Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 L 13/17.NW

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO − auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrtenbuchauflage vom 1. Dezember 2016 gerichtete Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

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Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides, mit dem dem Antragsteller die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt wird, dessen privates Interesse daran, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Vollzug verschont zu bleiben, überwiegt, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung derzeit alles dafür spricht, dass die Fahrtenbuchauflage rechtlich nicht zu beanstanden ist. In dieser Situation verlangt das öffentliche Verkehrssicherungsinteresse, dass ab sofort bei etwaigen weiteren den Straßenverkehr (abstrakt) gefährdenden Verstößen der Fahrer oder die Fahrerin des Kraftfahrzeuges, dessen Halter der Antragsteller ist, ermittelt werden kann.

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Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO –. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dem entspricht die Anordnung in der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller aufgegeben wird, für die Dauer von zwölf Monaten für sein Kraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen … sowie für ein an dessen Stelle tretendes Kraftfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO sind erfüllt. Mit dem Kraftfahrzeug des Antragstellers wurde am 31. August 2016 um 15:14 Uhr auf der Bundesstraße 48, Gemarkung H., Höhe Zufahrt Jugendherberge, Fahrtrichtung H., die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 55 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten, was einen Verkehrsverstoß nach § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 Straßenverkehrsordnung – StVO –, §§ 24, 25 Straßenverkehrsgesetz – StVG – (s. Nr. 11.3.8 Anhang zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV –) darstellt.

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Bei dem Verkehrsverstoß vom 31. August 2016 handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung wäre mit zwei Punkten im Fahreignungsregister (vgl. Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr – Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) geahndet worden. Diese sachverständige Bewertung der Verkehrsordnungswidrigkeit durch den Verordnungsgeber belegt, dass es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, unabhängig von einer damit verbundenen Gefährdungslage. Auf den Nachweis einer konkreten Gefährdung kommt es nicht an. Denn grundsätzlich reicht bereits ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, NJW 1995, 2866).

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Die weitere Voraussetzung zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage, dass der verantwortliche Fahrzeugführer im Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsverstoßes nicht ermittelt werden konnte, ist ebenfalls erfüllt.

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Im Sinne des § 31a StVZO ist die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 – 11 B 130/93 –, juris und VRS 88, 158). Für die Beurteilung des nach dieser Regelung erforderlichen Ermittlungsaufwandes kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Die in diesem Rahmen gebotene Anhörung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist.

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Die Verfolgungsbehörde ist ihrerseits aber gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich ist, zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies folgt aus dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, wonach der von einer Ermittlungstätigkeit Betroffene nicht in seiner Verteidigung behindert werden darf. Diesem Gebot und dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes ist grundsätzlich dann Rechnung getragen, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich – regelmäßig innerhalb von zwei Wochen – von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann (so schon BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, NJW 1979, 1054 f.).

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Diese Frist hatte das für die Ahndung des begangenen Verkehrsverstoßes zuständige Polizeipräsidium R. – Zentrale Bußgeldstelle – eingehalten. Der entsprechende Anhörungsbogen stammt vom 12. September 2016, so dass die von der Rechtsprechung entwickelte Zwei-Wochenfrist, innerhalb derer erfahrungsgemäß ein Kraftfahrzeughalter sich noch daran erinnern kann, wer sein Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes geführt hat, eingehalten wurde. Der Antragsteller behauptete weder selbst noch ließ er über seinen Bevollmächtigten vortragen, dass er sich nicht erinnern könne, wer das auf seine Person zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … zum Tatzeitpunkt, dem 31. August 2016, gefahren habe. Er hat sich lediglich darauf berufen, dass das Beweisfoto auf Grund seiner schlechten Qualität eine Identifizierung des Fahrers nicht zulasse. Hier war aber nicht nur das Erkenntnisvermögen des Antragstellers, sondern auch dessen Erinnerungsvermögen gefordert, das ihm innerhalb der eingehaltenen Zwei-Wochenfrist hätte erlauben müssen, den Fahrer zu benennen. Konnte oder wollte der Antragsteller sich aber binnen zwei Wochen nicht mehr erinnern, wem er sein Kraftfahrzeug überlassen hatte, und benennt er keine Personen, die als mögliche Fahrer in Betracht kommen können, so hat sich an dieser Sachlage auch der Ermittlungsaufwand der zuständigen Bußgeldstelle zu orientieren. Diese Sachlage ergab keine weiteren Ansatzpunkte für Ermittlungsmaßnahmen. Gegenüber den von der zuständigen Bußgeldstelle um Amtshilfe gebetenen Polizeibeamten der Polizeiinspektion 1, K., erklärte der Antragsteller zudem, er wolle sich nur über seinen Rechtsanwalt äußern, der seinerseits wiederum darauf hinwies, dass das Beweisfoto keinen Fahrer erkennen lasse. Damit lagen keinerlei Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen vor, so dass auch die Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens vor Eintritt der Verjährung keinen Bedenken begegnet.

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Gefährdet aber ein Fahrzeughalter die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er nicht dartun kann oder will, – welche Variante hier vorliegt, kann offen bleiben, – wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden.

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Bei der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, hat die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei gehandelt.

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Die Antragsgegnerin hat des Weiteren in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen hinsichtlich der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage Gebrauch gemacht. Die gewählte Dauer bei einem Verkehrsverstoß, der mit zwei Punkten zu bewerten ist, liegt ohne weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, juris).

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Auch die Interessenabwägung der Kammer im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO geht zu Lasten des Antragstellers aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für den Antragsteller keine schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinausgeht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.11 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage 58).

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