Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 943/12.NW
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung.
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Auf dem Grundstück mit der FlurNr. …. in der Gemarkung Bad Dürkheim, C-Weg 2, das im Eigentum von Herrn A steht, befindet sich ein Weinbaubetrieb („Weingut A“) mit Betriebswohnungen. Der Grundstückseigentümer hat sich aus dem Weinbaubetrieb zurückgezogen und diesen an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „B GbR“ verpachtet, deren Gesellschafter der Kläger ist.
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Im Norden grenzt das Grundstück an den „C-Weg“ genannten und im Eigentum der Beigeladenen stehenden Wirtschaftsweg. Östlich schließt sich neben dem Fahrweg mit den FlurNrn. …. und …. das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück FlurNr. …. (C-Weg 2 a) an. Im Süden grenzt das Grundstück FlurNr. …. an, auf dem sich ebenfalls ein Weinbaubetrieb mit Betriebs- und Wohngebäuden befindet. Westlich des Grundstücks FlurNr. ... liegen die Grundstücke FlurNr. …., …., …. und …., auf denen sich ebenso Weinbaubetriebe mit Betriebs- und Wohngebäuden befinden. Südlich dieser Grundstücke verläuft der Wirtschaftsweg „C-Weg“. Jenseits des Wirtschaftsweges stehen auf den Grundstücken FlurNrn. ... und ….. weitere Wohn- und Nebengebäude. Ca. 80 m westlich des Grundstücks FlurNr. ….. befinden sich südlich und nördlich des Wirtschaftsweges weitere Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Die sonstigen Grundstücke im engeren Umfeld werden landwirtschaftlich genutzt. Der Wirtschaftsweg „C-Weg“ mündet etwa 100 m östlich und westlich des Grundstücks FlurNr. ….. im Norden in die ehemalige Bundesstraße 37, die inzwischen zu einer Gemeindestraße abgestuft wurde. Der Flächennutzungsplan sieht für den betreffenden Bereich eine landwirtschaftliche Nutzung vor. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme der betroffenen Umgebung dienen (rot markierte Fläche = Vorhabengrundstück; grün markierte Fläche = Wirtschaftsweg „C-Weg“; blau markierte Fläche = Gemeindestraße):
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Am 22. Februar 2010 genehmigte der Beklagte dem „Weingut A, Inhaber B GbR“ die Erweiterung des Weinbaubetriebes mit Selbstvermarktung um einen Weinprobierraum sowie eine Vinothek für den Betrieb als Straußwirtschaft. Gemäß Nr. 5 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung waren 11 Stellplätze zu schaffen und nach Nr. 4 der Nebenbestimmungen waren die Vorschriften der Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes - GastVO - zu beachten. In der Betriebsbeschreibung waren die Öffnungszeiten unter Bezugnahme auf § 10 GastVO mit „Dienstag bis Sonntag von 14 – 23 Uhr“ angegeben.
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Am 3. Dezember 2010 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Nachtragsbaugenehmigung zur Nutzungsänderung von zwei Appartements in Nebenräume für die Vinothek sowie für den Anbau eines Verbindungsflurs. Die Baupläne sahen u.a. einen Gastraum mit Galerie sowie Küche und den entsprechenden Nebenräumen, wie Lagerflächen und Toilettenanlagen vor. Der Gastraum war in den Bauunterlagen inklusive der Galerie mit einer Fläche von 155 m² angegeben. Gemäß Nr. 4 der Nebenbestimmungen zur Nachtragsbaugenehmigung wurden nunmehr 18 Stellplätze gefordert.
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Nach Fertigstellung der Bauarbeiten verpachtete die „B GbR“ den gastronomischen Betrieb an einen Dritten, der seither das Lokal erfolgreich unter dem Namen „Vinothek Restaurant P...“ als Ganzjahresrestaurant betreibt (s. die Kundenbewertungen unter http://www.tripadvisor.de/Restaurant_Review-g...html) Zwecks nachträglicher Legalisierung des Ganzjahresbetriebs beantragte der Kläger am 18. Oktober 2011 eine Genehmigung zur Teilnutzungsänderung des Weinbaubetriebes mit Selbstvermarktung und Weinprobier- bzw. Eigenvertriebsvinothek und Straußwirtschaftsraum in ein Restaurant. Veränderungen im baulichen Bestand der Gebäude waren nach den Bauplänen nicht beabsichtigt.
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Der Stadtrat der Beigeladenen erteilte am 3. Dezember 2011 das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben. Mit Bescheid vom 17. Februar 2012 lehnte der Beklagte den Bauantrag jedoch mit der Begründung ab, der Betrieb eines Restaurants in einer landwirtschaftlichen Aussiedlung stelle eine landwirtschaftsfremde Betätigung dar und sei deshalb im Außenbereich unzulässig.
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Dagegen legte der Kläger am 19. März 2012 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 zurückwies. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Umwandlung der Straußwirtschaft in ein Restaurant. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht sei das Vorhaben als Bauen im Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch - BauGB - zu beurteilen. In der näheren Umgebung des Vorhabens befänden sich ausschließlich Baulichkeiten, die als Außenbereichsvorhaben zugelassen worden seien. Um den Außenbereich größtmöglich zu schonen, sei es sinnvoll, aussiedlungswillige Landwirtschaftsbetriebe an einer bestimmten Stelle im Außenbereich zu konzentrieren. Dies entspreche dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen, der das fragliche Gebiet als Vorrangfläche für Landwirtschaft ausweise. Durch die Konzentration typischer Außenbereichsvorhaben entstehe keine Splittersiedlung, die selbst einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstelle. Im Übrigen fehle dem fraglichen Gebiet mangels einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Zuwegung die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Erschließung. Denn das Baugrundstück sei ausschließlich über gemeindliche Wirtschaftswege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden seien, zu erreichen. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, da der ganzjährige Betrieb eines verpachteten Restaurants nicht dem Weinbaubetrieb diene. Eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Erschließung nicht gesichert sei. Ein gewerblicher Betrieb benötige auch im Außenbereich eine entsprechende Erschließung. Diese sei über einen gemeindlichen Wirtschaftsweg nicht gewährleistet.
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Der Kläger hat dagegen am 31. Oktober 2012 Klage erhoben. Er führt aus: Entgegen der Auffassung des Beklagten diene das Restaurant seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Es handele sich hierbei um einen Betrieb, der zur Selbstvermarktung der im Weingut erzeugten Weine gehöre und unter diesem Gesichtspunkt eine untergeordnete Rolle einnehme. Der Schwerpunkt des Betriebes liege auf der Vermarktung der Weinerzeugnisse. Das Erscheinungsbild des Weinguts werde durch die Nutzungsänderung nicht verändert.
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Unabhängig davon sei hier der Anwendungsbereich des § 34 BauGB eröffnet. Die nähere Umgebung sei bebaut und verfüge über eine organische Siedlungsstruktur. Soweit der Beklagte einwende, dass das Anwesen ausschließlich über gemeindliche Wirtschaftswege erreichbar sei, treffe dies nicht zu. Auch wenn die entsprechenden Verkehrswege in dem hier streitbefangenen Gebiet als Wirtschaftswege nicht gewidmet worden seien, sei hier eine Umwidmung konkludent oder stillschweigend durch „faktische Indienststellung“ erfolgt. Die in dem Gebiet verlaufenden Verkehrsstraßen seien gut ausgebaut und hätten an mehreren Punkten Anbindungen zu den dort verlaufenden Bundesstraßen. Sie dienten insbesondere auch der An- und Abfahrt von Gästen der in dem Gebiet befindlichen Weingüter nebst Übernachtungsgästen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2012 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Nutzungsänderungsgenehmigung zur Teilnutzungsänderung des Weinbaubetriebs mit Selbstvermarktung und Weinprobier- bzw. Eigenvertriebsvinothek sowie Straußwirtschaftsraum in ein Restaurant auf dem Grundstück FlurNr. ... in der Gemarkung Bad Dürkheim zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie führt aus, gegenwärtig sei die Widmung des Wirtschaftsweges nicht beabsichtigt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist in der Sache unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Nutzungsänderungsgenehmigung zur Teilnutzungsänderung des Weinbaubetriebs mit Selbstvermarktung und Weinprobier- bzw. Eigenvertriebsvinothek sowie Straußwirtschaftsraum in ein Restaurant auf dem Grundstück FlurNr. ... in der Gemarkung Bad Dürkheim. Der Bescheid vom 17. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung ist § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO -. Nach dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Bei der Umwandlung einer Straußwirtschaft in ein Restaurant handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (1.). Die Nutzungsänderung ist nicht genehmigungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob man die nähere Umgebung des klägerischen Vorhabens als Innenbereich im Sinne des § 34 Baugesetzbuch – BauGB – oder als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB qualifiziert (2.). Bei der Einordnung des Grundstücks FlurNr. ... als Innenbereichsgrundstück fehlt es an der gesicherten wegemäßigen Erschließung (3.). Geht man demgegenüber davon aus, dass das streitgegenständliche Grundstück im Außenbereich liegt, liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 BauGB nicht vor (4.).
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1. Die Nutzungsänderung der genehmigten Straußwirtschaft in ein ganzjährig betriebenes Restaurant ohne jegliche Einschränkung ist nach §§ 61, 62 Abs. 2 Nr. 5 LBauO genehmigungspflichtig.
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Eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die bisherige Nutzung durch eine andere Nutzung ersetzt wird oder ersetzt werden soll und sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, BRS 59 Nr. 27). Die Funktionsänderung muss nicht mit einer äußerlich feststellbaren Veränderung der baulichen Anlage einhergehen (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 62 Rn. 103). In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB dann anzunehmen, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange neu berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (s. z.B. BVerwG, BRS 48 Nr. 58 und BRS 50 Nr. 166; keine Nutzungsänderung ist dagegen allein eine Nutzungsintensivierung, BVerwG, DVBl. 1999, 244). Dies ist hier der Fall. Eine Straußwirtschaft dient nach § 14 Gaststättengesetz - GastG - i.V.m. § 10 GastVO ausschließlich dem Absatz selbsterzeugten Weins oder Apfelweins und darf nur für die Dauer von höchstens zusammenhängenden vier Monaten oder zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr betrieben werden. Zur Führung einer Straußwirtschaft sind nur natürliche Personen befugt, die hauptberuflich im eigenen Weinbau tätig sind (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GastVO). Der Ausschank ist gemäß § 11 Abs. 1 GastVO nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebes gelegen sind. Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden (§ 11 Abs. 3 GastVO). Ferner dürfen in einer Straußwirtschaft nur einfach zubereitete Speisen verabreicht werden (§ 12 Abs. 1 GastVO).
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Im Gegensatz zu dem nur begrenzten Betrieb einer Straußwirtschaft ist die ganzjährige Nutzung von Gasträumen ohne jegliche Einschränkung baurechtlich als selbständiger Betrieb einer Gaststätte (Schank- und Speisewirtschaft) zu qualifizieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, NuR 1996, 601). Eine solche Gaststätte sprengt schon durch ihre Betriebsdauer den zeitlichen Rahmen, in dem der Ausschank selbsterzeugten Weins herkömmlich noch als zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörend hingenommen und nicht als eine hiervon unabhängige Führung eines Gaststättengewerbes angesehen wird. Ferner hat auch die Abgabe von Speisen und Getränken aller Art nichts mehr mit dem Verabreichen von „nur einfach zubereiteten Speisen“ gemein, so dass durch die Umwandlung der Straußwirtschaft in ein ganzjährig betriebenes Restaurant die der genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird. Durch die Aufnahme der veränderten Nutzung sind bodenrechtliche Belange neu berührt, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt.
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Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung liegen nicht vor. Denn dem Bauvorhaben des Klägers stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen.
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2. Die Kammer neigt dazu, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht mit dem Kläger nach § 34 BauGB, sondern ebenso wie der Beklagte nach § 35 BauGB zu beurteilen, lässt die Frage nach der rechtlichen Einordnung als Innenbereichs- oder Außenbereichsvorhaben aber letztlich offen. Denn unabhängig von der Qualifizierung als Innenbereichs- oder Außenbereichsvorhaben sind die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit nach beiden Vorschriften nicht gegeben.
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Für die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zugrunde zu legen. Danach ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein „Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist“ (BVerwGE 31, 20, 26). Als Bebauungszusammenhang kennzeichnet die Rechtsprechung eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört (s. z.B. BVerwG, BauR 2007, 1383; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 - 8 A 11101/11.OVG -, juris und Beschluss vom 29. Januar 2013 - 8 A 11093/12.OVG -). Für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht (noch) als Ortsteil oder (schon) als Splittersiedlung anzusehen ist, kommt es auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an (vgl. z.B. BVerwG, NVwZ 1999, 527).
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Eine organische Siedlungsstruktur liegt vor, wenn sich die Bebauung in einer der Siedlungsstruktur angemessenen Weise innerhalb des gegebenen Bereichs fortentwickelt. Sie erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, sogar in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Es ist nicht erforderlich, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, dass sie ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung des Gemeinwesens ist oder einem solchen zugeordnet werden kann, oder dass sie ein eigenständiges Leben gestattet. Auch wenn es an alledem fehlt, kann ein nach der Zahl seiner Bauten gewichtiger Bebauungszusammenhang Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein. Etwas anderes gilt etwa bei einer behelfsmäßigen oder völlig regellosen und in dieser Anordnung geradezu funktionslosen Bebauung, auch eine bandartige oder einzeilige Bebauung mag unter entsprechenden Voraussetzungen die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können (VGH Baden-Württemberg, BauR 2004, 1914).
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Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Für das erforderliche städtebauliche Gewicht lässt sich keine bestimmte Mindestzahl an Gebäuden festlegen (BVerwG, BRS 22 Nr. 76). Allerdings besitzt die Ansammlung von nur vier Wohngebäuden regelmäßig nicht das für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil erforderliche Gewicht (BVerwG, BauR 1994, 494). Demgegenüber können nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fünf bis sechs Gebäude ausreichen, um einen Ortsteil anzunehmen (vgl. BVerwG, BRS 22 Nr. 76). In der Rechtsprechung wurde ein Bebauungskomplex mit 5 Wohnhäusern und 5 landwirtschaftlichen Nebengebäuden (VGH Baden-Württemberg, BauR 1984 496) als Ortsteil angesehen, während auch bei 11 Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil in diesem Sinne vorzuliegen braucht. Denn die eher zufällige Anhäufung von elf Wohnhäusern mit Nebengebäuden besitzt weder nach der Zahl der vorhandenen Bauten das nötige städtebauliche Gewicht, noch drückt sich in ihr eine organische Siedlungsstruktur aus (s. VGH Baden-Württemberg, BauR 2004, 1914).
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In Anwendung dieser Grundsätze neigt die Kammer nach Auswertung der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder sowie der Luftbildaufnahme auf der Internetseite http://map1.naturschutz.rlp.de/ mapserver_lanis/ dazu, dass die nähere Umgebung des Grundstücks FlurNr. ... keinen eigenen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bildet. Im dortigen Bereich befinden sich auf einer Fläche von ca. 200 m x 120 m vier Winzerbetriebe mit zehn zumindest zum Teil zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie zehn größeren und kleineren Nebengebäuden. Zwei der Winzerbetriebe besitzen jeweils eine Ferienwohnung; auf dem Grundstück FlurNr. ... ist eine Straußwirtschaft genehmigt. Dieser Bebauung dürfte nach Ansicht der Kammer ein für die Annahme eines Ortsteils hinreichendes Gewicht noch nicht zukommen. Auch dürfte sie nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein. Einer abschließenden Beurteilung, die eine Ortsbesichtigung erfordern würde, enthält sich die Kammer jedoch. Denn unabhängig davon, ob das Bauvorhaben des Klägers als Innenbereichs- oder Außenbereichsvorhaben einzuordnen ist, ist weder eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB noch nach § 35 BauGB gegeben.
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3. Stuft man das Vorhaben des Klägers als Innenbereichsvorhaben ein, so scheitert die Zulässigkeit an der fehlenden gesicherten Erschließung.
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Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Von einer gesicherten Erschließung ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Gebrauchsabnahme des Bauwerks damit gerechnet werden kann, dass dem Grundstück alles das bereitgestellt ist, was zu einer funktionsgerechten Nutzung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück erforderlich ist. Dazu gehören die wegemäßige Erschließung, die Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Elektrizität wie auch die finanzielle Sicherstellung der Erschließungsmaßnahmen.
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Hier mangelt es an der notwendigen wegemäßigen Erschließung. Erforderlich ist diesbezüglich, dass eine Verbindung des Baugrundstücks zum öffentlichen Wegenetz auf Dauer rechtlich sichergestellt ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 5. Juni 1997 - 1 A 11915/96.OVG -, ESOVG RP und vom 7. Oktober 2004 - 8 A 10977/04.OVG -; VGH Baden-Württemberg, BRS 76 Nr. 88).
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Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Die zum Grundstück FlurNr. ... führende „C-Weg“ genannte Wegeparzelle der Beigeladenen reicht zur Sicherung der wegemäßigen Erschließung nicht aus, weil es sich dabei lediglich um einen Wirtschaftsweg handelt, der nicht für den allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmet ist (vgl. § 2 Abs. 5 Landesstraßengesetz - LStrG -). Als Wirtschaftsweg steht der Weg grundsätzlich nur für einen eingeschränkten Anliegerverkehr zur Verfügung, soweit dies für die landwirtschaftliche Nutzung der Anliegergrundstücke erforderlich ist. Zu einer weitergehenden Benutzung des Weges, wie es bei dem Restaurantbetrieb der damit verbundene Anliegerverkehr mit sich bringt, ist der Kläger dagegen nicht berechtigt.
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Eine andere Beurteilung käme ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Wegeparzelle tatsächlich bereits für den allgemeinen Verkehr zur Verfügung stünde und die Beigeladene auch auf Dauer rechtlich gehindert wäre, den durch die Nutzungsänderung zu erwartenden Anliegerverkehr zu untersagen (BVerwG, NVwZ 1991, 1076; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 5. Juni 1997 - 1 A 11915/96.OVG -, ESOVG RP und vom 7. Oktober 2004 - 8 A 10977/04.OVG -). In Betracht kommen kann insoweit etwa der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient, oder Treu und Glauben wegen des vorangegangenen Verhaltens der Gemeinde, etwa wenn sie der Bebauung in früherer Zeit vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gar gefordert hat (BVerwG, NVwZ 1991, 1076). Umgekehrt ist vorstellbar, dass die Gemeinde zwar gehalten sein kann, einen beschränkten Verkehr - z.B. den Fußgängerverkehr oder den Anliegerverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen - zuzulassen, eine Intensivierung des Verkehrs jedoch verhindern darf.
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Eine Ausnahmesituation kann hier nicht festgestellt werden. Zugunsten des Klägers kann ein Anspruch auf Gleichbehandlung nur insoweit in Betracht kommen, als sein Bauvorhaben in Bezug auf die Erschließungsfunktion des Weges mit der bereits vorhandenen Bebauung entlang des Weges vergleichbar ist. Das trifft jedoch nicht zu. Die Wegeparzelle „C-Weg“ dient bisher „nur“ als Wirtschaftsweg für den Anliegerverkehr zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Zwar vermieten zwei der vier Winzerbetriebe je eine Ferienwohnung an Gäste. Ferner findet in jedem Winzerbetrieb zu bestimmten Uhrzeiten ein Hofverkauf statt (s. http://www.…...de/; http://www...de/; http://www...de/; http://www...). Schließlich ist auf dem Grundstück FlurNr. ... ein Straußwirtschaftsbetrieb genehmigt. Diesen Nutzungen ist aber gemein, dass sie alle in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Winzerbetrieb stehen. Dagegen würde die Zulassung eines ganzjährig betriebenen Restaurants ohne jegliche Einschränkungen dazu führen, dass erstmals eine Schank- und Speisewirtschaft ausschließlich über den Wirtschaftsweg erreichbar wäre und damit der Weg auf Dauer für den entsprechenden Anliegerverkehr zur Verfügung stehen müsste. Im Vergleich zu dem Verkehr, der bisher durch die Bebauung entlang des Wirtschaftsweges verursacht worden und von der Beigeladenen nicht beanstandet worden ist, würde die Genehmigung des klägerischen Bauvorhabens notwendigerweise zu einer deutlichen Intensivierung führen (Zufahrt zur Gaststätte an 365 Tagen statt nur an 120 Tagen im Jahr). Unter diesen Umständen hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Anspruch darauf, dass der Wirtschaftsweg als einzige Zuwegung für eine Schank- und Speisewirtschaft zur Verfügung gestellt wird. Kann daher der zum Grundstück des Klägers führende Wirtschaftsweg nicht als ausreichende wegemäßige Erschließung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angesehen werden, scheidet die Genehmigung nach der genannten Vorschrift aus.
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4. Qualifiziert man dagegen das Bauvorhaben des Klägers als Außenbereichsvorhaben, beurteilt sich dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB.
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a. Das umstrittene Restaurant gehört schon nicht zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben, denn es dient nicht im Sinne dieser Bestimmung einem landwirtschaftlichen Betrieb. Zwar betreibt der Kläger als Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „B GbR“ von dem Anwesen auf dem Grundstück FlurNr. ... aus Landwirtschaft, zu der gemäß der Legaldefinition des § 201 BauGB auch der Weinbau gehört (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. September 2003 - 8 A 10823/03.OVG -).
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Bei Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs können einzelne Betätigungen der gesamten betrieblichen Tätigkeit, die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit gleichsam „mitgezogen“ werden und damit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen. Voraussetzung für ein solches Mitziehen ist aber, dass es sich bei der landwirtschaftsfremden Tätigkeit um eine bodenrechtliche Nebensache handelt (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2013 - 10 A 1606/11 -, juris m.w.N.). Das ist der Fall, wenn sie der Hauptanlage unmittelbar (funktional) zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, NVwZ 2009, 918). Es muss ein enger Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung gegeben sein. Bei einem Angebot von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor Ort muss der Absatz eigenerzeugter Produkte im Vordergrund stehen. Das Vorhaben muss ferner den landwirtschaftlichen Betriebsflächen auch räumlich zugeordnet sein, wobei an diese Vorgabe keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 S 1686/08 -, juris).
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Nach diesen Grundsätzen steht außer Frage, dass die Selbstvermarktung des im Betrieb erzeugten Weins zur Urproduktion eines Weinbaubetriebs gehört. Da die Entwicklung einer zeitgemäßen Absatzstrategie nicht durch eine zu enge Begrenzung des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB behindert werden soll, hat die Rechtsprechung z.B. die entgeltliche Veranstaltung von Weinproben unter Verabreichung von Brot und Hartkäsewürfeln in einem Weinbaubetrieb ebenfalls als Urproduktion bewertet, ohne dass dadurch die Schwelle zu einer - gewerblichen - Gaststätte oder gaststättenähnlichen Einrichtung überschritten würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, NuR 1996, 601; s. auch VG Karlsruhe, NVwZ 2000, 592, das eine auf die Ausgabe der mit der Bodenertragsnutzung erzeugten Produkte beschränkte Gaststätte mit 80 Sitzplätzen und 120 Öffnungstagen im Jahr als bodenrechtliche Nebensache angesehen hat).
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Demgegenüber stellt eine Gaststätte, die – wie hier – ohne Einschränkung das ganze Jahr über betrieben werden soll, einen nichtlandwirtschaftlichen, nämlich gewerblichen Betrieb dar. Zwischen einer normalen Gaststätte, wie sie derzeit ohne Genehmigung auf dem Grundstück FlurNr. ... betrieben wird, und einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Weinbau fehlt ersichtlich der erforderliche Funktionszusammenhang, weil sie jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eines vielfältigen Angebots an Speisen und Getränken eröffnet, das nicht aus der eigenen landwirtschaftlichen Produktion zu stammen braucht, sondern aus zugekauften Waren besteht bzw. zubereitet wird. Der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft übersteigt demnach das Maß dessen, was als „bodenrechtliche Nebensache“ an der Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebs teilhaben könnte (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 559; VGH Baden-Württemberg, NuR 1996, 601). Andernfalls könnte praktisch jeder landwirtschaftliche Betrieb um einen „Gaststättenteil“ erweitert werden, wenn darin auch eigenerzeugte Produkte zum Verzehr angeboten werden. Dies ist jedoch nicht mit dem Gebot, den Außenbereich grundsätzlich von ihm fremden Belastungen freizuhalten, vereinbar (BVerwG, BRS 57 Nr. 102).
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Selbst wenn sich die Beurteilung nicht an dem rechtlich zulässigen Angebot an Speisen und Getränken zu orientieren hätte, sondern zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass in dem umstrittenen Restaurant überwiegend selbst erzeugte Produkte des landwirtschaftlichen Betriebs angeboten werden, wäre die Gaststättennutzung unabhängig hiervon auch wegen ihres Umfangs kein „mitgezogener“ landwirtschaftlicher Betriebsteil. Nach den Bauplänen bieten die Gasträume in dem Anwesen Grundstück FlurNr. ... Sitzgelegenheiten für etwa 60 Personen. Daneben gibt es weitere 40 Sitzplätze auf der Außenterrasse sowie der angrenzenden Kiessitzfläche. Ein vernünftiger, den Außenbereich möglichst schonender Landwirt in der Situation des Klägers würde davon Abstand nehmen, eine Gaststätte mit dem umschriebenen Umfang im Außenbereich zu betreiben. Derartige Gaststätten sind vielmehr dem Innenbereich zuzuordnen. Die Verbindung einer Gaststätte mit einem Weinbau betreibenden Aussiedlerhof mag zwar für die Besucher attraktiv und für den Kläger, der den Gaststättenbetrieb an einen Dritten verpachtet hat, besonders einträglich sein. Sie ist jedoch mangels Schonung des Außenbereichs nicht vernünftig (VGH Baden-Württemberg, NuR 1996, 601).
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b. Die Schank- und Speisewirtschaft ist auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. „Sonstige Vorhaben“ sind danach nur zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die genannte Vorschrift ist vor dem Hintergrund, dass „sonstige Vorhaben“ im Außenbereich in aller Regel unzulässig sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 1 C 10059/12.OVG -, juris), eng auszulegen. Hier scheidet eine Genehmigungsfähigkeit aus, denn das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
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Eine Beeinträchtigung ist hier bereits deshalb anzunehmen, weil die Umwandlung der genehmigten Straußwirtschaft in ein Restaurant gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des maßgeblichen Flächennutzungsplans widerspricht, der im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eine „Fläche für die Landwirtschaft“ vorsieht. Die Bedeutung dieses Belangs ist städtebaulich darin zu sehen, dass der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan Grundlage der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde ist und insofern eine eigenständige Bedeutung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich haben soll (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 A 10506/12.OVG -). So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass etwa ein Wochenendhaus wegen der von ihm ausgehenden Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht zugelassen werden kann, wenn es den einschlägigen Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (BVerwG, DVBl 1981, 97). Nichts anderes kann für eine gewerbliche Gaststättennutzung im Außenbereich gelten (vgl. VGH Baden-Württemberg, NuR 1996, 601).
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Ferner beeinträchtigt die Gaststättennutzung die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB), die durch die vorhandene Bodennutzung geprägt wird. Bauliche Anlagen, deren Zweckbestimmung in keinem Zusammenhang mit der Funktion der Außenbereichslandschaft steht, stellen demnach eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft dar (vgl. z.B. BVerwG, NJW 1979, 561). Dass die vorgenommene Nutzungsänderung ohne nach außen wahrnehmbare Veränderungen an dem Gebäude erfolgt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, NuR 1996, 601).
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Beeinträchtigt das Vorhaben des Klägers damit öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, braucht die Kammer nicht mehr auf die – vom Kreisrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid verneinte – Frage einzugehen, ob die Erschließung des Restaurants im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ausreichend gesichert ist (näher dazu s. BVerwGE 26, 111; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 11. Auflage 2009, § 35 Rn. 41).
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c. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Restaurants ergibt sich schließlich auch nicht aus § 35 Abs. 4 BauGB. Nach dieser Norm können bestimmten sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind. Zu diesen sonstigen Vorhaben gehört die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter bestimmten Voraussetzungen. Diese sind hier aber u.a. nur dann erfüllt, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient. Die vorgenommene Nutzungsänderung der Straußwirtschaft in ein Restaurant dient aber, wie bereits der Kreisrechtsausschuss zutreffend in seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, nicht der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz. Denn diese kann ebenfalls zweckentsprechend verwendet werden, wenn in dem Gebäude eine Straußwirtschaft im gesetzlichen Rahmen betrieben wird, wie sie gegenwärtig genehmigt ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB sind ebenfalls nicht einschlägig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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