Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 922/13.NW

Tenor

Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache des anhängigen Rechtsstreits für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

2

Die Kläger hatten einen Anspruch darauf, eine Meldebestätigung zu erhalten nach § 17 Abs. 7 MG (rheinland-pfälzisches Meldegesetz). Die Meldebestätigung dient meldepflichtigen Personen als Bestätigung ihrer Meldung. Meldepflichtig sind nach § 25 Abs. 1 Satz 2 MG auch Personen, die sonst im Ausland wohnen und deren Aufenthalt in Deutschland die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Die Kläger waren ab Mitte September meldepflichtig, da sie sonst im Kosovo wohnen und seit 14. Juli 2013 mit einem Besuchsvisum nach Deutschland eingereist waren. Es ist nach § 2 Abs. 1 MG Aufgabe der Beklagten, die Einwohner zu registrieren, die nach §§ 13 ff MG meldepflichtig sind. Die Kläger bemühten sich bereits mit Email vom 28. August 2013 um einen Termin zur Meldung. Die Beklagte kam ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 1 MG jedoch zunächst nicht nach, so dass die Kläger am 22. Oktober 2013 Klage erhoben. Erst am 17. Dezember 2013 meldete die Beklagte die Kläger an.

3

Die Beklagte konnte die Meldung und Erteilung der Meldebestätigung nicht mit der Begründung ablehnen, ihr fehlte noch ein Attest. So führte die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 25. November 2013 aus, es gebe aufenthaltsrechtliche Probleme, außerdem habe die Klägerin zu 2) immer noch kein ausführlicheres Attest vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass sie wegen einer Risikoschwangerschaft nicht ausreisen könne. Dieses Vorgehen findet im rheinland-pfälzischen Meldegesetz keine Stütze. Weder die Meldepflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 2 MG noch die Aufgabe der Meldebehörde zur Registrierung nach § 2 Abs. 1 MG noch der Anspruch auf eine Meldebestätigung nach § 17 Abs. 7 MG hängen von dem aufenthaltsrechtlichen Status der Personen ab. Dass die Meldebehörden vorab aufenthaltsrechtliche Probleme der meldepflichtigen Personen zu klären hätten, ergibt sich auch nicht aus § 3 MG, der die Daten und Hinweise aufführt, die im Melderegister zu speichern sind. Aufenthaltsrechtliche Daten sind darin nicht aufgeführt. Es widerspräche auch dem Zweck des § 25 Abs. 1 Satz 2 MG, meldepflichtige Personen, die sonst im Ausland wohnen, direkt nach Ablauf von zwei Monaten zu registrieren. Auch aus § 13 Abs. 4 MG ergeben sich keine weitergehenden Nachweispflichten der meldepflichtigen Personen. Danach müssen die Einwohner die Auskünfte und Unterlagen vorlegen, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlich sind. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass ein ausführlicheres Attest zur Risikoschwangerschaft der Klägerin zu 2) erforderlich war, um das Melderegister ordnungsgemäß zu führen.

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