Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 600/13.NW

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der am 25. September 1941 geborene Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge. Er stand bis Ende Juni 2006 als beamteter Lehrer im Dienst des Beklagten.

2

Die am 5. Januar 1979 geschlossene, zweite Ehe des Klägers war durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Ludwigshafen vom 18. Oktober 2001, Az. XXX geschieden worden, gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden Versorgungsanwartschaften des ausgleichsverpflichteten Klägers auf die ausgleichsberechtigte Ehefrau in Höhe von 1.282,73 DM (655,85 €) - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 1999 - übertragen. Das Urteil über die Scheidung und den Versorgungsausgleich wurde am 2. März 2002 rechtskräftig.

3

Der Kläger trat wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung (LBG F. bis 30.6.2012) mit Ablauf des 31. Juli 2006 in den Ruhestand.

4

Das ab 1. August 2006 zu zahlende Ruhegehalt wurde mit Bescheid vom 11. Juli 2006 festgesetzt. Wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs unterlagen die Versorgungsbezüge des Klägers der Kürzung gem. §§ 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), 2d des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVGErgG). Die Berechnung des Kürzungsbetrages in Höhe von 717,27 € wurde dem Kläger als Bestandteil des Festsetzungsbescheides vom 11. Juli 2006 zugesandt. Der Bescheid wurde nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig.

5

Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass bei der Hochrechnung des Kürzungsbetrages mit Bescheid vom 11. Juli 2006 ein Ehezeitende zum 30. November 1998 angesetzt worden war. Daraufhin wurde die Hochrechnung des im Urteil festgesetzten Betrages in Höhe von 655,85 € ab dem Ende der Ehezeit (30. November 1999) bis zum Beginn des Ruhestandes (1. August 2006) korrigiert.

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Ab dem 1. Juni 2010 beantragte die geschiedene Ehefrau des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Erwerbsunfähigkeitsrente, die ihr auch bewilligt wurde. Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilte mit Schreiben vom 27. August 2012 mit, dass der Ausgleichsberechtigten für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 eine Versichertenrente bewilligt worden sei und meldete ihren Erstattungsanspruch nach § 225 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) gegenüber der ZBV dem Grunde nach an. Die geschiedene Ehefrau verstarb wenige Monate später am 13. September 2012 im Alter von 53 Jahren, nachdem sie nur 4 Monate lang Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hatte.

7

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Aufhebung der Kürzung wegen Ehescheidung gem. §§ 57 BeamtVG, 2d BeamtVGErgG. Zur Begründung trug er vor, dass seine geschiedene, zweite Ehefrau am 13. September 2012 verstorben sei.

8

Auf Anfrage der ZBV teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 19. November 2012 mit, dass unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaft an die verstorbene Ausgleichsberechtigte in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. September 2012 eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt worden sei.

9

Mit Bescheid vom 22. November 2012 wurde die Kürzung wegen Ehescheidung gem. §§ 34 Abs. 3, 37, 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) für die Zeit ab dem 1. November 2012 aufgehoben. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge gem. §§ 57 BeamtVG, 2d BeamtVGErgG entfalle, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben sei und diese zuvor aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Versorgungsleistungen bezogen habe. Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, entfalle die Kürzung wegen Ehescheidung rückwirkend ab dem 1. November 2012.

10

Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 stellte der Kläger den Antrag, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge gem. §§ 57 BeamtVG, 2d BeamtVGErgG rückwirkend für die Zeit ab dem 1. August 2006 aufzuheben.

11

Der Antrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 15. Januar 2013 abgelehnt. Der nach der zweiten Ehescheidung durchgeführte Versorgungsausgleich sei noch während der aktiven Dienstzeit des Klägers rechtskräftig geworden. Aufgrund dessen seien seine Versorgungsbezüge ab dem Ruhestandsbeginn nach den gesetzlichen Vorgaben des § 57 BeamtVG zu kürzen gewesen. Gründe, die ein Absehen von der Kürzung gerechtfertigt hätten, seien bei Durchführung der Kürzung nicht ersichtlich gewesen und von dem Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Erst mit dem Tod der geschiedenen, zweiten Ehefrau sei eine versorgungsrechtlich relevante Änderung eingetreten, mit der Folge, dass die Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. November 2012 in voller Höhe gezahlt würden. Für die Vergangenheit verbleibe es bei dem um den Kürzungsbetrag geminderten Ruhegehalt, da die Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes eine Rückabwicklung der Kürzung nicht zuließen.

12

Gegen den Bescheid vom 15. Januar 2013 erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2013 Widerspruch. Er machte geltend: Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass er zwar wegen des frühen Todes seiner geschiedenen, zweiten Ehefrau laufend von den monatlichen Versorgungsausgleichszahlungen befreit werde, die für den zurückliegenden Zeitraum geleisteten Zahlungen jedoch nicht erstattet würden. Die gerichtliche Entscheidung sei zum Zeitpunkt der Scheidung und im Hinblick auf den Erlebensfall richtig gewesen. Der frühe Tod der Ausgleichsberechtigten sei nicht vorhersehbar gewesen. Daraus folge, dass die jahrelang einbehaltenen Versorgungsausgleichsbeträge nicht mehr aktuell seien und somit nicht mehr zur Verfügung bereitgehalten werden müssten. In § 37 Abs. 1 VersAusglG sei geregelt, dass Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt worden seien, unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichpflichtige Person zurückzuzahlen seien. Die Gesetzeslage zur Aufhebung der Kürzung sei widersprüchlich. Schließlich handle es sich insgesamt um die ihm zustehenden Pensionsgelder. Der Erlebensfall für den Versorgungsausgleich könne nicht mehr eintreten. Ihm stelle sich daher die Frage, wer die einbehaltenen Beträge erhalten habe.

13

Mit Schreiben vom 13. März 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seinem Widerspruch nicht abgeholfen werde. Mit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 sei beim Ableben eines Ausgleichsberechtigten, der weniger als 36 Monate an Rentenleistungen bezogen habe, eine Rücknahme der Kürzung gem. § 57 BeamtVG beim Ausgleichspflichtigen möglich. Eine gesetzliche Regelung, wonach eine Erstattung der Kürzungsbeträge ab Ruhestandsbeginn zum Zuge komme, bestehe nicht.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach § 2d Nr. 1 BeamtVGErgG seien die Versorgungsleistungen eines aus einem Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten und seiner Hinterbliebenen dann um den nach § 2d Nr. 2 und Nr. 3 BeamtVGErgG berechneten Betrag zu kürzen, wenn für den ausgleichsberechtigten, geschiedenen Ehegatten Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach §1587b Abs. 2 BGB F. bis 31.8.2009 durch Entscheidung eines Familiengerichts rechtskräftig begründet worden seien. Die Kosten, die dem Rentenversicherungsträger durch den Versorgungsausgleich entstünden, seien vom Dienstherrn gem. § 225 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) an diesen zu erstatten. Zu den zu erstattenden Kosten zählten die Rentenzahlungen und andere Leistungen, z.B. für Rehabilitation, die der Rententräger für die ausgleichsberechtigte Person zu erbringen habe. Der Dienstherr erfülle mit seiner Erstattungslast gegenüber dem Rentenversicherungsträger eine Verpflichtung, die dem Beamten aus der Ehescheidung entstanden sei. Er trage außerdem durch seine Erstattungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger dessen Versicherungsrisiko hinsichtlich der für die ausgleichsberechtigte Person begründeten Rentenanwartschaften. Der Dienstherr dürfe aber nicht mit Kosten belastet werden, deren Ursache, nämlich der Versorgungsausgleich, im privaten Bereich des Beamten liege. Es wäre daher ungerechtfertigt, bei Eintritt des Versorgungsfalles die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen zustehenden Versorgungsbezüge ungekürzt zu zahlen. Zur Deckung seiner Kosten mindere der Dienstherr deshalb die Versorgungsbezüge des ausgleichsverpflichteten Versorgungsberechtigten um einen pauschalierten Betrag. Die Höhe der Kürzung richte sich zunächst nach dem vom Familiengericht festgestellten Betrag der Anwartschaft (hier 655,85 €). Dieser Betrag sei der allgemeinen Entwicklung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge anzupassen, da auch die Rentenanwartschaft, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zustehe, dynamisiert werde. Es handele sich bei der Berechnung des Kürzungsbetrages um ein pauschaliertes Verfahren zur Festlegung des Betrages, der der Erstattung der Kosten des Dienstherrn aus dem Versorgungsausgleich dienen solle. Da nicht die tatsächlichen Erstattungskosten, die der Dienstherr der Rentenversicherung zu zahlen habe, von den Versorgungsbezügen abgesetzt würden, könne sich dieses pauschalierte Verfahren zugunsten oder zuungunsten des Dienstherrn bzw. des Versorgungsberechtigten auswirken. Beide Seiten hätten es hinzunehmen, wenn die Erstattungsforderungen des Rentenversicherungsträgers und die (pauschalierten) Kürzungsbeträge der Versorgungsbezüge sich nicht 1:1 deckten. Dieses pauschalierte System begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil vom 28. Februar 1980 (Az. 1 BvL 17/77 ff.) die Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsausgleichsregelungen bejaht. Zugleich habe das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber für verpflichtet gehalten, in bestimmten Härtefällen zusätzliche Regelungen zu treffen, die es ermöglichten, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts habe der Gesetzgeber das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG – vom 21.02.1983 (BGBI. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBI. I S. 2586) geschaffen. Hierdurch werde in den vom Bundesverfassungsgericht genannten Fällen und daneben in den vom Deutschen Bundestag festgestellten Härtefällen die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs gegenüber dem bis dahin geltenden Recht abgemildert (vgl. BT-Drucks. 9/34 und 9/2296). Das VAHRG habe die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes ergänzt. Ein Aussetzen der versorgungsrechtlichen Kürzung gem. § 57 BeamtVG sei deshalb nur dann erfolgt, wenn ein Härtefall nach dem VAHRG vorgelegen habe Das VAHRG sei durch Art. 23 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBI. I S. 700) mit Ablauf des 31. August 2009 aufgehoben worden. Die Härteregelungen des VAHRG seien mit einigen Modifizierungen und Änderungen in das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) übernommen worden; beide Gesetze seien zum 1. September 2009 in Kraft getreten.

15

Da der Antrag des Klägers nach dem 1. September 2009 bei der ZBV eingegangen sei, richte sich die Entscheidung über den Antrag gem. § 49 VersAusglG nach den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung. Eine Anpassung der versorgungsrechtlichen Kürzung gem. § 2d BeamtVGErgG sei daher nur möglich, wenn die Tatbestände für einen Härtefall nach den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes erfüllt seien. Nach dem Tode seiner geschiedenen, zweiten Ehefrau am 13. September 2012 habe der Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 und vom 7. Januar 2013 die Anpassung des Kürzungsbetrages gem. § 2d BeamtVGErgG beantragt. Die ZBV sei nach § 38 Abs. 1 VersAusglG zuständig für die Entscheidung über den Antrag. Im Falle des Klägers komme nur eine Anpassung nach § 37 VersAusglG in Betracht, denn die Anpassung wegen Todes sei nur bis zum 31. August 2009 in § 4 VAHRG geregelt gewesen. Sei die ausgleichsberechtigte Person verstorben, so würden die Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VersAusglG). Die Anpassung wirke gem. §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG seien Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt worden seien, unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

16

Da die gesetzlichen Tatbestände des § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VersAusglG i.V.m. §§ 34 Abs. 3, 38 Abs. 3 VersAusglG im Falle des Klägers erfüllt gewesen seien, sei die Kürzung der Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. November 2012 aufgehoben worden. Für das Begehren des Klägers, die Kürzung auch für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2012 aufzuheben und die gekürzten Beträge entsprechend nachzuzahlen, finde sich jedoch keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Eine rückwirkende Aufhebung der Kürzung wegen Ehescheidung beim Tode der ausgleichsberechtigten Person sei vom Gesetzgeber bei Erlass des Versorgungsausgleichgesetzes bewusst ausgeschlossen worden. In der Gesetzesbegründung zu § 37 Abs. 2 VersAusglG (BT-Drucksache 16/10144, S. 76) werde ausgeführt:

17

"Eine Anpassung findet statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat. Die bislang geltende komplizierte Berechnungsvorschrift des § 4 Abs. 2 VAHRG wird so vereinfacht. Anders als im bislang geltenden Recht kommt es ausschließlich darauf an, ob die ausgleichberechtigte Person selbst Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat. Eine Anpassung ist also auch dann möglich, wenn aus dem Anrecht eine Hinterbliebenenversorgung fließt. Gleichzeitig findet eine rückwirkende Anpassung nicht mehr statt. Vielmehr tritt die Wirkung nach § 38 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG ab dem ersten Tag des Monats ein, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Damit werden praktische Abwicklungsprobleme vermieden und die Versorgungsträger entlastet."

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Die Verfassungsmäßigkeit der Härteregelung des § 37 VersAusglG habe das Verwaltungsgericht Trier in seinem Urteil vom 31. Januar 2012 (Az. 1 K 1349/11; juris) bestätigt. Das Verwaltungsgericht München habe in zwei Entscheidungen festgestellt, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG rechtlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG, genüge. § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG schaffe einen Ausgleich des Interesses der Allgemeinheit (insbesondere der Versichertengemeinschaft), die mit einer Härteregelung zu erwartenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen zu halten, und der des Ausgleichsverpflichteten, nicht einer spürbaren Kürzung der Versorgungsbezüge unterworfen zu sein, die dem Ausgleichsberechtigten nicht angemessen zugute komme. Der Ausschluss einer vollständigen Rückabwicklung ab dem Zeitpunkt des Todes des Ausgleichsberechtigten entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Der Normgeber sehe in der nachträglichen Anpassung des Versorgungsausgleichs eine Durchbrechung des Versichertenprinzips, weshalb eine restriktive Anwendung der Ausnahmeregelung naheliege. Eine vollständige Rückabwicklung sei nicht geboten. Insgesamt sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Vorteil der einbehaltenen Kürzungsbeträge, dem jedoch andererseits keine Belastung durch eine Ausgleichszahlung an den Rentenversicherungsträger gegenüberstehe, nach der Rechtslage, die sich durch das Versorgungsausgleichsgesetz ergebe, nicht durch die vollständige Rückzahlung der einbehaltenen Kürzungen ausgeglichen werde.

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Auch der Hinweis des Klägers auf § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führe nicht zu einer Rückerstattung für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2012. Die Vorschrift sei im Falle des Klägers nicht anwendbar, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Beiträge im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG seien nur Zahlungen, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs unmittelbar an einen Rentenversicherungsträger entrichtet würden. So erfasse die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur Fälle, in denen Beiträge beispielsweise zur Abwendung einer Kürzung durch den Versorgungsausgleich nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder nach § 58 BeamtVG oder zur Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG F. bis 31.8.2009 gezahlt worden seien, die dann unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen gewesen seien. Die Kürzungsbeträge aus der Versorgung beruhten auf §§ 57 BeamtVG, 2d BeamtVGErgG. Sie sollten die Belastungen des Dienstherrn verringern und flössen dem Rentenversicherungsträger gerade nicht zu. Daher handle es sich bei den Kürzungsbeträgen nicht um Beiträge im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG (vgl. BT-Drucksache 16/10144, S. 76; VG München, Urteil vom 29. März 2011 - M 5 K 10.4285 -; juris).

20

Die vom Kläger begehrte Aufhebung der Kürzung wegen Ehescheidung könne gem. Art. 125a GG i.V.m. § 3 BeamtVG nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. Der Dienstherr sei nicht befugt, Leistungen ohne gesetzliche Grundlage zu gewähren und festzusetzen (strikter Gesetzesvorbehalt). Nach den obigen Ausführungen habe der Gesetzgeber eine rückwirkende Aufhebung der Kürzung gem. §§ 57 BeamtVG, 2d BeamtVGErgG bewusst ausschließen wollen und habe dementsprechend für eine solche Erstattungsleistung keine gesetzliche Regelung im Versorgungsausgleichsgesetz aufgenommen. Härtefallregelungen im Einzelfall seien neben § 37 VersAusglG nicht möglich (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Dezember 2012 - 23 K 6741/11 -, juris) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2013 - 13 K 5193/12 -;juris).

21

Der Kläger hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (6. Juni 2013) am 8. Juli 2013, einem Montag, Klage erhoben.

22

Er trägt vor: Der Versorgungsausgleich habe wegen des frühen Todes seiner Ehefrau seinen Zweck verfehlt, seiner geschiedenen Ehefrau eine eigenständige Absicherung gegen Risiken des Alters und der Erwerbsunfähigkeit zu verschaffen. Die von seiner Beamtenversorgung abgetrennten und auf sie übertragenen Leistungen seien ihr nicht mehr zugute gekommen. Aufgrund der Kürzung seiner Versorgungsbezüge seien ihm unter Berücksichtigung des Erstattungsbetrages an die Deutsche Rentenversicherung rund 52.000,00 € an Versorgungsbezügen vorenthalten worden, die das Land für sich vereinnahmt habe. Das sei in Anbetracht der geringfügigen Leistungen, die seine Ehefrau in Anspruch genommen habe, ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine beamtenrechtlich erdienten Versorgungsbezüge. Der angegriffene Bescheid verletze ihn in seinem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand auf amtsangemessene Versorgungsbezüge. Es sei ihm ein Anspruch auf zeitlich unbegrenzten Rückausgleich der bei Scheidung seiner zweiten Ehe im Wege des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs gekürzten Versorgungsbezüge zuzuerkennen. Die §§ 2 d BeamtVGErgG, 37 Abs. 1, 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG seien mit Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar. Die Neuregelung führe zu einer Umverteilung eines im Laufe seines Arbeitslebens erarbeiteten Besitzstandes in die Staatskasse. Dies sei verfassungswidrig, weil keinerlei einzelfallbezogene Ausnahmen zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten gemacht würden. Anders als nach der bis 31. August 2009 geltenden Vorgängerregelung des § 4 VAHRG, wonach die Minderung der Versorgung des ausgleichspflichtigen Beamten als Folge des Versorgungsausgleichs bei Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten ab Ruhestandsbeginn unberücksichtigt geblieben sei, wenn dieser keine oder nur von kurzer Dauer bis maximal 24 Monaten Rente bezogen habe, sehe die ab 1. September 2009 geltende Neuregelung des VersAusglG in Geringfügigkeitsfällen nur noch eine zukunftsgerichtete Anpassung der Versorgungsbezüge auf das ungekürzte Niveau vor. Ein rückwirkender Verlustausgleich sei grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Eine Härtefallregelung, die die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtige, sehe das Gesetz nicht vor. Wie das Bundesverfassungsgerichts in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ff) klargestellt habe, sei die Kürzung der Versorgungsanrechte durch den Versorgungsausgleich, der durch Art 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt sei, nicht der Solidargemeinschaft der Versicherten und dem "Generationenvertrag" geschuldet, sondern "sie diene der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses" und damit "einem der Funktion des Versicherungssystems fremden Zweck". Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers seien bei Besitzstandseinschränkungen engere Grenzen zu setzen, als dies bei Regelungen, die das System der Rentenversicherung als solche betreffen, der Fall sei. Erfolge eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche, ohne dass sich der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen zugunsten des berechtigten Ehegatten auswirken könne, so erbringe der Ausgleichsverpflichtete ein Sonderopfer, das sachlich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art. 3 Abs. 2 GG) zu begründen sei, gleichwohl dem Rentenversicherungsträger bzw. dem steuerfinanzierten Versicherungsträger und damit der Allgemeinheit als Vermögensvorteil zufließe. Ein der Eigentumsgarantie, dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene und standesgemäße Alimentierung, dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz in garantierte Besitzstände und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügendes verfassungskonformes Gesetz müsse Einzelfall bezogene Ausnahmen zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten zulassen, um grundrechtswidrigen Auswirkungen im Einzelfall zu begegnen. Die gesetzliche Neuregelung (§§ 2 d BeamtVGErgG, 37 Abs. 1, 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG) sehe für den Rückausgleich eine generalisierende, von den Belangen des Einzelfalls losgelöste Regelung vor, die die Möglichkeit einer vollständigen, Rückabwicklung in besonderen Härtefällen gänzlich ausschließe. Der verfassungsrechtliche Spielraum, der dem Gesetzgeber für die Gestaltung der Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs eingeräumt sei, sei überschritten. Im Falle des Klägers führe der Verlust eines großen Teils seiner Versorgungsbezüge zu einer unverhältnismäßigen Beschneidung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche als Beamter, der im Hinblick auf Ziel und Zweck des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Er führe außerdem zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Versorgungsempfängern, deren ausgleichsberechtigte Ehefrau vor dem 1. September 2009 verstorben sei. Da die rückauszugleichende Versorgungsleistung unter Berücksichtigung der Erstattungskosten der Deutschen Rentenversicherung noch berechnet werden müsse, werde wegen fehlender Spruchreife Bescheidungsurteil beantragt.

23

Der Kläger beantragt,

24

der Bescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle vom 15. Januar 2013 - in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2013 zu Az. 06233790-ZBV1215 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über die Anpassung des Kürzungsbetrages gemäß § 57 Beamtengesetz nach §§ 34 Abs. 3, 37, 38 des Versorgungsausgleiches für die Zeit vom 1. August 2006 - 31. Oktober 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Er erwidert unter Bezugnahme auf seinen Widerspruchsbescheid (34): Er habe Bedenken wegen der Einhaltung der Klagefrist. Er schließe sich bei der verfassungsrechtlichen Würdigung des Falles der im Widerspruchsbescheid zitierten Rechtsprechung an.

28

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

29

Der Klage bleibt der Erfolg versagt.

30

Die Klage ist nicht verfristet. Denn nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 6. Juni 2013 hat der Kläger am 8. Juli 2013 fristgerecht gemäß §§ 74, 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Hs. BGB Klage erhoben, denn der letzte Tag der regulären Monatsfrist war ein Sonnabend, was zur Folge hat, dass die Frist erst am nächsten Werktag ( hier der 8. Juni 2013 ) abläuft (vgl. § 193 BGB).

31

Die Klage ist aber unbegründet.

32

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2013, in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2013, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung seiner Versorgungsbezüge wegen Tod seiner ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau für den Zeitraum vom 1. August 2006 - 31. Oktober 2012 (§ 113 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Aus den nachfolgenden Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Antrags auf Rückabwicklung der Kürzung für den genannten Zeitraum.

33

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2013, denen es sich anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

34

Zusammenfassend sei hier nochmals darauf verwiesen, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge gem. §§ 57 BeamtVG, 2d BeamtVGErgG erfolgt war, nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen mit Urteil vom 18. Oktober 2001, Az. 5 B F 468/99, (163V) die am 5. Januar 1979 geschlossene, zweite Ehe des Klägers geschieden und gleichzeitig den Versorgungsausgleich durchgeführt hatte. Damit verfügte der Kläger ab Rechtskraft dieser Entscheidung, in Höhe der auf seine geschiedene Ehefrau übertragenen Versorgung, nicht mehr über eigene Versorgungsansprüche. Es waren damit nicht mehr "seine" Versorgungsbestandteile, die der Beklagte ab dem Eintritt in den Ruhestand einbehalten hat.

35

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG besteht zwar ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person (hier des Klägers), dass auf Antrag im Falle des Todes der ausgleichsberechtigten Person (hier der geschiedenen Ehefrau des Klägers) nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Zudem sind hier die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG erfüllt, weil die geschiedene Ehefrau des Klägers die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate (hier: 4 Monate) bezogen hat. Diese Norm ist zudem zeitlich anwendbar, weil der Antrag des Klägers nach dem 1. September 2009 gestellt wurde (§ 49 VersAusglG).

36

Die Anpassung zugunsten des Klägers wirkt aber gem. §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Demzufolge hat der Beklagte nach Antragstellung im Oktober 2012 zum 1. November 2012 die Anpassung nach § 37 VersAusglG vorgenommen.

37

Eine vom Kläger angestrebte Anpassung rückwirkend zum 1. August 2006, dem Beginn seines Ruhestandes, sieht das Gesetz nicht vor.

38

Ein Fall des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, wonach Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen sind, liegt hier - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - nicht vor. Denn eine Beitragszahlung im gesetzlichen Sinne ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Auch hierzu kann auf den Widerspruchsbescheid verwiesen werden.

39

Eine Anwendung des § 4 VAHRG kommt auch mit Blick auf § 49 VersAusglG nicht in Betracht. Denn § 4 VAHRG ist auf Anpassungsanträge, die nach dem 31. August 2009 gestellt wurden, nicht anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 4 S 221/13, juris).

40

Besteht keine gesetzliche Grundlage für das klägerische Rechtsschutzbegehren, so kommt auch ein Anspruch auf erneute Bescheidung nicht in Betracht. Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht scheidet aus. Denn die gesetzlichen Regelungen zur Anpassung der Versorgungsbezüge sind verfassungskonform.

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Hier schließt sich das Gericht wiederum den Ausführungen im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 31. Januar 2012 - 1 K 1349/11; VG München, Urteile vom 7. August 2012 - M 5 K 11.3211 und vom 29. März 2011 - M 5 K 10.4285; VG Düsseldorf, Urteile vom 25. Januar 2013 - 13 K 6193/12 und vom 28. Dezember 2012 - 23 K 6741/11 sowie des VG Ansbach, Urteil vom 1. Februar 2011 - AN 1 K 10.02237; alle juris zur Verfassungskonformität der Gesetzeslage an. Dort ist insbesondere ausgeführt, dass die Anwendung der aktuellen Regelungen auf Ehen, die vor dem 1. September 2009 geschieden wurden, auch aus Vertrauensschutzgründen nicht zu beanstanden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013, a.a.O.).

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Die Rechtfertigung der nicht rückwirkenden Anpassung über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus, beruht letztlich auf dem Umstand, dass mit dem rechtskräftigen Versorgungsausgleich ein Teil der künftigen Versorgung des Klägers entfallen ist. Der Kürzungsbetrag wird dem Kläger also nicht erst mit Eintritt in den Ruhestand monatlich "genommen". Vielmehr erfolgte die Übertragung eines Teils der Versorgungsansprüche auf die geschiedene Ehefrau mit Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils. Dieser Teil der Versorgungsansprüche stand ab diesem Zeitpunkt dem Kläger in rechtlicher Hinsicht nicht mehr zu. Mit ihm werden die rentenversicherungsrechtlichen Anwartschaften seiner geschiedenen Ehefrau nicht nur für den Fall einer regulären Altersverrentung, sondern z.B. auch für den Fall der Gewährung einer Erwerbslosenrente sowie Versicherungsschutz, etwa im Falle der Erforderlichkeit beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen, begründet. Dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 VersAusglG eine Anpassung der Kürzung und damit eine Rückverlagerung der Versorgungsansprüche auf den Kläger erfolgt, ist den Anforderungen des BVerfG (Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/17, juris) geschuldet. Der Umstand, dass diese Rückverlagerung erst ab der Antragstellung nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person erfolgt, findet seine Begründung in der Systematik des Versorgungsausgleichs. Denn solange die geschiedene Ehefrau des Klägers lebte, standen ihr die übertragenen Versorgungsteile aufgrund des familienrechtlichen Urteils zu. Eine Rückverlagerung dieser Versorgungsanteile auf den Kläger schon zu Zeiten, als die verstorbene Ehefrau noch am Leben war, durchbräche daher die Systematik des Versorgungsausgleichs und negierte die Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils. Denn der Versorgungsausgleich dient dazu, für die vormaligen Ehepartner entsprechend der erworbenen Renten- oder Versorgungsanwartschaften eigene Anwartschaften zu begründen. Mit diesen "Anwartschaften" werden in den jeweiligen Alterssicherungssystemen unterschiedliche Risiken abgedeckt. Durch eine Rückabwicklung, wie sie der Kläger anstrebt, würde dieses Sicherungssystem unterlaufen. Denn die zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers gekürzten Versorgungsbezüge dienten der versicherungsrechtlichen Absicherung dessen geschiedener Ehefrau. Diese Beträge durch eine rückwirkende Anpassung, wie sie der Kläger anstrebt, dessen Versorgung nachträglich wieder zuzuschlagen, liefe aber darauf hinaus denselben Teil der Versorgung zu Lebzeiten für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung seiner verstorbenen Ehefrau und danach rückwirkend nochmals seiner Versorgung zuzuführen. Die Doppelberücksichtigung ein und derselben Beträge zur Absicherung zweier Personen in zwei unterschiedlichen Alterssicherungssystemen führte damit aber zu einer nicht sachgerechten Begünstigung der betroffenen Versicherten und Beamten und zu einer nicht sachgerechten Belastung der Träger der Alterssicherungssysteme. Denn diese müssten aufgrund ein und derselben Beträge systemwidrig sowohl die sozialversicherungsrechtliche als auch beamtenrechtliche Absicherung, damit aber ein erhöhtes Leistungsrisiko für zwei Personen bewältigen.

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Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der Gesetzgeber die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Kürzungsbeträgen hätte anders ausgestalten können. Die oben zitierte Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, akzeptiert jedoch einen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der hier noch nicht überschritten wurde. Denn für den Gesetzgeber waren neben den Interessen der ausgleichspflichtigen und ausgleichsberechtigten Personen an gerechter Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen auch die leichte Handhabbarkeit der Regelungen für die Praxis sowie die Interessen der Versorgungsträger von großem Gewicht (Bundestags-Drucksache 16/10144, S. 1). Mit der bewussten Abkehr von dem ex-tunc Prinzip bei der Anpassung nach früherem Recht, hin zum ex-nunc Prinzip in der aktuellen Gesetzesausgestaltung wollte der Gesetzgeber eine restriktive Anwendung der Ausnahmeregelung des heutigen § 37 VersAusglG sicherstellen (Bundestagsdrucksache 16/10144, S. 76). Die mit der Anpassung gemäß § 37 VersAusglG verbundene Durchbrechung des Versicherungsprinzips sollte die Versorgungsträger nicht übermäßig belasten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013, a.a.O.). Hinzukommt, dass sich die Gesamtregelung keineswegs als umfassende Verschlechterung zum Nachteil der ausgleichsverpflichteten Personen darstellt. Denn anders als nach § 4 VAHRG ermöglicht § 37 VersAusglG beispielsweise eine Anpassung bis zu einer Rentenbezugsdauer von 36 Monaten, was - verglichen mit einer früheren maximalen Bezugsdauer von 24 Monaten - eine Besserstellung für die Ausgleichsverpflichteten bewirkt. Anders als bei § 4 VAHRG wird bei der Berechnung der Dauer des (unschädlichen) Leistungsbezugs nur auf die Ausgleichsberechtigte und nicht auf etwaige Hinterbliebene abgestellt, was sich für die Ausgleichspflichtigen in diesen Fällen ebenfalls günstig auswirkt. Die Härtefallregelung des § 37 VersAusglG ist zudem immer vor dem Hintergrund zu bewerten, dass es grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass der Tod des Versicherten, selbst wenn der Versicherungsträger keine Leistungen erbracht hat, zu einer Übertragung seiner Anwartschaften auf Dritte führt, sofern diese keine expliziten Rentenansprüche, etwa in Gestalt einer Waisenrente, haben. Die Rentenanwartschaften verfallen vielmehr in Gänze. Insoweit stellt die hier streitbefangene Härteregelung ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar, das diese gegenüber anderen Versicherten insoweit begünstigt (ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013, a.a.O.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.759,13 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

48

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

49

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

50

Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

51

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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