Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 855/11.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

2

Sie ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen RP-... Mit diesem Kraftfahrzeug wurde am 17. Januar 2009 um 12.20 Uhr auf der Bundesautobahn (BAB) A 8/Ost/M.-S., Fahrtrichtung M., I.., die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Ausweislich des Beweisfotos wurde das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt von einer männlichen Person geführt.

3

Am 27. Januar 2009 übersandte das Bayerische Verwaltungsamt – Zentrale VOWi-Stelle – als zuständige Bußgeldbehörde der Klägerin einen Zeugenanhörungsbogen. Daraufhin mandatierte sich für die Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 2009 deren Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Klaus L…, und beantragte gegenüber der Bußgeldstelle Akteneinsicht. Die Bußgeldstelle erwiderte darauf mit Schreiben vom 10. Februar 2009, dass die Akten derzeit nicht zur Einsichtnahme übersandt werden könnten, weil die Ermittlungen noch andauerten.

4

Die Bußgeldstelle ersuchte mit Schreiben vom 10. Februar 2009 die Polizeiwache in M.. im Wege der Amtshilfe um Fahrerermittlung. Daraufhin suchten die Beamten der Polizeiwache M.. am 13. Februar 2009 die Halteranschrift der Klägerin in F… auf. Ausweislich des Ermittlungsvermerks der Polizeiwache M.. vom 14. Februar 2009 wurde zu diesem Zeitpunkt der Firmeninhaber, Herr G..P.., nicht angetroffen. Sein angetroffener Sohn D.. P..teilte den Beamten mit, sein Vater befinde sich noch bis April 2009 in Italien auf Heimaturlaub. Nach Vorlage des Tatfotos äußerte sich Herr D.. P.. dahingehend, dass es sich bei dem Fahrzeugführer um einen Onkel aus Italien handeln könnte. Weitere Angaben zu dessen Personalien machte er jedoch nicht. Ausweislich des Ermittlungsvermerks führte er gegenüber den Beamten noch aus, er sei sich aufgrund der schlechten Bildqualität auch nicht sicher, ob es sich wirklich um den betreffenden Onkel handle. Die Beamten der Polizeiwache M.. stellten im Ermittlungsvermerk vom 14. Februar 2009 noch fest, dass aufgrund des Alters des abgebildeten Fahrzeugführers sowohl Herr G..P. als auch seine beiden Söhne, D.. und M.. P…, die beide dem ermittelnden Polizeikommissar L… dienstlich bekannt seien, nicht als verantwortliche Fahrer in Frage kommen dürften. Es bestehe keine Ähnlichkeit mit dem betreffenden Fahrzeugführer.

5

Mit Schreiben vom 13. März 209 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Bußgeldstelle nochmals um Akteneinsicht zwecks Prüfung, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren habe. Nach erfolgter Akteneinsicht sandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verwaltungsakte an die Bußgeldstelle am 27. März 2009 zurück, ohne Einlassungen zur Sache zu machen.

6

Da der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, stellte die Bußgeldbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und übersandte am 8. April 2009 die Verwaltungsakte an den Beklagten als zuständiger Verkehrsbehörde mit der Bitte um Prüfung, ob gegenüber der Klägerin eine Fahrtenbuchanordnung in Betracht komme.

7

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. Juni 2009 wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Fahrtenbuchauflage bis 24. Juli 2009 zu äußern.

8

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erbat daraufhin am 27. Juli 2009 gegenüber dem Beklagten Akteneinsicht. Am 25. August 2009 übersandte er die Akte an den Beklagten zurück, ohne dass noch Einlassungen zur Sache erfolgten.

9

Mit Verfügung vom 16. März 2010 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, für das von ihr gehaltene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen RP… nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung ein Fahrtenbuch für 10 Monate zu führen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass dieses Fahrzeug ab- und ein anderes neu angemeldet werde, die Verfügung auch für das neu zugelassene Fahrzeug gelte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit dem klägerischen Fahrzeug am 17. Januar 2009 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden sei, bei der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten worden sei. Dabei habe es sich um eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung gehandelt, die mit einer Geldbuße von 50,-- € und dem Eintrag von 3 Punkten in das Verkehrszentralregister hätte geahndet werden müssen. Der verantwortliche Fahrzeugführer habe im anschließenden Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden können. Da es sich um einen Verkehrsverstoß gehandelt habe, der sich verkehrsgefährdend auswirken könne, werde die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt. Die Schwere des begangenen Verkehrsverstoßes rechtfertige im Hinblick auf die Notwendigkeit der Abwehr von Gefahren für Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs angesichts der Schwere des Verkehrsverstoßes auch die Dauer der Fahrtenbuchführung von 10 Monaten.

10

Gegen die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. März 2010 zugestellte Verfügung erhob dieser namens der Klägerin am 7. April 2010 Widerspruch, der nicht begründet wurde.

11

Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 12. August 2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung vom 16. März 2010 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 31a StVZO zur Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs seien gegeben. Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug RP-… sei ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß begangen worden – eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h –, der unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches als rechtlich unbedenklich erscheinen lasse. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Zeitpunkt der Verkehrszuwiderhandlung sei trotz der durchgeführten Ermittlungen nicht möglich gewesen. So schieden sowohl der Geschäftsführer der Klägerin als auch seine beiden Söhne ausweislich des polizeilichen Ermittlungsvermerks als verantwortliche Fahrzeugführer aus. Angaben zu dem verantwortlichen Fahrzeugführer seien nicht gemacht worden. Der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin habe ausweislich des polizeilichen Ermittlungsvermerks gegenüber der Polizei geäußert, dass es sich bei dem verantwortlichen Fahrzeugführer vielleicht um einen Onkel handeln könne, der zu Besuch gewesen sei, sich nunmehr aber wieder in Italien aufhalte. Darüber hinaus sei sich der Sohn des Geschäftsführers nicht sicher gewesen, ob es dieser Onkel sei. Zu den Personalien des Onkels seien keine Angaben gemacht worden. Damit hätten sich für die Ermittlungsbehörden keine weiteren Ansatzpunkte ergeben, um den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei der Frage der zumutbaren Ermittlungen das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuere, sei damit in dem gebotenen und zumutbaren Maß Rechnung getragen worden. Die Dauer der Führung des Fahrtenbuchs von 10 Monaten begegne unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Rechtsbedenken. Sie sei von der Klägerin auch nicht angezweifelt worden.

12

Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. August 2011 zugestellt.

13

Am Montag, den 19. September 2011, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben und in der Klageschrift den Geschäftsführer der Klägerin als Kläger bezeichnet. Mit am 21. September 2011 eingegangenem Schriftsatz berichtigte er die Klägerbezeichnung und führte die Klägerin als richtige Beteiligte des Klageverfahrens an. Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, der Geschäftsführer der Klägerin habe sich im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Verwaltungsbehörde vom 27. Januar 2009 in Italien befunden. Der Sohn des Klägers, D.. P.., habe den Prozessbevollmächtigten gebeten, die Interessen seines Vaters zu vertreten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sich bis einschließlich April 2009 in Italien aufgehalten. Dass der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin, D… P…, keine näheren Angaben über den Fahrer habe machen können, sei dem Geschäftsführer der Klägerin nicht anzulasten. Bezüglich der verspäteten Klageerhebung wird ausgeführt, die Fristversäumung sei erst am 29. September 2011 aufgrund des gerichtlichen Schreibens vom 28. September 2011 bekannt geworden. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird angeführt, die Klageschrift sei am Tag des Fristablaufs, dem 16. September 2011 (Freitag) abdiktiert worden. Nachdem die Klageschrift von Rechtsanwalt L… unterzeichnet worden sei, habe er die seit 13 Jahren in der Kanzlei beschäftigte und äußerst zuverlässig arbeitende Mitarbeiterin, Frau F. Z., gebeten, die Klage per Telefax an das Verwaltungsgericht zu übersenden. Bevor Rechtsanwalt L.. am 16. September 2011 das Büro verlassen habe, habe er sich nochmals eingehend erkundigt, ob sämtliche Fristabläufe erledigt worden seien. Rechtsanwalt L. könne sich deshalb noch gut an dieses Gespräch erinnern, weil er ab dem 17. September 2011 für eine Woche in Urlaub gewesen sei und neben dem Fristablauf der vorliegenden Klagesache noch weitere vier Fristabläufe im Terminkalender eingetragen gewesen seien. Nachdem Frau Z… dezidiert erklärt habe, dass sie in der vorliegenden Klagesache die Klage per Fax übersandt habe, sei zunächst der Fristablauf im Terminkalender – als Zeichen der Erledigung – durchgestrichen worden, danach sei Frau Z.. weiter befragt worden, ob auch die anderen vier anstehenden Fristabläufe erledigt worden seien. Dies sei durch Frau Z… bejaht worden, so dass dann auch noch diese vier weiteren Fristabläufe von Rechtsanwalt L.. als Zeichen der Erledigung durchgestrichen worden seien. Bisher sei noch nie eine Fristversäumung von Frau Z… zu verantworten gewesen. Selbstverständlich habe Rechtsanwalt L.. nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 28. September 2011 Frau Z.. befragt, wieso sie erklärt habe, die Klage gefaxt zu haben. Dazu habe Frau Z.. sinngemäß erklärt, sie sei sich relativ sicher gewesen, die Klage gefaxt zu haben, könne dies jedoch nicht beschwören, zumal kein Faxübersendungsbericht vorliege. Ob Frau Z.. versehentlich erklärt habe, die Klage gefaxt zu haben, oder ob sie tatsächlich die Klage gefaxt habe, lasse sich nicht mehr aufklären.

14

Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts liegt dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts L..vor, worin dieser ausführt, dass er noch am 16. September 2011 wegen des Fristablaufs Frau Z.. dezidiert befragt habe, ob sie in der vorliegenden Klagesache die Klage zur Fristwahrung per Telefax übersandt habe, was diese bejaht habe, woraufhin er den Fristablauf als Zeichen der Erledigung im Terminkalender durchgestrichen habe.

15

Die Klägerin beantragt,

16

den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2010, Az.: 23/165-05 Sc/RP-GP 291 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. August 2011, Tagebuch-Nr. 20/297/23/10 aufzuheben

17

sowie

18

hinsichtlich der versäumten Frist zur Erhebung der Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung führt er aus, die Klage sei bereits verfristet. Im Übrigen führe die Klage auch materiell nicht zum Erfolg. Insoweit werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Trotz aller zumutbaren Ermittlungen sei der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt worden. Ob die Nichtfeststellung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt der Klägerin anzulasten sei oder nicht, spiele nach Sinn und Zweck einer Fahrtenbuchauflage für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs keine Rolle.

22

Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. Februar 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist bereits wegen versäumter Klagefrist unzulässig.

25

Die Klägerin hat die Klagefrist versäumt. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, wurde ausweislich der sich in der Widerspruchsakte befindlichen Postzustellungsurkunde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. August 2011 ordnungsgemäß zugestellt. Demgemäß hätte die Klage beim Gericht spätestens am Freitag, den 16. September 2011, gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung − VwGO − i.V.m. §§ 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – eingehen müssen. Die Klage ging jedoch dem Gericht erst am Montag, den 19. September 2011, mit normaler Post zu. Ausweislich des Poststempels auf dem die Klageschrift beinhaltenden Briefumschlag erfolgte die Aufgabe zur Post am 16. September 2011, mithin am letzten Tag der Frist. Ein rechtzeitig vor Fristablauf am 16. September 2011 garantierter Klageeingang war damit nicht mehr möglich.

26

Der Klägerin ist auch nicht ihrem Antrag entsprechend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach eigener Angabe am 29. September 2011 von der Fristversäumnis Kenntnis erlangte und am 12. Oktober 2011, mithin noch innerhalb der 2-Wochen-Frist, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Gericht einging. Dem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist jedoch nicht stattzugeben. Das Fristversäumnis beruht vorliegend auf einem (Organisations-)Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das dieser nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Bei Aufgabe der Klageschrift am letzten Tag der Frist mit normaler Post – wie hier am Freitag, den 16. September 2011 − kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Klageschrift noch am gleichen Tag bei Gericht eingehen wird. Die normale Postlaufzeit beträgt grundsätzlich einen Tag. Mithin war bei Aufgabe der Klageschrift zur Post am 16. September 2011 frühestens am Samstag, den 17. September 2011, mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht, mithin nach Ablauf der Klagefrist, zu rechnen.

27

Die Klage wurde auch nicht innerhalb der bis zum Freitag, den 16. September 2011, laufenden Klagefrist per Telefax beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhoben. Insoweit fehlt bereits der Eingang eines entsprechenden Telefaxes bei Gericht. Auch ein Sendebericht, der die ordnungsgemäße Übermittlung der Klageschrift vorab per Telefax an das Gericht beweisen könnte, wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht vorgelegt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, er habe die Klageschrift am 16. September 2011 diktiert, unterzeichnet und sie dann der Kanzleimitarbeiterin, Frau F.. Z.., übergeben mit der Bitte, sie per Telefax an das Verwaltungsgericht zu übersenden und er habe, bevor er am 16. September 2011 das Büro verlassen habe, sich nochmals eingehend über die Erledigung sämtlicher Fristabläufe erkundigt und Frau Z.. habe dezidiert erklärt, dass sie in vorliegender Klagesache die Klage per Fax übersandt habe, er den Fristablauf im Terminkalender als Zeichen der Erledigung durchgestrichen habe und Frau Z.. seit 13 Jahren in der Kanzlei arbeite und eine äußerst zuverlässige Mitarbeiterin sei, begründet dieser Vortrag vorliegend keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bedingt nicht, dass die Klägerin ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert war. Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax an das Gericht handelt es sich um eine einfache technische Verrichtung, die ein Rechtsanwalt einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft überlassen kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2008 – 6 B 51/07 –, juris). Der Anwalt ist aber gehalten, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen so weit wie möglich auszuschließen (BVerwG, a.a.O.). Entscheidend ist, ob die vom Anwalt allgemein oder im konkreten Fall gegebenen Anweisungen nach Maßgabe der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausreichen, den rechtzeitigen Zugang des Schriftstücks beim Empfänger sicherzustellen. Ein Rechtsanwalt hat seine Verpflichtung, für eine genaue Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Faxgerätes nur dann erfüllt, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich bei der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 – 4 B 48.07 –, juris). Ein Rechtsanwalt, der fristgebundene Schriftsätze per Telefax bei Gericht einreicht, muss durch organisatorische Anweisungen sicherstellen, dass die für das angeschriebene Gericht zutreffende Telefaxnummer verwendet und dass anhand des Sendeberichts eine entsprechende Ausgangskontrolle vorgenommen wird. Eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle erfordert in diesem Fall in der Regel den Ausdruck des Sendeberichts sowie die Überprüfung desselben auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer. Für den Rechtsanwalt gilt das Gebot, durch generelle Maßnahmen der Büroorganisation für eine effiziente Ausgangskontrolle zu sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze gewährleistet (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2008 – 6 B 51/07 –, a. a. O.; s. a. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2004 – 6 PB 16/03 –, juris).

28

Nach diesen Grundsätzen war die Versäumung der Klagefrist hier nicht unverschuldet. Ausweislich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Oktober 2011 sowie seiner eidesstattlichen Versicherung besteht im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Praxis, dass sich der Anwalt bei der Kanzleikraft lediglich mündlich erkundigt, ob sämtliche Fristabläufe erledigt seien und auch im vorliegenden Fall erfolgte ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. September 2011 die Befragung der Kanzleimitarbeiterin, Frau Z.., ob sie die Klage zur Fristwahrung per Telefax übersandt habe, was diese bejaht und woraufhin der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Fristablauf als Zeichen der Erledigung im Terminkalender durchgestrichen habe. Eine verlässliche Fristen- bzw. Ausgangskontrolle ist damit aber nicht dargetan. Es fehlt an der Weisung des Rechtsanwalts, dass im Falle der Übermittlung von Klagen an das Gericht per Telefax der Sendebericht auszudrucken und als Nachweis der Übermittlung dem Anwalt vorzulegen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat es somit vorliegend versäumt, den tatsächlichen Ausgang der Klageschrift per Telefax an das Verwaltungsgericht durch Anforderung eines Sendeberichts bei seiner Kanzleimitarbeiterin, Frau Z…, zu kontrollieren. Ein Faxübersendungsbericht liegt tatsächlich auch nicht vor.

29

Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet.

30

Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31

Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Straßenverkehrsgesetz – StVG – lagen vor. So wurde mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen RP-.. am 17. Januar 2009 (BAB A 8/Ost/M.-S.., Fahrtrichtung M.., I..) die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten. Dabei handelte es sich um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß, der mit einer Geldbuße von 50,-- € (Nr. 11.3.5 der Tabelle 1des Anhangs zur Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung in der zum 17. Januar 2009 geltenden Fassung) sowie zu einem Eintrag von 3 Punkten im Verkehrszentralregister (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG; Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –) geführt hätte. Diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung rechtfertigt es, den Verstoß als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände (Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, juris und NJW 1995, 2866). Ein atypischer Sachverhalt, der den gravierenden Verkehrsverstoß im vorliegenden Fall in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte, ist nicht ersichtlich.

32

Die weiteren Voraussetzungen zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, dass der verantwortliche Fahrzeugführer im Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsverstoßes nicht ermittelt werden konnte, sind ebenfalls erfüllt. Die Fahrerermittlung ist dann nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 – 11 B 130/93 –, juris und VRS 88, 158). Vorliegend hat die Behörde den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht ermitteln können, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr G.. P.., hat im Rahmen der rechtzeitig zugegangenen Anhörung vom 27. Januar 2009 keine Angaben gemacht. Dass er nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten sich im Zeitpunkt des Zugangs des Anhörbogens bei der Klägerin im Januar 2009 bis April 2009 in Italien aufhielt, spielt hier keine Rolle, da er als Geschäftsführer bei längerer Abwesenheit dafür Sorge zu tragen hat, dass ihn an die Klägerin gerichtete Post rechtzeitig erreicht. Der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin hat gegenüber der Polizei zwar die Möglichkeit in Erwägung gezogen, dass es sich bei dem verantwortlichen Fahrzeugführer vielleicht um einen Onkel handeln könnte, der zu Besuch gewesen sei, sich aber dann wieder in Italien aufgehalten habe, wobei jedoch der Sohn des Geschäftsführers sich darüber hinaus nicht sicher war, ob es sich um diesen Onkel handeln könnte. Zu den Personalien dieses Onkels machte der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin keine Angaben. Dies steht fest aufgrund des Inhalts des Ermittlungsvermerks der Polizeiwache M.. vom 14. Februar 2009, an deren Richtigkeit das Gericht keinerlei Anlass zu Zweifeln hat. Bei dieser Sachlage gab es für die Ermittlungsbehörden keine weiteren Ansatzpunkte, den verantwortlichen Fahrzeugführer feststellen zu können.

33

Auch die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage mit 10 Monaten ist nicht unverhältnismäßig. Sie ist im Hinblick auf die Schwere des Verkehrsverstoßes, die bei Ermittlung des Fahrers zu einer Geldbuße von 50,-- € und dem Eintrag von drei Punkten im Verkehrszentralregister geführt hätte, ermessensgerecht und liegt innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens.

34

Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 12. August 2011 an (§ 117 Abs. 5 VwGO).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

37

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG).

39

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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