Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 895/12.NW
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2012 wird aufgehoben, soweit in Ziffer 1 Feststellungen zum Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit getroffen sind.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 26. September 2012, mit dem u.a. festgestellt wurde, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht (mehr) besitze, und sie – unter Zwangsgeldandrohung – aufgefordert wurde, die ihr am 6. Dezember 2004 und am 3. August 2009 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweise zurückzugeben.
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Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin wurde am 9. Februar 1974 in T... in Russland geboren. Sie zog 2003 nach Deutschland und heiratete einen deutschen Staatsangehörigen, von dem sie später geschieden wurde. 2008 schloss sie die Ehe mit einem anderen deutschen Staatsangehörigen, die noch besteht. Sie hat einen 2004 geborenen Sohn und eine 2008 geborene Tochter. Am 16. August 2004 beantragte sie die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Die Beklagte gelangte aufgrund vorgelegter Urkunden und Schriftstücke und einer Anfrage beim Bundesarchiv zu der Auffassung, der Vater der Klägerin, Herr A..., habe ihr als seiner Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung vermittelt. Der Urgroßvater der Klägerin, P… ..., geb. 1893, habe durch Eintragung in die deutsche Volksliste im Jahr 1943 die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Die Großmutter der Klägerin, ..., geb. 1927, ... sei mit ihrem Vater „kollektiv“ in die deutsche Volksliste eingetragen worden und auch Deutsche geworden. Ihr 1950 nichtehelich geborener Sohn A... habe daher gemäß § 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes i.d.F. vom 11. November 1914 bis 31. Dezember 1963 als Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter erworben, so dass auch die Klägerin gemäß § 4 StAG in der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem deutschen Vater erworben habe. Vorgelegt worden war u. a. die Geburtsurkunde des A... Dort ist als Nationalität seiner Mutter „Deutsche“ eingetragen. Am 6. Dezember 2004 wurde daher der Klägerin auf den Namen ... erstmals ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.
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Im Zusammenhang mit der Wiederannahme ihres Geburtsnamens nach der Scheidung und der Frage der korrekten Namensführung (Ablegen des Vatersnamens) wurde der Klägerin am 4. August 2009 erneut ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt, nunmehr auf ihren jetzigen Namen ... Ein handschriftlicher Vermerk des ausstellenden Beamten vom 4. August 2009 lautet: „Vorsprache am 04.08.2009 wegen Vatersname; da von Anfang an deutsche St’ Angehörige wird dieser in Deutschland nicht geführt. Veränderung GN wieder angenommen, neue Ehe geschlossen. Bezüglich St’ Angehörigkeit keine Änderungen eingetreten. …,04.08.2009“.
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Inzwischen hatten auch der noch in Russland lebende Vater der Klägerin und ihre Schwester beim für im Ausland wohnende Antragsteller zuständigen Bundesverwaltungsamt in Köln die Feststellung ihrer eigenen deutschen Staatsangehörigkeit beantragt. Das Bundesverwaltungsamt kam jedoch in diesem Verfahren zu dem Schluss, die Eintragung der Großmutter in die deutsche Volksliste habe nicht nachgewiesen werden können, so dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters A... nicht festzustellen sei (Ablehnungsbescheid vom 10. Februar 2010). Am 12. September 2011 bat das Bundesverwaltungsamt die Beklagte um Übersendung des Vorgangs über die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin. Im Verfahren des Vaters erließ es dann am 26. März 2012 einen Widerspruchsbescheid, in dem es ausführte, dass die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht getroffen werden könne. Davon wurde die Beklagte in Kenntnis gesetzt. .
- 5
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin am 5. Juli 2012 mit, es sei beabsichtigt, ihren Staatsangehörigkeitsausweis einzuziehen. Hiergegen wandte sich der Rechtsanwalt der Klägerin mit Schreiben vom 11. August 2012.
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Mit Bescheid vom 26. September 2012 stellte die Beklagte fest, dass der zur Ausstellung der Staatsangehörigkeitsausweise vom 4. August 2009 und vom 6. Dezember 2004 führende Erwerbsgrund entfallen sei. Damit werde das Nicht-bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin festgestellt (Ziffer 1). Unter Ziffer 2) wurde die Klägerin aufgefordert, ihre beiden Staatsangehörig-keitsausweise bis 12. Oktober 2012 abzugeben. Unter Ziffer 3) wurde je Staatsangehörigkeitsausweis ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- € angedroht und die sofortige Vollziehung für Ziffer 2) angeordnet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, vom Bundesverwaltungsamt sei für den Vater der Klägerin, über den bisher der Erwerb ihrer deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung erfolgt sein sollte, festgestellt worden, dass er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Dieser Bescheid entfalte nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG Bindungswirkung. Deshalb könne zum jetzigen Zeitpunkt nur noch das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin festgestellt werden. Auch nach Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes komme einem Staatsangehörigkeitsausweis keine konstitutive Wirkung im Hinblick auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu. Der Erwerb sei abschließend in § 3 StAG geregelt. Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 StAG lägen nicht vor. Die Klägerin könne aber jederzeit einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
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Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung verwies hinsichtlich Ziffer 1) dieses Bescheides auf eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht, während gegen Ziffer 2) und 3) der Widerspruch statthaft sei.
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Für die Klägerin ist am 9. Oktober 2012 in Bezug auf Ziffer 1) des Bescheides vom 26. September 2012 Klage erhoben worden. Gegen Ziffer 2) und 3) des Bescheides erhob der Prozessbevollmächtigte am 8. Oktober 2012 Widerspruch und stellte am 12. Oktober 2012 insoweit einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, dem das erkennende Gericht durch Beschluss vom 3. Dezember 2012 – 5 L 903/12.NW – stattgegeben hat. Im Widerspruchsverfahren hat die Beklagte noch nicht entschieden.
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Nach Hinweis des Gerichts, dass auch gegen Ziffer 1) des Bescheids vom 26. September 2012 Widerspruch und Anfechtungsklage statthaft seien, hat der Klägerbevollmächtigte hinsichtlich der Ziffer 1) noch vorsorglich Widerspruch erhoben, die Klage jedoch aufrechterhalten. Die Beklagte hat sich auf die anhängige Klage sachlich eingelassen.
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Zur Begründung der Klage wird ausgeführt:
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Die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit sei unzulässig. Wegen des der Klägerin am 4. August 2009 ausgestellten weiteren Staatsangehörigkeitsausweises, der den ersten ersetze, finde nun die Neufassung des § 30 Abs. 3 StAG Anwendung. Der neu ausgestellte Staatsangehörig-keitsausweis sei daher konstitutiv; er begründe zwar die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, habe aber Wirkungen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden könnten.
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Es müsse § 35 StAG zumindest analog Anwendung finden. Danach sei die Rücknahme einer Einbürgerung nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach deren Bekanntgabe erlaubt; die Klägerin sei schon fast acht Jahre im Besitz ihres Staatsangehörigkeitsausweises. Jedenfalls aber könne die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nur durch Verwaltungsakt unter Beachtung der Regelung des § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Eine rechtliche Verknüpfung zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsamts in der Angelegenheit des Vaters und der Feststellung der Beklagten zur Staatsangehörigkeit der Klägerin bestehe nicht, da die Vorfrage der Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin seinerzeit von der Beklagten in eigener Verantwortung zu klären gewesen sei. Eine Erstreckung der Entscheidung des Bundesamts in der Sache des Vaters auf bestandskräftige Entscheidungen anderer Behörden finde nicht statt, da sich eine solche Rechtsfolge nicht aus dem Gesetz ergebe.
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Es sei außerdem zweifelhaft, ob die Feststellung der deutschen Staats-angehörigkeit der Klägerin wirklich rechtswidrig gewesen sei. Der „Vater“ (gemeint ist: der Urgroßvater) der Klägerin habe als Angehöriger der deutschen Minderheit in Russland durch Sammeleinbürgerungen seitens der deutschen Besatzungsmacht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und die Beklagte habe daher angenommen, dass auch seine Frau und seine Tochter mit eingebürgert worden seien. Die Besonderheit des Sachverhalts bestehe hier darin, dass die Großmutter ... der Klägerin bereits 1941 in die östlichen Landesteile der Sowjetunion verschleppt worden sei, so dass es niemals zu einer Kontaktaufnahme mit den deutschen Besatzungsbehörden gekommen sei. Die Frage, ob für den Staatsangehörigkeitserwerb gemäß der Volkslistenverordnung die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen ausreiche oder ob zusätzlich die tatsächliche Eintragung in die deutsche Volksliste nachgewiesen werden müsse, sei bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006 aber sehr streitig gewesen. Seinerzeit habe es eine uneinheitliche Rechtspraxis gegeben. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung habe sich im Rahmen des rechtlich Vertretbaren gehalten.
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Aber auch bei Annahme der Rechtswidrigkeit der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises folge daraus nicht automatisch die Rücknahme, sondern es sei eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei sei auch im Rahmen von § 48 Abs. 3 VwVG eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen und es seien berechtigte Gründe für einen Vertrauensschutz auf Seiten des Betroffenen mit einzubeziehen. Es gebe zahl-reiche Gründe, zu Gunsten der Klägerin von einer Rücknahme abzusehen. Die Entscheidung liege schon annähernd acht Jahre zurück und es habe sich demgemäß bei ihr das Vertrauen herausgebildet, deutsche Staatsangehörige zu sein. Auch habe sich die Klägerin der in § 3 Abs. 2 StAG genannten Frist schon deutlich angenähert, wonach jemand die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn er seit 12 Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt wird. Es treffe sie auch keinerlei Verschulden an der Situation, der ausschließlich eine rechtliche Beurteilung zugrunde liege.
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Ihr Ehemann und ihre beiden Kinder seien deutsche Staatsangehörige, eine uneinheitliche Staatangehörigkeit innerhalb der Familie sei nicht wünschenswert. Die Klägerin hätte zwar einen Einbürgerungsanspruch, dies wäre aber mit dem Nachteil verbunden, dass sie dann auf ihre zweite – die russische - Staatsangehörigkeit verzichten müsste. Ein Einbürgerungsverfahren sei aber auch überflüssig.
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Die Klage beziehe sich nur auf Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten, während hinsichtlich Ziffer 2 und 3 Widerspruch erhoben worden sei. Auf die Ausführungen im dazu anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzverfahren werde Bezug genommen. Aufgrund des Hinweises des Gerichts sei nachträglich auch noch höchst vorsorglich Widerspruch gegen Ziffer 1 des Bescheides erhoben worden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2012 aufzuheben,
hilfsweise,
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festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt aus, der Grund für die Ausstellung des zweiten Staatsangehörigkeitsausweises im Jahre 2009 seien personenstandsrechtliche Änderungen gewesen (Scheidung, geänderte Namensführung). Da der erste Staatsangehörigkeitsausweis bis 2014 ausgestellt gewesen sei, sei es geboten gewesen, auch dessen Rückgabe anzuordnen. Eine konstitutive Wirkung im Hinblick auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit komme auch dem unter Geltung der neuen Rechtslage ausgestellten zweiten Staatsangehörigkeits-ausweis nicht zu. Der Staatsangehörigkeitserwerb sei ausschließlich in § 3 StAG geregelt. Durch die Ausstellung eines Ausweises nach § 30 Abs. 3 StAG in der Neufassung des StAG im Jahre 2007 werde nur dokumentiert, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung das Bestehen der Staatsangehörigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden sei. Dies wiederum entfalte Bindungs-wirkung gegenüber anderen Behörden.
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Nach Hinweis des Bundesverwaltungsamts auf die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin sei dann deren Staatsangehörigkeit erneut geprüft worden. Bereits bei Ausstellung des ersten Ausweises sei nicht nachgewiesen worden, dass der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, sondern man habe das aufgrund der Eintragung des Urgroßvaters in die deutsche Volksliste vermutet, die jedoch erst nach der Geburt der Großmutter ... erfolgt sei. Aufgrund der rechtskräftigen Feststellung des Bundesamts hinsichtlich des Vaters habe die bisherige Vermutung, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, revidiert werden müssen. Die Klägerin hätte dies bereits im Verfahren des Vaters, dessen Bevollmächtigte sie gewesen sei, erkennen können. Rechtliche Folge sei, dass ihr aufgrund der Feststellung im Verfahren des Vaters kein Staatsangehörigkeitsausweis mehr ausgestellt werden könne, so dass der Einzug der zuvor erteilten Ausweise gem. § 52 VwVfG geboten sei. Darin sei keine Rücknahme nach § 48 VwVfg zu sehen. Auch greife hier keine analoge Anwendung des § 35 StAG. Unstreitig sei die Klägerin seit 2004 als deutsche Staatsangehörige behandelt worden, dies reiche jedoch nicht aus für einen Erwerb nach § 3 StAG. Die Feststellung über das Nichtbestehen der Staatsangehörigkeit beziehe sich auch nur auf die Zukunft.
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Das Gericht hat dem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Klägerin gegen Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 26. September 2012 mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 (5 L 903/12.NW) stattgegeben. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 5 L 903/12. NW verwiesen, außerdem auf die vorgelegten Verwaltungsakten, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zunächst als Feststellungklage erhobene Klage ist mit dem zuletzt gestellten Aufhebungsantrag als Anfechtungsklage zulässig und begründet.
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Sie richtet sich – auch wenn der in der mündlichen Verhandlung gestellte Auf-hebungsantrag insoweit nicht differenziert formuliert ist – nur gegen die in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 26. September 2012 getroffenen Feststellungen (so ausdrücklich Seite 2 der Klagebegründung, Bl. 26 der Gerichtsakte). In dieser Ziffer 1 hat die Beklagte Feststellungen getroffen, die gegenüber der Klägerin eine negative Regelung enthalten, indem ihr die deutsche Staatsangehörigkeit abgesprochen wird. Gegen einen solchen feststellenden und gleichzeitig belastenden Verwaltungsakt sind grundsätzlich Widerspruch und Anfechtungsklage nach §§ 42 Abs. 1, 68 Abs. 1 VwGO gegeben.
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Die Klage ist hier ausnahmsweise ohne Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Beklagte hatte in der Rechtsbehelfsbelehrung zu ihrem Bescheid - insoweit unzutreffend - angegeben, in Bezug auf Ziffer 1) sei die Feststellungs-klage zum Verwaltungsgericht gegeben, die die Klägerin dann auch alsbald erhoben hat. Schon weil die Beklagte die Erhebung der Feststellungklage ohne vorheriges Widerspruchsverfahren selbst veranlasst hat, musste das Klage-verfahren nicht zur Durchführung des Vorverfahrens ausgesetzt werden, nachdem der Klägerbevollmächtigte nach Hinweis des Gerichts vom 6. Dezember 2012 noch vorsorglich Widerspruch erhoben hatte. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte durch Klageerwiderung vom 4. Dezember 2012 sachlich eingelassen hat und auch danach der vom Gericht geäußerten Auffassung, ein Widerspruchs-verfahren sei unter den besonderen Umständen entbehrlich, nicht entgegen getreten ist.
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Dass hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheids entsprechend der insoweit zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung von der Klägerin nur Widerspruch erhoben wurde und die Widerspruchsverfahren noch anhängig sind, ist unschädlich, zumal die dort zu treffende Entscheidung, ob die Staatsangehörigkeitsausweise zurückzugeben sind, von der in diesem Klageverfahren zu klärenden Frage abhängig ist.
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Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die in Ziffer 1 des Bescheids vom 26. September 2012 getroffenen Feststellungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Beklagte war zu diesen Feststellungen unter den vorliegenden Umständen nicht berechtigt. Soweit das Entfallen des Erwerbsgrundes festgestellt wird (Ziffer 1 Satz 1 des Bescheides), ist das schon sachlich unzutreffend (1). Die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin in Ziffer 1 Satz 2 durfte nicht ohne Berücksichtigung der in §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten Voraussetzungen für Rücknahme bzw. Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes und insbesondere nicht ohne Ermessensausübung getroffen werden, denn der der Klägerin im Jahre 2009 ausgestellte zweite Staatsangehörigkeitsausweis stellt einen solchen begünstigenden Verwaltungsakt dar (2).
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1) Wie schon im Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 5 L 903/12.NW angedeutet wurde, trifft zunächst die Feststellung in Ziffer 1 Satz 1 des Bescheides vom 26. September 2011 nicht zu, dass der zur Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises führende Erwerbsgrund e n t f a l l e n sei. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nämlich entweder tatsächlich mit ihrer Geburt von ihrem Vater erworben oder sie hat sie bisher niemals erworben. Die Beklagte geht auch selbst nicht davon aus, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater zunächst zwar erworben, danach aber wieder verloren habe. Sie ist vielmehr der Auffassung, sie sei an den vom Bundesverwaltungsamt gegenüber dem Vater der Klägerin erlassenen Bescheid vom 10. Februar 2010 i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2012, wonach dessen deutsche Staatsangehörigkeit nicht festgestellt wurde, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG gebunden. Insoweit hält sie die nach Ausstellung der Staatsangehörigkeitsausweise an die Klägerin getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsamts im Verfahren des Vaters für ein nachträgliches Ereignis, das sie zumindest ungenau als Wegfall des Erwerbsgrundes bezeichnet.
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2) Die Beklagte war nicht berechtigt, die von ihr selbst im Zusammenhang mit der Ausstellung der Staatsangehörigkeitsausweise an die Klägerin getroffene Feststellung, dass diese die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, zu ändern und eine negative Feststellung zu treffen, ohne die Voraussetzungen einer zulässigen Rücknahme, eventuell auch eines zulässigen Widerrufs nach §§ 48, 49 VwVfG zu prüfen. Sie durfte das insbesondere nicht deshalb unterlassen, weil sie an die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin gem. § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG gebunden war. Nach dieser Vorschrift ist die nach Satz 1 auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde getroffene Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Dies betrifft jedoch nach Wortlaut und Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften in § 30 StAG unmittelbar nur die Person, auf die sich die in Absatz 1 Satz 1 genannte Feststellung bezieht, und deren eigene Angelegenheiten. § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG verbietet insoweit anderen Behörden, die einmal verbindlich getroffene Feststellung zu dieser bestimmten Person in Frage zu stellen und die Staatsangehörigkeitsfrage selbst erneut und ggf. anders zu beurteilen. Wer also in einem Verfahren nach § 30 StAG die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit erreicht hat, ist von anderen Behörden ohne weiteres als deutscher Staatsangehöriger zu akzeptieren. Umgekehrt dürfen im Falle einer negativen Feststellung andere Behörden die betroffene Person nicht als deutschen Staatsangehörigen behandeln. Auch die Beklagte muss also davon ausgehen, dass der Vater der Klägerin nicht deutscher Staatsangehöriger ist und darf diese Frage selbst nicht mehr anders beurteilen.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht diese Bindungswirkung jedoch nicht so weit, dass damit zwingend Konsequenzen für dritte Personen, hier also für die Klägerin, gezogen werden müssen. Aus § 30 StAG lässt sich eine solche Folgerung nicht entnehmen. Vielmehr sind die Staatsangehörigkeitsfragen jeder Person für sich zu betrachten. Zwar hängt materiell-rechtlich der Staatsangehörigkeitserwerb von Kindern in der Regel von der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils ab, so dass die Staatsangehörigkeit der Eltern bei erstmaliger Prüfung der Staatsangehörigkeit einer Person selbstverständlich eine wesentliche Rolle spielen muss. So stellt die Kammer auch nicht in Frage, dass die Klägerin objektiv durch Geburt von ihrem Vater nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat erwerben können, wenn dieser selbst sie nicht besaß. Das genügt jedoch im vorliegenden Fall nicht für die von der Beklagten im Wege einer gebundenen Entscheidung vorgenommene Feststellung vom 26. September 2012.
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Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass für die Klägerin selbst im Rahmen der Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises im Jahre 2009 eine Feststellung über ihre Staatsangehörigkeit getroffen worden ist, die ebenfalls eine verbindliche Regelung darstellt, der auch ihrerseits Bindungswirkung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG zukommt. Das gilt jedenfalls, solange dieser Verwaltungsakt nicht in zulässiger Weise rückgängig gemacht worden ist.
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Wie schon im Beschluss im Verfahren 5 L 930/12.NW dargelegt wurde, hatte sich gegenüber der im Jahre 2004 bei Ausstellung des ersten Staatsangehörig-keitsausweises geltenden Rechtslage durch das Gesetz zur Umsetzung ausländer- und asylrechtlicher Richtlinien vom 19. August 2007 (BGB. I S. 1970) die Rechtslage in Bezug auf die Voraussetzungen und die Wirkung der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises maßgeblich geändert. Während zuvor ein von der Behörde ohne vorhergehendes gerichtliches Feststellungs-verfahren erteilter Staatsangehörigkeitsausweis nur als deklaratorisch verstanden wurde und den Charakter einer widerleglichen Vermutung hatte, wollte der Gesetzgeber mit der Neueinführung der Regelung des § 30 StAG durch Art. 5 Nr. 19 des genannten Änderungsgesetzes die Feststellung (oder Nichtfeststellung) der deutschen Staatsangehörigkeit zur Herstellung von Rechtssicherheit bewusst als rechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Verbindlichkeitswirkung ausgestalten (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf, BR-Drs. 224/07, insoweit abgedruckt bei Hailbronner/Renner/Maaßen, Kommentar zum Staatsangehörig-keitsrecht, 5. Auflage 2010, Rn.2; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2008 – juris -).
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Während es vor dieser Rechtsänderung keine gesetzliche Regelung für eine behördliche Feststellung der Staatsangehörigkeit gab, sondern der Staatsangehörigkeitsausweis in § 39 StAG a.F. nur erwähnt wurde, hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 30 StAG auch die Voraussetzungen für die behördliche Feststellung explizit geregelt. Hinsichtlich der Nachweispflichten und des somit erforderlichen Grads der Überzeugung der Behörde von der Richtigkeit der Nachweise hat er zudem ausdrücklich den Maßstab festgelegt: Nach § 30 Abs. 2 StAG n.F. ist es für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Ferner muss auf gleiche Weise nachgewiesen sein, dass die Staatsangehörigkeit nicht nachher wieder verloren gegangen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird nach Absatz 3 ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt, der die in Absatz 1 Satz 2 geregelte bindende Wirkung dokumentiert. Angesichts dieser gegenüber einem vollen Beweis abgemilderten Nachweisanforderungen in Absatz 2 kann es also durchaus geschehen, dass auch innerhalb einer Familie – wie hier – aufgrund einer unterschiedlichen Erkenntnislage in den Feststellungsverfahren divergierende Entscheidungen ergehen, zumal wenn verschiedene Behörden zuständig sind und die Entscheidungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu treffen sind. Diese Divergenzmöglichkeit kann dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein. Er hat sie offenbar in Kauf genommen.
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Die Klägerin kann sich auch auf die geänderte Rechtslage berufen, weil ihr nicht nur im Jahre 2004, also vor Inkrafttreten des § 30 StAG in der seit 2007 geltenden Fassung, nach behördlicher Prüfung ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt wurde, sondern erneut im Jahre 2009. Selbst wenn die Beklagte im Jahre 2009 nicht noch einmal eine umfangreiche Prüfung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen, die Klägerin betreffend, angestellt hat, sondern den Ausweis vor allem wegen der Namensänderung neu ausgestellt hat, so bleibt doch festzustellen, dass nicht einfach der frühere, bis 2014 befristete Ausweis umgeschrieben wurde. Die Klägerin erhielt vielmehr eine neue Urkunde, die an die Stelle des bisherigen Ausweises trat und deren Grundlage zwangsläufig die bei ihrer Ausstellung geltenden neuen Rechtsvorschriften waren.
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Hinzu kommt, dass der handschriftliche Vermerk vom 4. August 2009 („Vorsprache am 04.08.2009 wegen Vatersname; da von Anfang an deutsche St’ Angehörige wird dieser in Deutschland nicht geführt. Veränderung GN wieder angenommen, neue Ehe geschlossen. Bezüglich St’ Angehörigkeit keine Änderungen eingetreten. …, 04.08.2009“) erkennen lässt, dass sich der ausstellende Beamte durchaus mit der Frage nach etwaigen Änderungen in der Staatsangehörigkeitsfrage beschäftigt hat. Er hatte jedoch zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass zur der Annahme, dass die 2004 nach gründlicher Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (insbesondere auch der Geburtsurkunde des Vaters, in der die Staatsangehörigkeit seiner Mutter mit „deutsch“ angegeben war) und auch unter Rückgriff auf Auskünfte des Bundesarchivs getroffene Feststellung, sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben, unzutreffend oder zumindest zweifelhaft gewesen sein könnte. Die anderslautenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts hinsichtlich des Vaters der Klägerin ergingen erst danach, die Beklagte erfuhr von dem Verfahren des Vaters sogar erst 2012. Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass hinsichtlich der Klägerin auch bei einer erstmaligen oder erneuten ausführlichen Prüfung im Jahre 2009 noch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 StAG (Nachweis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) erfüllt gewesen wären.
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Stehen somit zwei grundsätzlich verbindliche, zwar gleichartige, aber inhaltlich konträre und verschiedene Personen betreffende Feststellungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG miteinander in Konkurrenz, so durfte die Beklagte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die spätere, von Bundesverwaltungsamt getroffene Entscheidung im Verfahren des Vaters der Klägerin allein maßgebend sei und sie damit zur Angleichung der von ihr selbst im Verfahren der Klägerin getroffenen Entscheidung gezwungen sei. Zwar schließt die Bindungswirkung der in Bezug auf die Klägerin von der Beklagten selbst früher getroffenen positiven Feststellung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG nicht aus, dass die Beklagte ihren eigenen feststellenden Verwaltungsakt von 2009 einer Überprüfung unterzieht. Denn der Sinn dieser Bindungswirkung ist – wie oben bereits dargelegt - die einheitliche Beurteilung der Staatsangehörigkeit durch verschiedene Behörden, bei deren Tätigkeit die Staatsangehörigkeit einer Person von rechtserheblicher Bedeutung ist. Sie dauert nur so lange an, wie die zugrunde liegende Feststellung fortbesteht. Die positive Feststellung der Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 StAG stellt jedoch einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, der deshalb von der Behörde, die ihn erlassen hat, nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert bzw. aufgehoben werden darf. Da das Staatsangehörigkeitsgesetz für diesen Fall – anders als für die Rücknahme von Einbürgerungen in § 35 StAG – keine speziellen Regelungen getroffen hat, kann eine solche Änderung nur unter Beachtung der Vorgaben der Vorschriften über den Widerruf bzw. die Rücknahme von Verwaltungsakten gem. §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – geschehen.
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Dabei kommt es zunächst darauf an, ob die bezüglich der Klägerin im Jahre 2009 getroffene Feststellung überhaupt als rechtswidrig eingestuft werden kann oder ob sie nicht, falls dafür nur die Kriterien des § 30 Abs. 2 StAG maßgebend sind, weiterhin als rechtmäßig zu bewerten ist. Auch im Falle der Rechtswidrigkeit hätte die Beklagte aber in jedem Fall eine Ermessensentscheidung nach § 48 VwVfG zu treffen, was sie bisher unstreitig nicht getan hat, weil sie sich an die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts gegenüber dem Vater der Klägerin gebunden sah. Folgerichtig hat sie daher im Verlaufe des Verfahrens nicht versucht, die Entscheidung durch nachgeschobene Ermessenserwägungen nachzubessern. Dies wäre gem. § 114 Satz 2 VwGO auch nicht möglich gewesen, weil diese Vorschrift nur die Ergänzung von Ermessenserwägungen erlaubt, jedoch nicht die Änderung einer als gebunden getroffenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung. Ob schließlich im Rahmen des Widerrufs- oder Rücknahmeermessens auch der Rechtsgedanke des § 35 StAG (Rücknahme einer Einbürgerung nur unter bestimmten, dem Eingebürgerten zurechenbaren Umständen und nur innerhalb von fünf Jahren) Berücksichtigung finden müsste, hält die Kammer im Zusammenhang mit Vertrauensschutzaspekten zwar für denkbar, lässt diese Frage aber ausdrücklich offen.
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Nachdem die Beklagte vor Ergehen der hier angefochtenen, in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 26. September 2012 getroffenen, von ihrer zuvor vor Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises der Klägerin vom 4. August 2009 abweichenden Feststellung zur Staatsangehörigkeit sich der Notwendigkeit einer Ermessensausübung gar nicht bewusst war, war dem Anfechtungsantrag schon deshalb stattzugeben. Auf den Hilfsantrag war daher nicht mehr einzugehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO.
- 44
Die Berufung wird gem. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs.2 Nr.3 zugelassen, weil die Rechtssache wegen der bisher noch ungeklärten Reichweite der jeweiligen Bindungswirkung divergierender Feststellungen nach § 30 Abs. 1 StAG grundsätzliche Bedeutung hat.
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Beschluss
- 46
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000.- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 47
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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