässigkeit und damit den Widerruf der Bestellung rechtfertigt (vgl. BVerwG, GewArch 1974, 103; Konstantinou, a.a.O., Seite 140). Hier hat der Antragsteller zwei Straftaten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger begangen. Ist der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit - wie hier - sachlich gerechtfertigt, kommt es im Rahmen der Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht noch auf eine zusätzliche Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie Alter des Betroffenen und Möglichkeiten anderweitiger beruflicher Tätigkeit an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 6 A 10132/06.OVG -). Im Übrigen weist die Kammer noch darauf hin, dass der Widerruf der Bestellung zum öffentlich bestellten Sachverständigen der gewerberechtlichen Untersagungsverfügung gemäß § 35 Abs. 1 GewO rechtsähnlich ist. Für sie ergibt sich aus § 35 Abs. 6 GewO, dass eine erneute Erlaubnis nur nach einem nochmals durchgeführten Antragsverfahren erteilt werden darf. Diese Bestimmung ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. OVG Niedersachsen, GewArch 1991, 384; OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1990, 1553 zum Widerruf einer Approbation).
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Die Antragsgegnerin hat auch die § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG beachtet. Sie hat von der Verurteilung am 23. März 2009 von der Staatsanwaltschaft Köln Kenntnis erlangt. Da der Bescheid am 04. Januar 2010 erging, ist die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten.
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Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs keine Zweifel, so besteht auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Das Gericht prüft eigenständig, d.h. ohne an die von der Behörde angegeben Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebunden zu sein, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist. Dies ist hier zu verneinen. Das Institut der öffentlichen Bestellung zum Sachverständigen ist keine Berufszulassung; der Sachverständige kann nach Widerruf der öffentlichen Bestellung weiterhin als freier Sachverständiger tätig sein. Das Interesse eines Sachverständigen, auch nach einem Verstoß gegen eine Sachverständigenpflicht weiterhin öffentlich bestellt zu bleiben, ist weitaus geringer als bei Personen, bei denen die Berufsausübung schlechthin in Frage gestellt ist. Schließlich ist bei der Abwägung der in Frage stehenden Interessen auch zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an persönlich zuverlässigen Sachverständigen sehr hoch ist, zumal diese Sachverständigen im Gerichtsverfahren aufgrund ihrer öffentlichen Bestellung besonders bevorzugt werden (vgl. Bleutge in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 36 Rdnr. 46).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
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