Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 1023/16.NW

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2016 verpflichtet, dem Kläger Ehrensold zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ehrensold an den Kläger.

2

Der Kläger wurde nach der Wahl des Gemeinderats der Beklagten vom 12. Juni 1994 in der konstituierenden Gemeinderatssitzung vom 31. August 1994 zum zweiten Ortsbeigeordneten gewählt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter ernannt. Mit Schreiben des Bürgermeisters vom gleichen Tag wurde ihm ab 1. September 1994 der Geschäftsbereich Bauangelegenheiten und Städtebauförderung übertragen und eine Aufwandsentschädigung gewährt. Am 12. August 1999 erfolgte seine Wiederwahl als ehrenamtlicher Beigeordneter. Nach Zustimmung des Gemeinderats am 12. September 1999 wurde ihm mit Verfügung vom 14. September 1999 der Geschäftsbereich Verwaltung der Liegenschaften, der Landwirtschaft und des Waldes mit Aufwandsentschädigung übertragen. Am 14. Juli 2004 wurde der Nachfolger des Klägers als ehrenamtlicher Beigeordneter in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates gewählt und ins Amt eingeführt.

3

Am 23. Dezember 2014 beantragte der Kläger die Gewährung eines Ehrensolds. Das lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 ab, weil die erforderlichen zehn Jahre Amtszeit nach dem Ehrensoldgesetz (EhrensoldG) nicht erfüllt seien. Der Kläger habe vom 1. September 1994 bis zum 14. Juli 2004 als Beigeordneter einen Geschäftsbereich mit Aufwandsentschädigung inne gehabt.

4

Der Kläger erhob am 16. November 2015 Widerspruch und trug vor: Das Ehrensoldgesetz enthalte eine Ausnahmeregelung, wenn die Unterschreitung der Mindestzeit der Amtsausübung durch die Wahl des Betreffenden oder seines Nachfolgers zu Beginn der Wahlzeit entstanden sei. In seinem Fall habe die konstituierende Sitzung des Gemeinderats durch die Sommerferien bedingt erst am 30. August 1994 stattgefunden. Die Übertragung des Geschäftsbereichs zum 1. September 1994 habe erkennbar abrechnungstechnische Gründe gehabt. Der Kläger verwies auf ein Urteil des VG Koblenz vom 8. Juli 1997 (2 K 3741/96.KO).

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Nach einer von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Gemeinde- und Städtebundes vom 5. September 2016 könne die vom Kläger herangezogene Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ehrensoldgesetz keine – auch keine analoge – Anwendung finden auf ehrenamtliche Beigeordnete. Die Bildung von Geschäftsbereichen und deren Übertragung nach Maßgabe einer entsprechenden Hauptsatzungsregelung seien selbständige Vorgänge, die an allgemeine Kommunalwahltermine nicht angebunden seien.

6

Mit dieser Begründung wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2016 zurück.

7

Der Widerspruchsbescheid wurde am 19. Oktober 2016 zugestellt.

8

Der Kläger hat am 18. November 2016 Klage erhoben.

9

Er verweist zur Begründung ergänzend darauf, dass bei Auslegung des Ehrensoldgesetzes auf die Wahlperioden zurückzugreifen sei. Die 10-Jahres-Frist sei in das Gesetz aufgenommen worden mit Verlängerung der Wahlperioden von vier auf fünf Jahre.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm den beantragten Ehrensold zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor: Die Gewährung von Ehrensold an ehrenamtliche Beigeordnete hänge von der Übertragung eines Geschäftsbereichs mit Aufwandsentschädigung für die Mindestdauer von zehn Jahren ab, die vorliegend nicht erfüllt sei. Die Übertragung des Geschäftsbereichs an ehrenamtliche Beigeordnete sei von den durch die Landesregierung bestimmten Wahlen und Wahlterminen unabhängig, weshalb die Ausnahmeregelung, wie auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des VG Koblenz, nicht anwendbar seien. Im Übrigen sei die Unterschreitung der erforderlichen Mindestzeit des Bezugs einer Aufwandsentschädigung nicht nur geringfügig.

15

Die Übertragung von Geschäftsbereichen auf die Ortsbeigeordneten der Beklagten ist nach Stellungnahme ihres derzeitigen Bürgermeisters vom 20. März 2017 bereits zum 1. Januar 1992 eingeführt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass im Jahr 1994 auch im Fall einer zeitlich früheren Wahl des Klägers zum Beigeordneten gleichzeitig bzw. in engem zeitlichem Zusammenhang der Geschäftsbereich mit Aufwandsentschädigung übertragen worden wäre. Es seien keine Gründe für eine spätere Übertragung des Geschäftsbereichs bekannt.

16

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf ihre Schriftsätze und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Ehrensoldes zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die im Ehrensoldgesetz enthaltene Härteregelung finde auf ehrenamtliche Beigeordnete keine Anwendung. Der Kläger hat nach Auffassung des Gerichts hieraus einen Anspruch auf die Gewährung von Ehrensold (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

19

Aufgrund der feststehenden Daten zu den Amtszeiten des Klägers als zweiter ehrenamtlicher Beigeordneter mit Geschäftsbereich und Aufwandsentschädigung vom 1. September 1994 bis zum 14. Juli 2004 ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Ehrensoldgesetz – ESG – nicht erfüllt. Danach erhält ein ehrenamtlicher Beigeordneter, der ein bestimmtes Aufgabengebiet verwaltete und eine laufende Aufwandsentschädigung erhielt, wie der Kläger, in entsprechender Anwendung der für ehrenamtliche Bürgermeister geltenden gesetzlichen Regelung einen Ehrensold, wenn er nach dem 8. Mai 1945 gewählt wurde und das Amt in derselben Gemeinde insgesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen hat. Diese Vorschrift ist in der Folge der Verlängerung der kommunalrechtlichen Wahlperioden von vier auf fünf Jahre vom Gesetzgeber neu gefasst worden, worauf der Kläger zu Recht hinweist: Während zuvor eine Amtszeit von zwölf Jahren oder alternativ drei volle Amtszeiten als Anspruchsvoraussetzung für den Ehrensold erforderlich waren, ist die geforderte Mindestamtszeit durch das Landesgesetz zur Änderung des Ehrensoldgesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 76) auf zehn Jahre herabgesetzt worden und die alternative Voraussetzung der Erfüllung einer entsprechenden Zahl von vollen Amtszeiten entfallen. Die ehrenamtliche Funktion – beim Beigeordneten mit Übertragung eines Geschäftsbereichs samt Aufwandsentschädigung – muss mithin grundsätzlich über den vollen Zeitraum von mindestens zehn Jahren abgeleistet sein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene, wie vorliegend der Kläger, das Amt über zwei vollständige Amtszeiten ausgeübt hat (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. März 1997 – 2 K 3328/96.KO –, juris) .

20

Um dadurch entstehende Härten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesänderung 1987 eine Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 ESG aufgenommen für die Fälle einer geringfügigen Unterschreitung der Amtszeit, die dadurch entstanden sind, dass infolge zeitlicher Verschiebung von Wahlen zu Beginn der Amtszeit des Gemeinderats ein Zeitraum vom zehn Jahren nicht erfüllt werden konnte (vgl. die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 10/2915 S. 4; zur fehlenden Anwendbarkeit der Härteregelung auf Wahlen, die im Laufe der Wahlperiode des Gemeinderats erforderlich werden, beispielsweise durch Versterben des Vorgängers, vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. März 1997, a.a.O.). Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 ESG gilt die Mindestamtszeit auch als erfüllt, wenn eine geringfügige Unterschreitung lediglich durch den Zeitpunkt der Wahl des Berechtigten oder seines Nachfolgers zu Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats entstanden ist. Der Kläger erfüllt nach Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen der Härteregelung, weshalb ihm hieraus dem Grunde nach ein Anspruch auf Ehrensold zusteht.

21

Das Gericht schließt sich nicht der Auffassung des Beklagten und des Gemeinde- und Städtebundes an, wonach die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 ESG von vornherein für ehrenamtliche Beigeordnete nicht anwendbar sei. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Härteregelung auf ehrenamtliche Bürgermeister lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Gemäß § 1 Abs. 4 ESG gelten die Abs. 1 bis 3 uneingeschränkt entsprechend für ehrenamtliche Beigeordnete, also einschließlich der Härteregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 ESG. Zwischen Bürgermeistern und Beigeordneten wird in der Gesetzesbegründung zum Erlass der Härteregelung nicht differenziert (vgl. erneut LT-Drs. 10/2915, S. 1, 4). Zum damaligen Zeitpunkt wurden beide, Bürgermeister und Beigeordnete, noch im Gemeinderat gewählt. Die Änderung der Gemeindeordnung durch das Landesgesetz vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 481), mit der die Direktwahl der Bürgermeister geregelt wurde, hat der Gesetzgeber nicht zum Anlass genommen, das Ehrensoldgesetz differenzierend anzupassen.

22

Auch die Begründung des Gemeinde- und Städtebundes, der sich die Beklagte angeschlossen hat, die bei den Beigeordneten anspruchsbegründende Übertragung eines Geschäftsbereichs mit Aufwandsentschädigung sei in der Hauptsatzung geregelt und nicht von den durch die Landesregierung festgelegten kommunalrechtlichen Wahlen und Wahlterminen abhängig, überzeugt nicht. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 ESG stellt nicht auf die von der Landesregierung bestimmten Termine der Kommunalwahlen zum Gemeinderat ab, sondern auf den Zeitpunkt der Wahl der Berechtigten zu Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats, also auf die Wahlen im Gemeinderat zu Beginn seiner Amtszeit. Vor dem Hintergrund, dass bei Änderung des Ehrensoldgesetzes im Jahr 1987 – wie ausgeführt –Bürgermeister und Beigeordnete noch im Gemeinderat gewählt wurden, ist diese Auslegung des Gesetzes auch historisch begründet. Aus den Urteilen des VG Koblenz vom 25. März 1997, a.a.O., und vom 8. Juli 1997 (– 2 K 3328/96.KO –, juris) ergibt sich nichts anderes. Im Urteil vom 8. Juli 1997 wird vielmehr ausgeführt, dass der Gesetzgeber keinesfalls lediglich auf die konstituierende Sitzung des Gemeinderates alleine abstellen und damit etwa nur ausgleichend in solchen Härtefällen einschreiten wollte, welche durch den Zeitpunkt dieser konstituierenden Sitzung entstanden sind (Hervorhebungen durch die Kammer). Vielmehr seien auch die außerhalb der Risikosphäre des Gemeinderats liegende Festsetzungen von Wahlterminen erfasst. Der Kläger und sein Nachfolger wurden jeweils in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats zu Beginn der jeweiligen Wahlzeit gewählt, diese Voraussetzung der Härtereglung ist mithin erfüllt.

23

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ESG muss die Unterschreitung der erforderlichen Mindestamtszeit „lediglich durch den Zeitpunkt der Wahl“ des Berechtigten oder seines Nachfolgers entstanden sein. Das setzt voraus, dass allein der Zeitpunkt der Wahl für die Unterschreitung der Amtszeit kausal war und es keine anderen Gründe gab, die dafür ursächlich waren. Diese Kausalbeziehung zwischen dem Zeitpunkt der Wahl des Klägers und der Unterschreitung der zehnjährigen Amtszeit als Beigeordneter mit Geschäftsbereich liegt hier ebenfalls vor.

24

Zwar verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass neben der Wahl des Beigeordneten auch die Übertragung des Geschäftsbereichs mit Aufwandsentschädigung als grundsätzlich selbständiger Akt erforderlich war, damit der Kläger einen Anspruch auf Ehrensold erwerben kann. Eine verzögerte Übertragung des Geschäftsbereichs mit Aufwandsentschädigung kann mithin eine vom Zeitpunkt der Wahl im Gemeinderat verschiedene, andere Ursache dafür sein, dass ein ehrenamtlicher Beigeordneter die Mindestamtszeit nicht erreicht, auch wenn er volle zehn Jahre lang als Beigeordneter gewählt war. Die Übertragung des Geschäftsbereichs ist aber andererseits nicht völlig unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl des Berechtigten im Gemeinderat, denn die Übertragung eines Geschäftsbereichs kann jedenfalls nicht zeitlich vor der Wahl zum Beigeordneten erfolgen. Insoweit besteht zweifellos ein kausaler zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Wahl und der Dauer der qualifizierten Amtszeit des Beigeordneten. Im Fall des Klägers wirkte sich der außergewöhnlich späte Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats am 31. August 1994 (nach der bereits im Juni 1994 erfolgten Kommunalwahl und somit nicht innerhalb der damals schon in § 34 Abs. 1 Satz 2 GemO vorgesehenen Frist von vier Wochen) auf die zeitlich unmittelbar folgende Übertragung des Geschäftsbereichs zum 1. September 1994 und damit auf die Dauer seiner Amtszeit aus, da sein Nachfolger bereits am 14. Juli 2004 gewählt und ins Amt eingeführt wurde. Damit verlor der Kläger Amt und Geschäftsbereich (§ 52 Abs. 3, § 50 Abs. 4 GemO) und konnte lediglich aufgrund der zeitlichen Verschiebung der Wahltermine im Gemeinderat eine Amtszeit von zehn Jahren nicht erfüllen.

25

Der Umstand, dass der Zeitpunkt der Wahl des Beigeordneten und der Zeitpunkt der Übertragung des Geschäftsbereichs zeitlich auseinanderfallen können – wie dies beispielsweise beim Kläger im Jahr 1999 der Fall war –, ist hier letztlich unerheblich. Denn zum einen stellt die Härteregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 ESG nach ihrem Wortlaut auf den Kausalverlauf im konkreten Fall ab („entstanden ist“), nicht auf mögliche, lediglich theoretisch denkbare Fallgestaltungen. Zum andern hat der Bürgermeister der Beklagten auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass dem Kläger aller Voraussicht nach auch bei einer früheren Wahl im Gemeinderat gleichzeitig bzw. im engen zeitlichen Zusammenhang der bereits bestehende Geschäftsbereich mit Aufwandsentschädigung übertragen worden wäre. Es seien keine Gründe für eine spätere Übertragung des Geschäftsbereichs bekannt. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass beim Kläger allein der (späte) Zeitpunkt seiner Wahl im Gemeinderat mit gleichzeitiger Übertragung von Geschäftsbereich und Aufwandsentschädigung in Verbindung mit dem (früheren) Zeitpunkt der Wahl und Amtseinführung seines Nachfolgers für die Unterschreitung der Amtszeit von zehn Jahren ursächlich war.

26

Die Unterschreitung der erforderlichen Amtszeit um rund sechs Wochen ist schließlich geringfügig. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist vom Gericht auszulegen. Dabei ist der Zeitraum von sechs Wochen einmal ins Verhältnis zu setzen mit der geforderten Amtszeit von insgesamt zehn Jahren (1,15%), was bereits dafür spricht, dass hier eine nur geringfügige Unterschreitung vorliegt. Des Weiteren sah § 53a GemO schon in der 1994 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1993 vor, dass die Wahl der beigeordneten spätestens acht Wochen nach der Wahl des Gemeinderates oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen soll. Eine Unterschreitung dieser Zeitspanne von acht Wochen, die der Gesetzgeber selbst dem Gemeinderat einräumt - und durch die es gerade zu den von § 1 Abs. 1 Satz 2 ESG erfassten zeitlichen Verschiebungen kommen kann - muss nach Auffassung des Gerichts immer als geringfügig angesehen werden (vgl. zur entsprechenden Bewertung im Hinblick auf Kommunalwahltermine auch VG Koblenz, Urteil vom 8. Juli 1997, a.a.O, wonach sogar eine durch die zeitliche Verschiebung von Kommunalwahlen bedingte Unterschreitung der Amtszeit von mehr als vier Monaten geringfügig ist).

27

Nach alledem erfüllt der Kläger alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 ESG und hat Anspruch auf Gewährung eines Ehrensoldes. Entgegenstehende Gründe, die derzeit zum Ruhen oder zum Verlust des Anspruchs gemäß § 3 ESG führen könnten, sind nicht bekannt und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

30

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die streitgegenständliche Rechtsfrage, ob § 1 Abs. 1 Satz 2 ESG auf ehrenamtliche Beigeordnete anwendbar ist, nach Überzeugung der Kammer viele kommunale Beigeordnete im Ehrenbeamtenverhältnis betreffen kann.

 

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.032,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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