Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 927/14.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die klagende Stadt wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses, soweit darin ein von ihr erlassener Kostenbescheid teilweise aufgehoben wurde.
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Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. …, Gemarkung A. in B…. Es handelt sich um ein mit Bäumen bestandenes ehemaliges Steinbruchgrundstück mit einer hohen Steilböschung.
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Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 gab die Klägerin der Beigeladenen auf, bestimmte Hangsicherungsmaßnahmen – Rückschnitt der Bäume und Ertüchtigung des auf der Böschung vorhandenen Zaunes – durchzuführen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Im zunächst von der Beigeladenen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. Juli 2013 geführten Eilrechtsschutzverfahren 5 L 687/13.NW schlossen die Beteiligten nach Durchführung einer Güteverhandlung am 20. August 2013 einen gerichtlichen Vergleich, wonach sich die Beigeladene zu bestimmten Maßnahmen verpflichtete. Nachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Frist nur teilweise durchgeführt worden waren, kündigte sie den Vollzug der Ordnungsverfügung an. Daraufhin stellte die Beigeladene einen weiteren Eilantrag (5 L 982/13.NW), der mit Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2013 mit der Begründung abgelehnt wurde, die angefochtene Verfügung der Klägerin sei offensichtlich rechtmäßig. Angesichts der bestehenden Gefahrensituation habe die Stadt die Eigentümerin zu den geforderten Hangsicherungsmaßnahmen verpflichten dürfen, wie im Einzelnen ausführlich dargelegt wurde.
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Nachdem der Beigeladenen mit Schreiben vom 15. Januar 2014 erneut die Ersatzvornahme mit voraussichtlichen Kosten von 3.500,00 € angedroht und eine Frist bis 1. Februar 2014 gesetzt worden war, ließ die Klägerin die geforderten Arbeiten schließlich von der von ihr als günstigste von drei Anbietern ausgewählten Firma K… ausführen. Diese stellte der Klägerin dafür einen Betrag von 3.481,87 € in Rechnung (Rechnung vom 24. Februar 2014).
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Mit Kostenbescheid vom 3. März 2014 erhob die Klägerin von der Beigeladenen Gesamtkosten in Höhe von 3.981,87 €, die neben dem Rechnungsbetrag der Firma K… einen pauschalierten Verwaltungsaufwand von 500 € beinhalten.
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Die Beigeladene legte dagegen mit Schreiben vom 26. März 2014 Widerspruch ein, über den der Kreisrechtsausschuss des Landkreises B. mit Bescheid vom 30. September 2014 zugleich mit dem Widerspruch gegen die Grundverfügung entschied. Letzterer wurde zurückgewiesen (Ziff. 1 des Bescheides), während der Kostenbescheid der Klägerin vom 3. März 2014 insoweit aufgehoben wurde, als mehr als 1.000,00 € von der Beigeladenen verlangt werden (Ziff. 2). Im Übrigen wurde der Widerspruch der Beigeladenen gegen den Kostenbescheid ebenfalls zurückgewiesen (Ziff. 3). Die Verfahrenskosten wurden im Verhältnis 5/8 für die Beigeladene und 3/8 für die Klägerin gequotelt (Ziff 4).
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Zur Begründung der Reduzierung des Kostenbetrages zugunsten der Beigeladenen wurde im Wesentlichen auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abgestellt. Da die durch die geforderten Hangsicherungsmaßnahmen zu beseitigende Gefahr letztlich in einem Naturereignis liege, sei eine Kostenbeteiligung der Eigentümerin in Höhe von 25 % im Verhältnis zu 75 %, die der Allgemeinheit zur Last fallen, angemessen.
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Am 15. Oktober 2014 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben.
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Sie ist der Auffassung, sie sei berechtigt den Widerspruchsbescheid anzufechten, denn die ihr entstandenen Kosten der Ersatzvornahme müsse die Beigeladene in voller Höhe tragen, nachdem sie zu Recht zu den Hangsicherungsmaßnahmen herangezogen worden sei. Eine Kostenreduzierung hätte die Beigeladene selbst vornehmen können, aber nichts mehr unternommen. Die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses zur Kostenteilung bedeute eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Zustandsverantwortlichen, die ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachkämen.
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Nachdem in der mündlichen Verhandlung Einigkeit erzielt worden ist, dass die mit angeforderten 500,-- € Verwaltungskosten in das Verfahren betreffend die Kosten der Ersatzvornahme keinen Eingang finden durften, beantragt die Klägerin
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den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 30. September 2014 aufzuheben, soweit dort unter Ziffer 2 der Kostenbescheid vom 3. März 2014 insoweit aufgehoben wurde, als gegenüber der Beigeladenen ein Betrag von mehr als 1.500,-- € verlangt wurde (Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids) und soweit gemäß Ziffer 4 des Widerspruchsbescheids die Klägerin 3/8 der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat.
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Der Beklagte beantragt,
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zu entscheiden wie rechtens.
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Er weist zur Frage der Zulässigkeit der Klage darauf hin, dass die entstehenden Kosten einer Ersatzvornahme auf dem Gebiet des Polizeirechts voll im Haushalt der Stadt verblieben, so dass sich jedenfalls indirekt auch Auswirkungen auf deren Fähigkeit ergeben könnten, ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten zu finanzieren. Darin könne man einen Eingriff in die gemeindliche Finanzhoheit sehen.
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Die Beigeladene beantragt
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Die Klage abzuweisen.
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Sie macht zunächst geltend, die Klage sei unzulässig.
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In der Sache sei der Widerspruchsbescheid im Übrigen hinsichtlich der Minderung des Betrages rechtmäßig, da ihr als Eigentümerin eine weitergehende Kostentragung unzumutbar sei. Sie habe selbst keine Vorteile aus einer privaten Nutzung des Grundstücks, da dieses nicht nutzbar sei, es sei wertlos und unverkäuflich. Außerdem sei schon der Grundverwaltungsakt rechtswidrig, wie im Einzelnen ausgeführt wird.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen die Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf die Verfahrensakten 5 L 687/13.NW und 5 L 982/13.NW und die von der Klägerin und dem Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten; ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unzulässig.
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Für die als isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises B. vom 30. September 2014 gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhobene Klage fehlt es der klagenden Stadt, soweit sie sich gegen die Sachentscheidung wendet, an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis.
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Die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Verwaltungsakt als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, BVerwGE 117, 93 ff, m.w.N.). Wendet sich eine Gemeinde gegen die Aufhebung eines von ihr als Erstbehörde erlassenen Bescheides, können sich wehrfähige Rechtspositionen des organschaftlichen Rechtskreises, die subjektiven Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO gleichstehen, aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 49 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) sowie deren einfachrechtlicher Umsetzung ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2005 – 1 S 1312/04 – Rn. 24, juris).
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Eine solche Rechtsposition steht der Klägerin jedoch vorliegend weder im Hinblick auf die die (teilweise) angefochtene Widerspruchsentscheidung betreffende Sachmaterie (1.) noch im Hinblick auf die Finanzhoheit (2.) zu.
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1. Die Klägerin kann durch den hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014, mit dem der von ihr erlassene Kostenbescheid vom 3. März 2014 hinsichtlich des von der Beigeladenen zu zahlenden Betrages abgeändert wurde, nicht aufgrund der Sachmaterie in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt sein.
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Der auf § 63 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) gestützte Kostenbescheid betrifft die Vollstreckung einer ordnungsbehördlichen Verfügung im Wege der Ersatzvornahme. Dabei erging die vollstreckte Grundverfügung, mit der die Beigeladene zur Durchführung von bestimmten Fels- bzw. Hangsicherungsmaßnahmen verpflichtet wurde, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG).
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Soweit die Stadt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 88 Abs. 1 POG tätig wird, handelt sie nicht im verfassungsrechtlich geschützten eigenen Wirkungskreis. Vielmehr erfüllt sie eine staatliche Verwaltungsaufgabe, die sie als Auftragsangelegenheit gemäß § 2 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 75 Abs. 2 POG nach Weisung der Aufsichtsbehörden gemäß §§ 92, 93 POG wahrnimmt. Zwar ist ihr hier nach § 9 POG ebenso wie bei der Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme (§ 63 Abs. 1 LVwVG) Ermessen eingeräumt. Sie unterliegt insoweit jedoch nach § 92 Abs. 2 Satz 4 POG der Fachaufsicht der Kreisverwaltung. Dagegen beschränkt sich in Selbstverwaltungsangelegenheiten die staatliche Aufsicht auf die Rechtsaufsicht (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 LVerfG).
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Im Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen einer Auftragsangelegenheit erlassen wurden, wird die Fachaufsicht zwar nicht von den Rechtsausschüssen wahrgenommen, denn die weisungsunabhängigen, nicht in die Behördenhierarchie eingegliederten Ausschüsse nehmen nur eine reine Rechtsbehelfsfunktion wahr (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2014 - 8 B 10813/14.OVG - ESOVG). Im Zuge dessen prüfen sie aber bei der Entscheidung über den Widerspruch gegen einen in einer Auftragsangelegenheit erlassenen Verwaltungsakt nicht nur dessen Rechtmäßigkeit. Eine Einschränkung darauf sieht § 6 Abs. 2 AGVwGO Rheinland-Pfalz bei Verwaltungsakten, die nicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten ergingen, nämlich nicht vor. Handelt es sich, wie hier, nicht um eine gebundene Entscheidung, so führt der Rechtsausschuss nicht nur die Kontrolle der Rechtmäßigkeit durch, sondern darf bzw. muss bei seiner Widerspruchsentscheidung eigene Ermessenserwägungen anstellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2012 – 7 A 10978/12.OVG – ESOVG, m.w.N.), ohne dass damit in eine Rechtsposition der erlassenden Gemeinde eingegriffen werden kann.
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2.) Eine andere Beurteilung der Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der kommunalen Finanzhoheit als einer besonderen Ausprägung des Selbstverwaltungsrechts.
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Auch davon ausgehend, dass die Kosten der Ersatzvornahme, soweit sie aufgrund der angefochtenen Entscheidung im Widerspruchsbescheid nicht von der Beigeladenen zu erstatten sind, im Haushalt der Klägerin verbleiben, und sie nach der Kostenentscheidung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu 3/8 ebenfalls selbst zu tragen hat, liegen die Voraussetzungen für die Berufung auf eine Verletzung der Finanzhoheit nicht vor.
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Als Mindestvoraussetzung für die Möglichkeit einer die Klagebefugnis vermittelnden Beeinträchtigung der kommunalen Finanzhoheit muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein qualifizierter Ursachenzusammenhang im Sinne einer notwendigen Folge zwischen der anzugreifenden, Dritte betreffenden Maßnahme und den finanziellen Interessen des Selbstverwaltungsträgers bestehen und zudem müssen die möglichen finanziellen Auswirkungen ein nicht mehr zu bewältigendes Maß erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2004 – 5 B 68/04 –, Rn. 8, juris, m.w.N.).
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Insoweit scheitert eine Klagebefugnis der Klägerin jedenfalls von vornherein daran, dass mit der angefochtenen Widerspruchsentscheidung gravierende finanzielle Auswirkungen für die Stadt nicht verbunden sind. Der teilweise aufgehobene Kostenbescheid vom 3. März 2014 betraf lediglich 4.000 €. Er wurde in Höhe von 1.000,00 € vom Kreisrechtsausschuss bestätigt. Danach verbleiben bei der Klägerin Kosten in einer Größenordnung von knapp 3.000,00 € für die Ersatzvornahme, wobei sie eine Minderung dieses Kostenbetrages um 500,00 € (Verwaltungsaufwand) ohnehin noch in der mündlichen Verhandlung akzeptiert hat. Hinzu kommen lediglich die Kosten des Widerspruchsverfahrens, die der Klägerin zu 3/8 auferlegt wurden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.100 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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