Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 778/16.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger bewohnt seit dem Jahr 1990 das Anwesen A-Straße ... in Vinningen. Das Grundstück ist ein Eckgrundstück an der Einmündung der A-Straße in die B-Straße, die als 30 km/h-Zone ausgewiesen ist.

2

Die B-Straße führt zu einem Kindergarten (B-Straße ...) in ca. 50 m Entfernung zum klägerischen Grundstück; in diesem Bereich wurde die Straße zwecks Verkehrsberuhigung aufgepflastert. Neben dem Kindergarten befindet sich ein Blumenladen mit Gewächshäusern. Die Straße führt dann weiter Richtung Osten zur etwa 150 m entfernt gelegenen …-Schule (B-Straße ...), einer Grund- und Realschule plus, die von 404 Schülern besucht wird.

3

Es folgt ein Lichtbild der B-Straße mit Wohnhaus des Klägers und Blick Richtung Osten

4

Die B-Straße ist eine innerörtliche Hauptverkehrsstraße. Außer dem Individualverkehr wird sie von dem ÖPNV als Zubringerstraße zur Schule genutzt. Vor der Schule sind vier Bushaltebuchten, die als Haltestellen dienen. Zwischen dem Grundstück des Klägers und der diesem nächstgelegenen Bushaltebucht liegen ca. 200 m. Es verkehren zur Schule zwei Schüler-Buslinien, die die Schüler morgens vor 8.00 Uhr zur Schule bringen und am Unterrichtsende zwischen ca. 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bzw. gegen 15.50 Uhr abholen.

5

Nachts dienen die Bushaltebuchten laut Beklagter in der Regel als Nachtstandort für ein bis zwei Busse.

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Im Herbst 2011 beschwerte sich der Kläger über die Verkehrsbelästigung durch Fahrzeuge in Richtung Neubaugebiet (…), C-Halle und Schule.

7

Mit Schreiben vom 21. November 2013 beschwerte er sich dann, dass Busse, die aus verkehrstechnischen Gründen nicht mehr in der D-Straße in Vinningen abgestellt werden könnten, nunmehr in den Haltebuchten an der Grund- und Hauptschule abgestellt würden. Des Öfteren würden diese dann nachts gegen 3.00 Uhr gestartet, wobei es zu nicht unerheblichen Ruhestörungen komme. Er bat um Mitteilung, warum das nächtliche Abstellen der Busse nicht untersagt werde. Am 2. Juli, 28. Oktober und 18. Dezember 2014 sowie am 19. März 2015 erinnerte der Kläger die Beklagte an die Angelegenheit.

8

Mit Schreiben vom 23. März 2015, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei der geltend gemachten Ruhestörung um einen für dieses Gebiet üblichen Verkehrslärm handele. Das Verkehrsaufkommen könne nicht als unüblich bzw. untypisch bezeichnet werden. Lediglich bei Schulbeginn und Schulende sowie in der Mittagszeit sei in der B-Straße ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Linienbusverkehr und Bring- bzw. Abholverkehr der Schüler und Kindergartenkinder durch deren Eltern zu verzeichnen. Die bei der Schule vorhandenen Bushaltebuchten würden für das Abstellen von Linienbussen mit Wissen und Wollen der Ortsgemeinde Vinningen, die Grundstückseigentümerin sei, genutzt. Die dort abgestellten Fahrzeuge seien allesamt ordnungsgemäß zugelassen und dürften damit den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen. Die Nutzung einer öffentlichen Straße durch ordnungsgemäß zugelassene Fahrzeuge könne als bestimmungsgemäß bezeichnet werden und sei somit nicht zu beanstanden. Aufgrund des Straßenverkehrsrechts sei eine Verkehrsregelung in Form einer Tempo 30-Zone zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs festgesetzt. Diese Maßnahme diene neben der Erhöhung der Verkehrssicherheit dem Lärmschutz. Weitere Verkehrsbeschränkungen seien derzeit nicht angeordnet und nicht vorgesehen. Eine nächtliche Sperrung der B-Straße sei nach Abwägung aller Umstände nicht gerechtfertigt.

9

Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 forderte der Kläger die Beklagte als Ordnungsbehörde nochmals auf, dafür Sorge zu tragen, dass § 12 Abs. 3a Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – eingehalten werde.

10

Mit auf den 24. März 2016 datierten Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 12. September 2016, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er bewohne die A-Straße in Vinningen. Es handele sich um ein reines Wohngebiet, in dem trotzdem an der in der Nähe befindlichen Schule Busse der Firmen … und … nachts abgestellt würden. Die Fahrer der Busse wohnten in der Nähe und würden deshalb die Busse an der Schule abstellen. Auf Grund der Tatsache, dass die Busse bzw. ihre Fahrer ihre Tätigkeit morgens in aller Frühe aufnehmen und die Busse spät abends wieder abstellen würden, komme es zu enormen Ruhestörungen, wodurch er in seiner Nachtruhe gestört werde. Die Ortsgemeinde Vinningen und die Verbandsgemeinde Pirmasens seien deshalb angeschrieben worden, hätten aber geantwortet, die Busse dürften dort parken. Man werde deshalb in der Sache nicht tätig werden. Der Kläger solle Untätigkeitsklage erheben, wenn er der Auffassung sei, dass das Parken an der Schule widerrechtlich sei. Auf Grund dessen sei nunmehr Untätigkeitsklage geboten.

11

Die Verpflichtungsklage sei zulässig, da es eines Vorverfahrens gemäß § 68 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – im vorliegenden Fall nicht bedürfe. Die Ortsgemeinde Vinningen und die Verbandsgemeinde Pirmasens-Land sähen keine Veranlassung zum Tätigwerden in ihrer Funktion als Ordnungsamt. Nach § 12 Abs. 3a Nr. 1 StVO sei das regelmäßige Parken der Busse in allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen aber unzulässig. Der Standort, an dem die Busse über Nacht parken würden, liege in einem allgemeinen Wohngebiet.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Beklagte als Ordnungsamt zu verpflichten, darauf zu achten, dass im allgemeinen Wohngebiet nachts keine Busse abgestellt werden, und bei Verstoß gegen das Halteverbot ordnungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Im Wesentlichen wiederholt sie die Ausführungen in dem Schreiben vom 23. März 2015. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte vorgetragen, das klägerische Anwesen liege in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet. Der Bereich der …-Schule sei in diesem Bebauungsplan als Sondergebiet ausgewiesen.

17

Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 8. Dezember 2016 verwiesen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

20

1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.

21

Die Vorschrift des § 75 VwGO eröffnet u.a. für eine Verpflichtungsklage, für die ein Vorverfahren vorgeschrieben ist (§ 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 VwGO), den Klageweg abweichend von §§ 68 ff., 74 VwGO unmittelbar, ohne dass der Klageführer das Ergebnis eines Bescheids der Ausgangsbehörde bzw. Widerspruchsbescheids der Widerspruchsbehörde über seinen Antrag bzw. Widerspruch abwarten muss, in den Fällen, in denen der Klageführer sonst, ohne dass er dies zu vertreten hätte, wegen des Fehlens eines abgeschlossenen Vorverfahrens nicht nach § 74 VwGO Klage erheben könnte. Dadurch wird erreicht, dass die Verwaltung nicht durch Untätigbleiben dem Klageführer die ihm durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – gewährleistete Klagemöglichkeit nehmen oder doch unangemessen verzögern kann. § 75 VwGO regelt damit nur den Fall, dass die Klage erhoben wird, solange die Verwaltung untätig ist. Liegt hingegen im Zeitpunkt der Klageerhebung der Verwaltungsakt oder der Widerspruchsbescheid vor, gelten für die Klage die allgemeinen Vorschriften der §§ 68 ff., 74 VwGO (s. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 75 Rn. 1 ff. m. w. N. aus der Rspr.).

22

Vorliegend lag im Zeitpunkt der Klageerhebung am 12. September 2016 zwar keine Untätigkeit der Beklagten vor, aber eine solche der Widerspruchsbehörde. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 23. März 2015 eine Sachentscheidung über das Begehren des Klägers vom 21. November 2011 auf Ergreifen von Maßnahmen gegen das nächtliche Abstellen von Bussen in den Bushaltebuchten an der …-Schule in Vinningen getroffen.

23

Bei dem Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG –. Dieses Schreiben enthält eine Regelung im Einzelfall mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger. Die Beklagte begründete, warum sie keine Maßnahmen gegen das von dem Kläger gerügte nächtliche Abstellen von Bussen an der …-Schule in Vinningen ergreifen werde.

24

In dem Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 an die Prozessbevollmächtigte des Klägers wird ausdrücklich auf dessen Aktenzeichen … Bezug genommen, in welchem sie für den Kläger ein Einschreiten gegen die nächtlichen Ruhestörungen infolge Abstellens der Busse an der Schule in Vinningen begehrte. Damit geht aus dem Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 eindeutig hervor, dass die Beklagte das klägerische Begehren auf Einschreiten mit sachlicher Begründung abgelehnt hat.

25

Dass diesem Schreiben der Beklagten keine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO) beigefügt war, hindert nicht die Qualifizierung dieses Schreibens als Verwaltungsakt. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Schreiben der Beklagten führte gemäß § 58 Abs. 2 VwGO lediglich dazu, dass für die Einlegung des dagegen möglichen Widerspruchs die Jahresfrist ab Bekanntgabe des Schreibens an die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu laufen begann. Dieses Schreiben ging der Prozessbevollmächtigten des Klägers auch zu, wie ihr Schreiben vom 9. Juni 2015 zeigt, in dem sie auf das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 Bezug nimmt.

26

Gegen das als Verwaltungsakt zu wertende Schreiben der Beklagten vom 23. März 2015 hat der Kläger zwar nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt, allerdings ist in dem Schreiben der Bevollmächtigten vom 9. Juni 2015 ein solcher Widerspruch zu sehen. Es wird auf das Schreiben vom 23. März 2015 Bezug genommen und weiterhin ein Tätigwerden der Beklagten gefordert.

27

Da dieses Schreiben nicht der Widerspruchsbehörde vorgelegt wurde, konnte der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz als Widerspruchsbehörde nicht darüber entscheiden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 75 Rn. 15). Die Untätigkeitsklage ist damit zulässig.

28

Dies gilt auch für den Fall, dass man in dem Schreiben vom 9. Juni 2015 keinen Widerspruch sieht, denn dann wurde über den in diesem Schreiben enthaltenen erneuten Antrag des Klägers nicht binnen drei Monaten entschieden.

29

2. Die Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Überwachung der Einhaltung der Verkehrsregeln und die Einleitung von ordnungsrechtlichen Maßnahmen bei festgestellten Verstößen gegen Verkehrsregeln durch die Beklagte hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

30

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs in Vinningen obliegt nach § 26 Straßenverkehrsgesetz – StVG – in Verbindung mit § 7 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land. Sie ist insoweit richtige Beklagte.

31

Der Kläger, der keine verkehrsregelnde Maßnahmen fordert, weswegen § 45 StVO als Rechtsgrundlage für sein Klagebegehren ausscheidet, kann sich für sein Begehren, die Beklagte möge den ruhenden Verkehr überwachen und für die Einhaltung der diesen Verkehr regelnden Vorschriften Sorge tragen, nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 3a StVO berufen. Er gehört nicht zu dem durch diese Norm geschützten Personenkreis.

32

Nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO ist mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse innerhalb geschlossener Ortschaften unter anderem in reinen und allgemeinen Wohngebieten (Nr. 1) und in Sondergebieten, die der Erholung dienen (Nr. 2 ) das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

33

Diese Regelung ist nachbarschützend, da sie in den genannten Gebieten dem Schutz der  der Wohnbevölkerung vor Lärm- und Abgasbelästigungen durch ankommende und abfahrende Kraftfahrzeuge mit einer definierten Gesamtmasse dient, wo die Wohn- und Erholungsfunktion eines Gebietes eindeutig im Vordergrund steht (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 12 Rn. 7). Ergänzung erfährt diese Regelung durch § 30 StVO, wonach bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten sind, insbesondere Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.

34

Die Einhaltung des Parkverbotes in § 12 Abs. 3a StVO können aber nur diejenigen begehren, die in dem durch dieses Parkverbot geschützten Nachbarschaftsbereich leben, weil sie von den Immissionen in dem durch die Norm beschriebenen Einwirkungsbereich betroffen sind. Zu diesem geschützten Nachbarschaftsbereich zählt das klägerische Anwesen nicht.

35

Geschützt wird durch § 12 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 StVO das reine oder allgemeine Wohngebiet. Die Begriffe "reine und allgemeine Wohngebiete" sind der 1977 in Kraft getretenen Baunutzungsverordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) – BauNVO – entnommen (vgl. Begründung zur ÄndVO vom 21. Juli 1980, VkBl 1980, S. 516, abgedruckt in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O.), sodass hier § 3 (reines Wohngebiet) und § 4 (allgemeines Wohngebiet) BauNVO heranzuziehen sind. Dabei ist nicht allein die Ausweisung des Gebiets im Bebauungsplan als reines oder allgemeines Wohngebiet entscheidend, sondern die tatsächlich vorhandene Bebauung in dem Gebiet unter Berücksichtigung der in §§ 3 und 4 BauNVO enthaltenen Begriffsbestimmungen. Nur so wird der Schutzzweck des Parkverbots in § 12 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 StVO, die Wohnbevölkerung vor Abgas- und Lärmbelastung durch ankommende und abfahrende Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t zu schützen, umfassend erreicht (so OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 1983 – 6 Ss OWi 788/83 –, VRS 66, 53 ff.; BayObLG, Beschluss vom 26. Februar 1990 – 1 Ob OWi 340/89 –, VRS 79, 217 ff.).

36

Nach § 4 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen (Abs. 1). Zulässig sind nach Absatz 2 Wohngebäude (Nr. 1), die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3). Nach Absatz 3 können ausnahmsweise auch weitere, im Einzelnen aufgeführte, vorliegend jedoch nicht relevante Betriebe und Anlagen zugelassen werden. Bei der Beurteilung im Rahmen des § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO, ob ein Parkplatz in einem solchen Gebiet liegt, ist auf die Art der Gebäude und deren äußerlich erkennbare Nutzung in der Umgebung des Parkplatzes abzustellen. Dabei ist nicht allein die Bebauung der Straße oder des Platzes, auf der oder auf dem diese Kraftfahrzeuge geparkt werden, sondern auch die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft von Bedeutung. Das Parkverbot besteht jedoch nur dort, wo für jeden erkennbar die Wohnfunktion eines Gebietes eindeutig im Vordergrund steht.

37

Das im vorliegenden Fall zu betrachtende Gebiet der B-Straße in Vinningen entspricht aufgrund seiner tatsächlichen Bebauung der in § 4 BauNVO enthaltenen Definition eines allgemeinen Wohngebiets. Denn dort sind neben Wohngebäuden nur noch eine Kindertagesstätte und ein Blumenladen anzutreffen. Das Vorhandensein der Schule steht der Einstufung als allgemeines Wohngebiet (§ 34 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) nicht entgegen. Denn nach § 4 Abs. 2 BauNVO sind in einem allgemeinen Wohngebiet auch Anlagen für kulturelle Zwecke, wozu Schulen zählen (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 122. EL August 2016, § 4 BauNVO Rn. 86), zulässig.

38

Wie weit ein derartiges (allgemeines) Wohngebiet reicht, kann aber nicht im Voraus generell nach Entfernungen angegeben werden, sondern muss im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 12 Abs. 3a StVO bestimmt werden (OLG Hamm, a.a.O., S. 54).

39

Aufgrund der Feststellungen im Rahmen der von der Kammer durchgeführten Ortsbesichtigung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das maßgebliche allgemeine Wohngebiet, das den Schutz des § 12 Abs. 3a StVO genießt, jedenfalls nicht bis zur Einmündung der A-Straße in die B-Straße und damit nicht bis zum klägerischen Grundstück reicht, sondern spätestens an der Einmündung der E-Straße in die B-Straße endet. Für diese Wertung maßgeblich sind die Entfernung der als Parkplatz für Omnibusse genutzten Fläche von dem klägerischen Grundstück und die Anordnung der Bebauung auf der nördlichen Seite der B-Straße zwischen der …-Schule und dem Wohngebäude des Klägers. Die Entfernung zwischen den Bushaltebuchten vor der …-Straße und der A-Straße und damit dem klägerischen Wohnanwesen beläuft sich auf etwa 200m, die Distanz zwischen der westlichsten Bushaltestelle und der E-Straße beträgt ca. 125m. Die Bebauung zwischen E-Straße und A-Straße wirkt sich wegen dieses großen Abstandes zur …-Schule und den dort befindlichen Bushaltebuchten nicht mehr auf die nähere Umgebung der Bushaltebuchten am Ende der B-Straße/F-Straße aus und kann nicht zur Qualifizierung des dortigen allgemeinen Wohngebiets herangezogen werden.

40

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die B-Straße auf der nördlichen Straßenseite derart mit Wohngebäuden bebaut ist, dass nicht nur die Sicht von dem klägerischen Anwesen aus auf die …-Schule und die davor liegenden Bushaltestellen verdeckt wird, sondern diese Wohngebäude aufgrund ihrer Größe und Ausrichtung zur B-Straße auch dem Lärmschutz für das auf dieser Straßenseite gelegene klägerische Wohngebäude dienen. Letzteres gilt insbesondere für das zweieinhalbgeschossige Wohngebäude B-Straße ... und das Wohngebäude E-Straße ... an der Einmündung dieser Straße in die B-Straße. Der Schutzbereich des § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO umfasst damit nicht mehr das klägerische Wohngebäude. Der Kläger kann sich demzufolge nicht auf einen Verstoß gegen das Parkverbot des § 12 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 StVO durch über Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in den Bushaltebuchten vor der …-Schule abgestellte Omnibusse berufen.

41

Sollte sich die …-Schule, wie die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung des Gerichts vorgetragen hat, in einem als Sondergebiet „Schule“ ausgewiesenen Gebiet befinden, so wäre § 12 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 StVO bereits nicht einschlägig. Nach den obigen Darlegungen war der Frage, ob auch die Bushaltestellen in diesem Sondergebiet gelegen sind, nicht weiter nachzugehen.

42

Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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