Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 411/15.NW

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10. April 2015 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist zunächst mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit er sich gegen die Vollziehbarkeit der Ziffer 2 der Verfügung vom 10. April 2015 richtet, mit der dem Antragsteller die Herausgabe der ihm noch belassenen Betäubungsmittelrezepte –BtM-Rezepte – gefordert wird. Der Widerspruch des Antragstellers hiergegen entfaltet bereits aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer 3 die sofortige Vollziehbarkeit nur hinsichtlich der Ziffer 1, nicht aber der Ziffer 2 der Verfügung angeordnet hat. Da insoweit auch kein faktischer Vollzug droht, nachdem der Antragsgegner auch keine Zwangsmittel hinsichtlich der Herausgabeanordnung angedroht hat, besteht auch kein rechtsschutzwürdiges Interesse an einer Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

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Der im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer 1 der Verfügung vom 10. April 2015, mit der dem Antragsteller die weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr untersagt und die weitere Unterverschlussnahme der bereits ausgehändigten Betäubungsmittelrezepte angeordnet wurde, ist formell und materiell rechtmäßig.

4

Die Vollziehbarkeitsanordnung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S.1 VwGO an eine ordnungsgemäße schriftliche Begründung. Der Antragsgegner hat insoweit die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besonders unter Abwägung des Interesses des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, mit der Gefahr von Gesundheitsschäden für die Anwender von Betäubungsmitteln bei einer fortgesetzten Beschaffung von Betäubungsmitteln zu Missbrauchszwecken durch den Antragsteller begründet. Damit hat er das besondere Vollziehungsinteresse in einer auf die Umstände des Einzelfalls Bezug nehmenden und nicht nur formelhaften Art und Weise begründet, die erkennen lässt, dass er sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst ist. Ob und inwieweit diese Begründung inhaltlich die sofortige Vollziehbarkeit trägt, ist für das formelle Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO unbeachtlich.

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Auch inhaltlich hält die Vollziehungsanordnung hinsichtlich der Ziffer 1 der Verfügung einer Rechtsprüfung stand. Die vom Gericht insoweit vorzunehmende Interessenabwägung gelangt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung das private Interesse des Antragstellers, insoweit vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilig nicht dem Vollzug der Untersagungsverfügung ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Danach kann ein überwiegendes Vollziehungsinteresse schon dann nicht bestehen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ergibt eine derartige summarische Prüfung jedoch, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist, so bedarf es darüber hinaus auch noch eines besonderen Vollziehungsinteresses, das dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen vorgeht. Erweist sich jedoch die angefochtene Verfügung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, erscheinen daher die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzugs des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176 f.; NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordöR 2007, 452).

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Ausgehend von diesen Prämissen überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die Verfügung unter Ziffer 1 offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrem Vollzug nicht bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens, dessen Ende nicht abzusehen ist, abgewartet werden darf.

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Die Untersagungsverfügung ist zunächst formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere wurde dem Antragsteller vor Erlass der Verfügung ausreichend nach § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit gegeben, zu der Untersagung Stellung zu nehmen. Zwar wurde er insoweit vom Antragsgegner nicht mehr besonders angeschrieben. Jedoch bestätigt die nun streitgegenständliche Verfügung die bereits am 9. März 2015 gegenüber dem Antragsteller bei der Praxiskontrolle von der beauftragten Überwachungsperson ausgesprochene vorläufige Anordnung, zu der er während der Praxiskontrolle bereits Stellung nehmen konnte. Darüber hinaus hat er gegen diese Maßnahme bereits am 30. März 2015 Widerspruch eingelegt und insoweit seine Einwände gegen eine Untersagung der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr und die Sicherstellung seiner Betäubungsmittelrezepte erhoben. Mithin bedurfte es nicht noch einer weiteren Anhörung zu der erlassenen Verfügung.

8

Die Untersagung der weiteren Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr durch die im Einzelnen unter Ziffer 1 Satz 1 der Verfügung aufgezählten Handlungen findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 BtMG. Danach hat der Antragsgegner als nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 rheinland-pfälzische LVO über die Zuständigkeiten im Betäubungsmittelrecht zuständige Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats über die von der Überwachungsperson am 9. März 2015 nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BtMG vorläufig angeordnete Untersagung der Teilnahme am BtM-Verkehr endgültig zu entscheiden.

9

Soweit der Antragsgegner diese endgültige Entscheidung am 10. April 2015 und damit erst einen Tag nach Ablauf dieser Monatsfrist getroffen hat, ist diese Anordnung allerdings nicht deswegen rechtswidrig. Auch wenn der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 BtMG zunächst nahelegt, dass der Antragsgegner als Überwachungsbehörde nur die Kompetenz hat, über eine vorläufige Anordnung innerhalb eines Monats nach deren Erlass endgültig zu entscheiden, so ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift doch davon auszugehen, dass der Überwachungsbehörde eine vom Bestand der vorläufigen Anordnung unabhängige Befugnis eingeräumt ist, die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr endgültig zu untersagen. Denn es ist mit der Überwachungsaufgabe des Antragsgegners nach § 19 Abs. 1 Satz 3 schlicht unvereinbar, der Überwachungsbehörde einerseits eine Endentscheidungskompetenz über einen dauerhaften Ausschluss eines Arztes vom Betäubungsmittelverkehr zu übertragen, diese Befugnis aber letztendlich davon abhängig zu machen, ob zuvor eine vorläufige Entscheidung einer insoweit nur im Auftrag der Behörde handelnden Überwachungsperson erfolgt ist. Dies hätte nämlich zur Folge, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Untersagung der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr, die letztendlich von der Überwachungsbehörde bei ihrer Entscheidung zu überprüfen sind, diese nicht berechtigt wäre, eine solche Untersagung auszusprechen, wenn eine in ihrem Auftrag handelnde Person zuvor keine vorläufige Untersagung ausgesprochen hat. Ein solches Gesetzesverständnis hätte dann aber eine Einschränkung der Regelungsbefugnis der Überwachungsbehörde durch die Regelung von Eingriffsbefugnissen der von ihr beauftragten Überwachungsperson zur Folge, die § 22 Abs. 1 BtMG ersichtlich nicht verfolgt. Vielmehr sind hier die Befugnisse der Überwachungsperson nach §§ 19 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz, 22 Abs. 1 BtMG zusätzlich zu den Entscheidungsbefugnissen der Behörde geregelt worden, die originär nach § 19 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BtMG die gesetzliche Aufgabe der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten innehat (VGH Bayern, Beschluss vom 1. August 2006 – 25 CS 06.1951 –, juris). Mithin kann die Entscheidungsbefugnis der Behörde letztlich nicht maßgeblich an die Entscheidungskompetenz der für sie handelnden Überwachungsperson angeknüpft werden.

10

Für dieses Gesetzesverständnis streiten auch die Motive des Gesetzgebers, wie sie im Rahmen der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Neuregelung des Betäubungsmittelgesetz 1982 (BT-Drucksache 8/3551, S. 34) zum Ausdruck gekommen sind. Danach wurden die Überwachungsvorschriften des BtMG 1982 (im Gesetzentwurf noch §§ 21 bis 23 BtMG) an die detaillierten und modernen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes 1976 angelehnt, weil es sich bei Betäubungsmitteln zum größten Teil auch um Arzneimittel handele. Insoweit wurden gerade zusätzlich wie im AMG 1976 die Vorschriften über die Befugnisse einer beauftragten Überwachungsperson in Ergänzung der Regelungsbefugnisse des früheren § 2 BtMG 1972 unter Berücksichtigung der für Betäubungsmittel geltenden Besonderheiten eingefügt. Gerade aber die naheliegend höhere potenzielle Gefahrenlage, die sich beim Verkehr mit Betäubungsmitteln im Vergleich zum Verkehr mit Arzneimitteln für die Gesundheit der Anwender ergibt, rechtfertigt aber ersichtlich keine eingeschränkte Überwachungsbefugnisse im Vergleich zu den Überwachungsmöglichkeiten im Rahmen des Arzneimittelverkehrs.

11

Die Kammer verkennt insoweit auch nicht, dass § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG als Aufgabenzuweisungsnorm selbst keine Regelungsbefugnis zugunsten der Überwachungsbehörde statuiert und insoweit der Gesetzgeber allein auf die Befugnisse in den §§ 22 und 24 BtMG verweist. Allerdings kann hieraus nicht geschlossen werden, dass damit in §§ 22 und 24 BtMG eine originäre Regelungsbefugnis der Behörde ausgeschlossen wurde. Dies gilt auch, soweit in § 22 Abs. 2 BtMG für die Überwachungsbehörde dem Wortlaut nach neben der Überwachungsperson nur bestimmt wurde, schriftlich die Vorlage von Unterlagen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und Auskünfte (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu verlangen. Hieraus folgt nämlich nicht, dass damit keine originäre Befugnis der Behörde besteht, auch die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 BtMG unabhängig von einer vorläufigen Anordnung der Überwachungsperson zu untersagen und sich alle originären Regelungsbefugnisse der Behörde allein auf die in § 22 Abs. 2 BtMG geregelten Maßnahmen beschränken. Vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit nur ein anderes Verfahren zur Beschaffung der notwendigen Informationen zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG geregelt, die die Beauftragung einer Überwachungsperson dann nicht erfordert.

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Die Kammer verkennt insoweit weiter nicht, dass der Gesetzgeber es bei der Anlehnung der Überwachungsvorschriften des BtMG an das AMG 1976 unterlassen hat, eine § 69 Abs. 1 AMG 1976 entsprechende allgemeine Befugnis für die notwendigen Anordnungen zur Abwehr von Verstößen gegen das Gesetz zu regeln. Aber auch daraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Überwachungsbehörde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG nicht alle Befugnisse des § 22 BtMG auch originär und unabhängig von vorläufigen Anordnungen einer in ihrem Auftrag handelnden Überwachungsperson zustehen.

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Ist folglich davon auszugehen, dass die Behörde auch ohne vorherige vorläufige Untersagung der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr durch die von ihr beauftragte Überwachungsperson eine dauerhafte Untersagung der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr anordnen kann, dann hängt letztlich auch nicht von der Einhaltung dieser Monatsfrist nach § 24 Abs. 1 Satz 3 BtMG die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfügung ab. Vielmehr beschränkt sich der Regelungsgehalt der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde (Weber, BtMG, 4. Aufl. 2013, Rn. 21, beck-online), innerhalb eines Monats nach Erlass der vorläufigen Anordnung über diese endgültig zu entscheiden darauf, die maximale Wirkungsdauer einer solchen vorläufigen Anordnung zu bestimmen. Kommt daher eine Behörde ihrer Verpflichtung nicht nach, innerhalb eines Monats endgültig zu entscheiden, so kann sie sich gegenüber dem Betroffenen nicht weiter auf die vorläufige Untersagung berufen. Der betroffene Arzt muss sich einer vorläufige Beschränkung seiner beruflichen Tätigkeit in Bezug auf den Betäubungsmittelverkehr höchstens für die genannte Zeitdauer eines Monats beugen, kann sich aber nicht auf eine Verwirkung der originären ordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnis der zuständigen Behörde nach § 24 Abs. 1 Satz 3 BtMG nach Ablauf dieser Frist berufen.

14

Ist § 24 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 BtMG eine eigenständige Befugnisnorm der Überwachungsbehörde, so kann diese unabhängig vom Erlass der entsprechenden vorläufigen Anordnung durch eine beauftragte Überwachungsperson auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 24 Abs. 3 Satz 3 BtMG endgültig die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr untersagen, ohne dass es eines Rückgriffs auf die vom Antragsgegner hilfsweise genannte Eingriffsnorm des § 69 Abs. 1 AMG bedarf, der letztlich auch nicht neben der spezialgesetzlichen Eingriffsnorm des § 22 Abs. 1 Nr. 4 BtMG als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann.

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Die Voraussetzungen für die Untersagung der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 BtMG liegen vor.

16

Danach kann der Antragsgegner die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr, wie unter Ziffer 1 der Verfügung geschehen, untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BtMG vorliegen. Danach ist eine vorläufige Anordnung der Überwachungsperson zulässig, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs geboten ist. Eine solche dringende Gefahr für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs besteht vorliegend, weil eine weitere Teilnahme des Antragstellers am Betäubungsmittelverkehr befürchten lässt, dass er unter missbräuchlicher Nutzung seiner Befugnis als Arzt, nach § 13 BtMG in Verbindung mit den dazu ergangenen Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) BtM-Rezepte auszustellen, sich zu Zwecken in Besitz dieser Betäubungsmittel bringt, für die eine medizinische Indikation nicht besteht. So geht die beschließende Kammer auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Antragsteller davon aus, dass sich dieser bisher in zumindest 38 Fällen dadurch in den Besitz von Morphinsulfat-Ampullen in erheblichem Umfang gebracht hat, dass er Privatrezepte für zwei Patienten auf solche Präparate ausstellte, obwohl insoweit keine medizinische Indikation für eine Verschreibung dieser Betäubungsmittel bestand. Angesichts der Aussage einer Mitarbeiterin des Antragstellers, die angab, dass dieser ihr gegenüber eingeräumt habe, die Betäubungsmittel missbräuchlich zu Eigenzwecken benutzt zu haben, und die beiden betreffenden Patienten keine Morphinpräparate benötigt hätten, sowie der Aussage des Patienten Hess, der bestritt, jemals Morphin verschrieben oder bekommen zu haben, besteht auch für die Kammer kein Zweifel daran, dass sich bei beiden in der Anklageschrift genannten Patienten keine medizinische Indikationsstellung für die Verordnung von Betäubungsmitteln ergibt und dass der in der Anklageschrift der Staatanwaltschaft Frankenthal vom 13. Februar 2015 – 5427 Js 14789/14 – zugrunde gelegte Sachverhalt letztlich zutreffend ist. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller selbst keinem der Ermittlungsergebnisse substantiiert entgegengetreten ist. So hat er insbesondere weder dargelegt, dass diese beiden Patienten aus medizinischen Gründen Morphin benötigt hätten, das er ihnen dann verschrieben und verabreicht habe, noch aufgeklärt, welche Verwendung die von ihm so beschafften Präparate überhaupt gefunden haben. Er belässt es vielmehr dabei, zu behaupten, dass sich der Verdacht, er habe BtM-Rezepte nicht ordnungsgemäß verwendet, nicht werde bestätigen lassen (Bl. 35 VA).

17

Aufgrund der Angaben der Angestellten des Antragstellers und dem von einer Vielzahl von vernarbten Einstichen geprägten Zustand seiner Armvenen bei der Blutentnahme anlässlich der polizeilichen Durchsuchung seiner Praxis drängt sich der beschließenden Kammer ebenso wie der Staatsanwaltschaft und dem Antragsgegner geradezu aus, dass die so beschafften Morphinsulfat-Ampullen zu Zwecken des eigenen BtM-Missbrauchs verwendet wurden. Insoweit hält es die Kammer auch nicht für fernliegend, dass der Antragsteller angesichts der erheblichen Menge an Morphinpräparaten, die er sich durch missbräuchliche Nutzung seiner BtM-Rezepte verschafft hat, diese auch an Dritte weitergegeben haben kann, auch wenn die Staatsanwaltschaft hier keinen Beweis für ein Handeltreiben ermitteln konnte.

18

Letztlich spielt es aber auch keine Rolle, zu welchen Zwecken der Antragsteller sich diese Betäubungsmittel durch missbräuchliche Ausstellung von BtM-Rezepten verschafft hat, da kein Zweifel daran besteht, dass die betreffenden Morphinpräparate keinesfalls für die der Rezeptausstellung zugrunde gelegten medizinischen Zwecke verwandt wurden. Für die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, die die Vorschriften des BtMG und der BtMVV bezwecken, besteht schon deswegen eine dringende Gefahr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers hieran, weil er in einer Vielzahl von Fällen durch Rezeptmissbrauch Betäubungsmittel erworben hat, die gerade nicht durch ordnungsgemäße Verschreibung zu kontrollierbaren, legitimen medizinischen Zwecken nach § 13 Abs. 1 BtMG verwandt wurden. Deswegen muss nämlich damit gerechnet werden, dass der Antragsteller auch weiterhin seine Befugnisse zur Ausstellung von BtM-Rezepten missbrauchen wird, um sich in den Besitz solcher Präparate für medizinisch nicht indizierte Zwecke zu bringen. Um dieser Gefahr für die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs vorzubeugen, ist aber eine Untersagung der Teilnahme am BtM-Verkehr dringend geboten. Insoweit ist auch kein anderes milderes Mittel zur Abwendung dieser Gefahr ersichtlich (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14. April 2005 – 25 CS 05.102 –, VG München, Urteil vom 16. Februar 2011 – M 18 K 10.6287 – und Beschluss vom 19. November 2007 – M 18 S 07.4658 –, jeweils juris).

19

Soweit der Antragsgegner darüber hinaus unter Ziffer 1 Satz 2 der angefochtenen Verfügung für die bei der Praxiskontrolle am 9. März 2015 herausgegebenen BtM-Rezepte den weiteren amtlichen Verschluss angeordnet hat, ergibt sich keine Rechtsgrundlage aus § 22 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, weil dort nur geregelt ist, noch vorhandene BtM-Bestände, nicht aber BtM-Rezepte bei einem Teilnehmer am BtM-Verkehr unter amtlichen Verschluss zu nehmen. Die amtliche Ingewahrsamnahme der BtM-Rezepte, die mit der Verfügung vom 10. April 2015 bestätigt wurde, stellt allerdings eine Maßnahme der Vollstreckung der Untersagungsverfügung im Wege des unmittelbaren Zwangs nach § 65 Abs. 1 LVwVG dar, dessen vorherige Androhung nach §§ 66 Abs. 1 Satz 2, 61 Abs. 2 LVwVG nicht geboten war, weil bei einem Belassen der Rezepte beim Antragsteller die Gefahr bestand, dass dieser weiterhin am Betäubungsmittelverkehr nicht nur teilnimmt, sondern die Rezepte zur missbräuchlichen Beschaffung von Betäubungsmitteln weiterhin verwendet und damit die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes wie in den bereits angeklagten Sachverhalten neuerlich verwirklicht.

20

An der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, die Gefahr der missbräuchlichen Beschaffung von Betäubungsmitteln durch den Antragsteller abzuwenden. Der so zu befürchtende fortgesetzte Missbrauch von BtM-Rezepten zu medizinisch nicht indizierten Zwecken kann während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahren, dessen Ende nicht abzusehen ist, gerade zur Wahrung der Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht weiter hingenommen werden. Zu Recht weist nämlich der Antragsgegner darauf hin, dass die vom Antragsteller geübte und strafbewehrte Praxis, BtM-Rezepte zu Zwecken zu benutzen, die ihre Ausstellung nicht rechtfertigen, die naheliegende Gefahr eines BtM-Missbrauchs und damit auch von Gesundheitsschäden für den Anwender mit sich bringt. Dabei wird nicht verkannt, dass die Untersagung der Teilnahme am BtM-Verkehr eine erhebliche Beschränkung der ärztlichen Berufspraxis des Antragstellers darstellt, die er aber im Interesse der Sicherung des BtM-Verkehrs hinnehmen muss, nachdem er selbst es zu verantworten hat, dass dieser Sicherungszweck in seiner ärztlichen Praxis nicht mehr gewahrt ist.

21

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

22

Die Bemessung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer legt bei der Streitwertbemessung den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in der Hauptsache zugrunde. Der Antragsteller weist in seiner Antragsschrift zwar darauf hin, dass der Umgang mit Betäubungsmitteln einen beträchtlichen Anteil seiner ärztlichen Praxis darstellt, ohne aber insoweit darzulegen, dass ihm angesichts der streitgegenständlichen Untersagung die weitere Ausübung seines Berufs gänzlich unmöglich wird. Hierfür bestehen auch für die beschließende Kammer keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte, nachdem es auch im Rahmen seiner ärztlichen Praxis weiterhin möglich ist, durch die von ihm beschäftigte Ärztin Betäubungsmittelrezepte ausstellen zu lassen. Mithin konnte kein am Interesse der weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs orientierte Bemessung des Streitwerts, der dem Entzug einer ärztlichen Approbation gleichkommt (30.000,-- €), zugrunde gelegt werden.

23

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Streitwert der Hauptsache um die Hälfte zu reduzieren.

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