Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 1141/15.NW

Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 13. November 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Kreisrechtsausschuss des Beklagten fünf Beitragsbescheide aufgehoben hat.

2

Im Jahre 2010 schlossen die Ortsgemeinde Hanhofen, die Verbandsgemeindewerke Dudenhofen und als Trägerin des Vorhabens die Beigeladene einen Erschließungsvertrag (im Folgenden: EV) zum Zwecke der Erschließung des Baugebiets "An der A-Straße" in Hanhofen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EV ist Gegenstand des Vertrages die Übertragung der Erschließung nach § 124 BauGB sowie die Übertragung der Herstellung der Ausgleichsflächen zur Kompensation von nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nach § 11 Abs. 1 BauGB auf den Vorhabenträger. Dieser verpflichtete sich in § 1 Abs. 3 EV zur Herstellung der Erschließungsanlagen und der Ausgleichsfläche gemäß §§ 2,3 und 9 EV. Im Gegenzug mussten die Ortsgemeinde Hanhofen und die Verbandsgemeindewerke nach § 1 Abs. 4 EV die Erschließungsanlagen und die Ausgleichsfläche bei Vorliegen der in § 8 EV genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht übernehmen. § 3 Abs. 1 EV hat mit der Überschrift „Art und Umfang der Erschließungsanlagen“ folgenden Inhalt:

3

„Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst

4

a) die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen

5

b) die erstmalige Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich

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- Fahrbahnen
- Fahrbahnmarkierungen
- Parkflächen
- Geh-/Fußwege und Radwege
- Straßenentwässerung
- Straßenbeleuchtung
- Straßenbegleitgrün
- Straßenbeschilderung mit Verkehrszeichen und Straßennamensschildern
- Einrichtungsgegenstände

7

c) die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage, bestehend insbesondere aus

8

- dem Schmutzwasser-Kanal einschließlich der Grundstücksanschlüsse
- den Ableitungsrinnen und -mulden für Niederschlagswasser
- den erforderlichen Rückhalte- und Versickerungsflächen

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nach Maßgabe der von der Ortsgemeinde bzw. den Verbandsgemeindewerken genehmigten Ausbauplanung.“

10

Gemäß § 10 Satz 1 EV übernimmt der Vorhabenträger die gesamten Kosten der vertraglichen Leistungen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EV der Schriftform. Nach Satz 2 dieser Regelung bestehen Nebenabreden nicht.

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In der Folgezeit ließ die Beigeladene als Vorhabenträgerin die im EV genannten Erschließungsanlagen auf ihre Kosten herstellen. Lieferung und Verlegung der Wasserversorgungsanlagen im Vertragsgebiet erfolgte – wie in § 5 Abs. 3 EV vorgesehen – durch den Wasserzweckverband Pfälzische Mittelrheingruppe. Die Kosten hierfür beglich die Klägerin. Die Abnahme der vertragsgemäß hergestellten Anlagen gemäß § 7 Abs. 4 EV erfolgte am 19. Dezember 2012.

12

Mit Rechnung vom 17. April 2014 verlangte die Klägerin von der Beigeladenen Erstattung der Kosten der Wasserversorgungsanlagen im Baugebiet "An der A-Straße" in Höhe von 28.144,16 €. Der Bevollmächtige der Beigeladenen stellte daraufhin mit Schreiben vom 12. Mai 2014 eine entsprechende Zahlungspflicht in Abrede, weil im Erschließungsvertrag vom 16. Februar 2012 die Herstellung der Trinkwasserhauptleitung und die Verlegung der Hausanschlussleitungen nicht geregelt worden seien.

13

Mit fünf Bescheiden vom 14. November 2014 setzte dann die Klägerin gegenüber der Beigeladenen für deren Grundstücke Flurstück-Nr. ….. (B-Straße ..), Flurstück-Nr. …. (B-Straße ..), Flurstück-Nr. …. (B-Straße ..), Flurstück-Nr. … (B-Straße ..) und Flurstück-Nr. …. (B-Straße ..) jeweils einen einmaligen Beitrag zur Deckung der Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Wasserversorgungsanlagen in Höhe von 634,94 €, 499,58 €, 472,51 €, 334,70 € und 1.417,54 € fest.

14

Gegen diese Bescheide legte die Beigeladene am 8. Dezember 2014 jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend:

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Mit der Erstellung des Bebauungsplanes und des Erschließungsvertrages sei das Planungsbüro P beauftragt worden. Dieses Planungsbüro habe im Erschließungsvertrag die Position „Wasserversorgung“ vergessen. Man habe zwischenzeitlich erfolglos versucht, vom Planungsbüro P die Gelder für die Wasserversorgung zu erhalten. Der Klägerin fehle vorliegend die Befugnis, Wasserversorgungsbeiträge durch Verwaltungsakt zu erheben. Es sei ständige Rechtsprechung, dass eine Verwaltung, soweit sie sich einmal auf die Ebene der Gleichordnung begeben habe, sich nicht einseitig wieder in ein Subordinationsverhältnis aufschwingen könne. Sämtliche Parteien des Erschließungsvertrages seien davon ausgegangen, dass alle erforderlichen Erschließungsmaßnahmen in diesem Vertrag geregelt worden seien. Dies belege auch das Verhalten der Klägerin, in dem sie ursprünglich den Betrag mittels Rechnung von ihr gefordert habe. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, dass der Erschließungsvertrag unabsichtlich bzw. durch einen Fehler des Planungsbüros unvollständig sei, könne dieser Dissens nur im Verhältnis der Vertragsparteien gelöst werden. Die Rechte aus dem Vertrag würden die Klägerin aber nicht dazu berechtigen, bezüglich der vertraglich geregelten Materie, der Erschließung, Beitragsbescheide zu erlassen.

16

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten folgte dieser Argumentation und hob mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2015, der Klägerin zugestellt am 27. November 2015, die fünf Beitragsbescheide der Klägerin auf. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

17

Der Klägerin fehle die Befugnis, für das Baugebiet "An der A-Straße" Wasserversorgungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Befugnis zu einer solchen hoheitlichen Maßnahme setze ein Subordinationsverhältnis voraus. Zwischen der Ortsgemeinde Hanhofen, den Verbandsgemeindewerken Dudenhofen und der Beigeladenen sei aber ein Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB geschlossen worden, wodurch sich die Klägerin auf die Ebene der Gleichordnung begeben habe. Sie habe damit bezüglich der Erschließung der in Rede stehenden Grundstücke ihre Verwaltungsaktbefugnis verloren. Zwar sei die Herstellung der Einrichtungen für die Wasserversorgung in § 3 des Erschließungsvertrages nicht enthalten. Allerdings sei nach Ansicht des Kreisrechtsausschusses unter Berücksichtigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass auch diese Position nach dem Willen der Vertragsparteien vertraglich habe geregelt werden sollen.

18

Die Klägerin hat gegen diesen Widerspruchsbescheid am 16. Dezember 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:

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Der Kreisrechtsausschuss verkenne, dass es ihr unbenommen bleibe, bestimmte Teile einer Anlage, wie Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung oder Wasserversorgung sich selbst oder einem anderen vorzubehalten. Dementsprechend sei die Wasserversorgung des Baugebiets im Erschließungsvertrag nicht dem Vorhabenträger übertragen worden. Davon sei auch die Beigeladene selbst in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2014 noch ausgegangen. Da die Wasserversorgung nicht Gegenstand des Erschließungsvertrags sei, könne sie entsprechend den Vorgaben im Kommunalabgabengesetz und ihrer Entgeltsatzung Wasserversorgungsbeiträge erheben.

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Die Klägerin beantragt,

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den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschuss des Beklagten vom 13. November 2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

25

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

26

Sie hält den Widerspruchsbescheid für rechtmäßig und trägt insoweit ergänzend vor:

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Sie sei bei allen Gesprächen und auch beim Abschluss des Erschließungsvertrags davon ausgegangen, dass sämtliche Erschließungsmaßnahmen vertraglich geregelt worden seien. Dies werde auch durch die Umsetzung des Erschließungsvertrags dokumentiert. Auch die Klägerin selbst habe diese Auffassung geteilt und sei davon ausgegangen, dass die Erschließung komplett durchgeführt und nach Abnahme der Maßnahmen abschließend abgerechnet worden sei. Den streitgegenständlichen Betrag für die Wasserversorgung habe sie hingegen erst 16 Monate nach dieser Abrechnung geltend gemacht. In einem anschließenden Gespräch am 13. Oktober 2014 in den Räumen des Bürgermeisters der Klägerin sei von allen dort Anwesenden mitgeteilt worden, dass das Bauvorhaben schon lange abgeschlossen, abgerechnet und weggelegt gewesen sei. Dies habe auch die Klägerin nicht bestritten. Es habe damals Konsens darüber bestanden, dass im Erschließungsvertrag die Position „Durchführung der Wasserversorgung“ vergessen worden sei. Letztlich habe nicht sie, sondern die Klägerin die Durchführung der Wasserversorgung beauftragt und deren Kosten beglichen. Dass die Klägerin sie - die Beigeladene - nicht mit diesen Kosten belastet habe, zeige, dass die Klägerin davon ausgegangen sei, dass im Erschließungsvertrag sämtliche Erschließungsmaßnahmen geregelt worden seien. Daher fehle der Klägerin die Befugnis zur Erhebung von Beiträgen für die Wasserversorgung des Baugebiets "An der A-Straße". Der Erschließungsvertrag müsse unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls ausgelegt werden. Diese Vertragsauslegung wurzle aber vollumfänglich im Vertragsrecht. Diesbezügliche Auslegungsschwierigkeiten könne die Klägerin nicht dadurch lösen, dass sie die Ungereimtheiten durch den Erlass von Beitragsbescheiden wegwische. Ihr fehle insoweit die Befugnis zum Richter in eigener Sache. Hätte die Klägerin früher mitgeteilt, dass über die im Erschließungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Kosten weitere entstehen würden, hätte sie diese im Rahmen der Verkäufe an die Käufer weitergeben können.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist zulässig und begründet.

30

Die Klage, gerichtet gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 13. November 2015, ist als sogenannte isolierte Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, denn der Widerspruchsbescheid enthält für die Klägerin erstmalig eine Beschwer. Sie ist insoweit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt, denn sie kann geltend machen, durch den Regelungsgehalts des angefochtenen Widerspruchsbescheids - die Aufhebung ihrer Beitragsbescheide vom 14. November 2014 - in eigenen Rechten, nämlich ihrem Selbstverwaltungsrecht, verletzt zu sein.

31

Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet, denn der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

32

Gegenstand der isolierten Anfechtungsklage ist nicht der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern allein der Widerspruchsbescheid. Deshalb ist vom Gericht nicht zu prüfen, ob der ursprüngliche Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sondern nur die Frage, ob der Widerspruchsbescheid – für sich gesehen – mit der Rechtsordnung in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 - 8 C 4/92 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteile vom 24. September 2014 - 1 K 418/14.NW - und vom 25. Januar 2016 - 4 K 632/15.NW - sowie VG Trier, Urteil vom 4. Mai 1999 - 2 K 424/97.TR -).

33

Dies ist bei dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 13. November 2015 nicht der Fall, denn die Aufhebung der Wasserversorgungsbeitragsbescheide vom 14. November 2014 mit der Begründung, der Klägerin fehle es insoweit an der Befugnis, die Beiträge durch Verwaltungsakt festzusetzen, entspricht nicht der Rechtslage. Vielmehr ermächtigen § 7 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - und die §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Dudenhofen vom 8. Juli 1996 - ESW - die Klägerin zum Erlass von Bescheiden zur Festsetzung von einmaligen Beiträgen zur Deckung von der Wasserversorgung dienenden Investitionsaufwendungen (1.). Der Erschließungsvertrag vom 9. Juli 2010 - EV - steht dem nicht entgegen (2.).

34

1. Die Beitragsbescheide der Klägerin vom 14. November 2014 haben ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 KAG - i.V.m. §§ 1 ff. ESW. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen für die Herstellung oder den Ausbau einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage von Grundstückseigentümern, dinglich Nutzungsberechtigten oder Gewerbetreibenden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen oder Anlagen ein Vorteil entsteht, einmalige Beiträge erheben. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Verbandsgemeinde Dudenhofen, in §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 ESW Gebrauch gemacht und erhebt zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmaligen Herstellung ihrer Wasserversorgungseinrichtung einmalige Beiträge. Beitragsfähig sind dabei gemäß § 2 Abs. 2 ESW die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Ortsnetze), die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum sowie die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die kommunale Gebietskörperschaft bedient, entstehen.

35

Gestützt auf diese Vorschriften kann die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Dudenhofen einmalige Beiträge für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung durch Verwaltungsakt geltend machen, denn gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO - werden diese einmaligen Beiträge durch Bescheid, mithin durch Verwaltungsakt, festgesetzt.

36

2. Dieser gesetzlichen Befugnis, einmalige Wasserversorgungsbeiträge durch Verwaltungsakt festzusetzen, steht der Erschließungsvertrag vom 9. Juli 2010 schon deshalb nicht entgegen, weil die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung überhaupt nicht Gegenstand dieses Erschließungsvertrags ist (a). Darüber hinaus ist aber ein solcher Erschließungsvertrag auch generell nicht geeignet, die Befugnis, Wasserversorgungsbeiträge durch Bescheid zu erheben, auszuschließen (b).

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a) Dem angefochtenen Widerspruchsbescheid liegt die Rechtsauffassung des Kreisrechtsausschusses zugrunde, die Klägerin habe die Befugnis zur Erhebung von einmaligen Wasserversorgungsbeiträgen deshalb verloren, weil sie sich durch den Erschließungsvertrag vom 9. Juli 2010 bezüglich der Erschließung der in Rede stehenden Grundstücke auf die Ebene der Gleichordnung begeben habe. Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil durch den Erschließungsvertrag zwar verschiedene Erschließungsmaßnahmen auf den Vorhabenträger übertragen wurden, nicht aber die Wasserversorgung. Hinsichtlich dieser Erschließungsmaßnahme kann sich mithin die Klägerin auch nicht ihrer gesetzlichen Befugnis, Beiträge durch Verwaltungsakt festzusetzen, begeben haben.

38

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EV ist Vertragsgegenstand „die Übertragung der Erschließung nach § 124 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Übertragung der Herstellung der Ausgleichsflächen zur Kompensation von nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nach § 11 Abs. 1 BauGB auf den Vorhabenträger“. Dabei umfasst die Erschließung nach diesem Vertrag gemäß § 3 Abs. 1 EV (nur) die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen, die erstmalige Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage im Baugebiet „An der Schlossstraße“, nicht aber die Wasserversorgungsanlagen. Die Herstellung der Wasserversorgungsanlagen wurde daher gerade nicht - wie die oben genannten Erschließungsanlagen - dem Vorhabenträger übertragen. Vielmehr sieht der Erschließungsvertrag in § 5 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass ihre Lieferung und Verlegung durch den Wasserzweckverband Pfälzische Mittelrheingruppe erfolgen sollte. Im Übrigen geht auch der Kreisrechtsausschuss in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid davon aus, dass die Versorgung des Baugebiets mit Trinkwasser nicht Gegenstand des Erschließungsvertrags wurde. Er ist vielmehr der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auch diese Position nach dem Willen der Vertragsparteien vertraglich habe geregelt werden sollen. Selbst wenn dies zuträfe, lässt sich daraus keinesfalls herleiten, die Klägerin habe ihre Befugnis zur Erhebung von einmaligen Wasserversorgungsbeiträgen verloren. Solche Absichten, die nicht Eingang in den Erschließungsvertrag gefunden haben, sind nämlich insoweit schon deshalb rechtlich unbeachtlich, weil gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1EV Vertragsänderungen oder –ergänzungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen und die Vertragsparteien in § 17 Abs. 1 Satz 2 EV zudem vereinbart haben, dass Nebenabreden nicht bestehen.

39

b) Darüber hinaus ist aber ein solcher Erschließungsvertrag auch generell nicht geeignet, die Befugnis, gemäß §§ 7 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 155 Abs. 1 AO Wasserversorgungsbeiträge durch Verwaltungsakt festzusetzen, auszuschließen.

40

Gemäß § 123 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - ist die Erschließung grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Diese gesetzliche (Aufgaben-)Zuweisung schließt auch die Anlastung der mit der Erfüllung der Aufgabe zusammenhängenden Kosten ein. Eingeschränkt wird diese Kostenzuordnung durch die §§ 127 ff. BauGB. Dort sieht das Bundesrecht eine Abwälzung der Erschließungskosten teilweise selbst vor, indem nach § 127 Abs. 1 BauGB die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die in § 127 Abs. 2 BauGB benannten Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag erheben. Für andere Anlagen, insbesondere solche zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, überlässt es das BauGB in § 127 Abs. 4 BauGB dem Landesrecht, zur Abwälzung der Erschließungskosten eine entsprechende Regelung zu treffen, wovon Rheinland-Pfalz in seinem KAG Gebrauch gemacht hat. § 124 Baugesetzbuch in der bis 21. Juni 2013 geltenden Fassung - BauGB a.F. - (heutige Grundlage: § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) bot zu dieser abgabenrechtlichen Kostenentlastung eine Alternative, indem die Gemeinde die Erschließung durch einen Vertrag auf einen Dritten übertragen konnte. Diese durch § 124 BauGB a.F. zugelassene – einer reinen Kostenentlastung gleichsam vorgelagerte – Übertragung der Erschließungsaufgabe auf einen Erschließungsunternehmer als „Dritter“ hat zur Folge, dass die Kosten, zu denen die Erfüllung der Aufgabe führt, nicht bei der Gemeinde, sondern beim Vorhabenträger entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 - 8 C 61/90 -, NJW 1992, 1642). Der Abschluss eines solchen Erschließungsvertrags bewirkt mithin nicht - wie der Kreisrechtsausschuss in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid annimmt - den Ausschluss der gesetzlichen Befugnis, Beiträge durch Verwaltungsakt festzusetzen, sondern lediglich eine - die Beitragspflicht der Beitragsschuldner gegebenenfalls mindernde oder gar ausschließende - Kostenentlastung auf Seiten der Gemeinde.

41

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass sich die Frage, ob trotz eines Erschließungsvertrages Herstellungsbeiträge für eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anfallen, nicht nach bundesrechtlichen Vorgaben, sondern nach den Vorschriften des KAG entscheidet. Insoweit gibt es grundsätzliche Bedenken, ob die Übernahme von Arbeiten im jeweiligen Baugebiet durch den Vorhabenträger im Wege eines Erschließungsvertrags überhaupt geeignet sein kann, die Gemeinde von ihrer kommunalabgabenrechtlichen Pflicht, leitungsgebundene Beiträge entsprechend ihren gemeindlichen Satzungen zu erheben, zu entbinden. Diese Beiträge werden nämlich gemäß §§ 7 Abs. 2 und 9 KAG nicht wie die Erschließungsanlagen im Sinne der §§ 127ff. BauGB grundstücks- bzw. gebietsbezogen für die Anlagen des entsprechenden Erschließungsgebiets erhoben, sondern für die als Funktionseinheit verstandene Gesamteinrichtung bzw. für Teile dieser öffentlichen Einrichtung wie z.B. für (alle) Straßenleitungen (vgl. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 11 Rdnr. 374f.). Zudem sind gemäß § 2 Abs. 2 KAG Verträge über Abgaben im Sinne des KAG und damit auch über einmalige Wasserversorgungsbeiträge nur bei Ablösung, Vorausleistung oder sonstigen Vorauszahlungen und Vergleichen in Rechtsbehelfsverfahren zulässig. Auch dies steht der Annahme, der Klägerin fehle es an der Befugnis, einmalige Wasserversorgungsbeiträge durch Verwaltungsakt festzusetzen, entgegen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

43

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.419,27 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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