Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 344/12.NW
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
- 1
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt, denn der vorliegenden Klage mangelt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht (§§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, 114 Zivilprozessordnung – ZPO –).
- 2
Der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 13. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von 625,05 € gemäß §§ 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), 86 Landesbeamtengesetz (LBG).
- 3
Der Beklagte ist zur Geltendmachung des streitigen Schadensersatzanspruchs anlässlich der Beschädigung eines schulischen Fotokopiergerätes durch die Einlegung einer nicht kopierfähigen Folie seitens der Klägerin berechtigt. Zwar ist die Stadt Landau – und nicht der Beklagte – Schulträger des Gymnasiums, in dem es zu dem Schadensfall an dem Kopiergerät gekommen war. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. Mai 2004 – 2 A 12079/03.OVG –) ist jedoch anerkannt, dass das beklagte Land im Rahmen der so genannten Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern gegenüber dem Schulträger sogar verpflichtet ist, Schadensersatzansprüche gegen seine Beamten geltend zu machen (dort zur Beschädigung eines Fotokopiergeräts durch die Verwendung einer hierfür nicht geeigneten Plastikfolie).
- 4
Die Voraussetzungen der §§ 48 BeamtStG, 86 LBG sind erfüllt.
- 5
Die Klägerin hat durch die Einlegung einer nicht geeigneten Folie in das schulische Kopiergerät die ihr auferlegten Pflichten i. S. v. §§ 64, 65 LBG verletzt. Im unmittelbaren Dienstverhältnis zum Dienstherrn gehört es zur Pflicht einer Lehrerin, für den Unterrichtsgebrauch verwendete Gegenstände vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2004, a. a. O.).
- 6
Die Klägerin hat hierbei auch grob fahrlässig gehandelt.
- 7
Der in verschiedenen beamtenrechtlichen Regelungen verwendete Begriff der groben Fahrlässigkeit entspricht dem des Zivilrechts. Er setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderung der Sorgfaltspflicht voraus. Eine objektiv schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der Beamte die nach den Umständen des Einzelfalls erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) in besonders schwerem Maß verletzt hat. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung ist dann gegeben, wenn der Betreffende dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wenn er mit anderen Worten selbst einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Subjektiv kann dem Beamten ein entsprechender Pflichtverstoß vorgehalten werden, wenn ihm die Sorgfaltspflichtverletzung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie seiner individuellen Kenntnisse und persönlichen Erfahrungen vorwerfbar ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. August 2011 – 2 A 19438/11.OVG –).
- 8
Grob fahrlässig i. S. v. § 86 Abs. 1 Satz 1 LBG handelt derjenige, der die im konkreten Einzelfall erforderliche Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) im Umgang mit dienstlich bereitgestellten Gegenständen in besonders schwerem Maße missachtet; wer mit anderen Worten das nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste, und wer selbst einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2004, a. a. O.).
- 9
Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Anforderungen an grobe Fahrlässigkeit sind im vorliegenden Fall erfüllt.
- 10
Zwar war in dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. Mai 2004, a. a. O.) entschiedenen Fall die zum Schadensersatz herangezogene Lehrerin von der Schulsekretärin ausdrücklich nach der Art der benötigten Folie gefragt worden. Ob und mit welchem Inhalt ein solches Gespräch zwischen der Klägerin und der inzwischen pensionierten Schulsekretärin erfolgt ist, ist hingegen im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten streitig. Aber auch dann, wenn man – wie die Klägerin behauptet – davon ausginge, dass es zu keinem Gespräch zwischen ihr und der Schulsekretärin gekommen war, hätte es sich der Klägerin geradezu aufdrängen müssen, nach der Geeignetheit der von ihr verwendeten Folie zu fragen. Zum einen hat sie selbst angegeben, dass einige Tage vor dem Schadensfall separate schwarz-graue Kartons jeweils für Hand- und Kopierfolien – statt wie zuvor Kartons mit unterschiedlicher Farbe – verwendet worden waren. Zudem hat die Klägerin dargelegt, dass am Schadenstag die vorgehaltenen Handfolien (anders als zuvor) keine Trennblätter aufgewiesen hätten. Daraus hätte die Klägerin die naheliegende Folgerung ziehen müssen, bei der Schulsekretärin durch kurze Nachfrage zu klären, ob sie die für das Kopiergerät geeignete Folie entnommen hat. Denn unterstellt, die Angaben der Klägerin wären zutreffend, konnte sie objektiv nicht sicher erkennen, ob sie eine Hand- oder eine Kopierfolie gezogen hatte. Dies gilt umso mehr, wenn die Darstellung der Klägerin zutreffen sollte, dass die Kartons, in denen getrennt zum einen Handfolien und zum anderen Kopierfolien abgelegt wurden, nicht sichtbar beschriftet waren. Denn in diesem Falle wäre für sie erst recht nicht erkennbar gewesen, ob sie die richtige Folie entnommen hat, da nach ihrer Darstellung am Schadenstag die (für das Kopiergerät ungeeigneten) Handfolien kein Trennblatt hatten, was diese in sicherer Weise von Kopierfolien unterscheidbar gemacht hätte. Wenn die Klägerin dennoch ohne Nachfrage die (objektiv ungeeignete) Folie in den Kopierer eingeführt hat, ist dies eine ungewöhnliche, schwere Nachlässigkeit, die vom Normalfall einer schlichten Unachtsamkeit abweicht. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst erklärt hatte, dass auch früher schon Hand- und Kopierfolien ausgegeben waren und ihr damit geläufig war, dass zwei unterschiedliche Foliensorten von der Schulverwaltung zu jeweils unterschiedlichen Zwecken, aber am gleichen Platz, vorgehalten wurden. Gerade wenn für die Klägerin nach deren eigenem Vorbringen nicht erkennbar war, ob sie eine Hand- oder Kopierfolie gezogen hatte – dies wäre beispielsweise auch durch ein Vertauschen von Hand- und Kopierfolie durch einen Kollegen denkbar – und wenn die Klägerin wusste, dass zwei unterschiedliche Folien zur Verfügung gestellt wurden, hätte es ihr oblegen, bei der Schulsekretärin nachzufragen, ob sie die für ihren Zweck geeignete Kopierfolie gezogen hatte. Dies wäre die sofort einleuchtende Maßnahme gewesen, den Schadenseintritt zu verhindern. Sollte zudem die Darstellung der Klägerin zutreffen, sie sei an dem Kopierer nicht eingewiesen worden, hätte sie umso mehr bei der Schulsekretärin wegen der richtigen Bedienung und der Verwendung der korrekten Folie nachfragen müssen, statt ohne Nachfrage den Kopierer zu bedienen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2004 (a. a. O.) zu einem vergleichbaren Einwand der Beamtin ausgeführt:
- 11
„Bei einer solchen Sachlage durfte das Unterbleiben einer allgemeinen Unterweisung der Schule im Umgang mit dem Kopiergerät die Beigeladene [die Beamtin im damaligen Fall] nicht zur Sorglosigkeit verleiten. Vielmehr muss in derart atypischen Fällen die Initiative für eine Unterweisung vom Bediensteten ausgehen, zumal schon wegen des relativ hohen Wertes des zur Verfügung gestellten Gerätes die Sorgfaltsanforderungen beim Gebrauch deutlich erhöht sind.“
- 12
Der damit feststehende objektive Pflichtverstoß war nach alledem der Klägerin auch subjektiv vorwerfbar, da sie nach eigenen Angaben um den unterschiedlichen Einsatzbereich der jeweiligen Foliensorte wusste, und sie erkannt hatte, dass am Schadenstag keine farblich unterschiedlichen Kartons zur Aufbewahrung der jeweiligen Foliensorten eingesetzt waren und auch mangels eines Trennblattes oder einer „überdeutlichen Kennzeichnung“ für sie keinerlei Möglichkeit bestand, bei Entnahme der Folie sicherzustellen, dass sie die richtige Folie verwendet. Dies gilt auch für den Fall, dass es – wie die Klägerin als alternativen Geschehensablauf nunmehr darstellt – zu einem Verwechseln von Hand- und Kopierfolie durch einen Kollegen gekommen wäre, der die von ihr später verwendete Folie in den falschen Karton zurückgelegt haben könnte. Zum einen steht dieses Vorbringen der Klägerin im Widerspruch zu ihrer Darstellung, dass sie gar nicht erkannt hatte bzw. hätte erkennen können, welcher Karton für welche Foliensorte verwendet wurde. Zum anderen ist dieses Vorbringen der Klägerin rein spekulativ.
- 13
Der Klägerin ist es nach alledem nicht gelungen, ihr Verschulden in Anbetracht des feststehenden Pflichtverstoßes zu entkräften (vgl. zur Beweislast: VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 16. März 2011 – 1 K 755/10.NW –).
- 14
Die eingetretene Vermögensschädigung erfolgte – wie vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dessen Urteil vom 28. Mai 2004 (a. a. O.) gefordert – auch innerhalb des zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Obhutsverhältnisses.
- 15
Die erforderliche Kausalität zwischen objektiver Pflichtverletzung infolge fahrlässigen Handelns und dem eingetretenen Schaden ist ebenfalls gegeben. Denn das Verschmoren der Folie in der Kopiereinheit war Folge des Einbringens der nicht geeigneten Folie in den Kopierer. Dies ergibt sich aus der Reparaturrechnung der beauftragten Firma Wacker Bürocenter, wo der Vermerk „unsachgemäße Handhabung, da Kunde nicht kopierfähige Folie verwendet hat“ angebracht ist. Spekulationen der Klägerin über denkbare anderweitige Ursachen für den eingetretenen Schaden sind rechtlich nicht tragfähig dargelegt.
- 16
Die Höhe des Schadens wurde zwar von der Klägerin pauschal bestritten. Die Schadenshöhe ist aber durch die Reparaturrechnung und ein Stundenblatt der beauftragten Reparaturfirma belegt. Daraus geht hervor, dass es sich bei der Reparatur nicht um eine gewöhnliche Wartung gehandelt hatte. Das ersetzte Funktionsteils des Kopierers ist dort ausdrücklich benannt. Die Höhe des Schadens erscheint nicht so ungewöhnlich hoch, dass allein durch pauschales Bestreiten weitere Zweifel an der Korrektheit der Bezifferung erweckt würden, zumal in dem Fall des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. Mai 2004, a. a. O.) die Kosten einer 1999 durchgeführten Reparatur am Schulkopierer, als Folge der Verwendung einer nicht geeigneten Plastikfolie, sich damals auf (umgerechnet) 790,93 € beliefen. Die Kosten für die Reparatur technischen Geräts sind seit diesem Zeitpunkt nicht in erheblichem Umfang gesunken. Sollte zudem die Darstellung der Klägerin zutreffen, dass das beschädigte Gerät zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 angeschafft wurde, so kommt ein Abzug alt für neu infolge des durch die Beschädigung am 11. Februar 2010 eingetretenen Reparaturaufwands mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt erst kurze Nutzungszeit des Kopierers nicht in Betracht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.