Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 460/13.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen zwei Duldungsverfügungen des Beklagten.
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Die Kläger sind Bewohner des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlurNr. ...in der Gemarkung A-Dorf, A-Straße ... Sie waren bis zum Jahre 2007 Eigentümer dieses Grundstücks. Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. April 2007 verkauften sie das genannte Grundstück an ihre Tochter, Frau B, die ihnen ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit einräumte. Dieses umfasst neben der alleinigen und ausschließlichen Benutzung von allen Räumen des Hausanwesens die Mitbenutzung von Hof und Garten sowie sämtlicher zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Einrichtungen und Anlagen. Ins Grundbuch wurde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen.
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Das Grundstück FlurNr. ... steigt von der Straße aus nach Norden hin an und ist maximal 163 m tief. Das Wohngebäude reicht bis in eine Bautiefe von ca. 76 m, nördlich davon befindet sich der Gartenbereich. Westlich des Grundstücks FlurNr. ... liegen die Grundstücke FlurNrn. … und …, die der C gehören und auf denen diese ein Bibelheim mit Freizeiteinrichtungen betreibt. Sowohl Bibelheim als auch die Freizeiteinrichtungen im Garten sind baurechtlich genehmigt. Östlich des Grundstücks FlurNr. ... befindet sich die Bebauung entlang der B-Straße. Im Norden liegen die Waldgrundstücke FlurNrn. … und …; auf letzterem befindet sich ein im Jahre 1965 genehmigtes Bienenhaus. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Luftaufnahme des betroffenen Abschnitts dienen:
- 4
Die Kläger hatten nach eigenen Angaben im Jahre 2000 im hinteren Bereich des Grundstücks am Waldrand ein Gartenhaus mit einem umbauten Raum von weniger als 50 m³ errichtet.
- 5
Am 16. August 2001 trat der Bebauungsplan „D“ der Ortsgemeinde A-Dorf in Kraft, in dessen Geltungsbereich auch das Grundstück FlNr. ... liegt. Der Bebauungsplan weist das Anwesen FlNr. ... als allgemeines Wohngebiet aus. Die textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans sehen unter Nummer 6 vor, dass Nebenanlagen, die Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBauO darstellen, Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und/oder innerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen zulässig sind. Das Gartenhaus befindet sich außerhalb dieser überbaubaren Grundstücksfläche.
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Bei einer Ortskontrolle am 18. August 2004 erhielt der Beklagte Kenntnis von der Errichtung des Gartenhauses. Die Kläger stellten daraufhin am 2. November 2004 in Bezug auf das Gartenhaus einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, den sie damit begründeten, sie seien täglich Lärmbelästigungen durch das angrenzende Bibelheim ausgesetzt. Zum Schutz vor diesem Lärm hätten sie das Gartenhaus an der äußersten Grenze ihres Grundstücks errichtet. Gegen die Freizeitanlagen auf dem Nachbargrundstück habe die Ortsgemeinde A-Dorf keine Einwände. Im Hinblick auf diese genehmigten Bauten sei eine Ablehnung der von ihnen begehrten Befreiung willkürlich. Mit Bescheid vom 9. August 2005 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Befreiung ab. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein.
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Mit Bescheid vom 4. September 2008 forderte der Beklagte die Kläger zur Beseitigung des Gartenhauses auf und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. Auch dagegen legten die Kläger Widerspruch ein.
- 8
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2010 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 9. August 2005 zurück, während er dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. September 2008 mit der Begründung stattgab, der Beklagte habe es versäumt, jedem der Kläger eine eigene Ausfertigung des Bescheids zuzustellen. Dieser Verfahrensmangel sei nicht heilbar.
- 9
Nachdem der Beklagte vom Eigentümerwechsel Kenntnis erlangt hatte, wies er Frau B am 23. April 2010 auf die Rechtslage hin und bat sie um freiwillige Beseitigung des Gartenhauses. Eine Reaktion von Frau B hierauf erfolgte nicht. Daraufhin verlangte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2010 von dieser die Beseitigung des Gartenhauses innerhalb einer bestimmten Frist (Ziffer 1) und drohte ihr die Ersatzvornahme an (Ziffer 2).
- 10
Dagegen erhob Frau B am 22. Juni 2010 Widerspruch mit der Begründung, sie habe das auf ihrem Grundstück vorhandene Gartenhaus ihren Eltern zur Nutzung überlassen, wobei ein unentgeltliches Wohnrecht bestehe. Da der Beklagte gegenüber ihren Eltern keine Duldungsverfügung erlassen habe, sei ihr eine Beseitigung des Gartenhauses rechtlich nicht möglich. Darüber hinaus sei das Gartenhaus noch vor der Bekanntmachung des Bebauungsplanes fertiggestellt worden. Es habe sich damals im unbeplanten Innenbereich befunden und sei deswegen genehmigungsfähig gewesen. So seien noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans vom Beklagten Spielgeräte und Spielflächen auf dem benachbarten Grundstück mit der FlurNr. ... genehmigt worden.
- 11
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2011 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch von Frau B zurück. Im Tenor ergänzte der Kreisrechtsausschuss die Zwangsmittelandrohung dergestalt, dass die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme auf 5.000 € veranschlagt wurden. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, das von den Klägern errichtete Gartenhaus widerspreche bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Das Grundstück liege innerhalb des am 16. August 2001 bekannt gemachten Bebauungsplans „D“, nach dessen textlichen Festsetzungen Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen nur innerhalb der zulässigen überbaubaren Grundstücksflächen und/oder der dafür ausgewiesenen Flächen zulässig seien. Das errichtete Gartenhaus befinde sich aber außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Der von den Klägern gestellte Befreiungsantrag im Hinblick auf die Errichtung des Gartenhauses sei bestandskräftig zurückgewiesen worden. Die Auffassung, das Gartenhaus sei bereits vor Erlass des Bebauungsplans in Übereinstimmung mit dem materiellen Baurechts errichtet worden, sei nicht zutreffend. Selbst ohne Bebauungsplan habe das Gartenhaus nicht gebaut werden dürfen, da der Teil des Grundstücks, auf dem sich das Gartenhaus befinde, sich stark exponiert unmittelbar am Waldrand befinde und ohne Bebauungsplan als Außenbereich zu qualifizieren sei. Auch die Ersatzvornahmeandrohung sei rechtmäßig. Von der Tochter der Kläger werde nicht etwas rechtlich Unmögliches verlangt. Sie habe zwar das fragliche Gartenhaus ihren Eltern zur unentgeltlichen Nutzung überlassen, dies sei jedoch lediglich als bloße Schutzbehauptung zu werten. Diese genüge als Vollstreckungshindernis nicht.
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Frau B erhob dagegen Klage. In der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2012 hob der Beklagte die in dem Bescheid vom 17. Juni 2010 verfügte Ersatzvornahmeandrohung auf, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärten. Die Klage gegen die Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 wies die erkennende Kammer mit Urteil vom 22. März 2012 – 4 K 1159/11.NW – mit der Begründung ab, die Anordnung der Beseitigung des auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Jahre 2000 von den Klägern errichteten Gartenhauses sei rechtmäßig. Das Gartenhaus sei sowohl formell als auch materiell illegal. Frau B könne sich auch nicht auf materiellen Bestandsschutz berufen. Das Gartenhaus habe sich seit dem Zeitpunkt seiner Errichtung im Jahre 2000 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 16. August 2001 im Außenbereich befunden. Danach sei das Gartenhaus nicht zulässig gewesen, da es als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigte. Insbesondere beeinträchtigte das Gartenhaus die natürliche von Wald und Grünflächen geprägte Eigenart der Landschaft, in der die Errichtung eines Gebäudes zu Aufenthaltszwecken eine wesensfremde Bebauung bedeutete. Frau B sei die richtige Adressatin der Beseitigungsverfügung. Diese sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Von einer willkürlichen Ungleichbehandlung von Frau B könne keine Rede sein. Das Bauwerk auf dem Grundstück FlurNr. … liege außerhalb des Bebauungsplangebiets und sei damit kein relevanter Vergleichsfall. Dies gelte ebenso für das Bienenhaus auf dem Waldgrundstück FlurNrn. …, das im Jahre 1965 genehmigt worden sei. Die weiteren angeführten Bauwerke auf den Grundstücken FlurNrn. ..., … und …, …, … sowie … könnten ebenfalls nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung führen. Denn diese befänden sich nicht in der näheren Umgebung des Gartenhauses und zudem außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Beseitigung des Gartenhauses sei zuletzt nicht wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Ausführung rechtswidrig. Die dingliche Nutzungsberechtigung der Kläger berühre nicht die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung, sondern allein die zwangsweise Durchsetzung der Verfügung und stelle ein gesetzliches Vollzugshindernis dar, das nachträglich nur durch eine gegen den Dritten gerichtete vollziehbare Grundverfügung, z.B. eine Duldungsanordnung, ausgeräumt werden könne.
- 13
Den von Frau B gegen das Urteil der Kammer eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 22. August 2012 – 8 A 10577/12.OVG – ab. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht u.a. aus, das Verwaltungsgericht habe die Abgrenzung zwischen Außenbereich und Innenbereich ohne Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Verzicht auf die Durchführung einer Ortsbesichtigung vorgenommen und auch zutreffend entschieden, dass Frau B hinsichtlich des danach im angenommenen Errichtungszeitpunkt im Außenbereich gelegenen Gartenhauses kein Anspruch auf Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB zugestanden habe, weil das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtige. Das Verwaltungsgericht habe schließlich zu Recht angenommen, dass die Beseitigungsverfügung ermessensfehlerfrei unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergangen sei.
- 14
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 erließ der Beklagte zwei jeweils gleichlautende Duldungsanordnungen gegen die Kläger. Darin wurde verfügt, dass die Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 vollinhaltlich gegen die Kläger wirke und sie die gegen die Adressatin der Verfügung gerichtete Anordnung in vollem Umfang zu dulden hätten. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Bescheide wurde angeordnet.
- 15
Die Kläger legten dagegen am 23. Oktober 2012 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 zurückwies.
- 16
Die Kläger haben am 2. Juni 2013 Klage erhoben. Sie führen aus, sie müssten als Nutzungsberechtigte den Vollzug der Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 nicht dulden. Eine Duldungsanordnung könne ihrerseits nur dann rechtmäßig sein, wenn die zu vollstreckende Beseitigungsverfügung rechtsfehlerfrei sei. Daran fehle es hier.
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Die Kläger beantragen,
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die Bescheide des Beklagten vom 1. Oktober 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 aufzuheben.
- 19
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte 4 K 1159/11.NW, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Die beiden Bescheide des Beklagten vom 1. Oktober 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
- 23
Rechtsgrundlage für den Erlass einer Duldungsverfügung ist die bauordnungsrechtliche Generalklausel des § 59 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO - (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 1995 - 8 A 12675/ 94.OVG - ; VG Neustadt, Urteil vom 4. September 2008 - 4 K 454/08.NW -). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; sie haben zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine Duldungsverfügung gegen einen Mitberechtigten ist erforderlich, wenn der Pflichtige rechtlich oder tatsächlich auf die Mitwirkung des Dritten angewiesen ist. Sie ermöglicht es der Verwaltung, eine Ordnungsverfügung, die in Rechte Dritter eingreifen kann, im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen und dabei zugleich die Rechte des betroffenen Dritten zu berücksichtigen. Sie hat damit eine lediglich „dienende“ Funktion (von Kalm, DÖV 1996, 463). Dem Adressaten der Duldung wird kraft öffentlichen Rechts die Pflicht auferlegt, die zwangsweise Durchsetzung des Gebots hinzunehmen.
- 24
Hier waren Duldungsverfügungen gegenüber den Klägern geboten, denn diese sind Inhaber einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), die ein Nutzungsrecht an den Gebäuden und den Freiflächen des Grundstücks FlurNr. ... einschließt (vgl. dazu § 8 Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - AGBGB -, § 1093 BGB, insbesondere i.V.m. § 1036 BGB).
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Materielle Voraussetzung der vorliegenden Duldungsverfügungen ist zunächst, dass die an die Tochter der Kläger als Grundstückseigentümerin gerichtete Beseitigungsanordnung vom 17. Juni 2010 nach § 81 Satz 1 LBauO wirksam ist und wegen fehlenden Einverständnisses der Kläger - den Adressaten der Duldungsanordnungen - nicht durchgesetzt werden kann (zur Entbehrlichkeit der Duldungsverfügung bei Einverständnis s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. November 2011 - 8 A 10888/11.OVG -). Beide Voraussetzungen liegen vor.
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Ferner können die streitgegenständlichen Duldungsanordnungen nur dann rechtmäßig sein, wenn die gegenüber der Tochter der Kläger ergangene Beseitigungsverfügung vom 17. Juni 2010 ihrerseits rechtmäßig ist. Denn ein Duldungsverpflichteter wird durch die an einen Dritten gerichtete Beseitigungsanordnung nicht in seinen Rechten verletzt und kann diese deshalb nicht mit Erfolg anfechten. Das gilt auch dann, wenn die Ausgangsverfügung bereits bestandskräftig ist (s. BVerwGE 40, 101). Eine solche inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausgangsverfügung ist nur dann entbehrlich - mit der Folge, dass der Duldungsverpflichtete eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung ohne weitere Prüfung gegen sich gelten lassen muss -, wenn der Adressat einer Duldungsanordnung in einem vom Ausgangsverpflichteten über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung geführten Rechtsstreit beigeladen wurde und somit die Möglichkeit hatte, Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Ausgangsverfügung geltend zu machen (so auch unter Hinweis auf § 121 VwGO: Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2007 - 14 CS 07.275 -, juris; VGH Baden-Württemberg, NuR 2001, 583, 584; OVG Saarland, NVwZ-RR 2003, 337, 338; OVG Thüringen, DÖV 1997, 555 und LKV 1997, 368; vgl. auch Jäde, BayVBl 2013, 541; offen gelassen von OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 2004, 305; a.A. OVG Berlin, UPR 1998, 75 und Bay. VGH, BayVBl 2013, 470 für den Fall, dass die Duldungsanordnung lediglich gegenüber einem obligatorisch Berechtigten ergangen ist).
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Die inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 17. Juni 2010 ergibt, dass die Beseitigungsverfügung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ergangen ist. Die Kläger haben im vorliegenden Verfahren zwar dargelegt, warum ihrer Meinung nach die Beseitigungsanordnung vom 17. Juni 2010 rechtswidrig sein soll. Jedoch vermögen ihre Argumente die Kammer nicht zu überzeugen. Insbesondere ergibt sich unzweifelhaft aus den Plänen und Fotos in den Verwaltungsakten sowie der im Tatbestand wiedergegebenen Luftaufnahme, dass sich das Gartenhaus im Außenbereich befindet. Eine Ortsbesichtigung war deshalb nicht erforderlich (s. die entsprechenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 22. August 2012 – 8 A 10577/12.OVG –); die Beweisanträge der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2013 auf Einnahme des Augenscheins waren daher abzulehnen. Da die Kläger nichts vorgetragen haben, das eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnte, verweist die Kammer zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf seine Entscheidungsgründe im Verfahren 4 K 1159/11.NW sowie die Anmerkungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 22. August 2012 – 8 A 10577/12.OVG –. Die die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2013 weiter genannten „Vergleichsfälle“ führen ebenfalls nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung. Denn ebenso wie die im Verfahren 4 K 1159/11.NW benannten Vergleichsfälle befinden sich die betreffenden Bauwerke nicht in der näheren Umgebung des Gartenhauses und zudem außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.
- 30
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG: 2 x 5.000 €).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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