Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (2. Kammer) - 2 L 867/16.NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.875,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maß-nahmen gegen den Antragsteller vorläufig abzusehen, bis über dessen Antrag, ihm für die Ausbildung zum Bäcker eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilen, rechtsbeständig entschieden ist, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller eine Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 Sätze 3 und 4 AufenthG (i.d.F. des Gesetzes vom 31. Juli 2016, BGBl. I S. 1939) beanspruchen könnte, die nach § 123 Abs. 1 VwGO durch den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre. Zwar hat der Antragsteller mit dem Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags am 28. Oktober 2016 und der Vorlage der Bestätigung über die Eintragung dieses Vertrags in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer Westpfalz vom 31. Oktober 2016 nachgewiesen, ein qualifiziertes Berufsausbildungsverhältnis begründet zu haben, welches am 2. November 2016 begonnen hat. Einer Duldung seines Aufenthalts bis zum Abschluss der Berufsausbildung steht aber entgegen, dass der Antragsteller dieses Ausbildungsverhältnis erst zu einem Zeitpunkt begründet hat, als konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits bevorstanden (§ 60 a Abs. 2 a Satz 4, letzter Halbsatz AufenthG). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist nach Auffassung der Kammer maßgeblich auf die tat-sächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Kammer abzustellen (Beschluss vom 7. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 – juris, Rn. 19: Zeitpunkt der Beantragung der Duldung unter Mitteilung des Ausbildungsverhältnisses). Ziel der Einschränkung des Anspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung durch die Vorschrift des § 60 a Abs. 2 a Satz 4, letzter Halbsatz AufenthG ist es, der Durchsetzung der Ausreisepflicht in Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung des Betroffenen bereits absehbar ist, den Vorrang vor einer Durchführung der Ausbildung einzuräumen. Hierfür hat der Gesetzgeber ein Bedürfnis gesehen, weil sich wegen der Ausgestaltung des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG als Anspruchsnorm ein Vollzugshindernis auch dann ergäbe, wenn eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung bereits konkret vorbereitet worden ist, z. B. durch die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder die Einleitung einer Dublin-Überstellung. Ohne die Regelung des § 60 a Abs. 2 Satz 4, letzter Halbsatz AufenthG dürfte eine Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgen, sobald der Betroffene einen die rechtlichen Bedingungen für die Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses erfüllenden Vertrag vorlegt und die Berufsausbildung beginnt (vgl. BT-Drucksache 18/9090, Seite 26 zu § 60 a AufenthG). Mit der Herausnahme der Fälle einer konkret absehbaren Aufenthaltsbeendigung aus dem Anwendungsbereich von § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in erster Linie Ausbildungsverhältnisse geschützt werden sollen, die sich als Folge einer bereits begonnenen Integration des Betroffenen darstellen. Demgegenüber sollen Ausbildungsverhältnisse, die erst im Lichte einer drohenden Aufenthaltsbeendigung nach dem Entfallen oder der Feststellung des Fehlens von Abschiebungshindernissen kurzfristig angestrebt oder aufgenommen werden, einen Anspruch auf einen Verbleib im Bundesgebiet nicht zu begründen vermögen. Das wirtschaftliche Interesse daran, aus dem Kreis ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, muss in diesen Fällen zurücktreten (siehe den Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, a.a.O.).

3

So liegt die Sache aber im Falle des Antragstellers. Dieser wusste seit dem 24. August 2016, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorstand. Der Antragsgegner hatte ihn nämlich mit Schreiben von diesem Tage auf die Möglichkeit und die Absicht hingewiesen, ihn nach dem Ende einer für eine freiwillige Ausreise eingeräumten, bis zum 9. September 2016 laufenden Frist abzuschieben. Dabei war dem Antragsteller auch bekannt, dass die angekündigte Abschiebung trotz seiner Weigerung, an der Beschaffung eines Reisepasses mitzuwirken, möglich sein würde, weil es dem Antragsgegner inzwischen gelungen war, sich in den Besitze eines Passersatzpapieres zu bringen, welches seit dem 3. August 2016 eine Rückführung ermöglichte. Nachdem auch der Asylfolgeantrag des Antragstellers erfolgslos geblieben war, war es für ihn bei der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Handwerkskammer am 31. Oktober 2016 daher absehbar, dass eine Aufenthaltsbeendigung konkret bevorstand.

4

Unabhängig davon spricht Vieles dafür, dass der Erteilung einer Ausbildungsduldung auch der Versagungsgrund des § 60 a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG entgegensteht. Danach darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – dazu zählt auch eine betriebliche Berufsausbildung (§ 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB IV) – nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor dem für die Entstehung des Anspruchs nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG maßgeblichen Zeitpunkt aus Gründen, die der Ausländer selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden konnten. Aus der Verweisung auf diese Vorschrift ergibt sich, dass ein Ausländer, der ein Abschiebungshindernis aufrecht erhält oder sich auf sonstige Weise seiner Abschiebung entzieht, nicht durch die Erteilung einer Ausbildungsduldung nachträglich begünstigt werden soll. Dies wäre bei dem Antragsteller aber der Fall. Denn die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2016, mit welchem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ist seit der Ablehnung des hiergegen gerichteten Eilrechtschutzantrags durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Juni 2016 (6 L 2090/16.TR) vollziehbar. Gleichwohl hat sich der Antragsteller der Aufforderung des Antragsgegners, an der Beschaffung eines Rückreisepapiers mitzuwirken, ausdrücklich widersetzt (Aktenvermerk vom 19. Juli 2016). Er hat es daher zu vertreten, dass der Antragsgegner ein Passersatzpapier von Amts wegen einholen musste und vor dessen Erlangung (frühestens am 3. August 2016) aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Sinne des § 60 a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG nicht vollzogen werden konnten.

5

Andere Gründe, aus denen der Aufenthalt des Antragstellers zu dulden sein könnte, sind im vorliegenden Verfahren nicht aufgezeigt worden und auch nicht ersichtlich; der hier gestellte Antrag ist vielmehr auf eine Duldung zu Ausbildungszwecken beschränkt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169 ff.).

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