Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 499/12.NW

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 20. März 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 30. April 2012 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten.

2

Innerhalb des Zensus 2011 wurde der Kläger für eine Befragung - Gebäude- und Wohnungszählung (Stand vom 09. Mai 2011) - ausgewählt. Nachdem der Kläger der Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen war, erließ der Beklagte ihm gegenüber am 18. Oktober 2011 einen Heranziehungsbescheid. Darin wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids den übersandten Erhebungsbogen ausgefüllt zurückzusenden. Ferner drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall, dass er der ihm aufgegebenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € an.

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Dagegen legte der Kläger am 31. Oktober 2011 Widerspruch ein und suchte gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Heranziehungsbescheid vom 18. Oktober 2011 nach. Mit Beschluss vom 22. November 2011 - 4 L 980/11.NW -lehnte die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid vom 18. Oktober 2011 ab und setzte den Streitwert des Verfahrens auf 5.000 € fest. Daraufhin erhob der Kläger Streitwertbeschwerde, die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 10 E 11379/11.OVG - zurückgewiesen wurde.

4

Den Widerspruch des Klägers vom 31. Oktober 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 zurück. Das beschränkt auf die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 18. Oktober 2011 angestrengte Klageverfahren blieb ebenfalls erfolglos (s. VG Neustadt, Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 K 1130/11.NW -).

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Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 20. März 2012 setzte der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 293,45 € fest (Widerspruchsgebühr 290 €, Auslagen 3,45 €). Hinsichtlich der Widerspruchsgebühr orientierte sich der Beklagte an den von den rheinland-pfälzischen Stadt- und Kreisrechtsausschüssen angewandten Gebührentabellen und ging von einem Streitwert in Höhe von 5.000 € aus. Die in Ansatz gebrachte Gebühr sei in Ansehung der Bedeutung des Widerspruchsverfahrens für die Belange des Klägers, des wirtschaftlichen Wertes des Verfahrens und des damit verbundenen mittleren Verwaltungsaufwands angemessen.

6

Dagegen legte der Kläger am 23. April 2012 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2012, dem Kläger zugestellt am 3. Mai 2012, zurückwies.

7

Der Kläger hat am 1. Juni 2012 Klage erhoben. Er führt aus, ihm sei in einem Telefongespräch mit dem Leiter der Rechtsabteilung des Beklagten mitgeteilt worden, man werde von der Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen und von ihm auch nicht mehr das Ausfüllen des Fragebogens verlangen. Folglich könnten auch keine Kosten mehr für das Widerspruchsverfahren gefordert werden.

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Der Kläger beantragt,

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den Kostenfestsetzungsbescheid vom 20. März 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2012 aufzuheben,

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hilfsweise

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den Leitenden Regierungsdirektor Dr. D dazu zu vernehmen, dass von einer Festsetzung des Zwangsgeldes gegen ihn - den Kläger - abgesehen werde und das Landesamt nicht mehr darauf bestehe, dass der Fragebogen von ihm ausgefüllt werde.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 20. März 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 30. April 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

16

Zwar durfte der Beklagte dem Grunde nach von dem Kläger die in Rede stehende Widerspruchsgebühr erheben. Dies folgt aus der bestandskräftigen Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011, nach dem der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (s. auch § 13 Abs. 1 Nr. 1 Landesgebührengesetz - LGebG -). Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass der Beklagte nach Ablauf des 30. Juni 2012 keine eingegangenen Erhebungsbögen mehr auswertet bzw. bis dahin nicht ausgefüllte Fragebögen nicht mehr von den betreffenden Personen im Wege des Verwaltungszwangs anfordert und der Kläger deshalb nicht mehr der Aufforderung im Heranziehungsbescheid vom 18. Oktober 2011, den Fragebogen auszufüllen, nachkommen muss. Die nachträgliche Erledigung des Verlangens, den Erhebungsbogen ausgefüllt an den Beklagten zurückzusenden, macht die Behördenentscheidung, auf die sich der vorliegende Rechtsstreit bezieht, insoweit nicht gegenstandslos (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. November 2007 - 7 A 10454/07.OVG -).

17

Als ermessensfehlerhaft erweist sich jedoch die Bemessung der Widerspruchsgebühr. Nach § 19 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 4 LGebG erhebt der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 € und höchstens 1.000 €; richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, beträgt die Widerspruchsgebühr mindestens 10 € und höchstens 100 €. Die Gebühr ist innerhalb dieses vorgegebenen Rahmensatzes im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2006 - 7 A 11327/05.OVG -). Die Gebührensätze sind gemäß § 3 LGebG so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Nach § 4 LGebG sind Gebühren durch feste Sätze, Rahmensätze, nach dem Wert des Gegenstandes oder nach der Dauer der Amtshandlung zu bestimmen. Zwar sind für die Widerspruchsgebühr keine festen Gebührensätze im Sinne des § 4 LGebG bestimmt. Allerdings gibt § 15 Abs. 4 Satz 1 LGebG - wie bereits erwähnt - einen Rahmen vor, für den die in § 3 LGebG aufgestellten Gebührengrundsätze ebenfalls gelten. Dabei sind die in § 9 LGebG konkretisierten Vorgaben zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist - wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind - bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden (Nr. 1), sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2).

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Diesen Anforderungen wird die Gebührenbemessung im Fall des Klägers nicht gerecht.

19

Es bedarf zunächst keiner Entscheidung, ob der Beklagte zur Bestimmung der Widerspruchsgebühr mit Blick auf das weite Ermessen bei der Gebührenbemessung vorliegend die Gebührentabelle heranziehen durfte, die die rheinland-pfälzischen Stadt- und Kreisrechtsausschüsse auf Empfehlung des Landkreistages Rheinland-Pfalz im Widerspruchsverfahren anwenden. Diese Gebührentabelle - der im Gegensatz zu allgemeinen und besonderen Gebührenverzeichnissen im Sinne des § 2 LGebG aufgrund ihres lediglich empfehlenden Charakters als Rechtsquelle keine Bindungswirkung zukommt - stellt die Höhe der Widerspruchsgebühr in Verfahren vor den rheinland-pfälzischen Stadt- und Kreisrechtsauschüssen grundsätzlich in das Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit und sieht pauschale Zu- und Abschläge entsprechend dem Verwaltungsaufwand vor. Damit beachtet die Gebührentabelle den gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen in ausreichender Weise (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2006 - 7 A 10454/07.OVG -).

20

Bedenken hinsichtlich einer Heranziehung der genannten Gebührentabelle im vorliegenden Fall hat die Kammer wegen der Besonderheiten des Widerspruchsverfahrens vor den Stadt- und Kreisrechtsauschüssen. Diese entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 7 Abs. 2 AGVwGO) und zwar in mündlicher Verhandlung (§ 16 Abs. 2 AGVwGO). Nur ausnahmsweise ergeht die Entscheidung der Rechtsausschüsse durch die Vorsitzenden ohne mündliche Erörterung mit den Beteiligten (§ 16 Abs. 5 AGVwGO). Die Widerspruchsgebühren richten sich zum einen nach dem Verwaltungsaufwand (gering, mittel und groß) und zum anderen nach dem finanziellen Wert der Sache, der sich seinerseits an dem Wert für die Festsetzung des Streitwertes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 52 Abs. 1 - 3 Gerichtskostengesetz - GKG - orientiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2006 - 7 A 10454/07.OVG -).

21

Mit den in der Gebührentabelle für die Rechtsauschüsse aufgeführten Widerspruchsgebühren sind nach der Nr. 2 der ergänzenden Anmerkungen auch die Vergütungen für die beiden Beisitzer (Entschädigung für Zeitversäumnis, Verdienstausfall und Reisekosten) abgegolten. Derartige Kosten fallen in einem Widerspruchsverfahren vor dem Statistischen Landesamt jedoch nicht an.

22

Ferner beschränkt sich die Widerspruchsgebühr in der Gebührentabelle nicht nur auf den Aufwand für das Widerspruchsverfahren vor den Rechtsausschüssen selbst. Dieses umfasst auch das vorgelagerte Nichtabhilfeverfahren bei der Ausgangsbehörde (§§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein solches Nichtabhilfeverfahren ist - im Unterschied zum Vorverfahren beim Statistischen Landesamt, da hier Abhilfebehörde und Widerspruchsbehörde identisch sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 72 Rdnr. 1 m.w.N.) - bei Widerspruchsverfahren vor den rheinland-pfälzischen Rechtsausschüssen stets durchzuführen. Denn diese sind weisungsfrei und nicht in die Behördenhierarchie eingegliedert, so dass auch dann keine Behördenidentität zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde besteht, wenn die Stadt- oder Kreisverwaltung den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2004, 723; Oster/Nies, Kommentar zur AGVwGO RP in: Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe RhPf, Stand Dezember 2011, § 16 Ziffer 22). Mit der Gebühr für den Widerspruchsbescheid wird, da keine gesonderte Gebühr für den Nichtabhilfebescheid der Ausgangsbehörde anfällt, auch deren Verwaltungsaufwand umfasst. Die Widerspruchsgebühr ist damit nicht nur Entgelt für den Aufwand der Widerspruchsbehörde selbst, sondern auch für die zeitlich vorhergehende und verfahrensnotwendige Tätigkeit der Ausgangsbehörde.

23

Es spricht daher nach Ansicht der Kammer einiges dafür, dass die genannte Gebührentabelle zur Bestimmung der Widerspruchsgebühr im Verfahren vor dem Statistischen Landesamt ungeeignet ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Beklagte bei der Gebührenfestsetzung hier im Einzelnen zu ermitteln hätte, welcher Aufwand gerade für den zur Entscheidung stehenden Fall aufgewendet werden musste. Vielmehr darf der Beklagte bei der Gebührenentscheidung pauschalisierend und typisierend auf den durchschnittlichen Aufwand entsprechender Widerspruchsverfahren abstellen (VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2002, 411). Als Anhalt für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr bieten sich die vom Ministerium der Finanzen in seinem Rundschreiben vom 23. Februar 2011 bekanntgemachten „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren“ vom 23. Februar 2011 (MinBl. Seite 61) an. Diese Richtwerte sind laut Rundschreiben dazu bestimmt, den gebührenerhebenden Behörden eine Orientierungshilfe für die Festsetzung von Gebühren innerhalb von Gebührenrahmen gemäß § 9 Abs. 1 LGebG zu geben. Danach bestimmt sich die Höhe der Verwaltungsgebühren nach den Personal- und Arbeitsplatzkosten sowie dem sonstigen Verwaltungsaufwand. Für einen Angehörigen des Höheren Dienstes wird darin ein Stundensatz von 62,39 € in Ansatz gebracht, dem noch Arbeitsplatzkosten in Höhe von 3,63 € zugeschlagen werden.

24

Die Kammer kann die Frage nach der Anwendbarkeit der Gebührentabelle der Rechtsausschüsse im vorliegenden Fall letztlich offen lassen. Denn selbst wenn man keine Einwände dagegen hätte, dass der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis die genannte Gebührentabelle heranzieht, ist der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der Gebührenhöhe nicht hinreichend auf den Umstand eingegangen, dass der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 nur von einer Beamtin des höheren Dienstes außerhalb einer mündlichen Verhandlung erlassen wurde. Nr. 5 der ergänzenden Anmerkungen zu der Gebührentabelle sieht dazu aber vor, dass bei Entscheidungen im schriftlichen Verfahren die Gebühr um bis zu 15 % ermäßigt werden kann; bei Entscheidungen durch den Vorsitzenden bis zu 20 %. Zu dieser Ermäßigungsmöglichkeit hat der Beklagte aber weder im Kostenfestsetzungsbescheid vom 20. März 2012 noch im Widerspruchsbescheid vom 30. April 2012 Ausführungen gemacht. Damit liegt ein Ermessensfehler vor, der auch nicht nach § 114 Satz 2 VwGO geheilt worden ist.

25

Da die Gebührenfestsetzung eine Ermessensentscheidung ist, kann das Gericht nicht selbst eine angemessene Gebühr ermitteln und an Stelle der Behörde festsetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, GewArch 1989, 344). Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr war daher insgesamt aufzuheben. Auf den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag musste das Gericht daher nicht mehr eingehen.

26

Der Beklagte trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

27

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

28

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 293,45 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

30

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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