Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 689/14.NW
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen Ziff. 1) und 2) der Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2014 aufschiebende Wirkung hat; im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziff. 3) und 4) der Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2014 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsgegner erließ unter dem Datum 7. Juli 2014 eine glücksspielrechtliche Anordnung gegenüber der Antragstellerin als Betreiberin einer Spielhalle in A…, … Straße Nr. ... Danach wird sie unter Fristsetzung verpflichtet, vor jedem Zutritt durch Kontrolle des Ausweises eine Identitätskontrolle sowie einen Abgleich mit der Spielersperrliste vorzunehmen (Ziff.1) und das eingesetzte Personal gemäß der „Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu schulen, sowie die jeweiligen Schulungszertifikate nach erfolgter Schulung in der Spielhalle vorzuhalten (Ziff. 2). Damit verbunden sind jeweils Zwangsgeldandrohungen (Ziff. 3 und 4).
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Gegen die am 9. Juli 2014 zugestellte Verfügung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 (eingegangen 28. Juli 2014) Widerspruch erhoben und außerdem am 28. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht Trier einen Eilantrag gestellt mit dem vorrangigen Ziel der Feststellung der aufschiebenden Wirkung, der mit Beschluss vom 20. Juli 2014 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist.
II.
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Der Antrag ist insgesamt zulässig und begründet.
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1. Soweit Streit über den Eintritt oder den Umfang der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziff. 1) und 2) der Verfügung vom 7. Juli 2014 besteht, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Hierfür hat die Antragstellerin auch ein Rechtsschutzinteresse, denn der Antragsgegner hat in der Verfügung ausdrücklich ausgeführt, die glücksspielrechtliche Anordnung sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sofort vollziehbar.
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Der Antrag ist insoweit auch begründet, denn dem Widerspruch der Antragstellerin gegen Ziff. 1) und 2) der Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2014 kommt gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Eine Vorschrift über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist nicht einschlägig.
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Zwar bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV, dass Widerspruch und Klage gegen Anordnung der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung haben. Die Vorschrift findet vorliegend aber keine Anwendung. In der seit dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), der erstmals auch Regelungen für Spielhallen trifft, ist der Anwendungsbereich des Gesetzes für Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV auf bestimmte Vorschriften beschränkt worden. Danach gelten nur die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5 bis 7 sowie die Vorschriften des Siebten und Neunten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages. Auf die im Zweiten Abschnitt getroffene Regelung des § 9 GlüStV über die Glücksspielaufsicht wird damit in § 2 Abs. 3 GlüStV nicht verwiesen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 2014, 4 B 717/14, juris).
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Eine abweichende Bestimmung dazu ergibt sich auch nicht aus dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG).
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Für Rheinland-Pfalz ist allerdings davon auszugehen, dass über § 9 Abs. 1 GlüStV hinaus, der zum Erlass glücksspielaufsichtlicher Anordnungen gegenüber Betreibern von Spielhallen gerade nicht ermächtigt, eine eigene Befugnisnorm im Hinblick auf Spielhallen geschaffen wurde (zur abweichenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 2014, a.a.O.). § 13 Abs. 2 LGlüG ermächtigt nämlich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als nach § 15 Abs. 5 LGlüG zuständige Aufsichtsbehörde - nur im Zusammenhang mit dem Erlaubnisverfahren ist die Gewerbebehörde gemäß § 15 Abs. 2 LGlüG zuständig - zu Maßnahmen bei Verstößen gegen die Bestimmungen des GlüStV sowie des LGlüG über den Betrieb von Spielhallen. In § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LGlüG sind die Spielhallenbetreiber als Adressaten der Aufsichtsmaßnahmen sogar ausdrücklich genannt.
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Es wird aber im Rahmen des § 13 LGlüG weder eine eigene Regelung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die auf dieser Grundlage erlassenen Verfügungen getroffen, noch wird § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV für den Bereich der Spielhallen übernommen. Vielmehr beschränkt sich die Bezugnahme auf die staatsvertragliche Regelung darauf klarzustellen, dass durch die Bestimmung in § 13 Abs. 3 LGlüG über die Anwendbarkeit des Polizei- und Ordnungsgesetzes (POG) zur Durchsetzung der glücksspielaufsichtlichen Maßnahmen die Vorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GLüG über die Zwangsgeldbemessung unberührt bleiben (§ 13 Abs. 3 Satz 3 LGlüG).
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Darüber hinaus kommt eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Verfügungen nach § 13 Abs. 2 LGlüG gegenüber Spielhallenbetreibern nicht in Betracht. Im Hinblick auf den in § 80 Abs. 1 VwGO aufgestellten Grundsatz und auf die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung für die Rechtsschutzgarantie gemäß § 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) bedarf es immer einer ausdrücklichen, eindeutigen Regelung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. A., zu § 80 Rn. 65 m.w.N.).
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2. Soweit die Antragstellerin Eilrechtsschutz hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Ziff. 3) und 4) der angefochtenen Verfügung begehrt, bedarf es der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, denn Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben nach § 20 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung.
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Der Antrag ist auch insoweit begründet. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Zwangsmittelandrohungen in Ziff. 3) und 4) der Verfügung vom 7. Juli 2014 wird voraussichtlich Erfolg haben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) nicht vorliegen.
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Die mit Ziff. 3 erfolgte Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Verpflichtungen aus Ziff. 1) des Bescheides - Anordnung, vor jedem Zutritt zu den Spielhallen eine Identitätskontrolle sowie einen Abgleich mit der Spielersperrliste vorzunehmen – im Wege der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 € für jede einzelne Zuwiderhandlung verstößt bereits gegen § 66 Abs. 1 Satz 3 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). Danach hat die Zwangsmittelandrohung zur freiwilligen Erfüllung der auferlegten Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen, vor deren Ablauf die Anwendung von Verwaltungszwang grundsätzlich unzulässig ist. An einer solchen fehlt es hier. In Ziff. 1) der Verfügung wird der Antragstellerin zwar aufgegeben, die geforderten Handlungen spätestens mit Ablauf des auf den Tag der Zustellung folgenden Tages zu befolgen. Da sie dieser Anordnung aber mangels sofortiger Vollziehbarkeit bis dahin überhaupt nicht nachzukommen brauchte, hat sich die Ausführungsfrist bereits erledigt und kann die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung nicht vermitteln.
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Auch hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziff. 4) der angefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall angedroht wird, dass sie ihren Verpflichtungen aus Ziff. 2) der Verfügung nicht nachkommt, ist der vorliegende Eilantrag begründet. Soweit davon auszugehen ist, dass mit Ziff. 2) Satz 1 und 2, wonach das in den Spielhallen eingesetzte Personal gemäß der „Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu schulen ist und die jeweiligen Schulungszertifikate nach erfolgter Schulung in der Spielhalle vorzuhalten sind, Handlungspflichten begründet werden, fehlt es jedenfalls zu ihrer Vollstreckbarkeit ebenfalls an einer Fristsetzung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG. Die Formulierung in Ziff. 4) Satz 3 der Verfügung, wonach nicht geschultes Personal nicht eingesetzt werden darf, kann nur als allgemeiner Hinweis auf die Rechtsauffassung des Antragsgegners verstanden werden, an der er aber offenbar selbst nicht mehr festhält. Er hat nämlich in der Antragserwiderung erklärt, er gehe davon aus, dass den gesetzlichen Anforderungen genüge getan sei, wenn wenigstens eine Servicekraft geschult sei (Bl. 41 der Gerichtsakte), was hinsichtlich der Spielhalle in Annweiler offenbar ohnehin unstreitig gewährleistet ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ Beilage 2013, 57 ff, Ziff. 1.5 und 1.7.2.
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