Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 277/12.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beteiligte streiten über die Weiterzahlung einer Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten.

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Der 1960 geborene Kläger war in seiner aktiven Dienstzeit Beamter der Berufsfeuerwehr der Beklagten. Am 3. Februar 2008 war er an einem Einsatz beim Großbrand eines Mehrfamilienhauses beteiligt. Er war dabei als Maschinist an einer Drehleiter sowie zeitweilig, zusammen mit anderen Rettungskräften, an einem Sprungretter vor dem brennenden Haus eingesetzt. Bei dem Brandereignis wurden mehrere Personen verletzt und getötet, unter anderem kam eine Frau ums Leben, als sie beim Sprung aus dem Haus den Sprungretter verfehlte. Der Kläger nahm nach dem Einsatz zunächst seinen Dienst wieder auf und bewarb sich im Juli 2008 um eine höher bewertete Stelle. Seit August 2008 war er nach einer weiteren im Dienst erlittenen Verletzung (an der Hand) dienstunfähig erkrankt bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung im Jahr 2012.

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Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 13. März 2008 einen Dienstunfall des Klägers aufgrund des Einsatzes vom 3. Februar 2008 an und stellte als Folge eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Mit Schreiben vom 11. November 2011 teilte sie ihm mit, dass die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ab Dezember 2011 wegen der weiter andauernden Dienstunfähigkeit eingestellt werde. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Hinweis auf § 4 a Abs. 1 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, wonach die Zulage bei vorübergehender Dienstunfähigkeit weiter zu zahlen sei, wenn ein Dienstunfall im Sinne des § 37 Beamtenversorgungsgesetz zugrunde liege. Diese Voraussetzung sei durch das Brandereignis vom 3. Februar 2008 erfüllt gewesen.

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Die Beklagte erließ unter dem 27. Februar 2012 einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid mit der Begründung: Ein Dienstunfall gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz mit einer besonderen Lebensgefahr liege hier nicht vor, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt im brennenden Gebäude eingesetzt gewesen sei. Im Übrigen setze ein Feuerwehreinsatz stets eine Gefahr voraus, sonst wäre er nicht gerechtfertigt. Schutzmaßnahmen gegen die allgemeinen Gefahren seien regelmäßig vorhanden und den Feuerwehrbeamten aufgrund ihrer Ausbildung bekannt. Der Verlust des Lebens bei einem Einsatz am Sprungretter durch aus dem Fenster springende Personen sei für den Kläger nicht naheliegend gewesen. Es seien auch keine Feuerwehrbeamten auf diese Weise verletzt worden.

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Der Kläger hat am 22. März 2012 Klage erhoben.

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Das Gericht hat Beweis erhoben zum Einsatz des Klägers bei dem Brandgeschehen am 3. Februar 2008 durch Vernehmung des Leiters der Berufsfeuerwehr Branddirektor A. und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs Brandamtmann B. als Zeugen sowie durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. C. zu der Frage, ob die psychische Erkrankung des Klägers wesentlich auf eine besondere Lebensgefahr für ihn selbst im Einsatzgeschehen zurückzuführen ist.

7

Der Kläger trägt vor: Mit der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vertretenen Argumentation gebe es bei der Feuerwehr keinen Anwendungsbereich für den qualifizierten Dienstunfall gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz seien zwei Fallgruppen der besonderen Lebensgefahr anerkannt, nämlich bei einer typischerweise bestehenden besonderen Lebensgefahr oder aufgrund besonderer Bedingungen im Einzelfall, z. B. des Wetters oder einer fehlenden Ausrüstung. Den Sprungretter für einen Sprung von Menschen aus dem 3. Stockwerk in Stellung zu bringen, sei eine objektiv erhebliche Gefährdung des Lebens für die eingesetzten Beamten, wegen der Gefahr des Verfehlens des Sprungpolsters durch die herabspringenden Personen, wodurch die Beamten getroffen werden könnten. Im vorliegenden Fall sei der Sprungretter tatsächlich von einer Person verfehlt worden, die dabei sogar zu Tode gekommen sei. Dies stelle kein allgemeines Lebensrisiko dar, sondern sei durch die besondere Paniksituation im vorliegenden Fall begründet. Diese Gefahr könne nicht mit der Argumentation des Gutachters ausgeschlossen werden, der Kläger habe die verunfallte Person erst gehört und dann gesehen. Die Lebensgefahr werde nicht nur als solche empfunden, wenn man sie kommen sehe, sondern durch jegliches Wahrnehmen der Gefahr. So könnten beispielsweise Polizisten, auf die geschossen werde, dies erst nachträglich erkennen, ohne dass die besondere Lebensgefahr dadurch entfalle. In den amtsärztlichen Gutachten der Dr. S. vom 9. März und 15. November 2011 sowie der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. D. vom 10. Juli 2012 werde eine posttraumatische Belastungsstörung bei ihm anerkannt. Über die damalige Exploration bei der Amtsärztin könnten Auskünfte eingeholt werden. Da Prof. Dr. C. schon die Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung verneine, habe er konsequent nicht geprüft, ob sie auf einer besonderen Lebensgefahr beruhe. Zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung müsse deshalb ein Obergutachten eingeholt werden.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, dem Kläger die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung bis zur Ruhestandsversetzung zu gewähren und sich ergebende Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger vorliege, sei hier nicht entscheidungserheblich. Die Kausalität der besonderen Lebensgefahr für den Kläger im Sinne des § 37 BeamtVG sei vom Gutachter Prof. Dr. C. sehr wohl geprüft und verneint worden.

13

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten samt der damit eingereichten Unterlagen Bezug genommen; hinsichtlich der Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2012 und das Gutachten des Prof. Dr. C. vom 6. Juni 2012 wird auf Bl. 42 ff. GA und Bl. 68 ff. GA verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten während seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit bis zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung, weshalb die Einstellungsverfügung des Beklagten vom 11. November 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 VwGO.

15

Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 Erschwerniszulagenverordnung – EZulV – wird Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergezahlt während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG –. Ein Unfall im Sinne des § 37 BeamtVG liegt vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

16

Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens mithin wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 – 2 B 67/93 –, juris). Die dienstliche Verrichtung muss nach den Umständen des konkreten Falls objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich bergen. Diesbezüglich sind im Wesentlichen zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich eine typischerweise „gefahrgeneigte“ dienstliche Tätigkeit und eine ihrer Art nach nicht lebensgefährliche Diensthandlung, die aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 2008 – 2 A 10062/08.OVG –, m.w.N.). Ein derart ausgeprägter Gefährdungsgrad wird insbesondere anerkannt für die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker, die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden und die Verfolgung bewaffneter Verbrecher durch die Polizei (vgl. Wilhelm, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, § 37 BeamtVG Rdnr. 8 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 1998 – 2 A 10106/97.OVG –). Die besondere Lebensgefahr muss im Zeitpunkt des Unfalls für den Beamten selbst bestehen, d.h., es genügt nicht, dass andere Personen einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt sind. Des Weiteren muss der Dienstunfall „infolge dieser Gefährdung“ eingetreten sein. Zwischen der besondere Lebensgefahr und dem für den Dienstunfall zu fordernden Körperschaden – der eine Schädigung der psychischen Gesundheit einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134/07 –, juris) – muss eine Kausalität im Rechtssinne bestehen. Das setzt nach dem im Dienstunfallrecht geltenden Maßstab voraus, dass die besondere Lebensgefahr wesentliche (Teil)ursache für den Dienstunfall ist (vgl. Wilhelm, a.a.O., Rdnr. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 2008, a.a.O.; VHG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 4 S 215/10 –, juris).

17

Das Gericht geht aufgrund der Zeugenaussagen im Rahmen der Beweisaufnahme vom 9. Mai 2012 davon aus, dass diejenigen Rettungskräfte, die im Rahmen des Großbrandes am 3. Februar 2008 unmittelbar vor dem brennenden Haus an einem der Sprungretter tätig waren, zumindest zeitweise einer besonderen Gefahr für ihr Leben ausgesetzt waren, als dieser Sprungretter noch nicht korrekt aufgebaut war und dennoch bereits Menschen in ihn herabsprangen. Die besondere Lebensgefahr ergab sich hier aufgrund der Umstände des Einzelfalls, die eine gebotene ausreichende Eigensicherung der Rettungskräfte vor den herabspringenden Personen durch ein rechtzeitiges Zurücktreten vom Sprungpolster verhinderten. Im Übrigen war das Brandgeschehen für die vor dem brennenden Haus eingesetzten Feuerwehrleute dagegen nicht von einer besonderen Lebensgefahr geprägt (vgl. dazu bereits das Urteil der Kammer vom 12. September 2012 – 1 K 1023/11.NW –). Der Kläger hat vorgetragen, dass er selbst zeitweilig an dem noch nicht korrekt aufgebauten Sprungretter tätig war; nach dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. B. vom 6. Juni 2012 ist die psychische Erkrankung des Klägers aber nicht wesentlich auf eine besondere Lebensgefährdung seiner Person im Einsatzgeschehen am 3. Februar 2008, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen.

18

Hierfür ist zunächst nicht entscheidend, unter welche medizinische Diagnose die bei ihm vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen zutreffend einzuordnen sind und ob es sich dabei namentlich um das Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsreaktion handelt. Deren Voraussetzungen sieht der Gutachter Prof. Dr. C. nicht als erfüllt an, während die Amtsärztin Dr. E. und der behandelnde Psychiater Dr. D. vom Vorliegen einer solchen psychischen Störung ausgehen. Für die Frage, ob die Erkrankung wesentlich durch eine objektive besondere Lebensgefährdung für den Kläger selbst ausgelöst wurde, spielt ihre fachmedizinische Einordnung indessen keine ausschlaggebende Rolle, weshalb zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger auch kein Obergutachten eingeholt werden muss. Zu dem hier entscheidenden Ursachenzusammenhang zwischen der besonderen Lebensgefahr der Diensthandlung und dem Eintritt der gesundheitlichen Schädigung des Klägers führt der Gutachter Prof. Dr. C. auf S. 19 des Gutachtens aus (Hervorhebungen durch den Gutachter):

19

„Der Schwerpunkt seiner inneren Problematik nach den Ereignissen am 03.02.2008 lag seinen Angaben gemäß auch nicht auf der wiederholten unausweichlichen Erinnerung oder Wiedererinnerung der Ereignisse am 03.02.2008 (wobei er selbst zwar Zeuge des Todes anderer wurde, sich selbst jedoch nicht in akuter Lebensgefahr befindlich, die er unmittelbar voraussehen konnte, empfand), sondern auf der Kränkung durch die Ereignisse in den Folgetagen nach dem 03.02.2008, vor allem gipfelnd in den Beschimpfungen usw. seitens türkischer und anderer Medien bzw. der türkischen Bevölkerungsgruppe. Initial (d.h. in den ersten zwei Wochen nach dem Ereignis) machte er sich auch selbst Vorwürfe wegen der Nichteinsetzbarkeit der von ihm zu verantwortenden Drehleiter; nachdem ihm jedoch auch von dritter Seite versichert worden war, dass es sich dabei ausschließlich um einen technischen Defekt und nicht etwa um ein Versagen seiner Person handelte, spielte dieser Gesichtspunkt in seiner weiteren Planung keine Rolle mehr (denn sonst hätte er sich auch nicht um eine höher dotierte Position bei der Feuerwehr bewerben können einschließlich aller dafür notwendigen ständigen Übungen usw.).“.

20

Damit legt er sich bezüglich der Ursachen für die psychischen Leiden des Klägers eindeutig fest und verneint die Beweisfrage des Gerichts, ob die Erkrankung wesentlich auf eine besondere Lebensgefahr für den Kläger im Einsatzgeschehen zurückzuführen ist. Der Einwand des Klägers, der Gutachter habe sich zum Ursachenzusammenhang gar nicht geäußert, weil er schon das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht anerkannt habe, trifft mithin nicht zu.

21

Das Gutachten des Prof. Dr. C. begegnet keinen Bedenken. Es ist in sich widerspruchsfrei und beruht auf einer ausführlichen fachspezifischen Untersuchung des Klägers. An der Sachkunde des Prof. Dr. C. und der Geeignetheit der von ihm angewandten Untersuchungsmethoden bestehen keine Zweifel des Gerichts. Das Ergebnis des Gutachtens zur Beweisfrage ist nachvollziehbar aufgrund der im Gutachtentext ausführlich wiedergegebenen eigenen Äußerungen des Klägers gegenüber dem Gutachter. Diese lassen an keiner Stelle erkennen, dass eine objektiv bestandene besondere Gefährdung seines Lebens entscheidender Auslöser für die nachfolgenden psychischen Probleme gewesen sein könnte. So erwähnt er nirgends beispielsweise eine Angst oder ein Bewusstsein bezüglich einer akut lebensgefährlichen Situation, erst recht lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen, dass eine Bedrohung des eigenen Lebens während des dienstlichen Einsatzes das wesentliche ihn belastende Ereignis darstellt, welches er psychisch nicht bewältigen kann (vgl. S. 6 bis 8 des Gutachtens zu den unmittelbaren Folgen des Ereignisses aus seiner eigenen Sicht). Auch die vom Gutachter thematisierten Nachhallerinnerungen, auf die er den Kläger im Hinblick auf die Dauerfolgen des Ereignisses angesprochen hat, beziehen sich nicht explizit auf eine eigene Lebensgefährdung, sondern auf die Beobachtung der Gefährdung fremder Menschenleben durch das Herabspringen aus dem brennenden Haus („ab und zu seh ich’s emol wieder regne…“, vgl. S. 8 des Gutachtens). Ohne Zweifel kann das hier beschriebene Miterleben oder Wiedererleben einer Lebensgefahr oder gar des Todes anderer Personen psychische Erkrankungen beim Beobachter zur Folge haben und zu einem – hier auch anerkannten – Dienstunfall führen. Für den qualifizierten Dienstunfall gemäß § 37 BeamtVG genügt dies aber nicht. Hierzu ist, wie dargelegt, darüber hinaus erforderlich, dass die besondere Gefährdung des eigenen Lebens die körperliche oder psychische Schädigung des Beamten wesentlich verursacht hat.

22

Diesbezüglich wird aus den Angaben des Klägers insbesondere auch nicht erkennbar, dass eine erst nachträglich erkannte eigene Gefährdung die Ursache für seine anhaltenden psychischen Beschwerden gewesen sein könnte. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob Prof. Dr. C. als Voraussetzung für die Anerkennung eines Kausalzusammenhangs zwischen Lebensgefährdung und psychischer Erkrankung fordert, dass der Betroffene die akute Gefahr vorausgesehen oder „kommen gesehen“ hat (in diesem Sinn versteht der Kläger die Ausführungen auf S. 19 des Gutachtens), und ob eine solche Annahme bedenklich wäre. Der Gutachter sieht vielmehr andere Umstände als wesentlich für die Erkrankung des Klägers an, nämlich Kränkungen durch die Ereignisse in der Folgezeit nach dem Einsatzgeschehen, die er wie oben ausgeführt benennt. Dieser Schluss des Gutachters wird sowohl durch die weiteren Angaben des Klägers in der Exploration (vgl. S. 7 unten bis S. 8 oben des Gutachtens) als auch durch seine unbeeinträchtigte Dienstfähigkeit nach dem Ereignis bis zu der erneuten Verletzung mehr als sechs Monate später gestützt.

23

Das Gutachten steht schließlich im Hinblick auf die hier maßgebliche Kausalitätsfrage nicht im Widerspruch zu den vom Kläger vorgelegten amtsärztlichen und privatärztlichen Gutachten der Dr. E. und des Dr. D. Diese bescheinigen zwar, anders als Prof. Dr. C., die Erkrankung des Klägers an einer posttraumatischen Belastungsstörung; aus keiner dieser Stellungnahmen geht aber hervor, dass das diagnostizierte Krankheitsbild ursächlich auf eine objektive besondere Lebensgefährdung für den Kläger zurückzuführen ist. Mit dieser Frage befassen sich die vom Kläger vorgelegten Atteste gar nicht. Der Inhalt der amtsärztlichen Exploration zu den Symptomen der von ihr attestierten posttraumatischen Belastungsstörung ist dagegen nach dem oben Ausgeführten im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

26

Beschluss

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.730,60 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, streitgegenständliche Zulage für den Zeitraum Dezember 2011 bis zur Ruhestandsversetzung des Klägers, die jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfolgt war).

28

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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