Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 433/15.NW

Tenor

1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der gegen den Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 23.5.2016 frist- und formgerecht gemäß § 152a VwGO erhobenen Anhörungsrüge bleibt der Erfolg versagt.

2

Die Kläger haben keinen rechtlichen Aspekt aufgezeigt, der hinsichtlich dieses Beschlusses, mit dem die Erinnerung der Kläger gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 22.4.2016 zurückgewiesen wurde, im Ansatz eine Anhörungsverletzung im Zusammenhang mit dieser gerichtlichen Entscheidung begründen könnte.

3

Soweit die Kläger mit ihrer Anhörungsrüge geltend machen, in dem Urteil der 1. Kammer vom 20.1.2016 (Az.: 1 K 433/15.NW) sei nicht vollumfänglich über ihr Rechtsschutzbegehren entschieden worden, werden sie mit diesem Vortrag im vorliegenden Verfahren nicht gehört. Denn Gegenstand der Anhörungsrüge ist die gerichtliche Entscheidung über die Kostenerinnerung. Vorausgegangene Entscheidungen sind nicht rügefähig (§ 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ohnehin war dieser Vortrag schon Gegenstand des Beschlusses der 1. Kammer vom 19.2.2016, mit dem ein Urteilsergänzungsantrag der Kläger abgelehnt wurde.

4

Sonstige nachvollziehbare Erwägungen zu einem behaupteten Anhörungsverstoß bei der gerichtlichen Entscheidung über die Kostenerinnerung lassen sich dem Schreiben der Kläger vom 31.5.2016 nicht entnehmen. Deshalb sei hier nur der guten Ordnung halber darauf verwiesen, dass den Klägern das verfahrensauslösende Kostenfestsetzungsgesuch der Beklagten zur Kenntnis und Stellungnahme zugeleitet worden war. Die Kläger haben daraufhin erneut die Auffassung vertreten, dass über ihr ursprüngliches Klagebegehren nicht vollumfänglich entschieden worden sei, so dass keine Kostenlast zu ihrem Nachteil entstehen könne. Zu welchen weiteren, für die Kostenerinnerung auch nur ansatzweise entscheidungserheblichen Aspekten die Kläger bei der gerichtlichen Entscheidung vom 23.5.2016 nicht rechtlich gehört worden sein sollen, erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht.

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