Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 899/10.NW
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass ihr Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilten Bescheide vom 02. Juni 2009 und 25. März 2010 aufschiebende Wirkung hat, ist zwar zulässig (1.) , in der Sache aber unbegründet (2.) . Auch eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt nicht zum Erfolg (3.) .
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1. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 06. Juli 2010 ist gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog statthaft und auch ansonsten zulässig.
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Das Begehren der Antragstellerin, der mehrere Fischteiche östlich der H... gehören, wird nach dem Inhalt ihres gestellten Antrags von der Rechtsbehauptung gekennzeichnet, dass ihr Anfechtungswiderspruch vom 06. Juli 2010 gegen die der Beigeladenen erteilten Bescheide vom 02. Juni 2009 und 25. März 2010 nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. In dem Bescheid vom 02. Juni 2009 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine gehobene Erlaubnis nach § 27 LWG zur Einleitung von Abwasser aus der Gruppenkläranlage Waldfischbach-Burgalben in den Schwarzbach sowie eine Genehmigung nach § 54 LWG für den Verbindungssammler von Schmalenberg über die Hirschalber Mühle bis zur Werkskanalisation der B. Der Änderungsbescheid vom 25. März 2010 hatte die Änderung der dem Bescheid vom 02. Juni 2009 zugrunde liegenden Erläuterungen und Planunterlagen zum Gegenstand.
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Bei den beiden Bescheiden vom 02. Juni 2009 und 25. März 2010 handelt es sich um Verwaltungsakte mit Doppelwirkung, für die die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dessen Satz 2 ebenfalls gilt. Ein Fall, in dem die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) entfällt, liegt hier nicht vor. Von der ihr durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eingeräumten Befugnis, die sofortige Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten Interesse eines Beteiligten anzuordnen, hat der Antragsgegner weder im Bescheid vom 02. Juni 2009 noch im Bescheid vom 25. März 2010 Gebrauch gemacht.
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Da infolge der Einlegung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 06. Juli 2010 Ungewissheit über die Vollziehbarkeit der von ihr angefochtenen Bescheide bestand, teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Juli 2010 mit, dass er deren Rechtsauffassung, der eingelegte Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, nicht teile, da der Antragstellerin die Widerspruchs-befugnis fehle. Dieses Schreiben ist kein selbständiger, von den beiden Bescheiden unabhängiger Verwaltungsakt, sondern eine die Vollziehbarkeit der Bescheide vom 02. Juni 2009 und 25. März 2010 regelnde behördliche Maßnahme aufgrund der §§ 80, 80a VwGO. Als verfahrensrechtliche Maßnahme eigener Art ist sie mit den gemäß den §§ 80, 80a VwGO vorgesehenen Rechtsbehelfenangreifbar.
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Die verfahrensrechtliche Situation, auf die der Antragsgegner mit dem Schreiben vom 06. Juli 2010 reagiert hat, war gekennzeichnet durch das Vorliegen einer begünstigenden Maßnahme (wasserrechtliche Erlaubnis sowie Genehmigung nach § 54 LWG), gegen die ein Dritter, die Antragstellerin, einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Für eine derartige verfahrensrechtliche Lage bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, wonach die Behörde gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen kann. Seinem Wortlaut nach räumt das Gesetz der Behörde mithin nur für die Fälle eine Regelungsbefugnis ein, bei denen es um die Aussetzung der Vollziehung von Verwaltungsakten geht, die entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Zulassung sofort vollziehbar sind. Dagegen wird der Fall, dass eine bestehende aufschiebende Wirkung von der Behörde bzw. dem Begünstigten missachtet wird, nicht ausdrücklich geregelt (sog. faktischer Vollzug). Insoweit enthält das Gesetz jedoch eine planwidrige Regelungslücke: Nach dem in den §§ 123 Abs. 5, 80a VwGO zum Ausdruck kommenden Konzept soll der vorläufige Rechtsschutz vollständig und ausschließlich im Rahmen des Systems der §§ 80a, 80 VwGO gewährt werden. Soll daher auch in der Situation des faktischen Vollzugs dem grundrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung getragen werden, ist § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog auf den Fall des faktischen Vollzugs durch den Begünstigten anzuwenden. Kommt dem Widerspruch des Dritten aufschiebende Wirkung zu, kann die Behörde analog § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO den Begünstigten zur Beachtung der aufschiebenden Wirkung durch Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs anhalten. Lehnt die Behörde - wie hier - das Begehren des Dritten auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs analog § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ab, richtet sich der vorläufige gerichtliche Rechtsschutz konsequenterweise nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog: Der Dritte kann bei Gericht beantragen, dass dieses die von der Behörde verweigerte Feststellung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, selbst trifft (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80 a Rdrn. 36; Gersdorf in: Posser/Wolf BeckOK VwGO, Stand Juli 2010, § 80 a Rdnr. 25; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1995, 124; Hess. VGH, NVwZ-RR 2003, 345; OVG Nordrhein-Westfalen, NuR 2010, 198, das allerdings § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO entsprechend anwendet).
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2. Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet, denn der Widerspruch der Antragstellerin gegen die beiden streitgegenständlichen Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung.
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Die aufschiebende Wirkung tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsbehelf begründet ist. Entsprechendes gilt grundsätzlich - vorbehaltlich gewisser, eng umgrenzter Ausnahmen - auch für einen unzulässigen Rechtsbehelf. Für eine aufschiebende Wirkung ist nach herrschender Auffassung (s. z.B. BVerwG, NJW 1993, 1610, 1611; OVG Berlin-Brandenburg, LKV 2008, 38), der die Kammer folgt, allerdings dann kein Raum, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist, etwa weil der angefochtene Verwaltungsakt dem Dritten gegenüber - zweifelsfrei - unanfechtbar geworden ist oder es sich um einen Popularrechtsbehelf handelt, wenn also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung des Dritten in Betracht kommt. Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteil wird. Kommt die Gewährung von Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsakts nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass (OVG Nordrhein-Westfalen, NuR 2010, 198 m.w.N.).
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Davon ausgehend ist das Feststellungsbegehren der Antragstellerin unbegründet.
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Diese wendet sich ausdrücklich gegen die beiden Bescheide vom 02. Juni 2009 und 25. März 2010. Mit dem Bescheid vom 02. Juni 2009 fasste der Antragsgegner eine der Beigeladenen erstmals im Jahre 2000 erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach § 26, 27 LWG i.V.m. §§ 4, 7 und 8 WHG zur Einleitung von Abwasser aus der Gruppenkläranlage Waldfischbach-Burgalben in den Schwarzbach wegen des Anschlusses der Ortsgemeinde Schmalenberg an die Kläranlage Waldfischbach-Burgalben neu. Die Erlaubnis schloss gemäß § 26 Abs. 3 LWG eine Genehmigung nach § 54 LWG für den Verbindungssammler (Druck- und Freispiegelleitungen) von Schmalenberg über die H... bis zur Werkskanalisation der B ein. Der Bescheid vom 02. Juni 2009 war mit mehreren Nebenbestimmungen versehen, u.a. mit der Ziffer 5.1, die auf die der Beigeladenen erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung vom 26. Mai 2008 verwies, deren Nebenbestimmungen zu beachten seien. Die naturschutzrechtliche Genehmigung vom 26. Mai 2008 zur Verlegung einer Druckleitung von Schmalenberg nach Geiselberg sah in ihren Nebenbestimmungen u.a. Baumpflanzungen auf dem Grundstück FlurNr. …1…. in der Gemarkung Schmalenberg vor. Der am 25. März 2010 ergangene Änderungsbescheid betraf lediglich die Änderung der dem Bescheid vom 02. Juni 2009 zugrunde liegenden Erläuterungen und Planunterlagen.
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Der nach § 68 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 2 Nr. 2 LWG statthafte Widerspruch der Antragstellerin gegen die beiden Bescheide vom 02. Juni 2009 und 25. März 2010 hat keine aufschiebende Wirkung. Zwar hat sie, wie schon der Antragsgegner in dem Schreiben vom 26. Juli 2010 zutreffend ausgeführt hat, fristgerecht Widerspruch gegen die beiden Bescheide eingelegt. Allerdings fehlt es offensichtlich an der analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Widerspruchsbefugnis der Antragstellerin.
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Die Anforderungen an § 42 Abs. 2 VwGO dürfen zwar nicht überspannt werden. Es ist in diesem Zusammenhang ausreichend, Tatsachen vorzutragen, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass eine eigene rechtlich geschützte Position beeinträchtigt wird. Daran fehlt es nur dann, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Betreffenden offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtsposition besteht oder ihm zustehen oder - ihr Bestehen oder Zustehen unterstellt - unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein kann (vgl. BVerwGE 119, 245, 249 m.w.N.). Im Falle des hier vorliegenden Drittwiderspruchs muss der Widerspruchsführer dabei bereits hinsichtlich seiner Widerspruchsbefugnis geltend machen, durch die Verletzung einer auch ihn schützenden Norm in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwGE 65, 313).
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Auf eine solche drittschützende Norm kann sich die Antragstellerin vorliegend jedoch nicht berufen. Sie ist weder als Eigentümerin noch als Pächterin von Grundstücken, die durch das Vorhaben in Anspruch genommen werden, widerspruchsbefugt (s. Tektur Genehmigungsplanung, Lageplan Teil 3: die geplante Druckleitung des Verbindungssammlers verläuft nicht über Grundstücke der Antragstellerin).
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Auch ist die Antragstellerin von dem Vorhaben nicht mittelbar betroffen. Zur Begründung ihres Antrags hat sie sich allein darauf berufen, die Rodung der an ihre Fischteiche östlich der H... angrenzenden Bäume auf dem – nicht im Eigentum der Antragstellerin stehenden – Grundstück FlurNr. ..2.. sei ein unzulässiger Eingriff in Natur und Landschaft gewesen und habe zur Folge gehabt, dass es wegen des fehlenden Schattenwurfs und der daraus resultierenden Aufheizung der Weiher in ihrer Fischteichanlage in der Vergangenheit zu Fischsterben gekommen sei. Deshalb müsse das Grundstück FlurNr. ..2.. schnellstens wieder mit hochwachsenden Fichten aufgeforstet werden. Mit dieser Begründung kann die Antragstellerin in dem auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Anfechtungswiderspruchs gerichteten Verfahren nicht gehört werden. Zum einen ist die Rodung der Bäume auf dem Grundstück FlurNr. ..2.. - diese erfolgte im Jahre 2006, weil die mit Fichten und Buchen bestandene Waldfläche deutliche Windbruchschäden sowie Borkenkäferbefall aufgewiesen hatte (s. Blatt 31 der Verwaltungsakte) - nicht Regelungsgegenstand der beiden streitgegenständlichen Bescheide. Zum anderen macht die Antragstellerin mit ihrem Gesuch, das letztlich auf eine Wiederaufforstung des Grundstücks FlurNr. ..2.. mit Fichten und Buchen zielt, kein Anfechtungs- sondern ein Verpflichtungsbegehren geltend. Sie fordert inhaltlich gerade nicht die (Teil-)Aufhebung der beiden streitgegenständlichen Bescheide, sondern begehrt den Erlass eines eigenständigen Verwaltungsakts, gestützt entweder auf die Bestimmungen des Naturschutzrechts oder des Forstrechts. Hierfür ist in der Hauptsache aber allein die Verpflichtungsklage statthaft. Eine drittschützende Bestimmung, auf die die Antragstellerin ihr Anfechtungsbegehren gegen die beiden Bescheide stützten könnte, ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ersichtlich.
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3. Auch eine Umdeutung des Antrags der Antragstellerin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Bescheide vom 02. Juni 2009 und 25. März 2010 in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann keinen Erfolg haben.
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Der Antrag ist zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, da die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber der Beigeladenen mit dem Inhalt verlangt, dieser die Wiederaufforstung des Grundstücks FlurNr. ..2.. mit Fichten und Buchen aufzugeben. Für ein solches Begehren fehlt es aber ebenfalls schon an der erforderlichen Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Denn eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Antragstellerin bietet das Forstrecht ebenso wie das Naturschutzrecht nicht. § 5 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG, der die unverzügliche Wiederaufforstung unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen regelt, besteht ebenso wie § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, der die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nach einem naturschutzrechtlichen Eingriff zum Gegenstand regelt, nur im öffentlichen Interesse und vermittelt keine subjektive Rechte einzelner auf forstbehördliches Tätigwerden nach § 34 LWaldG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 A 10139/10.OVG -, juris; BVerwGE 128, 358).
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Soweit die Antragstellerin noch geltend gemacht hat, Art. 14 GG gewähre ein Recht darauf, Nachbargrundstücke zum eigenen Nutzen in der einen oder anderen Weise zu nutzen und sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 1671) beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Beklagte des dortigen Verfahrens Erdaushub auf eine Zwischendeponie aufgebracht hatte, die den Kaltluftabfluss von dem angrenzenden Weinberg des Klägers verhinderte und so Frostschäden an dessen Rebstöcken verursachte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der beeinträchtigte Eigentümer einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Benutzer des Deponiegrundstücks habe, wenn es mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen möglich gewesen wäre, die Deponie so zu gestalten, dass ein Kaltluftsee vermieden werde. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof u.a. aus, aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis entspringe nach Treu und Glauben die Pflicht zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme, die in Ausnahmefällen dazu führen könne, dass die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werde.
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Mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der vorliegende nicht vergleichbar. Die Fichten und Buchen auf dem Grundstück FlurNr. ..2.. wurden 2006 gerodet, weil sie deutliche Windbruchschäden sowie Borkenkäferbefall aufgewiesen hatten. In der Zwischenzeit wurde die Fläche wieder mit standorttypischen Gewächsen aufgeforstet, die nach Auffassung der Antragstellerin nicht hoch genug wachsen, um ihre Fischteiche ausreichend zu beschatten. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt aber keine Verpflichtung für einen Grundstückseigentümer, bei der (Wieder-)Aufforstung den Grundstücksnachbarn hinsichtlich der Auswahl der Pflanzen mit einzubeziehen. Das rheinland-pfälzische Nachbarschaftsgesetz sieht in seinem § 49 für die Neubegründung oder Verjüngung von Wald lediglich Grenzabstände gegenüber Nachbargrundstücken vor, um diese vor einer übermäßigen Verschattung zu schützen. Ein Recht auf ausreichende Beschattung durch das Nachbargrundstück gibt es dagegen nicht. Dabei handelt es sich lediglich um einen Rechtsreflex, der keine Rechtsposition für den Nachbarn begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
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