Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 L 224/15.NW


Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ausbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.1.2015 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.675,40 € festgesetzt (1/4 aus 6.701,60 €).

Gründe

1

Der vorliegende, gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Eilantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

(1.)

2

Der gegen die sofortige Vollziehung des Ausbaubeitragsbescheids der Antragsgegnerin vom 19.1.2015 gerichtete Eilantrag ist unter Beachtung des Erfordernisses eines vorherigen behördlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 4 und Abs. 6 VwGO gestellt worden. Denn die Antragsgegnerin hat den Aussetzungsantrag des Antragstellers mit Schreiben vom 20.2.2015 abgelehnt.

3

Der Eilantrag ist auch hinsichtlich des in dem Bescheid vom 19.1.2015 festgesetzten wiederkehrenden Ausbaubeitrags für das Jahr 2014 statthaft, obwohl dort vermeintlich ein Erstattungsbetrag ausgewiesen ist, was nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 16.5.2007 - 6 B 10335/07) wohl zur Folge hätte, dass ein Rechtsschutzbedürfnis mangels vollziehbarer offener Beitragsforderung insoweit zu verneinen wäre. Denn bei der Ermittlung des Regelungsgehalts des Bescheids vom 19.1.2015 ist aus Sicht des objektiven Empfängers davon auszugehen, dass zwar der für das Kalenderjahr endgültig festgesetzte wiederkehrende Beitrag mit 617,25 € hinter der mit 1.234,51 € festgesetzten Vorauszahlung zurück bleibt. Allerdings hat die Antragsgegnerin den endgültigen wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2014 zugleich als sofort zu zahlende (rückständige) Zahlung ausgewiesen und den Antragsteller informatorisch davon in Kenntnis gesetzt, dass auf die für das Jahr 2014 festgesetzte Vorausleistung noch keine Zahlung erfolgt ist und damit hinsichtlich des endgültig festgesetzten wiederkehrenden Beitrags für das Jahr 2014 noch eine offene Forderung besteht.

(2.)

4

Der vorliegende Eilantrag ist zudem begründet, denn an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin bestehen im Rahmen einer summarischen Prüfung ernstliche Zweifel (§ 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO).

5

a) Dem streitbefangenen Bescheid mangelt es an der gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG), 119 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) gebotenen hinreichenden Bestimmtheit. Zwar hat die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 19.1.2015 den (hinsichtlich 2014 endgültigen und hinsichtlich 2015 voraussichtlichen) beitragsfähigen Aufwand beziffert und damit den Anforderungen der Rechtsprechung insoweit Genüge getan (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.8.2013 - 6 A 10335/13). Allerdings erfordert § 119 AO weiter, dass der Bescheid angibt, für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.3.1988 - 12 B 142/87 zum leitungsgebundenen Beitragsrecht; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 24 Rn. 24). Dies gilt auch im Bereich der Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge. Denn auch dort bleibt Anknüpfungspunkt der beitragsfähigen Maßnahme und "Auslöser" der Beitragspflicht die Ausbaumaßnahme an einer konkreten Verkehrsanlage (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.3.2010 - 6 A 11146/09). Ohne die Bezeichnung der Maßnahme in dem Beitragsbescheid ist für den Beitragsschuldner nicht erkennbar, für welche konkrete Maßnahme er letztlich den Beitrag zahlen soll (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.3.1988, a.a.O.). Allein die allgemein gehaltene Information der Antragsgegnerin in dem Grundlagenbescheid vom 17.6.2014, dass die Straßen "Wiesenstraße", "Schützenstraße" und "Hintergasse" in der nächsten Zeit ausgebaut werden sollen und daher in der nächsten Zeit mit der Erhebung von Ausbaubeiträgen zu rechnen sei, lässt nicht in hinreichend deutlichem Maß erkennen, für den Ausbau welcher Verkehrsanlage im Rahmen der Erhebung von Vorauszahlungen und endgültigen wiederkehrenden Beiträgen in welchem Beitragsjahr Zahlungen zu leisten sind.

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b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19.1.2015 bestehen auch hinsichtlich der Beitragspflicht für das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück mit der Plannummer 388. Ausweislich der zeichnerischen Festlegungen in dem Bebauungsplan "Alter Ortskern - Teilbereich III" handelt es sich bei dieser Plannummer um eine öffentliche Straßenverkehrsfläche. Als solche ist diese Fläche einer beitragsrelevanten Nutzbarkeit durch den Antragsteller entzogen und unterfällt damit nicht der sachlichen Beitragspflicht.

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c) Ernstliche Zweifel im Rechtssinne bestehen weiter an der Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Maßstabsregelung. Maßstab ist hier die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse, wobei der Zuschlag je Vollgeschoß 15 v.H. beträgt. Zugleich beträgt aber der Zuschlag für die ersten beiden Vollgeschosse einheitlich 30 v.H. (§ 6 Ausbaubeitragssatzung - ABS -). Der Vollgeschossmaßstab ist zwar grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist bei der Gewichtung anhand der Zahl der Vollgeschosse nach gefestigter Rechtsprechung zwischen ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit zu differenzieren (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2011 - 6 A 10870/11 m.w.N.). Dies gilt hier umso mehr, als nach § 6 Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 7 ABS bei in sonstiger Weise nutzbaren Grundstücken sowie Garagen- und Stellplatzgrundstücken mindestens ein Vollgeschoss in Ansatz kommt. Im Zusammenspiel mit § 6 Abs. 1 Satz 3 ABS hat dies indessen zur Folge, dass auch für diese - regelmäßig beitragsrechtlich nur unterwertig nutzbaren - Grundstücke dennoch ein Zuschlag von einheitlich 30 v.H., wie für zweigeschossig bebaubare Grundstücke, berechnet wird, was einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung evident widerspricht. Zwar ist eine fehlende Differenzierung zwischen ein- und zweigeschossiger, bzw. nur unterwertiger Bebaubarkeit ausnahmsweise dann ohne Auswirkung auf die Wirksamkeit der Maßstabsregelung, wenn die nur eingeschossig bebaubaren Grundstücke, Garagengrundstücke, Stellplätze usw. nicht mehr als 10 v.H der im Abrechnungsgebiet herangezogenen Grundstücke betrifft (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.6.2008 - 6 C 10255/08). Für ein Unterschreiten dieser beitragsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle ist derzeit aber nichts dargetan. Vielmehr spricht gegen eine solche Annahme nach Aktenlage der oben erwähnte Bebauungsplan, der - neben einer zulässigen Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen - für einen nicht unerheblichen Bereich der hier maßgeblichen Abrechnungseinheit eine lediglich eingeschossige Bebaubarkeit festlegt. So sieht der Bebauungsplan auch für den vorderen Bereich der Plannummer 387 eine zweigeschossige, für den hinteren Bereich aber lediglich eine eingeschossige Bebaubarkeit vor.

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d) Weitere ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen zudem, weil nach Aktenlage das erforderliche Bauprogramm fehlt. In der (vollständig vorzulegenden) Verwaltungsakte findet sich jedenfalls kein einschlägiger Beschluss und keine hinreichende Ausweisung entsprechender konkreter Haushaltsansätze. Zudem fehlt ein Beschluss des Ortsgemeinderats über den Ausschöpfungsgrad der für das Jahr 2015 zu erhebenden Vorauszahlungen. Ein solcher Beschluss wird zwar im Schriftwechsel mit dem Antragsteller von der Antragsgegnerin bezeichnet, er ist allerdings in der vorgelegten Verwaltungsakte nicht auffindbar. Weiter fehlt eine Grundlage, auf deren Basis die Antragsgegnerin den voraussichtlichen Umfang der Investitionen für das Jahr 2015 pflichtgemäß geschätzt hat. Ohne den Nachweis einer solchen Schätzung - entsprechende Unterlagen finden sich in der Verwaltungsakte wiederum nicht - muss im Eilverfahren davon ausgegangen werden, dass die Vorauszahlung in unzulässiger Weise "gegriffen" wurde.

9

Da die vorstehenden ernstlichen Zweifel im weiteren Veranlagungsverfahren ausgeräumt werden können, sieht sich die Kammer mit Blick auf die zwischen den Beteiligten streitigen weiteren Aspekten noch zu folgenden Hinweisen veranlasst:

10

Soweit der Antragsteller ohne nähere Darlegungen ausführt, der Beitrags- und Vorauszahlungserhebung lägen keine Ausbau- sondern lediglich Instandhaltungsarbeiten zugrunde, genügt dieses pauschale Vorbringen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel im Rechtssinne.

11

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Bescheid vom 19.1.2015 nicht mit Blick auf die Flächenberechnung unbestimmt. Denn die Antragsgegnerin hat mit Feststellungsbescheid vom 17.6.2014 die beitragspflichtige Fläche bereits vorab festgesetzt.

12

Die Bildung zweier Abrechnungseinheiten (Abrechnungseinheit 1: Ortslage Bubenheim und Abrechnungseinheit 2: Ortsteil Borkensteiner Mühle) begegnet aufgrund der deutlichen räumlichen Trennung beider Abrechnungseinheiten durch den Außenbereich keinen ernstlichen Zweifeln. Eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Bildung weiterer Einheiten in der Ortslage besteht nicht. Die Ortsgemeinde Bubenheim ist mit 420 Einwohnern (Stand Ende 2013; Quelle: Statistisches Bundesamt) der Musterfall einer kleinen Gemeinde mit zusammenhängender Bebauung, soweit dies jeweils die beiden Abrechnungseinheiten betrifft. Eine weitere Aufteilung der Abrechnungseinheit 1 ist rechtlich nicht geboten. Alleine der vom Antragsteller angesprochene Aspekt der gewissen "Geschlossenheit" der drei Straßen "Wiesenstraße", "Schützenstraße" und "Hintergasse" verpflichtet die Antragsgegnerin nicht zur Aufteilung der Abrechnungseinheit. Solche Erwägungen - auch hinsichtlich eines etwaigen Ringsystems - mögen im Erschließungsbeitragsrecht durch die Rechtsprechung des BVerwG angezeigt sein. Im Ausbaubeitragsrecht ist hingegen die Bildung - verglichen mit dem Erschließungsbeitragsrecht - größerer beitragsrechtlicher Einheiten, unter Beachtung der Vorgaben des BVerfG und des OVG Rheinland-Pfalz, durchaus statthaft. Das Argument des Antragstellers, eine Abtrennung des von ihm beschriebenen Ringsystems sei geboten, weil dieses eine separate Anbindung über die L 448 habe, ist hier nicht zielführend. Zum einen steht es Verkehrsteilnehmern von und zu anderen Straßen frei, ebenfalls diese Zu-/Abfahrt über die L 448 zu nehmen. Zudem setzt die Annahme einer Abrechnungseinheit gerade nicht voraus, dass alle in ihr zusammengefassten Verkehrsanlagen in einem funktionalen Zusammenhang stehen (BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 und 2104/10), so dass selbst unterschiedlich verkehrsfunktionale Straßenverbindungen in der Abrechnungseinheit für sich genommen weder verbindende noch trennende Wirkung entfalten. Eine die Abrechnungseinheit teilende, unzulässige Umverteilung von Beitragslasten liegt nach summarischer Prüfung hier nicht vor, weil die Antragsgegnerin - wie vom OVG RP gefordert (Urteile vom 10.12.2014 - 6 A 10852 und 10853/14; Urteil vom 9.3.2015 - 6 A 10054/15) - diverse Verschonungsregelungen getroffen hat (vgl. § 13 ABS). Dabei soll nicht ausgeblendet werden, dass die Anlieger der vom Antragsteller beschriebenen "Ringstraßen" bei späteren Ausbaumaßnahmen an der Hauptstraße, an der die Grundstücke des Antragstellers angrenzen, ihrerseits mit heranzuziehen sind und damit ein Ausgleich für die Kostenbeteiligung des Antragstellers an diesen Verkehrsanlagen erfolgt, die seine Grundstücke nicht unmittelbar erschließen.

13

Die absolute Höhe der Beitrags- und Vorauszahlungsbeträge übersteigt zwar im vorliegenden Fall bei weitem die übliche Höhe wiederkehrender Ausbaubeiträge. Dies allein begründet aber keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Zum einen liegt der Festsetzung für die beiden Grundstücke des Antragstellers eine ungewichtete Gesamtgrundstücksfläche von 2.261 m² zu Grunde. Dies entspricht ungefähr der Fläche von 4 - 5 "normal" bemessenen Baugrundstücken. Zum anderen wird sich die Beitragslast reduzieren, weil die auf die Plannummer 388 entfallende Fläche nach den obigen Ausführungen herauszurechnen ist. Schließlich handelt es sich bei der Abrechnungseinheit 1 um eine sehr kleine beitragsrechtliche Einheit, bei der zwangsläufig im Falle der Durchführung von Ausbaumaßnahmen deutlich höhere Belastungen entstehen, als bei größer bemessenen Einheiten. Hinzu kommt, dass hier möglicherweise zeitgleich drei Verkehrsanlagen ausgebaut wurden, was in dem von der Antragsgegnerin gewählten beitragsrechtlichen A-Modell dazu führt, dass in einem kurzen Zeitraum sehr hohe Belastungen auf die Beitragsschuldner zu kommen, während aufgrund der geringen Zahl von Verkehrsanlagen möglicherweise innerhalb der Abrechnungseinheit 1, nach Abrechnung dieser Maßnahmen für mehrere Jahre keine oder nur deutlich geringere Beiträge zu entrichten sind.

14

Alleine die zeitgleiche Bauausführung mehrerer Ausbaumaßnahmen indiziert keinen Verstoß gegen das Erforderlichkeitsprinzip. Denn die gemeinsame Durchführung der Ausbaumaßnahmen kann für die Antragsgegnerin und die Beitragsschuldner zu Kosteneinsparungen, verglichen mit dem auch zeitlich getrennten Ausbau dieser Verkehrsanlagen, führen. Auch der Einwand des Antragstellers, die Erforderlichkeit der Aufwendungen sei zu bezweifeln, weil muschelkalkfarbenes Pflaster verarbeitet worden sei, begründet bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Erforderlichkeit der in Ansatz gebrachten (bezüglich 2015 geschätzten) Investitionsaufwendungen. Anhaltspunkte für die Annahme eines unzulässigen Luxusausbaus begründet dieser, auf die Farbe des Pflasters bezogene Vortrag nicht.

15

Soweit der Antragsteller allgemein über etwaige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Ortsgemeinderates bei der Beschlussfassung über die ABS mutmaßt, steht es ihm frei, in einem Hauptsacheverfahren diese Mutmaßungen näher zu erläutern. Im Rahmen eines auf summarische Prüfung angelegten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO dringt er mit diesem Vortrag nicht durch.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung folgt den §§ 52, 53 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169.

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