Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 941/16.NW
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Einsicht in die Bauakte zum Bauvorhaben des Beigeladenen auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in A-Dorf zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern über ihren Verfahrensbevollmächtigten Einsicht in die Bauakte zum Bauvorhaben des Beigeladenen auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in A-Dorf zu gewähren, ist statthaft und begründet.
- 2
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn es liegt sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein zu sichernder Anordnungsanspruch der Antragsteller vor.
- 3
Die Antragsteller und kurz danach ihr Verfahrensbevollmächtigter haben beim Antragsgegner Einsicht in Bauakten beantragt, die eine Baumaßnahme auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … zum Gegenstand haben, das unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller mit der Flurstück-Nr. … grenzt. Der Antragsgegner hat die Akteneinsicht mit der Begründung versagt, dass vorliegend das Landestransparenzgesetz (LTranspG) Anwendung finde und deshalb eine Einsicht in die Bauakten erst erfolgen könne, nachdem dem Beigeladenen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LTranspG schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben worden sei. Damit liegt ein hinreichender Grund für die begehrte gerichtliche einstweilige Anordnung vor, denn die Antragsteller können trotz der laufenden Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück eine zeitnahe Einsicht in die Baugenehmigungsunterlagen auf andere Weise nicht erreichen, zumal der Antragsgegner das nach seiner Rechtsauffassung erforderliche Beteiligungsverfahren bisher überhaupt nicht eingeleitet hat.
- 4
Die Antragsteller haben als Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... auch einen sicherungsfähigen Anspruch auf Einsicht in die Baugenehmigungsakte betreffend das Bauvorhaben des Beigeladenen auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück Flurstück-Nr. …. Dieser Anspruch ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, denn die Antragsteller waren (bisher) nicht Beteiligte dieses Verwaltungsverfahrens. Sie sind aber Eigentümer des benachbarten Grundstücks und können durch das Bauvorhaben möglicherweise in einem subjektiven Recht verletzt sein, weshalb sie im Hinblick auf die erteilte Baugenehmigung nach § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchs- und klagebefugt sind. Aus diesem Umstand folgt aber nicht nur ein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nach Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs gegen die Baugenehmigung. Die Antragsteller haben vielmehr schon zuvor ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Bauakten, um die Verletzung nachbarschützender Rechte zu prüfen, verbunden mit dem Recht auf Zugang und Kenntnis der in den Bauunterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten (vgl. Nonnenmacher/Langer, Baurecht und Datenschutz, VBlBW 2016, 309 (316), m.w.N.). Dies hat der Bauherr im Hinblick auf die Besonderheiten des sog. "nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses" (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3/86 – BVerwGE 78, 85, m.w.N.) regelmäßig hinzunehmen.
- 5
Die Regelungen des LTranspG stehen diesem (sofortigen) Anspruch des Antragstellers auf Einsicht in die ein Nachbargrundstück betreffenden Bauunterlagen nicht entgegen. Gemäß § 1 Abs. 1 LTranspG ist Ziel dieses Gesetzes, die Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu vergrößern. Dementsprechend gilt die Pflicht, nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LTranspG einem Dritten, dessen Belange durch einen Antrag auf Informationszugang berührt ist, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben, nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugang haben kann. Ein solches schutzwürdiges Interesse des Beigeladenen ist aber aus den oben dargelegten Gründen gerade nicht gegeben.
- 6
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandswerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs.
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