Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 123/16.NW

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen die Teilrückerstattung von Eltern- und Verpflegungskostenbeiträgen, die sie für den Besuch ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte der Beklagten zahlten.

2

Die Kläger sind die leiblichen Eltern der am 9. November 2004 bzw. 3. Dezember 2007 geborenen Kinder A und B, die im Jahre 2015 die städtische Kindertagesstätte (Kita) „C“ in Speyer nach der Schule besuchten. Die Beklagte zog die Kläger für beide Kinder mit Bescheiden vom 11. Juli 2013 bzw. 17. Juni 2014 jeweils zu einem Elternbeitrag von 137,20 € und zu einer Verpflegungskostenpauschale von 50,00 € heran.

3

Als im Mai 2015 im Rahmen eines Arbeitskampfes im Bereich der Kindertagesstätten auch die Kita „C“ in Speyer bestreikt wurde, besuchten die beiden Kinder der Kläger die Kindertagesstätte vom 11. bis 28. Mai 2015 nicht. In dieser Zeit regelten die Kläger die Betreuung ihrer Kinder durch die Großeltern und nahmen insoweit auch keine angebotene Betreuung in einer in der Kita während des Streiks vorgehaltenen Notgruppe in Anspruch.

4

Nachdem die Beklagte aber auch für den Mai 2015 trotz der Bestreikung der Kita den ungekürzten Elternbeitrag und die ungekürzte Verpflegungspauschale eingezogen hatte, stellten die Kläger am 28. Mai 2015 einen Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Beiträge für den Zeitraum vom 11. bis 28. Mai 2015, weil in diesem Zeitraum die Kita keine Leistung erbracht habe und daher auch keine Beiträge bzw. Verpflegungskostenpauschalen dafür erhoben werden dürften.

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Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 lehnte die Beklagte die Rückerstattung der anteiligen Eltern- und Verpflegungskostenbeiträge ab, weil in ihrer Satzung über die Erhebung von Eltern- und Verpflegungskostenbeiträgen geregelt sei, dass eine vorübergehende Schließung einer Kita wegen eines Streiks keine Ansprüche auf Beitragsermäßigung oder Beitragsrückerstattung begründe.

6

Hiergegen legten die Kläger am 14. August 2015 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie darauf verwiesen, dass ein genereller Ausschluss der Rückerstattung von Beiträgen für Zeiten des streikbedingten Ausfalls den Vorgaben des § 90 Abs. 2 SGB VIII widerspreche, der gerade bei Unzumutbarkeit eine Beitragsermäßigung vorsehe. Kostenbeiträge dürften nur für eine tatsächlich in der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellte Leistung verlangt werden. Wenn aber die Kita bestreikt werde, bestünde keine Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung, so dass auch kein Beitrag hierfür zu erheben sei. Der ersparte Aufwand von rund 89.000,00 € für Gehälter des Personals werde unter Missachtung der Rückzahlungsansprüche einfach in den städtischen Haushalt eingestellt. Auch verstoße die Beklagte gegen die Streikparität, wenn sie im Arbeitskampf die Tarifpartei der Arbeitgeber durch einbehaltende Elternbeiträge gegenüber den Arbeitnehmern bevorteile. So habe sie als Arbeitgeberin keine Einnahmenausfälle, wenn sie die gezahlten Elternbeiträge trotz der ersparten Aufwendungen für Personalkosten einbehalte. Schließlich dürfe die Beklagte eine solche Sonderabgabe wie den Kostenbeitrag nicht per Satzung beschließen. Hierfür sei eine gesetzliche Grundlage nötig.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2016 wies der Stadtrechtsausschuss der Stadt Speyer den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss aus, dass die Beiträge für die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Leistung in der Kindertagesstätte erhoben würden. Diese Möglichkeit der Betreuungsleistung in Notgruppen habe auch während der Streikzeit in der betreffenden Kindertagesstätte zur Verfügung gestanden. Sofern tatsächlich an einzelnen Tagen auch diese Betreuung in Notgruppen nicht möglich gewesen sei, sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auch ein monatlicher Verpflegungskostenbeitrag ein Äquivalent zur Verpflegungsleistung, so dass eine vorübergehende Schließung der Kita nicht zur Beitragsreduzierung führe. Die Erstattung von Eltern- und Verpflegungskostenbeiträgen bei streikbedingten Ausfällen der Kita-Betreuung sei auch mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden, weil für jedes der betroffenen Kinder im Einzelnen ermittelt werden müsse, an welchen Tagen die Kita-Betreuung nicht zur Verfügung gestanden habe, um den individuellen Rückerstattungsanspruch genau zu berechnen. Zudem sei in der Eltern- und Verpflegungskostenbeitragssatzung geregelt, dass der monatliche Beitrag auch zu zahlen sei, wenn streikbedingt die Kita geschlossen sei. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden.

8

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 21. Januar 2016 haben die Kläger am 17. Februar 2016 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren beziehen, das sie weiter vertiefen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2016 zu verpflichten, den anteiligen Eltern- und Verpflegungskostenbeitrag für die Zeit vom 11. bis 28. Mai 2015 zurückzuerstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids.

14

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Kläger haben keinen Rechtsanspruch auf Teilrückerstattung der für Mai 2015 gezahlten Eltern- und Verpflegungskostenbeiträge für den Besuch ihrer Kinder in der Kita „C“ in Speyer. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2015 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2016 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

17

Das Rückerstattungsverlangen der Kläger kann seine Rechtsgrundlage nur in dem als Rechtsinstitut anerkannten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch finden, da speziellere Rechtsgrundlagen nicht erkennbar sind. Der den Grundsätzen des § 812 BGB folgende Anspruch auf Rückerstattung ist gegeben, wenn auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Vermögensverschiebung durch Leistung erfolgt, für die ein Rechtsgrund nicht besteht (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 10. Auflage, § 49a, Rn. 28, m.w.N.).

18

Vorliegend zahlen die Kläger als Eltern auf öffentlich-rechtlicher Grundlage monatlich für ihre beiden Kinder einen Elternbeitrag von jeweils 137,20 € und eine Verpflegungskostenpauschale von 50,- € für den Besuch der Kita „C“. Der Kostenbeitrag und die Verpflegungskostenpauschale wurden von ihnen mit Beitragsbescheiden vom 11. Juli 2013 bzw. 17. Juni 2014 nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII bzw. § 13 Abs. 1 S. 2 rh.pf. KitaG sowie der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kindertagesstätten- und Verpflegungskostenbeiträgen (BS) erhoben.

19

Der sich aus den vorgenannten öffentlich-rechtlichen Grundlagen ergebende Rechtsgrund für die monatlichen Beitragszahlungen ist nicht in dem von den Klägern als Streikausfallzeit geltend gemachten Zeitraum vom 11. bis 28. Mai 2015 entfallen.

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Dabei kann die Kammer zunächst dahingestellt lassen, ob schon die genannten Beitragsbescheide einen Rechtsgrund für die Beitragszahlung bieten, der erst mit deren Teilaufhebung nach § 44 SGB X für den streitgegenständlichen Zeitraum wegfällt. Gegebenenfalls würde nämlich eine solche dann sicher dem Klagebegehren entsprechende Teilaufhebung der Beitragsbescheide letztlich auch voraussetzen, dass die Beitragserhebung während der Streikzeit rechtswidrig war, was aber nicht der Fall ist.

21

Die Beitragsleistungen der Kläger finden ihre Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII bzw. § 13 Abs. 1 S. 2 rh.pf. KitaG sowie §§ 4 und 5 BS. Nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge erhoben werden. In der Kindertagestätte „C“ nehmen die Kläger das Förderungsangebot für ihre beiden Kinder nach § 24 Abs. 4 SGB VIII neben dem Schulbesuch in einem Kinderhort nach § 1 Abs. 3 rh.-pf. KitaG wahr, wofür nach § 13 Abs. 1 S. 1, 2 und Abs. 4 KitaG sowohl ein Elternbeitrag als auch ein Verpflegungskostenbeitrag, der ebenfalls von der Grundlage des § 90 Abs. 1 SGB VIII erfasst ist, erhoben wird (OVG RP, Urteil vom 21. September 2009 – 7 A 10431/09.OVG –, juris). Mithin besteht für die Erhebung des monatlichen Eltern- und Verpflegungskostenbeitrag grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche Grundlage, was der Kläger zu 2) auch in der mündlichen Verhandlung in Abkehr von dem im Widerspruchsverfahren noch in Bezug genommenen Vortrag eines anderen Betroffenen nicht mehr bezweifelte.

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Diese Rechtsgrundlage trägt die Beitragspflicht der Kläger auch während der Streikzeit im Mai 2015. Zu Unrecht machen die Kläger insoweit geltend, dass der Beitrag nur als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der Betreuungsleistung in der Kita gefordert werden könne und diese Leistungsangebot aber vom 11. bis 28. Mai 2015 streikbedingt nicht bestanden habe.

23

Zum einen war die Kita „C“ in diesem Zeitraum gar nicht streikbedingt geschlossen. Es wurde vielmehr eine Betreuung in Notgruppen angeboten. Die Kläger meldeten ihre Kinder auch für einen Tag zur Betreuung an, um dann das Angebot doch nicht wahrzunehmen. Insoweit ist für die Kammer nicht erkennbar, dass den Klägern das beitragspflichtige Leistungsangebot in der Kita nicht zur Verfügung gestanden hat, wenn es weder eine Nachfrage ihrerseits noch eine Ablehnung von Seiten der Beklagten gegeben hat. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass in der Notgruppe naturgemäß nicht ausreichend Betreuungsplätze für alle Kinder zur Verfügung gestanden hätten und sie unter sozialen Gesichtspunkten nur nachrangig gegenüber anderen Eltern mit dringenderem Bedarf zum Zuge gekommen wären, kann aus dieser hypothetischen Einschätzung nicht schon auf das tatsächliche Fehlen eines Leistungsangebots, das gerade Voraussetzung für eine Erstattungspflicht sein soll, geschlossen werden. Damit ist aber nicht feststellbar, dass bedingt durch den Streik im Mai 2015 den Klägern die Betreuung ihrer Kinder in der Kita nicht eröffnet war, weshalb auch ein Erstattungsanspruch schon deswegen nicht in Betracht kommen kann.

24

Selbst wenn man aber mit den Klägern davon ausgeht, dass angesichts der streikbedingten Notlage für sie kein realistisches Angebot bestanden hätte, auf ein Betreuungsangebot in der Notgruppe in der Streikzeit zurückzugreifen, wäre der Rechtsgrund für die Beitragserhebung nicht entfallen. Denn nach § 4 Abs. 10 bzw. § 5 Abs. 7 BS führt eine vorübergehende Schließung der Kita wegen höherer Gewalt oder Streik nicht zur Ermäßigung oder Rückerstattung des Eltern- bzw. Verpflegungskostenbeitrags. Danach bleibt der Beitragsanspruch selbst dann bestehen, wenn in der Kita „C“ nicht einmal ein für die Kläger wahrnehmbares (Not-)Betreuungsangebot bestanden hätte.

25

Diese Regelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

26

Die Kläger machen zunächst zu Unrecht einen Verstoß gegen § 90 Abs. 2 SGB VIII geltend, dessen Regelungsgehalt durch § 4 Abs. 10 bzw. § 5 Abs. 7 BS aber nicht angetastet wird. So wird ein nach § 90 Abs. 2 SGB VIII möglicher völliger oder teilweiser Beitragserlass insbesondere wegen (finanzieller) Unzumutbarkeit der Beitragsbelastung im Einzelfall nicht durch die genannten Satzungsregelungen ausgeschlossen, sondern bestimmt, dass nur wegen eines unverschuldeten vorübergehenden Wegfalls der Kita-Leistungen infolge höherer Gewalt und Streik keine Beitragsreduzierung erfolgen kann.

27

Die Satzung überschreitet auch nicht den durch die Regelungsermächtigung in § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII eröffneten Rahmen, da die in § 4 Abs. 10 und § 5 Abs. 7 BS vorgenommene Verteilung der Kostenlast eines unverschuldeten Ausfalls des Kita-Angebots nicht dem Wesen des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 SGB VIII widerspricht. Zwar handelt es sich bei den Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 1 SGB VIII, zu denen sowohl der Eltern- als auch der Verpflegungskostenbeitrag gehören, nicht um Beiträge im klassischen abgabenrechtlichen Sinn, die dem Vorteilsausgleich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Einrichtung unabhängig davon dienen, ob die Einrichtung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird (OVG RP, Urteil vom 21. September 2009 a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2005 – 12 A 2184/03 – und vom 5. September 2012 – 12 A 1426/12 –, jeweils juris). Vielmehr setzt die Kostenbeitragspflicht nach § 90 Abs. 1 SGB VIII die Inanspruchnahme des Leistungsangebots voraus. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Kostenbeitrag nur für Tage erhoben werden kann, an denen für das Kind das Leistungsangebot im Einzelnen wahrgenommen wurde. Denn die zu erbringende Leistung, die nach § 90 Abs. 1 SGB VIII angeboten wird, wird nach der Zielsetzung, die sich aus den §§ 22 bis 24 SGB VIII bzw. §§ 1 Abs. 1, 4 und 6 KitaG ergibt, nicht aber nach dem konkreten Leistungsumfang bestimmt. Demnach ist der Beitrag grundsätzlich gerechtfertigt, wenn das in den vorgenannten Vorschriften genannte Förderangebot für Kinder in Kindertagesstätten durch Inanspruchnahme eines vorgehaltenen Kita-Platzes erfolgt, im Fall der Kinder der Kläger durch Inanspruchnahme eines Kinderhortplatzes nach §§ 1 Abs. 3, 6 KitaG. Mithin darf die Beklagte auch unabhängig von den tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungstagen einen pauschalierten Eltern- bzw. Verpflegungskostenbeitrag verlangen (OVG RP, Urteil vom 21. September 2009; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005, jeweils a.a.O.). Die §§ 4 Abs. 10 bzw. 5 Abs. 7 BS berühren daher das Wesen des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 SGB VIII als Beitrag sui generis nicht, sondern treffen eine Regelung zur Beibehaltung der gesetzlich in § 12 KitaG geregelten Mischfinanzierung der Personalkosten auch bei einem unverschuldeten vorübergehenden Ausfall der Betreuungsleistung durch höhere Gewalt oder Streik, durch die die Beitragszahler ohnehin nur zu einem geringen Anteil an den Kosten der Vorhaltung von Kita-Plätzen beteiligt werden.

28

Diese Lastenverteilung nach § 4 Abs. 10 bzw. § 5 Abs. 7 BS verstößt auch nicht gegen das im Abgabenrecht als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachtende Äquivalenzprinzip. Zwar sind die Kita-Beiträge nach § 90 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB VIII als Beiträge sui generis nur begrenzt dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip unterworfen; allerdings darf auch ein solcher Beitrag nicht im groben Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen (OVG RP a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2012 – 12 A 1426/12 –, juris). Ein solches Missverhältnis besteht hier aber auch nicht, soweit die Kläger als Beitragszahler während der streikbedingten Reduzierung des Betreuungsangebots zum vollen Beitrag herangezogen werden.

29

Im Rahmen der landesrechtlichen Mischfinanzierung der Personalkosten der Kindertagestätten nach § 12 KitaG werden diese Kosten durch Elternbeiträge nur zu einem geringen Anteil von 17,5 % gedeckt (§ 13 Abs. 2 S. 2 KitaG). Der ganz überwiegende Teil der Personalkosten und die Sachkosten für Kitas werden dagegen von der öffentlichen Hand aufgebracht (§§ 12 Abs. 2, 14 KitaG: Träger der Kita, Land Rheinland-Pfalz, Träger des Jugendamtes und Gemeinden). Das gilt auch für den Verpflegungskostenbeitrag. Mithin ist der Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 1 SGB VIII von vorneherein nicht einmal annähernd auf eine vollständige Kostendeckung gerichtet, sondern als eine nach sozialen Kriterien, insbesondere anhand der Leistungskraft der Beitragsschuldner gestaffelte Beteiligung an den Kosten der öffentlichen Hand für das wahrgenommene Leistungsangebot bis zu dem gesetzlich bestimmten Deckungsgrad der jährlichen Betriebskosten ausgestaltet.

30

Daher reicht auch ein tatsächliches Bereithalten des Betreuungsangebots inklusive Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten, des Betreuungspersonals etc. in der Regel für die Gleichgewichtigkeit zwischen Elternbeiträgen und öffentlicher Förderung von Kindern in Kitas aus. Nur in extremen Ausnahmefällen vermögen Leistungsstörungen wie hier durch vorübergehenden Betreuungsausfall in der Kita infolge eines Streiks das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung als nicht mehr äquivalent erscheinen lassen (OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2012 – 12 A 1426/12 –, juris). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht erkennbar. Die Streikausfallzeit beschränkt sich auf etwas mehr als einen halben Monat und wurde zudem noch mit einem Notangebot abgemildert, auf das auch die Kläger zurückgreifen konnten, die ihre Kinder für einen Tag angemeldet hatten, ohne zurückgewiesen worden zu sein. Insofern überzeugt ihr Einwand, sie hätten nach sozialen Gesichtspunkten ohnehin keine Chance auf einen Platz in der Notgruppe während der Streikzeit gehabt, nicht.

31

Im Übrigen aber ist der Umfang der streikbedingten Verhinderung der Betreuungsleistung zeitlich so beschränkt, dass die Elternbeiträge angesichts ihres sehr geringen Deckungsgrades die die Beklagte dennoch treffenden Personalkosten für den außerhalb der Streikzeit liegenden Betrieb der Kitas bei weitem nicht erreichen dürfte. Gleiches gilt letztlich auch für den Verpflegungskostenbeitrag, der auch nicht kostendeckend ist (OVG RP a.a.O.).

32

Soweit die Kläger darauf verweisen, dass andere kommunale Träger von Kitas wegen streikbedingter Ausfälle eine Teilrückzahlung des Beitrags gewährt hätten, entstehen dadurch keine Rechtsbindungen für die Beklagte nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beitragszahler in anderen Kommunen sind nicht Normadressaten der Beitragssatzung der Beklagten, sodass die Beklagte ihnen gegenüber auch keine unterschiedliche Regelung getroffen hat. Die Beklagte ist an ihre Satzung gebunden, soweit diese nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Sie darf die Beitragspflicht der von der Satzung betroffenen Normadressaten nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich regeln. Das hat sie aber auch nicht getan, da eine Beitragsrückerstattung oder -ermäßigung wegen einer vorübergehenden streikbedingten Kita-Schließung für alle betroffenen Beitragszahler ausgeschlossen ist. So kann die Beklagte zwar in ihrer Satzung auch regeln, dass ein Beitrag erstattet wird, wenn streikbedingt die Kita vorübergehend geschlossen bleibt. Sie muss es aber nicht aus Gründen der Gleichbehandlung, weil andere Kommunen dies so beschlossen haben (so im Ergebnis auch VG Frankfurt, Urteil vom 18. März 2010 – 7 K 4085/09.F –, BeckRS 2015, 49471).

33

Schließlich wird durch § 4 Abs. 10 bzw. § 5 Abs. 7 BS auch nicht die Streik- oder Koalitionsparität, die unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG steht, missachtet. Zu Unrecht gehen die Kläger davon aus, dass die Regelungen einseitig im Arbeitskampf die Arbeitgeberseite bevorteile, weil dem kommunalen Träger der Kita einerseits während des Streiks Personalaufwendungen erspart anderseits aber Einnahmen durch Kita-Elternbeiträge erhalten blieben. So ist schon zweifelhaft, ob durch den Ausschluss der Beitragsrückerstattung bei streitbedingter vorübergehender Schließung der Kita die Kräftegleichheit der Tarifparteien in einer Weise betroffen ist, dass dadurch in den Kernbereich des Grundrechts eingegriffen wird. Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass die Verhandlungsfähigkeit einer Tarifpartei, hier der Arbeitnehmerseite, in der Tarifauseinandersetzung einschließlich der Streikfähigkeit nicht mehr gewahrt geblieben ist und ihre koalitionsmäßige Betätigung beschränkt wurde (vgl. Scholz in Maunz-Dürig, GG Kommentar, Stand September 2015; Art. 9 Rn. 287).

34

Die Kläger verkennen, dass es sich beim kommunalen Träger einer Kita um kein gewinnorientiertes Wirtschaftsunternehmen handelt, auf das von der Arbeitnehmerseite im Arbeitskampf mit einem Streik dadurch Druck ausgeübt wird, dass keine Arbeitsleistungen erbracht werden und daher auch keine Erträge für das Unternehmen erwirtschaftet werden können. Vielmehr entfaltet gegenüber einem öffentlichen Arbeitgeber der Streik eine Druckwirkung vor allem dadurch, dass die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu erbringenden Leistungen eben nicht erbracht und deswegen im Allgemeininteresse zu erfüllende Aufgaben nicht erbracht werden. Hierbei ist dann auch gerade zu berücksichtigen, dass die für die Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben notwendigen Vorhaltungen auch während eines Streiks weiter durch Steuergelder finanziert werden müssen, die dann aber ihren Zweck der Leistungserbringung verfehlen. Mithin entfaltet der Streik im öffentlichen Dienst auf einen betroffenen Arbeitgeber weniger einen wirtschaftlichen als einen politischen Druck. Diese Druckwirkung für einen öffentlichen Arbeitgeber wird bei der Bestreikung einer Kita sogar noch dadurch verstärkt, dass die von der fortbestehenden Beitragspflicht betroffenen Eltern z.B. durch Elternbeiräte auf eine Beendigung des Arbeitskampfes gegenüber dem Betreiber der Kita und damit auf ein Einlenken des Arbeitgebers im Arbeitskampf dringen. Damit ist die Arbeitgeberseite in ihrer Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, nicht durch die Beitragsregelungen der Beklagten beeinträchtigt.

35

Halten somit die einschlägigen Regelungen der Beitragssatzung der Beklagten einer Prüfung anhand von höherrangigem Recht stand, so ist der geltend gemachte Anspruch auf (Teil-)Rückerstattung des Eltern- bzw. des Verpflegungskostenbeitrags wegen vorübergehendem Streikausfall der Kita-Betreuung ihrer Kinder ausgeschlossen.

36

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten fallen nach § 188 S. 2 VwGO nicht an.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO und § 708 Nr. 11 ZPO.

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