Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 1088/11.NW

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2009 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 31. Januar 2009 Trennungsgeld gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Landestrennungsgeldverordnung zu bewilligen, nebst Prozesszinsen aus 754,83 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. April 2009.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Trennungsgeld für die Zeit der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle im Ausland.

2

Im Rahmen ihres juristischen Vorbereitungsdienstes war sie für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 31. Januar 2009 zur Ausbildung nach S... (USA) überwiesen. Vor Antritt der Ausbildungsstelle hatte sie ihre eigene Wohnung in F... aufgegeben und war nach ihren Angaben Mitte/Ende Oktober 2008 nach L... (H...) in die Wohnung ihres Lebensgefährten verzogen. Für die Zeit ihrer Ausbildung in den USA hatte sie dort ein Appartement zum Preis von 790 USD je 4 Wochen angemietet.

3

Nach Abschluss der Ausbildungsstation beantragte sie am 10. Februar 2009 Trennungsgeld beim Beklagten. Dieser lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Februar 2009 ab mit der Begründung, für die Klägerin als Ledige ohne eigene Wohnung gelte mit der Zuweisung zur Ausbildungsstation die Umzugskostenvergütung als zugesagt, womit für sie kein Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld bestehe.

4

Hiergegen erhob die Klägerin am 5. März 2009 Widerspruch und verwies auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. Mai 2007 (6 K 1626/06.KO). Danach lasse sich ein völliger Ausschluss der Leistung von Trennungsgeld für ledige Rechtsreferendare nicht begründen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Da Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren nach dem Juristischen Ausbildungsgesetz lediglich ein Anspruch auf Trennungsgeld entsprechend den für Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften zustehe, seien auch die Bestimmungen der Landestrennungsgeldverordnung über die fiktive Zusage der Umzugskostenvergütung anwendbar, auch wenn ihnen kein Anspruch auf Umzugskostenvergütung zustehe. Die andernfalls entstehende Besserstellung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren würde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen.

6

Der Widerspruchsbescheid wurde am 17. März 2009 zugestellt.

7

Die Klägerin hat am 16. April 2009 Klage erhoben.

8

Sie trägt vor: Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Beklagten sei § 1 Abs. 5 Satz 4 der Landestrennungsgeldverordnung, wonach für Beamte in Ausbildung ohne eigene Wohnung die Umzugskostenvergütung mit der Zuweisung als zugesagt gelte, auf Rechtsreferendare nicht anwendbar. Eine Entschädigung in Form der Umzugskostenvergütung sei für sie nämlich nicht vorgesehen. Eine andere Betrachtung führe zu einer erheblichen Schlechterstellung für Rechtsreferendare gegenüber Beamten in Ausbildung, denen die Umzugskostenvergütung zustehe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seinem Beschluss vom 20. Juli 2011 (BVerwG 2 B 32.10) davon aus, dass die den Trennungsgeldanspruch einschränkenden Vorschriften auf Rechtsreferendare nicht anwendbar sein dürften, weil dies hier kaum systemgerecht wäre. Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts bezögen sich gerade auf den Trennungsgeldanspruch lediger Rechtsreferendare ohne eigene Wohnung. Das Trennungsgeld diene auch dazu, den Mehraufwand der Haushaltsführung am neuen Dienstort abzugelten. Dem unterschiedlichen Aufwand von Berechtigten mit und ohne eigene Wohnung werde dadurch Rechnung getragen, dass erstgenannten ein höherer Trennungsgeldanspruch zustehe. Eine völlig gleiche Behandlung zwischen Landesbeamten und Rechtsreferendaren sei schon deshalb nicht möglich, weil Beamte in Ausbildung ohne eigene Wohnung immerhin eine Umzugskostenvergütung erhalten könnten, die für Rechtsreferendare ausgeschlossen sei. Dies sei bei der vom Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der für die Landesbeamten geltenden Vorschriften über Reisekostenvergütung und Trennungsgeld zu berücksichtigen.

9

Sie habe vor Antritt der Auslandsstation zwar ihre eigene Wohnung in F..., nicht aber ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben. Vielmehr habe sie in L... in der Wohnung ihres Lebensgefährten eine neue Niederlassung begründet und sei von dort aus am 1. November 2008 nach S... gereist. In die Wohnung in L... sei sie nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes zurückgekehrt. Auch wenn sie sich erst im Februar 2009 in L... angemeldet habe, habe sie dort seit Mitte/Ende Oktober 2008 gewohnt.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2009 zu verpflichten, ihr Trennungsgeld für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009 gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 LTGV zu bewilligen nebst Prozesszinsen hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Er trägt vor: Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 4 der auf Rechtsreferendare entsprechend anzuwendenden Landestrennungsgeldverordnung gelte für die Klägerin als Rechtsreferendarin ohne eigene Wohnung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Landestrennungsgeldverordnung) die Umzugskostenvergütung mit der Zuweisung zur Ausbildungsstation als zugesagt. Dies bedeute, dass sie mit der Dienstantrittsreise als umgezogen gelte und somit keinen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Diese Auffassung vertrete auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 26. Februar 2010 (2 A 11263/09.OVG). Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Entscheidung nicht in Bezug auf die Ausführungen zu § 1 Abs. 5 Satz 4 LTGV aufgehoben, sondern vielmehr zu erkennen gegeben, dass die Gewährung von Trennungsgeld dem erhöhten Aufwand für die Beibehaltung der bisherigen Wohnung diene. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin zwar weiterhin einen Wohnort im Inland gehabt, aber keine eigene Wohnung, was sie selbst einräume. Das Bundesverwaltungsgericht gehe von einer eigenen Wohnung nur aus, wenn der Berechtigte Kosten der ursprünglichen Unterkunft weiterhin trage und somit einen Mehraufwand habe.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld für die Zeit ihrer Ausbildung im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes in S..., USA vom 1. November 2008 bis zum 31. Januar 2009.

18

Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Juristisches Ausbildungsgesetz – JAG – erhalten Rechtsreferendare in dem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis Reisekostenvergütung und Trennungsgeld bei dienstlich veranlassten Reisen entsprechend den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften. Diese Regelung eröffnet die entsprechende Anwendung des Landesreisekostengesetzes – LRKG – und der Landestrennungsgeldverordnung vom 15. Januar 1993 – LTGV –, hier in der durch Gesetz vom 14. März 2005 geänderten Fassung (GVBl. S. 79). Nicht anwendbar ist dagegen das Landesumzugskostengesetz – LUKG –, womit Rechtsreferendaren im Vorbereitungsdienst bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen Trennungsgeld und Reisekostenentschädigung, aber keine Umzugskostenvergütung zusteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 – BVerwG 2 B 32.10 –; OVG RP, Urteil vom 26. Februar 2010 – 2 A 11263/09.OVG –). Nach § 18 Abs. 2 Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO – ist das Trennungsgeld für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst für eine Ausbildung außerhalb von Rheinland-Pfalz auf insgesamt drei Monate begrenzt.

19

Gemäß § 18 Abs. 1 und 2 LRKG wird Berechtigten, die aus dienstlichen Gründen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, ein Trennungsgeld nach der Landestrennungsgeldverordnung gewährt. Die Trennungsgeldverordnung kann bestimmen, dass den Beamtinnen und Beamten, die zum Zwecke ihrer Ausbildung eine Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst-, Ausbildungs- und Wohnort zugewiesen werden, die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden. Liegt die Ausbildungsstelle im Ausland, darf keine höhere Erstattung der Mehrauslagen gewährt werden als bei einer Ausbildung im Inland. Die Zuweisung im Rahmen der Ausbildung an eine auswärtige Ausbildungsstelle wird hinsichtlich der Gewährung von Trennungsgeld gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 LTGV wie eine Abordnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 LTGV behandelt (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 4. Mai 2007 – 6 K 1626/06.KO –; OVG RP, Urteil vom 26. Februar 2010, a.a.O.).

20

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LTGV erhält eine berechtigte Person, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und der die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, für die ersten 14 Tage ein Trennungsreisegeld; nach Ablauf dieser Frist wird Trennungstagegeld in gestaffelter Höhe gewährt, je nachdem, ob die berechtigte Person mit bestimmten anderen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) bis c)), eine eigene Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 LUKG beibehält (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) oder die Voraussetzungen nach Nrn. 1 und 2 nicht erfüllt, mithin ledig und ohne eigene Wohnung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).

21

Bei der Klägerin lagen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 LTGV während ihrer Ausbildung in S... vor. Sie hatte einen Wohnort in Deutschland, an den sie nicht täglich zurückkehren konnte. Zwar hatte sie vor Beginn ihrer Ausbildung im Ausland ihre eigene Wohnung in Deutschland aufgegeben, war aber nach ihren unbestrittenen Angaben bereits Mitte/Ende Oktober 2008 zu ihrem Lebensgefährten in dessen Wohnung verzogen und hatte von dort aus die Auslandsdienstreise im Rahmen ihrer Ausbildung im Vorbereitungsdienst angetreten. Dies genügt nach Auffassung des Gerichts – und im Übrigen auch des Beklagten – für die Beibehaltung eines Wohnorts im Sinne der trennungsgeldrechtlichen Regelungen.

22

Die Klägerin ist des Weiteren ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zur Ausbildung nach S... zugewiesen worden. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 4 LTGV gilt zwar bei Beamtinnen und Beamten in Ausbildung, auf die § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LTGV anzuwenden ist, mit der Zuweisung die Umzugskostenvergütung als zugesagt. Da die Klägerin, wie ausgeführt, als ledige Beamtin ohne eigene Wohnung eine berechtigte Person im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LTGV war, käme danach für sie die Gewährung eines Trennungsgeldes nur noch unter den erschwerten Voraussetzungen des § 2 LTGV in Betracht, die in ihrem Fall nicht erfüllt waren.

23

Die durch § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 JAG eröffnete, entsprechende Anwendung der Trennungsgeldregelungen für Landesbeamtinnen und Landesbeamte führt jedoch nach Überzeugung des Gerichts dazu, dass die den Trennungsgeldanspruch einschränkende Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 4 LTGV für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nicht gilt.

24

Wie bereits dargelegt, finden gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 JAG die Vorschriften des LUKG insgesamt auf Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen keine Anwendung. Dies hat zur Folge, dass die Zusage einer Umzugskostenvergütung (wie auch deren Fiktion) für sie ins Leere geht, da sie gar keinen Anspruch auf eine Umzugskostenvergütung gemäß § 2 LUKG auslösen kann. Anders als bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten, für die eine Zusage der Umzugskostenvergütung (auch) positive, nämlich anspruchsbegründende Wirkung im Hinblick auf die Umzugskostenvergütung hat, käme ihr für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst faktisch nur eine negative, nämlich anspruchsausschließende Wirkung im Hinblick auf das Trennungsgeld zu. Im System des Umzugskosten- und Reisekostenrechts für Beamte hat das Instrument der Umzugskostenvergütungszusage quasi die Funktion einer „Schaltstelle“ zwischen Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung. Diese Funktion kann sie für Rechtsreferendare ohne Anspruch auf eine Umzugskostenvergütung nicht erfüllen; die Anwendung dieses Instruments stellt sich damit hier als systemwidrig dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011, a.a.O., Rn 8). Die von § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 JAG vorgegebene entsprechende Anwendung der trennungsgeldrechtlichen Vorschriften auf Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare muss diese Besonderheit berücksichtigen mit der Folge, dass die Fiktion der Umzugskostenvergütungszusage hier nicht greifen kann.

25

Dagegen kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass beim Fehlen einer eigenen Wohnung des Rechtsreferendars mit der Zuweisung an den neuen Dienstort keine erhöhten Aufwendungen für die Beibehaltung der bisherigen Wohnung entstehen. Das Trennungsgeld wird gewährt, um den Mehraufwand der Haushaltsführung am neuen Dienstort abzugelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.Juli 2011, a.a.O. Rn 9). Dem trägt die Landestrennungsgeldverordnung in § 3 Abs. 2 Rechnung, indem sie auch Berechtigte ohne Beibehaltung einer eigenen Wohnung nicht vollständig vom Bezug des Trennungsgeld ausschließt, sondern lediglich einen niedrigeren Satz zuerkennt als für Berechtigte mit einer eigenen Wohnung, für deren Beibehaltung zusätzliche Aufwendungen anfallen, die durch den höheren Tagessatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LTGV abgedeckt werden. Käme dem Aufwand am neuen Dienstort für das Trennungsgeld keinerlei Bedeutung zu, wäre der Anspruch aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LTGV nicht nachvollziehbar. Danach zwingen Sinn und Zweck des Gesetzes gerade nicht dazu, die Gewährung von Trennungsgeld an ledige Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen ohne eigene Wohnung vollständig auszuschließen.

26

Auch aus einem Vergleich mit den Landesbeamtinnen und Landesbeamten in Ausbildung folgt nach Auffassung des Gerichts nicht, dass der Klägerin das beantragte Trennungsgeld zu versagen wäre. Zwar hat der Gesetzgeber durch die Verweisung auf die für Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften seinen Willen zu erkennen gegeben, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis in Bezug auf trennungsgeld- und reiskostenrechtliche Ansprüche nicht besser zu stellen als vergleichbare, d.h. in Ausbildung befindliche Beamtinnen und Beamte. Für diese gilt indessen, wenn sie ledig und ohne eigene Wohnung sind, die Umzugskostenvergütung, wie ausgeführt, mit der Zuweisung zur Ausbildungsstelle als zugesagt und entfällt damit weitgehend ein Anspruch auf Trennungsgeld. Dementsprechend wäre auch der Trennungsgeldanspruch der ledigen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare begrenzt (so OVG RP, Urteil vom 26. Februar 2010, a.a.O.). Da der juristische Vorbereitungsdienst in der Vergangenheit im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgte, lassen sich hierfür auch historische Gründe anführen.

27

Allerdings unterscheiden sich die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis von den Landesbeamtinnen und Landesbeamten im Ausbildungsverhältnis heute dadurch, dass sie gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 JAG keine Umzugskostenvergütung erhalten können. Eine vollständige Gleichbehandlung beider Gruppen in Bezug auf Reisekosten und Umzugskostenvergütung ist damit nicht möglich. Die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 5 Satz 4 LTVG auf Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen führt dementsprechend gar nicht zu einer Gleichstellung beider Gruppen, sondern zu einer Schlechterstellung der Rechtsreferendare, während diese gegenüber den Landesbeamtinnen und Landesbeamten besser stehen, wenn die Fiktion der Umzugskostenvergütung auf sie nicht angewandt wird. Dieses Spannungsverhältnis muss nach Auffassung der Kammer zugunsten eines Trennungsgeldanspruchs für Rechtsreferendare gelöst werden.

28

Während nämlich ledige Landesbeamtinnen und Landesbeamte ohne eigene Wohnung im Fall einer Zuweisung zur neuen Ausbildungsstelle zwar kein Trennungsgeld, aber eine (wenn auch nach den Ausführungen des Beklagten lediglich eine geringe) Umzugskostenvergütung erhalten können, wären ledige Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ohne eigene Wohnung durch die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 5 Satz 4 LTGV faktisch vollständig von einem finanziellen Ausgleich ihrer Mehraufwendungen bei einem Wechsel zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle ausgeschlossen. Dass der Gesetzgeber diesen weitgehenden Anspruchsausschluss für eine Personengruppe gewollt hat, die einen nicht geringen Anteil der Rechtsreferendare darstellen dürfte, lässt sich weder dem Wortlaut des JAG noch der JAPO oder den Gesetzesmaterialien hierzu entnehmen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 4. Mai 2007, a.a.O.). Dagegen spricht auch § 18 Abs. 2 JAPO, der von einem grundsätzlich bestehenden Trennungsgeldanspruch ausgeht und diesen – nur für bestimmte Fälle - zeitlich einschränkt. Schließlich muss nach Auffassung der Kammer die besondere Situation in der Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren mit in den Blick genommen werden, die sich durch ständige Wechsel ihrer Ausbildungsstelle zur Gewinnung möglichst breiter Erfahrungswerte auszeichnet (vgl. VG Trier, Urteil vom 20. Juni 2009 – 1 K 57/09.TR –). Dadurch sind sie typischerweise in besonderem Maße mit erhöhten Aufwendungen belastet, was den vollständigen Ausschluss von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung für einen erheblichen Teil der Referendare nicht gerechtfertigt erscheinen lässt.

29

Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage folgt aus § 291 BGB, der für öffentlich-rechtliche Geldforderungen entsprechend gilt, wenn die Klage – wie hier – auf Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995, BVerwGE 99, 53; OVG RP, Urteil vom 4. Mai 2007 – 10 A 10070/07.OVG –, juris zu einem trennungsgeldrechtlichen Anspruch).

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

32

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 21. Juli 2011 nicht abschließend formuliert sind und eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zum Trennungsgeldanspruch für ledige Rechtsreferendare ohne eigene Wohnung soweit ersichtlich seither nicht mehr ergangen ist.

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 754,83 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

35

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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