Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 L 592/14.NW
Tenor
1. Der Antragsgegner wird unter Beachtung der näheren Vorgaben des Gerichts verpflichtet, den Antragsteller bei der Berechnung der Auswahlnote hinsichtlich der Einbeziehung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung mit solchen Bewerbern materiell gleich zu stellen, die die Zweite Staatsprüfung unter Geltung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen in der seit 1. August 2012 geltenden und späterer Fassungen abgelegt haben.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 13.620,27 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller verfolgt mit dem vorliegenden Eilantrag erkennbar das Ziel, bei der Berechnung der Auswahlnote und damit bei der Einladung zu beamtenrechtlichen Auswahlgesprächen für Gymnasiallehrer gleich behandelt zu werden mit Einstellungsbewerbern, die die Zweite Staatsprüfung unter Geltung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen in der seit 1. August 2012 geltenden Fassung (= VO August 2012) und späterer Fassungen abgelegt haben.
- 2
Er hat das Studium für das Lehramt an Gymnasien mit der Fächerkombination Erziehungswissenschaften, Geographie und Sport absolviert. Vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2014 durchlief der Antragsteller den Vorbereitungsdienst für künftige Gymnasiallehrer mit den Fächern Erdkunde und Sport.
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Die Zweite Staatsprüfung legte der Antragsteller mit 13,6 Punkten und der Gesamtnote "sehr gut" ab. In dem hierüber erstellten Zeugnis vom 28. November 2013 ist zudem eine Notenziffer von 1,47 vermerkt.
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Dies beruht auf folgenden rechtlichen Vorgaben:
- 5
Ausbildung und Prüfung des Antragstellers erfolgten unter Geltung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 27. August 1997 (= VO 1997; GVBl. 1997, 365). Die Änderungsverordnung vom 30. Juni 2010 (GVBl. 2010, 200) berührt die hier maßgeblichen Regelungen nicht. Nach § 22 VO 1997 umfasst die Gesamtnote "sehr gut" die Punktzahlen 15 und 14, während 13, 12 und 11 Punkte der Gesamtnote "gut" entsprechen. Bei der Ermittlung der Gesamtnote gemäß § 23 Abs. 2 VO 1997 legte der Antragsgegner diverse Einzelpunktzahlen zugrunde, gewichtete diese und ermittelte unter Beachtung der Rundungsregelung in § 23 Abs. 2 Satz 2 VO 1997 eine Punktzahl von 13,6 sowie die Gesamtnote "sehr gut". Eine Umrechnung der Gesamtnote oder der Punktzahl in eine Notenziffer regelt die VO 1997 in ihrer im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Fassung nicht.
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Die Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen in der Fassung vom 3. Januar 2012 (= VO Januar 2012; GVBl. 2012, 11) bestimmte unverändert, dass die Gesamtnote "sehr gut" die Punktzahlen 15 und 14 umfasst, während 13, 12 und 11 Punkte der Gesamtnote "gut" entsprechen. Das Gesamtergebnis wurde gemäß § 22 Abs. 2 VO Januar 2012 wiederum unter Heranziehung diverser Einzelpunktzahlen und unter Gewichtung dieser Einzelpunktzahlen ermittelt. § 22 Abs. 2 Satz 2 VO Januar 2012 verwies zur Ermittlung der Gesamtnote auf den Notenumrechnungsschlüssel der Anlage 2 zur VO Januar 2012. Nach diesem Notenumrechnungsschlüssel entspricht eine Punktzahl von 13,6 der Notenziffer 1,47. § 33 Abs. 2 VO Januar 2012 bestimmte allerdings, dass die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den Vorbereitungsdienst eingestellt sind, sich nach den bisherigen Bestimmungen richten. Da die hier maßgeblichen Regelungen der VO Januar 2012 gemäß deren § 34 Abs. 3 zum 1. Februar 2013 in Kraft traten, blieb für den Antragsteller in Folge des Beginns seines Vorbereitungsdienstes zum 1. Februar 2012 die VO 1997 anwendbar.
- 7
Die Landesverordnung zur Änderung von Landesverordnungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für Lehrämter vom 15. August 2012 (VO August 2012; GVBl. 2012, 300) hielt grundsätzlich an dem 15 Punkte-System fest. Allerdings entsprach die Gesamtnote "sehr gut" nunmehr den Punktzahlen 15, 14 und 13, während 12, 11 und 10 Punkte der Gesamtnote "gut" entsprachen. Auch bei anderen Gesamtnoten erfolgte eine Absenkung der Notenschwellen. Nach wie vor sollte das Gesamtergebnis unter Heranziehung und Gewichtung von Einzelpunktzahlen ermittelt werden (§ 22 Abs. 2 VO August 2012). Allerdings wurde der gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 VO Januar 2012 erstellte Notenumrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Gesamtnote durch Artikel 1 Nr. 9 VO August 2012 abgeändert. Der Punktzahl 13,6 entspricht nunmehr die bessere Notenziffer 1,13.
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Die Landesverordnung vom 2. Dezember 2013 (= VO 2013; GVBl. 2013, 509) hat keine hier beachtlichen Veränderungen gebracht.
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Der Antragsteller hat sich im September 2013 um eine Stelle als Gymnasiallehrer beworben und seine räumlichen Einsatzwünsche geäußert. Der Antragsgegner wies den Antragsteller darauf hin, dass seine Bewerbung für die Dauer eines Jahres gilt.
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Die Frage einer Einstellung bei derselben Fächerkombination und sich überschneidenden Einsatzwünschen der Bewerber entscheidet der Antragsgegner, nach seinen Erläuterungen im vorliegenden Verfahren, anhand von Auswahlnoten. Die Auswahlnote bildet der Antragsteller aus mehreren Faktoren. Die Notenziffer der Ersten Staatsprüfung fließt mit dem Faktor 1, diejenige der Zweiten Staatsprüfung mit dem Faktor 4 ein. Hinzukommen diverse Boni. Einige Stellen sind Lehrkräften mit langjährigen Vertretungsverträgen sowie Schwerbehinderten oder Gleichgestellten vorbehalten. Geladen zum Auswahlgespräch werden die Bewerber mit der besten Auswahlnote sowie weitere Bewerber, deren Auswahlnote bis zu 0,2 schlechter ist, als die beste Auswahlnote.
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Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 erläuterte der Antragsteller dem Antragsgegner, dass er mit 13,6 Punkten eine Notenziffer von 1,47 zugeordnet bekommen habe, während Absolventen, die die Zweite Staatsprüfung unter Geltung der VO August 2012 und der folgenden Verordnungen absolviert hätten, bei derselben Punktzahl eine bessere Notenziffer, nämlich 1,13, zugeteilt bekämen, was seine Chancen auf eine Einladung zu einem Auswahlgespräch und allgemein auf eine Einstellung deutlich verschlechterten. Er bat den Antragsgegner um eine entsprechende Umrechnung.
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Im Rahmen des vorliegenden Eilantrags macht der Antragsteller geltend, er werde gegenüber "Neuabsolventen" aus den genannten Gründen benachteiligt. Im laufenden Auswahlgeschehen würden sich weitere Bewerber mit seiner Fächerkombination um eine Einstellung bewerben, gegenüber denen er bei der Berechnung der Auswahlnote als "Altabsolvent" durch eine schlechtere Notenziffer, trotz derselben Punktzahl in der Zweiten Staatsprüfung wie "Neuabsolventen", ohne sachlichen Grund benachteiligt werde.
- 13
Der Antragsgegner hat bestätigt, dass zumindest eine Konkurrentin des Antragstellers mit derselben Fächerkombination und teilweise sich überschneidenden Einsatzwünschen am aktuellen Auswahlverfahren teilnimmt, die unter neuer Verordnungslage eine Notenziffer von 1,4 aufweise. In der Sache tritt er der Einschätzung des Antragstellers entgegen: Die Notenziffer des Antragstellers (hier 1,47) habe sich durch die VO August 2012 nicht verändert. Verändert habe sich nur der für die Bildung der Auswahlnote nicht maßgebliche Punktwert. Die Notenziffer werde daher ohne Anpassungen in die Auswahlnote einbezogen. Die Wertigkeit dieser Notenziffer sei nach altem und neuem Recht identisch. Nach neuem Recht sei davon auszugehen, dass der Antragsteller lediglich 12,6 Punkte erzielt hätte, womit nach dem aktuellen Notenumrechnungsschlüssel nur eine Notenziffer von 1,47 anzusetzen sei. Zuvor gemachte Auskünfte zu einer Notenanpassung für Altfälle seien auf sprachliche Ungenauigkeiten zurückzuführen.
II.
- 14
Der vorliegende Eilantrag hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund, als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO, 920 ZPO).
- 15
In Anbetracht der Auswahlpraxis des Antragsgegners besteht die mittels einstweiliger Anordnung zu begegnende Gefahr, dass der Antragsteller mit Blick auf seine begehrte Einstellung aus Gründen, die den Einstellungskriterien des § 9 BeamtStG widersprechen, wesentliche Nachteile erfährt, die im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr auszugleichen sind, weil das Beamtenrecht eine rückwirkende Ernennung nicht kennt (§ 8 Abs. 2 BeamtStG).
- 16
Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite.
- 17
Das der Einladung zum Auswahlgespräch und damit mittelbar auch der Ernennung vorgeschaltete Auswahlkriterium einer Auswahlnote verletzt in seiner konkreten Ausgestaltung das in § 9 BeamtStG verankerte Prinzip der leistungsgerechten Bestenauslese. Denn die Einbeziehung der Notenziffer der Zweiten Staatsprüfung des Antragstellers auf der Basis des Anhangs 2 der VO Januar 2012 mit dem Wert 1,47 benachteiligt den Antragsteller im Vergleich zu "Neuabsolventen", ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist.
- 18
Zwar ist grundsätzlich unbedenklich, dass der Antragsgegner eine Auswahlnote bildet, die sich aus mehreren Faktoren zusammensetzt und diese als Kriterium für eine Einladung der Bewerber zu einem Auswahlgespräch heranzieht. Unbedenklich ist auch die Einbeziehung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung mit einem hohen Gewichtungsfaktor.
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Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Einbeziehung der Notenziffer der Zweiten Staatsprüfung des Antragstellers auf der Basis des Anhangs 2 der VO Januar 2012 mit dem Wert 1,47.
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Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die VO Januar 2012, aus deren Anhang 2 der Antragsgegner die Notenziffer 1,47 abgeleitet hat, im Falle des Antragstellers, mit Blick auf den Regelungsgehalt des § 33 Abs. 2 VO Januar 2012, keine Anwendung findet, weil der Antragsteller sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits seit dem 1. Februar 2012 im Vorbereitungsdienst befand. Denn die hier maßgeblichen Regelungen der VO Januar 2012 traten gemäß deren § 34 Abs. 3 erst zum 1. Februar 2013 in Kraft. Damit blieb für den Antragsteller in Folge des Zeitpunkts des Beginns seines Vorbereitungsdienstes die VO 1997 anwendbar, die aber keinen vergleichbaren Anhang aufweist. Es kann hier dahinstehen, ob unter Geltung der VO 1997, etwa in Gestalt einer Verwaltungsvorschrift oder einer weiteren VO, möglicherweise ein mit dem Anhang der VO Januar 2012 vergleichbarer Notenumrechnungsschlüssel existierte, was im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht aufzuklären war. Denn jedenfalls materiell-rechtlich ist es dem Antragsgegner dem Grunde nach nicht verwehrt, im Rahmen des Auswahlverfahrens auf den Notenumrechnungsschlüssel der VO Januar 2012 zurückzugreifen, obwohl dieser Notenumrechnungsschlüssel als Teil der VO Januar 2012 für den Antragsteller im Ausbildungs- und Prüfungsgeschehen in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar war. Denn die VO Januar 2012 legt dasselbe Notengerüst zugrunde, wie die VO 1997, so dass hinsichtlich Punktzahlen, Notenziffern und Gesamtnoten vergleichbare Zuordnungen bestehen.
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Allerdings verletzt die Bildung der Auswahlnote, die daran anknüpfende Auswahlpraxis des Antragsgegners bei der Einladung zu einem Auswahlgespräch und damit letztlich auch die darauf beruhende Einstellungspraxis jedenfalls insoweit die Vorgaben des § 9 BeamtStG, als "Altabsolventen" wie der Antragsteller gegenüber "Neuabsolventen", die die Zweite Staatsprüfung unter Geltung der VO August 2012 oder neuerer Verordnungen abgelegt haben, in gleichheitswidriger Weise benachteiligt werden.
- 22
Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
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"Altabsolventen", also solche Bewerber, die ihre Zweite Staatsprüfung noch unter Geltung der VO 1997 oder der VO Januar 2012 abgelegt haben, werden im Rahmen der Berechnung der Auswahlnote schlechter gestellt als "Neuabsolventen", indem die Notenziffer aus der bereits erwähnten Anlage 2 der VO 2012 abgeleitet wird. Dies hat bei dem Antragsteller zur Folge, dass er bei einer gemäß § 23 Abs. 2 VO 1997 ermittelten Punktzahl von 13,6 bei 15 möglichen Punkten mit der Notenziffer 1,47 berücksichtigt wird. Hingegen findet bei "Neuabsolventen" die Anlage 2 der VO August 2012 Anwendung, die bei ebenfalls 13,6 von 15 möglichen Punkten eine (bessere) Notenziffer von 1,13 vorsieht.
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Ein sachlicher Grund für eine damit verbundene Schlechterstellung von "Altabsolventen" ist hier weder vorgetragen worden, noch sonst wie ersichtlich.
- 25
So hat der Antragsgegner geltend gemacht, dass mit der VO August 2012 das Punktesystem hinsichtlich der Bewertung der Leistungen in der Zweiten Staatsprüfung geändert worden sei. Dies trifft zwar zu, weil durch § 21 VO August 2012 u.a. der Bereich der Note "sehr gut" auf 15, 14 und 13 Punkte erweitert wurde, statt wie noch in § 21 VO Januar 2012 nur den Bereich von 15 und 14 Punkten zu erfassen. Zudem entspricht nach § 21 VO August 2012 eine ungenügende Leistung nur noch 0 Punkten, während § 21 VO Januar 2012 noch 1 und 0 Punkte als ungenügend bewertete. Mit diesen Veränderungen lässt sich aber eine Ungleichbehandlung von "Alt- und Neuabsolventen" nicht rechtfertigen. Denn mit der Neufassung des § 21 VO August 2012 blieb das Punktegerüst selbst unangetastet, d.h., die maximal erreichbare Punktzahl blieb bei 15 Punkten. Der Antragsteller hat in der Zweiten Staatsprüfung gemäß § 23 Abs. 2 VO 1997 ein Gesamtergebnis von 13,6 Punkten erzielt, das sich aus dem Durchschnitt mehrerer in der Verordnung aufgezählter einzelner Leistungsbewertungen und deren Gewichtung errechnete - jeweils unter Beachtung einer möglichen Punktvergabe zwischen 0 und 15 Punkten. Dieser Punktzahl ordnete der Antragsgegner im Auswahlverfahren sodann, wie oben erläutert, die Notenziffer 1,47 zu. Aufgrund der Aufrundungsregelung in § 23 Abs. 2 Satz 2 VO 1997 ermittelte der Antragsgegner im Falle des Antragstellers die Gesamtnote "sehr gut". "Neuabsolventen", deren Punktzahl gemäß § 22 Abs. 2 VO August 2012 - wiederum unter Beachtung einer möglichen Punktvergabe zwischen 0 bis 15 Punkten und wiederum unter Einbeziehung und Gewichtung mehrerer Leistungsbewertungen - dieselbe Punktzahl (also 13,6) erreichen, und deren Gesamtnoten dementsprechend ebenfalls "sehr gut" lauten, erhalten hingegen die deutlich bessere Notenziffer 1,13, die zudem noch mit dem Faktor 4 gewichtet in die Auswahlnote einfließt, damit also von erheblicher Bedeutung für das Auswahlverfahren ist. Weshalb bei identischer Bewertung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung als Resultat einer Einbeziehung und Gewichtung mehrere Einzelbewertungen - bei demselben Punkterahmen - 13,6 Punkte im Falle der "Altabsolventen" im Auswahlverfahren über die Notenziffer schlechter bewertet werden, als dieselbe Punktzahl von "Neuabsolventen" und weshalb unter der Geltung der VO August 2012 (und neuerer Fassungen der VO) gezeigte Leistungen, die bei 15 erreichbaren Punkten nur mit 12,6 Punkten bewertet wurden, dennoch die gleiche Notenziffer zugeteilt erhalten, wie "Altabsolventen" mit 13,6 von 15 möglichen Punkten, ist hier nicht nachvollziehbar.
- 26
Soweit der Antragsgegner weiter zur Rechtfertigung der Schlechterstellung von "Altabsolventen" vorbringt, es sei davon auszugehen, dass deren Leistungen unter Geltung der VO August 2012 (und aktuellerer Fassungen der Verordnung) bei zuvor erreichten 13,6 Punkten nur noch mit 12,6 Punkten bewertet worden wären, stellt dies nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte eine durch keine Tatsachen belegbare These dar. Dem stehen zudem auch die von dem Antragsgegner benoteten Leistungen der "Altabsolventen" und die in den jeweiligen Zeugnissen über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung bewerteten und verbindlich festgestellten besseren Leistungen dieser Bewerber - hier 13,6 Punkte - entgegen. Diese Leistungen darf der Antragsgegner nicht ohne sachlichen Grund durch eine Umrechnung - verglichen mit den Punktzahlen der "Neuabsolventen" - schlechter stellen. Allein der Umstand, dass die Notenstufe "sehr gut" nunmehr die Punktzahlen 15, 14 und 13 - statt wie bei den "Altabsolventen" nur die Punkte 15 und 14 - umfasst, lässt zudem bei lebensnaher Betrachtung nicht erwarten, dass die Bewertungsmaßstäbe mit der Ausweitung des Notenbereichs "sehr gut" durch die VO August 2012 derart streng angewandt werden, dass dies (hypothetisch) - wie der Antragsgegner meint - zu einer Verschlechterung der Punktzahlen der "Altabsolventen" geführt hätten, wenn diese unter Geltung der neuen Prüfungsverordnung die Zweite Staatsprüfung abzulegen gehabt hätten. Auch die Anhebung von mit 1 Punkt bewerteten Leistungen, die nach früherer Rechtslage der Notenstufe "ungenügend" entsprachen und nunmehr ("nur" noch) als "mangelhaft" bewertet werden (vgl. § 21 VO August 2012), spricht gegen strengere Bewertungsanforderungen im Rahmen der aktuellen Verordnung. Nicht ohne Erwähnung soll hier zudem bleiben, dass die nach altem Recht erfolgte Bewertung von Leistungen mit 4 Punkten zur Gesamtnote "mangelhaft" führte, während gemäß § 21 VO August 2012 eine entsprechende Punktzahl nunmehr noch zur Gesamtnote "ausreichend" führt. Die angeführten Veränderungen in der Zuordnung von Punkten zu Notenstufen in § 21 VO August 2012 lassen bei gleichbleibenden Leistungen der Prüflinge systembedingt eher eine Verbesserung des Notenniveaus insgesamt erwarten, zumal in der einschlägigen Prüfungsverordnung keine praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, die den zugunsten der "Neuabsolventen" erfolgten Absenkungen der Notenschwellen entgegenwirken könnten. Mit Blick auf die damit exemplarisch aufgezeigten Absenkungen der Notenschwellen seit Inkrafttreten der VO August 2012 mangelt es umso mehr an einer sachlichen Rechtfertigung, die "Altabsolventen" durch eine schlechtere Notenziffer bei identischen Punktzahlen im Vergleich mit "Neuabsolventen" schlechter zu stellen.
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Soweit ein Schulaufsichtsbeamter des Antragsgegners zunächst außerhalb des Verfahrens gegenüber anderen "Altabsolventen" auf einen angeblichen Nachteilsausgleich hingewiesen haben soll, der bereits eingerechnet sei, wäre diese Darstellung, bezogen auf die hier streitentscheidende Thematik der Einrechnung von Notenziffern, nach den vorgelegten Unterlagen falsch. Ein solcher Nachteilsausgleich lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird zudem auch der Sache nach vom Antragsgegner in Abrede gestellt, da dieser das Vorliegen eines ausgleichsbedürftigen Nachteils gerade verneint.
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Nur der Vollständigkeit halber sei zudem hier noch angemerkt, dass die Konsistenz des Notenumrechnungsschlüssels der aktuellen Verordnung auch insoweit zweifelhaft ist, als dort für die Punktzahlen 15,0 bis 14,0 dieselbe Notenziffer (1,0) vergeben wird. Diese Einheitsnote bei der Notenziffer mag zwar mit der Schwierigkeit begründet sein, die Umstellung bei der Notenstufe "sehr gut" auf drei Punktwerte reibungslos zu bewältigen. Unter Leistungsgesichtspunkten erscheint eine solche Einheitsnotenziffer jedoch umso diskussionsbedürftiger, als diese Notenziffer mit dem Faktor 4 in erheblichem Maß die Auswahlnote beeinflusst und zudem eine hinreichende Differenzierung hier über die Punktzahl ohne weiteres möglich ist, um auf diese Weise den unterschiedlichen Leistungsvermögen der Bewerber auch im Bereich zwischen 15 und 14 Punkten hinreichend Rechnung zu tragen. Ohnehin erschließt sich der Sinn einer Ausweitung der Gesamtnote "sehr gut" auf die Punktwerte 15, 14 und 13 durch § 21 VO August 2012 nicht ohne weiteres, wenn der damit eröffneten weitergehenden Differenzierungsmöglichkeit im Bereich von 13 bis 15 Punkten - verglichen mit der Rechtslage zuvor - dadurch begegnet wird, dass für zwei Punktwerte, nämlich 15 und 14 Punkte, eine Einheitsnotenziffer von 1,0 vergeben wird.
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Der Antragsgegner wird daher künftig "Alt- und Neuabsolventen" bei der Berechnung der Auswahlnote gleich stellen müssen. Hierbei ist beispielsweise denkbar, bei der Auswahlnote allein die Punktzahl (hier: 13,6 Punkte) zugrunde zu legen, oder die aktuelle Anlage 2 der Prüfungsverordnung, ausgehend von den Punktzahlen und der dort zugeordneten Notenziffern, auch bei "Altabsolventen" in Anwendung zu bringen. Auch ein sonst geeigneter adäquater Nachteilsausgleich ist bei Festhalten an den bisherigen Notenziffern denkbar und in das Auswahlermessen des Antragsgegners gestellt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 31
Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169.
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