Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 L 707/10.NW
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2010 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Führerschein an den Antragsteller herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 7. Juli 2010 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2010, mit dem diese dem Antragsteller seine Fahrerlaubnisklassen 1 und 2 (jetzt A, CE) entzogen hat, ist zulässig und begründet.
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Bei der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse daran, ihn mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Denn die angefochtene Verfügung erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
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Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –, wonach die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich ihr Inhaber als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Insbesondere darf aus der Nichtvorlage des mit Schreiben vom 28. April 2010 geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden. Diese Schlussfolgerung ist nämlich nur dann zulässig, wenn die Anordnung der psychologischen Begutachtung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 3 B 99/07 –, NJW 2008, 3014 [3014]). Dies ist hier nicht der Fall.
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Die Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung ist formell rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin gegen das in § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV enthaltene Gebot verstoßen hat, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens, die im Hinblick auf die Kraftfahreignung des Betroffenen zu klärenden Fragestellungen festzulegen. Zwar hat sie dem Antragsteller eine möglicherweise zu stellende Frage mitgeteilt, nämlich ob zu erwarten ist, dass er auch künftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Allerdings hat sie in dem Anordnungsschreiben zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nur „voraussichtlich“ die an den Gutachter zu stellende Frage ist. Ein solcher Änderungsvorbehalt in der Gutachtensanordnung verstößt jedoch gegen die Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV.
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Bereits seinem Wortlaut nach verlangt diese Bestimmung die verbindliche Festlegung der in dem geforderten Gutachten zu klärenden Fragestellung. Dass diese definierte Fragestellung später nicht mehr geändert werden darf, bestätigt auch der Wortlaut § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV, wonach die dem Betroffenen gegenüber festgelegte Fragestellung der untersuchenden Stelle lediglich mitzuteilen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 2008 – 11 CS 08.616 –, juris, Rn. 26).
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Die Unvereinbarkeit des Änderungsvorbehaltes mit § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV und daraus folgend die formelle Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung folgt zudem aus dem Sinn und Zweck des Gebotes, die im Gutachten zu klärende Fragestellung bereits in der an den Betroffenen gerichteten Anordnung der Begutachtung festzulegen. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV trägt dem gewichtigen sachlichen Interesse des Betroffenen Rechnung, frühzeitig beurteilen zu können, ob die Aufforderung rechtmäßig ist und er sich der mit einer solchen Begutachtung einhergehenden Durchleuchtung seiner Persönlichkeit stellen muss und will, oder ob er sie verweigern darf, ohne die sich aus § 11 Abs. 8 FeV ergebende Rechtsfolge befürchten zu müssen. Der Betroffene muss im Zeitpunkt der Abgabe oder Verweigerung seines Einverständnisses mit der Begutachtung Klarheit darüber haben, was das Ziel der Untersuchung ist und wieweit diese mithin gehen darf (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. September 2006 – 11 CS 06.732 –, juris, Rn. 20 f.).
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Über diese Schutzfunktion hinaus hat das Gebot der verbindlichen Festlegung der Fragestellung eine Warn- und Selbstkontrollfunktion. Die Gutachtensanordnung stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar, der nur dann gerechtfertigt ist, wenn er anlassbezogen erfolgt. Das muss der Behörde bereits im Zeitpunkt der den Grundrechtseingriff auslösenden Anordnung bewusst sein. Sie muss sich Klarheit darüber verschafft haben, welche Tatsachen Eignungsbedenken begründen und welche konkreten, nur vom Gutachter zu beantwortenden Fragen beantwortet werden müssen. Sowohl der Schutz des Betroffenen als auch die Warn- und Selbstkontrollfunktion des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV liefen leer, wenn sich die Behörde folgenlos durch das Einfügen einer Vorbehaltsklausel der verbindlichen Festlegung der Fragestellung im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung entziehen könnte.
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Die Gutachtensanordnung vom 28. April 2009 ist auch materiell rechtswidrig, weil keine Tatsachen vorliegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufwerfen. Insbesondere ist keiner der in § 11 Abs. 3 FeV genannten Fälle gegeben.
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Die Antragsgegnerin hält dem Antragsteller vor, einem anderen Verkehrsteilnehmer mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, nachdem dieser ihm – dem Antragsteller – die Vorfahrt genommen habe. Hieraus ergäben sich Hinweise auf ein erhöhtes Aggressionspotential. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob der dem Antragsteller vorgehaltene, von diesem aber bestrittene Sachverhalt sich tatsächlich ereignet hat. Selbst die Glaubhaftigkeit der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen und damit das Feststehen der Handgreiflichkeit des Antragstellers unterstellt, ergeben sich hieraus nach Auffassung der Kammer keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Straftat i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5, 6 FeV oder ein erhöhtes Aggressionspotential i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV. Zweifelsfrei ist ein Schlag ins Gesicht – auch mit der flachen Hand – eine Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch – StGB – (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1991 – 2 StR 225/91 –, StV 1992, 106), die ein im Straßenverkehr nicht hinnehmbares Aggressionspotential offenbart.
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Allerdings handelt es sich im hier zu entscheidenden Fall weder um eine erhebliche Straftat i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5, 6 FeV noch bestehen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV. Es handelt sich um eine einmalige Verfehlung, die weder mit besonderer Aggressivität oder Brutalität ausgeführt wurde noch ernsthafte Körperschäden nach sich gezogen oder ein kaum beherrschbares Verletzungsrisiko beinhaltet hat. Diese Einschätzung hat offenbar auch die Staatsanwaltschaft geteilt, als sie die Schwere der Schuld verneinte und die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a Strafprozessordnung – StPO – gegen eine Geldauflage befürwortete. Überdies zählt Ziffer 3.14 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung als Beispiele für ein hohes Aggressionspotential die schwere oder gefährliche Körperverletzung i.S.d. §§ 224, 226 StGB auf, nicht aber die hier allenfalls verwirklichte einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB.
- 11
Ungeachtet dessen ist die Gutachtensanordnung auch deshalb rechtswidrig, weil die Fragestellung – ob erhebliche Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zukünftig zu erwarten sind – nicht auf eine anlassbezogene Untersuchung abzielt. Das hier inmitten stehende Aggressionspotential ist – wie die Unterscheidung in der Katalogvorschrift des § 11 Abs. 3 Nrn. 4 bis 7 FeV zeigt – nicht gleichzusetzen mit erheblichen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Mithin birgt die Fragestellung die Gefahr einer nicht mehr anlassbezogenen Ausweitung der medizinisch-psychologischen Begutachtung über das zur Klärung des Aggressionspotentials Erforderliche hinaus auf das sonstige Verkehrsverhalten des Antragstellers.
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Der Ausspruch über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herausgabe des Führerscheins beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Nrn. 46.1, 46.4, 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wobei im Eilverfahren vom hälftigen Streitwert auszugehen ist.
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