Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 1064/14.NW
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16.9.2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2014, verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Vornahme des Fachrichtungswechsels in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (Laufbahn "Polizei und Feuerwehr") unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der 1968 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage einen Wechsel in die Laufbahn der Fachrichtung "Polizei und Feuerwehr" (feuerwehrtechnischer Dienst) nach § 24 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG).
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Er gehört seit 22.11.1984 der Freiwilligen Feuerwehr ... an. Von 1.9.2003 bis einschließlich 30.9.2013 war er als Beschäftigter im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst bei der Stadt ..., einschließlich des Einsatzdienstes, tätig. Von 1995 bis 2003 war er Stellvertretender Leiter der Feuerwehr des Flughafens ....
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Mit Schreiben vom 31.8.2011 beantragte der Kläger seine Übernahme ins Beamtenverhältnis und begründete dies mit seiner schulischen Vorbildung, seiner beruflichen Ausbildung als Elektroanlageninstallateur, den absolvierten Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule sowie seiner mehrjährigen Tätigkeit als Gerätewart der Feuerwehr.
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Zunächst war vorgesehen den Kläger in das 2. Einstiegsamt der Laufbahn "Polizei und Feuerwehr" (feuerwehrtechnischer Dienst) zu übernehmen. Hierzu beantragte die Beklagte am 17.8.2012 die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn in der Fachrichtung "Polizei und Feuerwehr", 2. Einstiegsamt, als sog. „anderer Bewerber" nach § 18 LBG bei dem Landespersonalausschuss. Dieser Antrag wurde jedoch aufgrund des Schreibens des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur (ISM) vom 4.12.2012 nicht vor dem Landespersonalausschuss verhandelt. In diesem Schreiben legte das ISM dar, dass nach seiner Einschätzung der Landespersonalausschuss in den geltenden Rechtsvorschriften keine Grundlage sehe, die Befähigung als "anderer Bewerber" für die Laufbahn In der Fachrichtung "Polizei und Feuerwehr" im zweiten Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes festzustellen und empfahl eine Verbeamtung in der Laufbahn "Natur und Technik".
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Im Hinblick das entsprechende Schreiben des Ministeriums wurde der Antrag beim Landespersonalausschuss im Januar 2013 zurückgezogen.
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Mit Wirkung vom 1.10.2013 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in die Laufbahn der Fachrichtung "Naturwissenschaft und Technik" übernommen. Die Einstellung erfolgte im 1. Beförderungsamt als Technischer Obersekretär.
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Mit Schreiben vom 24.4.2014 beantragte die Beklagte auf Wunsch des Klägers über die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz (LFKS) die Genehmigung zur Durchführung eines Laufbahnwechsels nach § 24 Abs. 1 LBG (sog. Fachrichtungswechsel) bei dem ISM, das den Antrag an die ADD weiterleitete.
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Mit Schreiben vom 20.8.2014 lehnte die ADD den Antrag der Beklagten auf Zulassung des Laufbahnwechsels des Klägers ab. Zur Begründung führte sie an: Der beantragte Laufbahnwechsel umgehe die Einstellungsvoraussetzungen der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APOmFwD) und hätte insbesondere eine Überschreitung der zulässigen Höchstaltersgrenze von 30 Jahren zur Folge (vgl. § 2 Nr. 2 APOmFwD). Aus diesem Grund habe bereits der Landespersonalausschuss in den geltenden Rechtsvorschriften keine Grundlage gesehen, um die Befähigung des Klägers als "anderer Bewerber" für die Laufbahn in der Fachrichtung "Polizei und Feuerwehr" im 2. Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes festzustellen. Deswegen habe die Beklagte schließlich den entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 28.1.2013 zurückgezogen. Im Hinblick auf diese Tatsache sei eine Entscheidung über die Zulassung des Laufbahnwechsels des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich und abzulehnen. Weiterhin sei zu beachten, dass nach § 117 LBG Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr und in Leitstellen, abweichend von § 37 LBG, bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand träten. Im Falle einer Zulassung des Laufbahnwechsels müsste die Beklagte daher, durch den früheren Eintritt des Beamten in den Ruhestand, für den Kläger 5 Dienstjahre finanziell ersetzen. Dies wäre im Hinblick auf die defizitäre Haushaltssituation der Stadt ... unwirtschaftlich und damit unzulässig.
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Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.9.2014 mit, dass dessen Antrag auf Fachrichtungswechsel aus den von der ADD genannten Gründen abgelehnt werde.
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Der Kläger hat gegen die Ablehnung am 7.10.2014 Widerspruch erhoben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Es liege ein Laufbahnwechsel nach § 24 Abs. 1 LBG vor. Der Kläger besitze aber die nach § 33 der Laufbahnverordnung (LbVO) in Verbindung mit der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APOmFwD) vorgeschriebene Ausbildung für den feuerwehrtechnischen Dienst nicht. Möglich sei daher lediglich ein Laufbahnwechsel nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LBG. Danach wäre der Laufbahnwechsel des Klägers in die Laufbahn der Fachrichtung "Polizei und Feuerwehr" (feuerwehrtechnischer Dienst) durch eine Entscheidung der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde zulässig. Der Kläger verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Elektroanlageninstallateur und über eine umfangreiche Ausbildung im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr. Übereinstimmend mit der im Schreiben vom 6.6.2014 dargestellten Einschätzung der LFKS sei die Beklagte aufgrund der Ausbildung und Erfahrung des Klägers der Auffassung, dass nach einer Einführungszelt von 6 Monaten, während der der Kläger in die spezifischen Aufgaben der Laufbahn in der Fachrichtung "Polizei und Feuerwehr" (feuerwehrtechnischer Dienst) eingeführt werde, eine mit der Ausbildung nach § 33 LbVO i.V.m. der APOmFwD vergleichbare Befähigung vorliege. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Laufbahnwechsels des Klägers sei gemäß §§ 3 Abs. 2; 24 Abs. 1 Satz 2; 125 Abs. 1 Satz 3 LBG die ADD zuständig. Deren Bewertung der Rechtslage bedürfe keiner fachlichen und rechtlichen Überprüfung durch die Beklagte, zumal die Einschätzung der Beklagten aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung der ADD unerheblich sei und auch durch die Widerspruchsbehörde nicht beeinflusst werden könne. Es sei allerdings zu beachten, dass sich § 2 Nr. 2 APOmFwD auf die erstmalige Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe beziehe und diese Regelung (und insbesondere die Höchstaltersgrenze von 30 Jahren bei der Einstellung) im vorliegenden Fall nicht zum Tragen komme, da der Kläger sich bereits in einem Beamtenverhältnis befinde und deswegen keine Neueinstellung vorliege. Dies sei in einigen Präzedenzfällen von den zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz (bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage) bereits entsprechend gehandhabt worden. Nach Auffassung der ADD komme es im vorliegenden Fall aufgrund der Altersgrenze auch nicht auf die Bewertung der tatsächlichen Befähigung des Klägers an. Trotz der Erklärung der LFKS vom 2.5.2012 und vom 6.6.2014 als zuständige Stelle für die Ausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst, wonach der Kläger aus fachlicher Sicht in die Laufbahn "Polizei und Feuerwehr" übernommen werden könne, werde diese Frage von der ADD als nicht relevant erachtet und nicht weiter erörtert. Da jedoch auch in diesem Fall die Widerspruchsbehörde keine Möglichkeit zur Ersetzung der Entscheidung der ADD habe, sei diese Frage für die Entscheidung über den Widerspruch ebenfalls nicht relevant und brauche daher nicht weiter erörtert zu werden. Eine rechnerische Bestätigung über finanzielle Folgen im Falle eines Laufbahnwechsels liege der Beklagten nicht vor. Dennoch müsse die Beklagte davon ausgehen, dass die von den entsprechenden Fachleuten getroffene Einschätzung zutreffe und die ADD bei ihrer Berechnung § 11 Abs. 2 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) berücksichtigt habe. Diese Regelung werde durch die Übernahme des Klägers ins Beamtenverhältnis in der Laufbahn der Fachrichtung "Naturwissenschaft und Technik" nicht ausgehebelt, da sich § 11 LBKG nach dem Sinn und Zweck der Norm ausschließlich auf Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst beziehen könne. Die Frage, ob der Kläger nach § 11 Abs. 1 LBKG möglicherweise einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis in der Laufbahn der Fachrichtung "Polizei und Feuerwehr" (feuerwehrtechnischer Dienst) habe, sei von der ADD nicht weiter ausgeführt worden. Aufgrund fehlender gerichtlicher Entscheidungen über diese Frage gehe die ADD davon aus, dass entsprechend dem allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz auch im vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine beamtenrechtliche Ernennung zum Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst (Ernennung zum Brandmeister) bestehe. Unabhängig von der eigenen rechtlichen Bewertung sei die Beklagte an die negative Entscheidung der ADD gebunden und habe daher rechtlich keine andere Möglichkeit, als den Laufbahnwechsel des Klägers abzulehnen.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (7.11.2014) hat der Kläger am 3.12.2014 Klage erhoben.
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Er trägt vor: Er sei in der Vergangenheit durchgängig als Feuerwehrmann in der Freiwilligen Feuerwehr ... tätig gewesen und habe in seinen Tätigkeits- und Dienstjahren des aktiven Feuerwehrdienstes bei der Beklagten eine umfangreiche Ausbildung im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr erfahren. Die LFKS habe bestätigt, dass er nach einer Einführungszeit von 6 Monaten, in der er in die spezifischen Aufgaben der Laufbahn der Fachrichtung "Polizei und Feuerwehr" (feuerwehrtechnischer Dienst) eingeführt werde, eine mit der Ausbildung nach § 33 LbVO i.V.m. der APOmFwD vergleichbare Befähigung besitzen werde. In dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof-Urteil vom 12.1.2010 - C-229/08 habe dieser zwar einen Fall der Altersdiskriminierung verneint und ein Einstellungshöchstalter als zulässiges legitimes Ziel angesehen, die Funktionsfähigkeit einer Berufsfeuerwehr zu gewährleisten und dabei auf eine in den Feuerwehrtätigkeiten begründete Ungleichbehandlung wegen des Alters abgestellt. Aus den Ausführungen des EuGH folge aber gerade im vorliegenden Fall eine Altersdiskriminierung des Klägers, denn die Beklagte und die ihr vorgesetzte ADD ließen bei ihrer Begründung der Ablehnung des Laufbahnwechsels außer Betracht, dass der Kläger nicht erstmals die Einstellung in die Laufbahn des mittleren Feuerwehrdienstes begehre, sondern bereits seit nunmehr vielen Jahren im Einsatz-, Brandbekämpfungs- und Rettungsdienst der Feuerwehr der Beklagten tätig sei und damit den ersten, einsatzbetonten Teil der Laufbahn eines Feuerwehrmanns bereits erfüllt habe. Im Übrigen werde die Beklagte zugestehen müssen, dass entgegen der Einlassung der Bundesregierung ältere Beamte (ab dem ca. 45. Lebensjahr) in der feuerwehrtechnischen Laufbahn bei ihr keine anderen Aufgaben wahrnähmen, sondern - bis auf einen Einzelfall - nach wie vor im aktiven Einsatz- und Brandbekämpfungsdienst tätig seien. Auch für den Kläger sei derzeit kein Ende seiner Einsatzlaufbahn absehbar. Nach klägerischer Ansicht spiele es keine Rolle, dass die Beklagte eine Freiwillige und keine Berufsfeuerwehr unterhalte und der Kläger von seinen 11 Einsatzjahren rd. 10 im Angestelltenverhältnis absolviert habe, weil der Kläger bereits Beamter sei, die Kerntätigkeiten des Feuerwehrmannes jeweils gleich seien und auch die Einsatzdienste und die durch sie begründete körperliche Belastung unabhängig von der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses seien. Wenn die Beklagte schon aufgrund der eindeutigen Stellungnahmen der LFKS vom 2.5.2012 und 6.4.2014 davon ausgehe, dass der Kläger die Befähigung für den Laufbahnwechsel besitze, sei für den Laufbahnwechsel in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst nicht die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde, im Fall des Klägers als kommunaler Beamter der ADD, notwendig. Nach § 125 Abs. 1 Satz 2 LBG entscheide in diesem Fall der Oberbürgermeister als oberste Dienstbehörde allein. Auch § 7 LbVO mache das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgaben in der neuen Laufbahn zur Voraussetzung der Entscheidung. Da diese beim Kläger nach der Stellungnahme des LFKS vorlägen, könne er nicht anders behandelt werden als der Bewerber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LbVO, dem die Möglichkeit eröffnet werde, eventuell noch nicht durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Einführung, durch Fortbildung, Unterweisung oder andere geeignete Maßnahmen noch vermittelt zu erhalten. Er, der Kläger, sei derzeit technischer Obersekretär in der Laufbahnrichtung „Naturwissenschaft und Technik". Auch in dieser Laufbahn sei eine 2-jährige Ausbildung durchzuführen, die er nicht absolviert habe. Tatsächlich sei er als kommunaler Feuerwehrmann mit Tätigkeiten betraut, die allein in denen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ihr unmittelbares Korrelat fänden. Auch eine der atypischen Tätigkeiten aus dem Katalog der Laufbahn „Naturwissenschaft und Technik" entsprächen nicht den vom Kläger verrichteten Arbeiten im operativen Feuerwehreinsatz. Letztlich werde dem fachlich geeigneten Kläger der Laufbahnwechsel in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst allein wegen seines Alters verwehrt, obwohl er bereits viele Jahre im Einsatz-, Brand- und Rettungsdienst der Feuerwehr der Beklagten tätig sei und somit die besonderen Anforderungen des Einsatzdienstes bei der Feuerwehr, die die Einführung einer Altersgrenze für den Zugang ausnahmsweise als nicht altersdiskriminierend rechtfertigten, im Fall des Klägers gerade nicht gegeben seien. Jeder unerfahrene Anwärter für den mittleren feuerwehrtechnische Dienst erfahre hier allein aufgrund des Lebensalters eine günstigere Behandlung als der Kläger, der bereits langjährig im aktiven Feuerwehreinsatz tätig sei und im Gegensatz zu jedem Anwärter über ein überragendes Fachwissen und Erfahrung verfüge. Der Kläger werde wegen seines Alters diskriminiert, weil er trotz der ausgeübten langjährigen Einsatztätigkeit den gebotenen Laufbahnwechsel nicht vollziehen und auch die erforderlichen Prüfungen nicht ablegen könne. Es liege somit ein umgekehrter Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG - Art. 4 Abs. 1 vor. Die Argumentation der ADD sei nicht schlüssig, weil es damit für die Personengruppe der über 30-jährigen unmöglich sei, jemals einen Laufbahnwechsel in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst zu vollziehen, unabhängig vom Grad ihrer Qualifikation und den Besonderheiten des Einzelfalls. Den Laufbahnwechsel könnten nur jüngere Beamte vollziehen, die über keinerlei feuerwehrtechnische Vorkenntnisse verfügten (was den Fall § 24 Abs. 1 Satz 2 LBG betreffe). Diese Personengruppe könnte jedoch auch unmittelbar als Anwärter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in die Laufbahn einsteigen, womit die Norm des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBG keinen Regelungsrahmen mehr hätte und damit faktisch entbehrlich würde, ließe man die Argumentation der ADD zu, jeder Laufbahnwechsel eines über 30-jährigen Beamten stelle per se eine Umgehung der Einstellungsvoraussetzungen dar. Es sei nicht erkennbar, in welcher Weise die ADD von dem in § 24 Abs. 1 Satz 2 LBG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht habe, da man dort von einer Reduzierung auf "Null" ausgehe, wenn der Beamte älter als 30 Jahre sei. Da § 24 Abs. 1 Satz 2 LBG gerade diesen Fall nicht ausschließe, sondern eine Ermessensentscheidung durch die oberste Landesbehörde bzw. vorliegend die ADD regele, wenn die Befähigung - aus welchem Grund auch immer - nicht vorliege, sei die Norm nicht zutreffend angewandt worden. Die ADD habe in ihrer Entscheidung erkennbar nicht mit eingestellt, dass der Kläger bereits langjährig als Feuerwehrmann arbeite, somit keine Einstellung vorliege, die den Laufbahnwechsel bezüglich deren Einstellungsvoraussetzungen umgehe. Keinen überwiegenden Grund für die Versagung des Laufbahnwechsels könne die Tatsache darstellen, dass der Kläger als Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 5 Jahre früher in den Ruhestand versetzt werde. Bei der Feuerwehr der Beklagten verblieben die Wehrleute entgegen des Vortrags der Bundesregierung im EuGH-Verfahren C-229/08 bis in das 50. bis 55. Lebensjahr im Einsatzdienst. Der Kläger werde bis zum Erreichen dieses Lebensalters voraussichtlich ca. 25 bis 28 Einsatzjahre geleistet haben. Sollte er zu einem Zeitpunkt in der Zukunft körperlich nicht mehr ausreichend belastbar für den Einsatzdienst sein, werde ihn die Beklagte in den reinen Innendienst versetzen müssen. Als Beamter der Fachrichtung „Naturwissenschaft und Technik" im 1. Beförderungsamt werde er dort bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres tätig sein, ohne für weitere Feuerwehreinsätze zur Verfügung zu stehen. Da die Bereitstellung der Feuerwehr- und Rettungsdienste eine auch künftig von der Beklagten zu tragende öffentliche Aufgabe darstelle, werde sie für den eine Planstelle besetzenden Kläger keinen jungen Feuerwehrmann einstellen oder berufen können, der für die Leistung von Einsatzdiensten ausreichend körperlich belastbar sei. Im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten, zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und der Abwehr von Gefahren eine auch personell funktionierende und einsatzfähige Feuerwehr zu unterhalten, sei die um 5 Jahre frühere Ruhestandsversetzung eine gebotene und hinzunehmende Belastung ihrer künftigen Haushalte.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.9.2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.11.2014, zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Vornahme des Fachrichtungswechsels in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Die Beklagte stellt keinen Antrag.
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Sie erwidert: Ein Anspruch auf Fachrichtungswechsel ergebe sich nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 LBG. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LBG sei ein Laufbahnwechsel dann zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitze. Diese Befähigung ergebe sich nicht aus den Stellungnahmen der LFKS vom 2.5.2012 und 6.6.2014, die nichts über die Befähigung des Klägers für den feuerwehrtechnischen Dienst aussagten und die für die Beklagte nicht bindend seien. Nach § 33 Abs. 1 LbVO würden für den feuerwehrtechnischen Dienst zunächst die Bildungsvoraussetzungen des 2. Einstiegsamts als Voraussetzung gefordert. Diese ergäben sich aus § 15 Abs. 3 LBG und lägen beim Kläger unstreitig vor. Allerdings werde durch §§ 33 Abs. 1 LbVO; 5 APOmFwD weiter gefordert, dass der Beamte 2 Jahre in den feuerwehrtechnischen Dienst eingeführt werde und danach am Ende der Einführungszeit im Rahmen eines Lehrgangs eine Prüfung an der LFKS in Koblenz ablege. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Gemäß § 6 APOmFwD i.V.m. der Anlage der APOmFwD gliedere sich die 2-jährige Einführungszeit in eine theoretische Grundausbildung, eine Feuerwehrgrundausbildung, eine Funktionsausbildung, eine Sonderausbildung nach den Anforderungen des jeweiligen Standorts, ein Einsatzpraktikum sowie einen Abschlusslehrgang mit anschließender Laufbahnprüfung. Der Kläger sei zwar seit dem 1.9.2003 im Sachgebiet Brand- und Zivilschutz des Ordnungsamtes der Stadt ... beschäftigt gewesen. Er nehme Aufgaben als Gerätewart und im Einsatzdienst wahr. Hierbei habe der Kläger, auch durch die LFKS, eine umfangreiche Ausbildung erlangt. Entgegen der Ausführungen des Klägers sei diese langjährige Erfahrung und Ausbildung jedoch nicht mit der 2- jährigen Einführungszeit im Rahmen des feuerwehrtechnischen Dienstes vergleichbar, da bei letzterer neben den theoretischen, feuerwehrspezifischen Fachkenntnissen, die der Kläger auch im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit bei der Feuerwehr und der LFKS erlangt habe, u.a. auch auf die Rechts- und Verwaltungslehre vertiefend eingegangen werde. Daneben finde am Ende der Einführungszeit ein Abschlusslehrgang mit anschließender Laufbahnprüfung statt (Anlage APOmFwD). Gerade diesen Lehrgang samt Prüfung habe der Kläger nicht abgelegt. Dies führe dazu, dass der Kläger nicht die Befähigung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst besitze. Auch die Empfehlung der LFKS ändert daran nichts, denn auch dort werde verkannt, dass ein notwendiger Lehrgang und eine Prüfung durch den Kläger nicht durchgeführt worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die vorliegende Klage hat Erfolg, denn die Ablehnung des vom Kläger begehrten Laufbahnwechsels in dem Bescheid der Beklagten vom 16.9.2014, in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 5.11.2014, beruht auf rechtswidrigen Erwägungen, weshalb Bescheid und Widerspruchsbescheid aufzuheben sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Mangels Spruchreife hat der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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I) Die Klage ist zulässig.
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Insbesondere wendet sich der Kläger mit seiner Klage gegen die richtige Beklagte. Für die Klage steht ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu Seite.
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Die Beklagte hat, entsprechend ihrer Dienstherrenfunktion gegenüber dem Kläger als mittelbaren Landesbeamten (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2; 3 Abs. 2 LBG), mit Bescheid vom 16.9.2014 verbindlich den Antrag auf Laufbahnwechsel abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungsbescheid wurde das obligatorische Vorverfahren durchgeführt (§ 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Der daraufhin ergangene Widerspruchsbescheid änderte an der rechtlichen Zuordnung des Ablehnungsbescheids zur Beklagten nichts. Zwar liegt dem Ablehnungsbescheid der Beklagten die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 LBG erfolgte Ablehnung eines Laufbahnwechsels durch die ADD zugrunde. Diese Ablehnung besitzt grundsätzlich ihrerseits die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts, weil sie nicht als behördeninterner Vorgang gewertet werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 25.10.1967 - 2 A 71/66). Die Ablehnung der ADD wurde dem Kläger aber nach Aktenlage nicht bekannt gemacht, so dass insoweit die Außenwirkung dieser Entscheidung fehlt. Deshalb kann offen bleiben, ob der Kläger berechtigt gewesen wäre, aufgrund der aus seiner Sicht ergangenen Negativentscheidung der ADD auch eine Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz zu erheben (bejahend für den Fall einer Anerkennungsentscheidung der obersten Dienstbehörde über die Befähigung für eine Laufbahn, selbst im Falle eines Laufbahnwechsels: OVG RP, Urteil vom 25.10.1967, a.a.O.). Denn durch die Möglichkeit, gegen die Ablehnungsverfügung der Beklagten vorzugehen und den Anspruch auf Laufbahnwechsel gegenüber der Beklagten als Dienstherrn geltend zu machen, sowie durch die damit von dem erkennenden Gericht vorzunehmende Inzidentprüfung der Ablehnung eines Laufbahnwechsels durch die ADD, besteht für den Kläger eine hinreichende Rechtsschutzgewährung. Ohnehin stellt die hier erhobene Verpflichtungsklage gegenüber der aufgezeigten Alternative einer Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz die prozessökonomischere Vorgehensweise dar. Denn selbst im Falle eines (unterstellten) Obsiegens des Klägers im Rahmen einer Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz wäre ein Laufbahnwechsel zwar grundsätzlich zulässig. Der Kläger müsste aber gegebenenfalls in einem zweiten Verfahren gegenüber der Beklagten seinen Anspruch auf Laufbahnwechsel geltend machen, über den diese unter Beachtung des Ausgangs des Verfahrens gegen das Land Rheinland-Pfalz, zu entscheiden hätte. Denn die rechtliche Möglichkeit, allein durch die Entscheidung der ADD eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Ermöglichung eines Laufbahnwechsels zu erzwingen, besteht mit Blick auf die Stellen- und Haushaltshoheit der Gemeinde nicht.
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II) Die Klage ist auch begründet.
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Zunächst sei darauf verwiesen, dass hier bei der rechtlichen Bewertung keine Rolle spielt, ob § 11 Abs. 1 Satz 2 LBKG die Verbeamtung hauptamtlicher Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr gebietet. Diese Bestimmung ist - anders als § 11 Abs. 1 Satz 1 LBKG - als "Sollregelung" ausgestaltet. Eine Entscheidung hierüber ist entbehrlich, nachdem der Kläger mit Wirkung zum 1.10.2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in die Laufbahn der Fachrichtung "Naturwissenschaft und Technik" übernommen wurde.
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A) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Laufbahnwechsel gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LBG.
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Nach der Verbeamtung entspricht zwar die konkrete Tätigkeit des Klägers, nicht aber sein statusrechtliches Amt, derzeit demjenigen eines Amtes in der Laufbahnfachrichtung "Polizei und Feuerwehr". Dies allein vermittelt dem Kläger aber noch keinen Anspruch auf einen Laufbahnwechsel. Denn das Laufbahnprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, begründet zwar für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten, Richters oder Soldaten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen. Für die Einordnung eines Beamten im Gefüge der Ämter kommt es aber nicht auf seine tatsächliche Tätigkeit, sondern auf sein Statusamt an. Dabei unterscheiden sich die Laufbahnen nach jeweils „typisierten Mindestanforderungen“, also nach der Aus- und Vorbildung der ihnen jeweils zugeordneten Beamten. Hiernach sind Ämter im statusrechtlichen Sinne in Laufbahnen zusammengefasst, soweit sie auf die gleiche Vorbildung der Amtswalter abstellen. Einfachgesetzlich ist das Laufbahnprinzip in § 14 Abs. 1 Satz 1 LBG normiert. Danach umfasst eine Laufbahn alle Ämter, die derselben Fachrichtung angehören (OVG RP, Urteil vom 26.11.2013 - 2 A 10574/13). Dies bedeutet freilich nicht, dass die Laufbahnen untereinander für einen Wechsel der Beamten undurchlässig sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber in den §§ 24 LBG; 7 LbVO geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Laufbahnwechsel möglich ist.
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Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Denn der Kläger besitzt unstreitig nicht die Befähigung für die Laufbahn "Polizei und Feuerwehr" (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 LBG). Die Stellungnahmen der LFKS zur Frage der Befähigung sind insoweit - worauf die Beklagte hingewiesen hat - nach der Ausgestaltung der rechtlichen Vorgaben für die Beklagte sachlich unverbindlich. Die den Zugang zu den Laufbahnen konkretisierenden Anforderungen für das zweite Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 LBG sind zwar nach Aktenlage und der Einschätzung der Beklagten erfüllt. § 33 Abs. 1 Satz 1 LbVO fordert aber für den Feuerwehrtechnischen Dienst eine zweijährige Probezeit sowie das Bestehen einer Prüfung im Rahmen eines Lehrgangs an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule. Die Einzelheiten hierzu finden sich in der APOmFwD, die neben der Einführung in die Aufgaben der Laufbahn auch die Details der Laufbahnprüfung festlegt. Der Kläger hat eine solche Ausbildung nicht durchlaufen und auch die Laufbahnprüfung nicht absolviert.
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B) Dem Kläger steht aber grundsätzlich ein Anspruch auf Laufbahnwechsel gem. §§ 24 Abs. 1 Satz 2 LBG; 7 LbVO zu, dessen konkrete Umsetzung im Rahmen der Neubescheidung von der Beklagten vorzunehmen sein wird.
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1) Die Ablehnung des Laufbahnwechsels durch die Beklagte ist aufzuheben. Zwar hat die Beklagte keine eigenständigen Aspekte in ihrer Entscheidung angeführt, die zur Ablehnung des beantragten Laufbahnwechsels geführt haben. Im Gegenteil unterstützt die Beklagte der Sache nach den Wunsch des Klägers nach einem Laufbahnwechsel. Der Ablehnung durch die Beklagte liegt aber die Entscheidung der ADD zugrunde, dem Kläger den beantragten Wechsel der Laufbahn zu versagen. Diese Entscheidung steht indessen nicht in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben.
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a) Zwar begegnet die Entscheidung der ADD in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere war die ADD gemäß den §§ 125 Abs. 1 Satz 3 LBG; 1 Abs. 1 Nr. 2; 3 Abs. 2 LBG zuständig für die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 LBG zu treffende Entscheidung im Zusammenhang mit dem beantragten Laufbahnwechsel des Klägers als mittelbaren Landesbeamten.
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b) Die Entscheidung der ADD - deren Begründung sich die Beklagte in ihrem Bescheid vom 16.9.2014 zu Eigen gemacht hat - ist aber materiell-rechtlich zu beanstanden.
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aa) Soweit die Ablehnung darauf gestützt wird, dass der beantragte Laufbahnwechsel die Umgehung der Einstellungsvoraussetzungen der APOmFwD zur Folge hätte, liegt ihr ein systemwidriges Verständnis der Funktion des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBG zugrunde.
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§ 24 Abs. 1 Satz 1 LBG regelt, dass ein Wechsel der Laufbahn in eine andere Laufbahn zulässig ist, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Dass die Voraussetzungen dieser Alternative nicht vorliegen, wurde oben bereits dargelegt. Allerdings bestimmt § 24 Abs. 1 Satz 2 LBG, dass gerade für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt, ein Laufbahnwechsel durch Entscheidung der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde dennoch zulässig sein soll. Der eindeutige Wortlaut und dessen systematische Stellung im Gesamtregelungskontext des § 24 Abs. 1 LBG lässt nur den Schluss zu, dass mit § 24 Abs. 1 Satz 2 LBG gerade die Möglichkeit geschaffen werden sollte, einen Laufbahnwechsel trotz fehlender Befähigung zu ermöglichen. Soweit die Entscheidung der ADD diese vom Gesetzgeber ausdrücklich eröffnete Möglichkeit negiert, indem sie einen solchen Laufbahnwechsel wegen der vermeintlichen Umgehung der APOmFwD von vornherein ausschließt, bewegt sie sich außerhalb des hier aufgezeigten Normbereichs.
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bb) Soweit die Entscheidung der ADD - und damit auch der Bescheid der Beklagten vom 16.9.2014 - darauf abstellen, dass mit dem Wechsel der Laufbahn ein Verstoß gegen § 2 Nr. 2 APOmFwD verbunden sei, trifft dies hier nicht zu.
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§ 2 Nr. 2 APOmFwD bestimmt u.a., dass im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden kann, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Bestimmung steht zwar im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben (EuGH, Entscheidung vom 12.1.2010 - C 229/08). Diese Norm betrifft freilich nur die Einstellungsvoraussetzungen für die Verwendung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, wie sich auch aus deren Überschrift erschließt. Sie formuliert keine Anforderungen an einen Laufbahnwechsel. Die Einführung einer Altersgrenze für einen Laufbahnwechsel bedarf aber wegen des rechtsstaatlichen Erfordernisses, dass wesentliche Entscheidungen durch den Gesetzgeber zu treffen sind, einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die hier fehlt (vgl. zur Wesentlichkeitstheorie im Zusammenhang mit einer Altersgrenze beim Laufbahnwechsel: BVerwG, Beschluss vom 20.9.2011 - 1 WB 48/10). Der angefochtene Bescheid beruht auch insoweit auf einem nicht rechtsbeständigen Begründungsansatz.
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cc) Sollte die Beklagte, ohne dass dies in dem streitgegenständlichen Bescheid hinreichend zum Ausdruck kommt, freilich mit der Erwähnung der Höchstaltersgrenze anführen wollen, dass mit einem Laufbahnwechsel über 30jähriger Beamter eine Überalterung ihres feuerwehrtechnischen Dienstes droht, so wäre ihr dieser Begründungsansatz im vorliegenden Fall verwehrt.
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Zwar ist gerade im Bereich der Feuerwehr anerkannt, dass deren ständige Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur effizienten Aufgabenwahrnehmung eine besondere Altersstruktur voraussetzt, wie dies auch in der oben zitierten Entscheidung des EuGH bestätigt wird. Allerdings hat die Beklagte den Kläger, der seit 1984 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und seit 2003 als Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst eingesetzt wurde, auch nach seiner Verbeamtung in der Laufbahn "Naturwissenschaft und Technik" zum 1.10.2013 faktisch wie einen Beamten der Laufbahn "Polizei und Feuerwehr" beschäftigt. Der Kläger ist somit wie ein Beamter mit der Laufbahnzugehörigkeit "Polizei und Feuerwehr" nicht nur im Bereich der Gerätewartung eingesetzt, eine Tätigkeit, die noch nicht zwingend eine Laufbahnzugehörigkeit zur Fachrichtung "Polizei und Feuerwehr" voraussetzt. Er wurde vielmehr jahrelang im Feuerwehreinsatzdienst verwendet, eine Tätigkeit, die - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - der Laufbahn "Polizei und Feuerwehr" zugeordnet werden muss (vgl. auch VG NW, Urteil vom 2.7.2014 - 1 K 937/13). Der Aspekt der Überalterung des Feuerwehrtechnischen Dienste kann von der Beklagten auch deshalb im Verhältnis zum Kläger nicht berücksichtigt werden, weil sie beabsichtigt, ihn auch künftig im Einsatzdienst zu verwenden. Damit ändert sich allein durch einen Laufbahnwechsel des Klägers nichts an der Altersstruktur der Mitarbeiter ihres feuerwehrtechnischen Dienstes. Vielmehr hat ein Laufbahnwechsel zur Folge, dass die seit der Verbeamtung des Klägers erfolgte Verletzung des Laufbahnprinzips beseitigt und damit ein beamtenrechtskonformer Zustand hergestellt wird.
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dd) Die Verweigerung eines Laufbahnwechsels verstößt gegen das beamtenrechtliche Laufbahnprinzip.
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Nach den Vorgaben des § 14 LBG erfolgt die Erfassung aller Ämter, die derselben Fachrichtung angehören, in einer Laufbahn. Diese ist maßgeblicher Teil des Amtes im statusrechtlichen Sinne (OVG RP, Urteil vom 26.11.2013, a.a.O.). Die einzelnen Fachrichtungen benennt § 14 Abs. 2 LBG. Dort wird unter anderem zwischen der Fachrichtung "Polizei und Feuerwehr" sowie "Naturwissenschaft und Technik" unterschieden. § 33 LBG im Zusammenspiel mit den Regelungen der APOmFwD verdeutlicht, dass der im LBKG beschriebene Kern feuerwehrtechnischer Leistungen sowie des Einsatzbereichs der Feuerwehr zweifelsfrei der Laufbahn "Polizei und Feuerwehr" zuzuordnen ist. Bei der gebotenen laufbahnbezogenen Zuordnung steht es der Beklagten nicht frei, Beamte aus anderen Laufbahn-Fachrichtungen (jedenfalls längerfristig) in der Laufbahn der Fachrichtung "Polizei und Feuerwehr" einzusetzen, ohne ihren beamtenrechtlichen Status den Anforderungen des konkret-funktionalen Amtes anzupassen. Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne verlangt vielmehr eine gewisse Rückkoppelung des im Rahmen der Besoldungsordnung festgelegten Statusamtes an die typischerweise von dem jeweiligen Inhaber des Statusamtes ausgeübten dienstlichen Funktionen. Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne – der den Beamten allerdings von vornherein kein subjektives Recht auf Beförderung verleiht – kommt einfachgesetzlich in § 21 Satz 1 LBesG zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund schlägt der genannte Grundsatz der Einheit von Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinne eine Brücke zwischen der Formalisierung des Amtsbegriffs und der Wirklichkeit der Vielfalt der Dienstposten. Danach sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen (OVG RP, Urteil vom 26.11.2013, a.a.O.). Die Verknüpfung von Status und Funktion beruht auf den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dem Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Wie der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen, so ist umgekehrt regelmäßig mit der Übertragung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. von Funktionen bestimmter Art und Wertigkeit dazu und zu den korrespondierenden Begriffen des Amtes im statusrechtlichen und im konkret-funktionellen Sinne, die Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne verknüpft. § 18 BBesG normiert diesen Zusammenhang (OVG RP, Urteil vom 26.11.2013, a.a.O.). Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne gilt aber nicht uneingeschränkt. Bei der rechtlichen Bewertung der Dienstposten, d.h. ihrer Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, verfügt der Gesetzgeber im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit über einen erheblichen Spielraum. So ist die Vor- und Ausbildungsqualifikation auch unter Geltung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach wie vor ein zulässiges Kriterium für die Funktionsbewertung und Ordnung der Ämter. Wenn aber wie im vorliegenden Fall unstreitig dem Kernbereich der Laufbahn "Polizei und Feuerwehr" zugeordnete Tätigkeitsbereiche prägend für die konkrete Tätigkeit des laufbahnfremden Beamten sind, muss die Beklagte dem Rechnung tragen und entsprechend des Laufbahnprinzips sowie des Grundsatzes der Einheit von Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinne die daraus resultierenden Rechtspflichten beachten. Insbesondere darf sie diese Vorgaben nicht durch den mehrjährigen Einsatz laufbahnfremder Beamter umgehen.
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Denn gerade im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes bestehen vielfältige laufbahnspezifische Besonderheiten, die zum einen dem Interesse der Öffentlichkeit dienen, die Einsatzfähigkeit der Feuerwehren sicherzustellen und die andererseits den hohen Anforderungen dieser Laufbahn Rechnung tragen. So bestehen besondere Anforderungen an die gesundheitliche Eignung eines dort eingesetzten Beamten und zum Schutz dieser Beamten Sonderregelungen, von denen hier exemplarisch auf § 117 LBG verwiesen werden soll. Diese Bestimmung sieht für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr und für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in Leitstellen eine Altersgrenze vor, die mit der Vollendung des 60. Lebensjahres eingreift. Es steht der Beklagten nicht frei, diese dem Schutz der Öffentlichkeit, aber auch - aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorge - dem Schutz der Beamten dienenden Bestimmungen zu umgehen, indem Beamte anderer Laufbahnfachrichtungen mehrjährig im Kernbereich der Laufbahn "Polizei und Feuerwehr" eingesetzt, zugleich aber die in der Laufbahn "Polizei und Feuerwehr" zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben negiert werden. Dies gilt umso mehr, als für die besondere Altersgrenze des § 117 LBG die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten zu einer Einrichtung oder Dienststelle des Feuerwehrdienstes, also dessen laufbahnrechtlich konformer Feuerwehrdienst, erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 8.6.2000 – 2 C 16/99).
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Indem die Beklagte dem Kläger im funktionellen Sinne unstreitig langfristig Kernaufgabenbereiche überträgt, die der Laufbahn "Polizei und Feuerwehr" zuzuordnen sind und die prägend sind für den feuerwehrtechnischen Dienst (vgl. VG NW, Urteil vom 2.7.2014, a.a.O.), zugleich aber das Statusamt des Klägers - maßgeblich geprägt durch die laufbahnrechtliche Verortung - diesem Tätigkeitsbereich, der auch künftig wahrgenommen werden soll, nicht anpasst, fehlt es langfristig an der gebotenen Kongruenz des statusrechtlichen Amts und des Amts im funktionellen Sinn (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1982 - 2 C 41/80).
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ee) Damit ist auch der zuletzt noch zu bewältigende Aspekt höherer finanzieller Belastungen im Falle eines Laufbahnwechsels hier nicht tragfähig.
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Dabei sei zunächst darauf verwiesen, dass die ADD im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 LBG nicht befugt ist, die Entscheidung über einen Laufbahnwechsel im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 LBG von der Haushaltslage der konkret betroffenen Kommune abhängig zu machen. § 24 Abs. 1 LBG verknüpft vielmehr den Laufbahnwechsel mit der Entscheidung der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde. Die Haushaltslage der Kommune ist nach der Ausgestaltung des LBG und der LbVO aber kein laufbahnspezifischer Aspekt. Die Aufsicht über die kommunale Haushaltslage erfolgt daher nicht im Bereich laufbahnrechtlicher Entscheidungen der ADD oder des ISM, sondern vielmehr im Rahmen der Kommunalaufsicht (vgl. § 118 GemO).
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Soweit allerdings die Beklagte die finanziellen Erwägungen der ADD in dem angefochtenen Bescheid aufgreift, stellen diese keine tragfähige Begründung für eine Ablehnung des beantragten Laufbahnwechsels dar.
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Denn sofern die ADD - und damit auch die Beklagte - befürchtet, dass durch die niedrigere Altersgrenze des § 117 LBG für Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes höhere finanzielle Belastungen ausgelöst werden, mag dies in der Sache zutreffen, da Beamte, die nicht in den Genuss dieser herabgesetzten Altersgrenze kommen, grundsätzlich ihrem Dienstherrn länger zur Dienstausübung zur Verfügung stehen. Damit werden im "normalen" beamtenrechtlichen Laufbahnbereich Pensionsbelastungen später eintreten. Zudem wird dort die Zahl der aktiven Dienstjahre regelmäßig höher sein, als in Bereichen mit niedrigerer Altersgrenze. Dies berechtigt die Beklagte aber nicht dazu, den feuerwehrtechnischen Dienst jahrelang durch laufbahnfremde Beamte verrichten zu lassen, diesen Beamten aber - entgegen der gesetzlichen Vorgaben - die im Falle des feuerwehrtechnischen Einsatzes eingreifenden Vergünstigungen vorzuenthalten. Die mit diesen Vergünstigungen verbundenen finanziellen Belastungen sind der Beklagten durch den Landesgesetzgeber vorgegeben. Sie zu umgehen, ist ihr mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 GG) verwehrt.
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2) Obwohl nach alledem grundsätzlich ein Anspruch auf Laufbahnwechsel besteht, kommt hier nur eine Neubescheidung des Klägers zum Ausspruch.
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Denn neben der Frage, ob der Kläger die Zugangsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 LBG erfüllt, was die Beklagte bisher bejaht hat, kann im Falle des Laufbahnwechsels zudem eine Einführung für den Beamten vorgesehen werden, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen ist. Auch wird zu prüfen sein, ob hier gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 LBG entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn erforderlich sind, sowie, ob der Laufbahnwechsel gemäß § 24 Abs. 2 LBG von Qualifizierungsmaßnahmen abhängig gemacht wird. All dies entzieht sich einer gerichtlichen Entscheidung, solange die Beklagte hierzu noch keine verbindlichen Erwägungen formuliert hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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