Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 1068/16.NW

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

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Die Klägerin ist ein in der Windenergiebranche tätiges Unternehmen und betreibt seit dem 29. Dezember 2010 außerhalb der bebauten Ortslage von A-Dorf auf dem „….“ in einer im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land ausgewiesenen Konzentrationszone für die Nutzung von Windkraft auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … eine Windenergieanlage (im Folgenden WEA) des Typs ENERCON E-82 E2. In der Konzentrationszone sind bereits WEA anderer Betreiber am Netz.

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Die Beigeladene ist ebenfalls ein Windenergieunternehmen. Auf ihren Antrag vom 29. September 2015 erteilte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 12. Mai 2016 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA vom Typ ENERCON E-92 mit einer Nennleistung von 2.350 kW und einer Gesamthöhe von 184,38 Metern auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. …. in der Gemarkung A-Dorf. Der Abstand zwischen der bestehenden Anlage der Klägerin und der genehmigten WEA der Beigeladenen beträgt ca. 240 m.

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Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 12. Mai 2016 war u.a. das Gutachten der F GmbH & Co. KG vom 12. März 2014 zur Turbulenzbelastung am Standort B-Dorf/A-Dorf.

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Am 6. Juni 2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Mai 2016 mit der Begründung, ihre eigene WEA sei nach Bau und Inbetriebnahme der genehmigten Anlage in ihrer Standfestigkeit gefährdet. Hierdurch werde deren Dauerhaltbarkeit aufgrund stärkerer Turbulenzintensität beeinträchtigt. Dies ergebe sich aus einer gutachterlichen Stellungnahme der Firma Ingenieurbüro H vom 19. September 2016 sowie aus der dieser Stellungnahme zu Grunde liegenden gutachterlichen Untersuchung der Firma A vom 15. September 2016. Dieses Gutachten zeige auf, dass sich die Lebensdauer ihrer WEA von 34 auf 32,75 Jahre vermindere. Dies bedeute eine unzulässige Einschränkung der Nutzbarkeit ihrer Anlage. Das Gutachten weise weiterhin nach, dass bei Windgeschwindigkeiten zwischen 7,5 m/s und 12 m/s die infolge der Errichtung der neuen WEA bei ihrer eigenen WEA entstehenden Belastungen jenseits der technischen Auslegung ihrer WEA lägen. Die sich hieraus ergebenden Risiken habe der Beklagte nicht berücksichtigt. Auch wenn die reguläre Förderungsdauer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz lediglich 20 Jahre betrage, habe sie, die Klägerin, das berechtigte Interesse, ihre Anlage auch nach Ablauf dieser Zeit weiter zu betreiben oder sie als gebrauchte Anlage zu verkaufen oder sonst wieder in Betrieb zu nehmen. Durch die Errichtung der neuen Anlage entstünden Turbulenzen, welche oberhalb dessen lägen, was der Anlagenhersteller Enercon für ihre WEA als technische Auslegung berechnet und konstruktiv berücksichtigt habe. Die vorherrschend häufig schwächeren Windverhältnisse seien zwar in der Lage, die statische Überlastung ihrer WEA bei den genannten Windgeschwindigkeiten zu kompensieren. Wenn sich die Windverhältnisse gegenüber den heutigen statistischen Auswertungen für Deutschland änderten, nähme zwingend die statische Belastung ihrer WEA zu. Es sei daher nicht auszuschließen, dass auch bei geringfügig erhöhten regelmäßigen Windgeschwindigkeiten die statische Belastbarkeit ihrer Anlage ganz erheblich beeinträchtigt werde. Daher müsse die der Beigeladenen erteilte Genehmigung hilfsweise mit einem Auflagenvorbehalt versehen werden, die es dem Beklagten ermögliche, im Falle steigender Windgeschwindigkeiten anzuordnen, dass deren Anlage ab einer Windgeschwindigkeit zwischen 7,5 m/s und 12 m/s abgeschaltet oder entsprechend gedrosselt werde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2016 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, der Einwand der Klägerin, durch die neue Anlage vermindere sich die Lebensdauer ihrer eigenen WEA von 34 auf 32,75 Jahre, sei unbeachtlich. Die Klägerin habe lediglich einen Anspruch darauf, dass die Lebensdauer ihrer WEA für einen Zeitraum von 20 Jahren gewährleistet sei. Nicht nur die Dauer der Förderung regenerativer Energien spreche für diesen Zeitraum, sondern auch die Tatsache, dass die Weiternutzung der WEA erst nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens denkbar sei. Wie dieses Verwaltungsverfahren in 20 Jahren ausgehe, könne aus heutiger Sicht nicht vorhergesagt werden. So könnten sich die rechtlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Windenergienutzung nach einem Zeitraum von 20 Jahren so geändert haben, dass eine Weiternutzung der WEA auch aus anderen Gründen nicht in Betracht komme.

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Zu berücksichtigen sei ferner, dass die WEA der Klägerin nicht singulär in der Landschaft stehe, sondern sich in einer ausgewiesenen Konzentrationszone für die Nutzung von Windkraft befinde. In einem solchen Gebiet müsse jeder Windkraftbetreiber damit rechnen, dass weitere WEA gebaut würden. Jede weitere WEA wirke sich für sich allein und im Zusammenspiel mit den anderen bereits vorhandenen auf die jeweilige WEA aus. Hätte ein Windkraftanlagenbetreiber ein Anspruch darauf, dass eine weit über 20 Jahren liegende Lebensdauer seiner Anlage nicht durch weitere Anlagen auch nur geringfügig reduziert werden dürfe, so ginge letztlich der Zweck einer Konzentrationszone für Windkraft verloren. Zwar könne sich ein Windkraftanlagenbetreiber grundsätzlich gegen die Errichtung einer neuen WEA wehren, wenn die später errichtete WEA die Standsicherheit der bestehenden WEA beeinträchtige. Voraussetzung sei aber, dass die Standsicherheit tatsächlich beeinträchtigt werde. Dies sei hier aber nicht der Fall.

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Die Klägerin hat am 29. November 2016 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Vorverfahren vor, die Beigeladene sei aufgrund der ihr erteilten Genehmigung berechtigt, eine neue WEA in sehr großer räumlicher Nähe zu der WEA der Klägerin zu errichten. Dies habe abhängig von der jeweiligen Windrichtung und Windstärke zur Folge, dass die WEA der Klägerin eine erheblich geringere Stromproduktion habe. Ferner werde die WEA der Klägerin durch die Turbulenzen, die von der WEA der Beigeladenen ausgingen, so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass die Haltbarkeit der WEA der Klägerin beeinträchtigt werde.

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Durch die Positionierung der WEA der Beigeladenen werde ihre eigene WEA, jeweils abhängig von der Windrichtung, in den Windschatten gestellt. Dies führe zu erheblichen Ertragseinbußen bei ihrer WEA. Diese beliefen sich unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Windverhältnisse und statistisch vorherrschenden Windrichtungen auf 7,6% der Gesamt-Jahresproduktion. Dies führe zu einem Jahresverlust in Höhe von mindestens 36.989,96 €.

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Die Klägerin beantragt,

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die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 12. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 2. November 2016 aufzuheben;

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hilfsweise

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den Beklagten zu verpflichten, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Mai 2016 mit einer Nebenbestimmung zu versehen, wonach die Beigeladene verpflichtet wird, an die Klägerin Kompensationszahlungen in der Höhe zu leisten, wie sie dem Ertragsverlust der WEA der Klägerin entspricht, der aufgrund der Errichtung und des Betriebes der WEA der Beigeladenen bei der WEA der Klägerin entsteht,

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weiter hilfsweise

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den Beklagten zu verpflichten, in die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Mai 2016 eine Nebenbestimmung aufzunehmen, wonach der Beigeladenen der Betrieb ihrer WEA bei Windgeschwindigkeiten zwischen 7,5 m/s und 12m/s untersagt wird, sofern dabei die WEA der Beigeladenen aus Richtung des Windes gesehen vor der WEA der Klägerin steht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt aus, aufgrund des von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen eingereichten Gutachtens zur Turbulenzbelastung am Standort B-Dorf/A-Dorf der F GmbH & Co. KG vom 12. März 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme dieses Büros vom 4. April 2016 habe er, der Beklagte, eine statische Gefährdung der Nachbaranlage durch Nachlaufturbulenzen etc. für nicht gegeben gehalten. Vielmehr komme der Sachverständige ausdrücklich zu der Feststellung, dass die Standsicherheit der WEA der Klägerin gegeben sei und die in der Typenprüfung zugrunde gelegte technische Lebensdauer von 20 Jahren nicht beeinträchtigt werde. Anhaltspunkte, die Feststellungen der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, hätten keine bestanden. Die von dem Sachverständigen H ermittelte Reduktion der Gesamtnutzungsdauer von 34 auf 32,75 Jahren bei den Blattverschraubungen und von 46,4 auf 41 Jahre bei den Rotorblättern sei offensichtlich zu vernachlässigen. Auf den „Rest“ der Anlage der Klägerin habe der Zubau der Anlage der Beigeladenen keine Auswirkungen.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Sie gibt an, alle Anforderungen genehmigungsrechtlich erfüllt zu haben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin ist sowohl mit dem Hauptantrag (1.) als auch mit den Hilfsanträgen (2.) unbegründet.

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1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 12. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 2. November 2016 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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Weder verstößt die genannte Genehmigung gegen die immissionsschutzrechtliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – (1.1.) noch gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (1.2.) noch gegen die bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 13 Landesbauordnung – LBauO – (1.3.).

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1.1. Eine Verletzung der drittschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG kann die Kammer nicht feststellen.

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Bei der Anlage der Beigeladenen handelt es sich um eine WEA mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, für die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m §§ 1, 2 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung – BImSchV – und Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach §§ 4 ff., 19 BImSchG durchzuführen ist. Sie hat damit u. a. die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gestellten Anforderungen zu erfüllen, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Drittschützend sind für die Nachbarschaft, zu der auch die WEA der Klägerin gehört, in diesem Zusammenhang die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG mit ihren Konkretisierungen (Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 5 Rn. 133).

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Die Kammer gelangt zu der Überzeugung, dass von der Anlage der Beigeladenen so, wie sie am 12. Mai 2016 genehmigt worden ist, keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstigen Gefahren oder erhebliche Nachteile für die WEA der Klägerin ausgehen.

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Diese hat nicht schlüssig dargetan, dass sich durch das Hinzutreten der neuen WEA der Beigeladenen die Windverhältnisse so wesentlich verändern und zu einer weitaus höheren Turbulenzintensität führen werden, dass dies eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer eigenen WEA auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …. zur Folge hätte. Zwar wirken die von den Rotoren der WEA der Beigeladenen erzeugten Turbulenzen auf die WEA der Klägerin ein und erhöhen die Belastungen, denen diese Anlage im Dauerbetrieb ausgesetzt ist. Bei dieser Einwirkung handelt es sich jedoch nicht um schädliche Umwelteinwirkungen nach der hierfür in § 3 Abs. 1 BImSchG gegebenen Definition, nämlich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Hiernach ist nicht jegliche Immission relevant, sondern es sind es nur solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer erheblich sind. Die Erheblichkeit wird in einer situationsbezogenen Abwägung mit dem Ziel des Ausgleichs widerstreitender Interessen festgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77/87 –, NJW 1989, 1291; Schulte/Michalk in: Giesberts/Reinhardt, Beck-OK Umweltrecht, Stand November 2016, § 3 BImSchG Rn. 43). Dabei sind im Verhältnis benachbarter Grundstücke bzw. Anlagen zueinander grundsätzlich nur solche Immissionen erheblich, welche auch ein ziviles Abwehrrecht nach § 906 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – begründen (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 – 4 B 50/96 –, NVwZ 1996, 1001; Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 48). Nach diesen Grundsätzen geht die Rechtsprechung (s. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 – 7 B 2180/99 –, NVwZ 2000, 1064 und Beschluss vom 9. Juli 2003 – 7 B 949/03 –, BauR 2003, 1712; VG Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 4 L 89/14.NW –, juris; VG Kassel, Urteil vom 19. März 2008 – 7 E 754/05 –, juris) davon aus, dass der Betreiber einer WEA nicht darauf vertrauen kann, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt, sondern von vornherein damit rechnen muss, dass weitere WEA aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern. Dies gilt vorliegend auch für den Standort des Windparks, in dem die WEA der Klägerin und der Beigeladenen stehen, da diese innerhalb einer im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land ausgewiesenen Konzentrationszone stehen. Wie unter Punkt 1.2. noch im Einzelnen dargelegt wird, gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Standsicherheit der WEA der Klägerin durch die hinzutretende Anlage der Beigeladenen beeinträchtigt wird; „erhebliche“ Nachteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind unter diesem Gesichtspunkt daher nicht ersichtlich.

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Soweit die Klägerin ferner moniert, durch die Positionierung der WEA der Beigeladenen werde ihre eigene WEA, jeweils abhängig von der Windrichtung, in den Windschatten gestellt, was erhebliche Ertragseinbußen zur Folge habe, führt dieser Einwand ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Das bloße Vorenthalten bzw. der Entzug von Wind, also der sog. Windabschattungseffekt, wie er etwa durch ein vorgelagertes Gebäude auf einem Nachbargrundstück als aerodynamisches Hindernis im Windkanal bewirkt werden kann, stellt schon keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Unter Einwirkungen im Sinne des Gesetzes sind nur positive – physische oder chemische – Einwirkungen mittels unwägbarer, sinnlich wahrnehmbarer Stoffe auf die in der Vorschrift genannten Schutzgüter zu verstehen. Daran fehlt es jedoch bei einer sog. negativen Einwirkung wie dem Entzug von Licht, Luft oder – wie hier – Wind in Bezug auf das Grundstück der Klägerin als allein in Frage kommendes Schutzobjekt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2000 – 10 B 1831/99 –, BRS 63 Nr. 150; BGH, Urteil vom 22. Februar 1991 – V ZR 308/89 –, NJW 1991, 1671).

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1.2. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme berufen. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Mai 2016 andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen und somit auch die Baugenehmigung einschließt (vgl. § 13 BImSchG), ist auch das Rücksichtnahmegebot zu prüfen. Dieses soll als Bestandteil des einfachen Rechts nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen. In bestimmten (Ausnahme-)Fällen kommt ihm eine drittschützende Wirkung zu; es vermittelt Nachbarschutz, soweit in „qualifizierter und zugleich individualisierter“ Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist“ (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, NJW 1978, 62). Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Soweit es um die Beurteilung der Zumutbarkeit von - hier behaupteten - Immissionen geht, wird die Unzumutbarkeit im Sinne des Rücksichtnahmegebotes durch den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG näher konkretisiert. Wie oben unter Punkt 1.1. bereits ausgeführt, gehen von der genehmigten WEA der Beigeladenen jedoch keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Grundstück Flurstück-Nr. 4769 aus.

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Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die von ihr geltend gemachten Ertragseinbußen berufen. Ob der Betrieb einer WEA aus ökonomischen Gründen Erfolg verspricht, ist keine Frage baurechtlicher Zulässigkeit. Das öffentliche Baurecht reguliert nicht, ob ein Vorhaben bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sinnvoll ist. Derartige Entscheidungen überlässt es grundsätzlich dem Eigentümer, der sein Grundstück verwerten will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1996 – 4 B 306.95 –, BRS 58 Nr. 91; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2000 – 10 B 1831/99 –, BRS 63 Nr. 150).

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Wie ausgeführt, kann der Betreiber einer WEA nicht darauf vertrauen, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt. Mit der Erteilung einer Genehmigung für eine WEA zumal in einem Windpark geht nicht gleichsam ein öffentlich-rechtliches Schutzversprechen einher, die genehmigte Nutzung werde nicht durch die Zulassung anderer an sich ebenfalls zulässiger Nutzungen in ihrer Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt werden. Der Betreiber einer WEA in einem Windpark muss daher von vornherein damit rechnen, dass weitere WEA aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern, und dies Ertragseinbußen zur Folge haben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, NVwZ-RR 1997, 516).

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1.3. Die Genehmigung vom 12. Mai 2016 verstößt auch nicht gegen die drittschützende Norm des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBauO. Danach dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. Diese Vorschrift ist hier zu prüfen, denn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gehört es auch zu den Genehmigungsvoraussetzungen, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Hierzu zählen auch die Bestimmungen des Bauordnungsrechts.

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Die Klägerin wendet diesbezüglich ein, dass die von der genehmigten WEA der Beigeladenen verursachten Turbulenzen aufgrund des zu geringen Abstandes zu ihrer benachbarten WEA derart stark auf diese Anlage einwirke, dass deren Standsicherheit gefährdet werde. Dafür gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte.

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Grundsätzlich muss der Bauherr einer bestehenden baulichen Anlage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LBauO selbst für die dauerhafte Standsicherheit seiner Anlage einstehen. Allerdings kann er in gewissem Umfang auch darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass beispielsweise ein „Nachrüsten“ seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 – 7 B 2180/99 –, NVwZ 2000, 1064). Dem trägt § 13 Abs. 1 Satz 2 LBauO Rechnung. Derjenige, der eine neue bauliche Anlage errichtet, muss hier auch seinerseits darauf achten, dass er keine solchen Veränderungen der Standsicherheitsbedingungen bewirkt, die der Bauherr der bestehenden Anlage bei deren Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht in Rechnung stellen muss. Es besteht folglich ein Spannungsverhältnis zwischen den Pflichten des Bauherrn bestehender baulicher Anlagen einerseits und hinzutretender baulicher Anlagen andererseits. Dies gilt auch in der hier vorliegenden Konstellation, in der sich mehrere Betreiber von WEA in einem Windpark ansiedeln.

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Das Verbot, die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen zu gefährden, greift nicht erst ein, wenn eine – hier nicht erkennbare – Einsturzgefahr besteht. Zur Standsicherheit gehört vielmehr auch der Schutz vor geringeren Beeinträchtigungen durch Erschütterungen, Grundwasserveränderungen und dergleichen (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. September 2008 – 5 L 127/08 –, juris m.w.N.). Das erfasst auch Einwirkungen durch Luftturbulenzen. Wird etwa eine WEA in Windrichtung vor einer bereits bestehenden WEA errichtet, kann sie durch Erhöhung der Turbulenzintensität einen schnelleren Verschleiß von Anlagenteilen der nachgesetzten Anlage bewirken und damit auf Dauer deren Standsicherheit beeinträchtigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16 –, juris und Beschluss vom 21. März 2014 – 8 B 10139/14.OVG –, BauR 2014, 1133; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2000 – 10 B 1831/99 –, BRS 63 Nr. 150).

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Welche Maßstäbe konkret anzuwenden sind, um eine dem Windkraftbetreiber nicht mehr zuzurechnende Gefährdung der Standsicherheit seiner eigenen Anlage zu begründen, wird wesentlich dadurch beeinflusst, welche Veränderungen der Windverhältnisse er schon beim Bau einer solchen Anlage in Rechnung stellen musste. So kann der Betreiber einer in einem Windpark anzusiedelnden WEA – wie bereits unter 1.1. ausgeführt – nicht darauf vertrauen, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt. Er muss sich vielmehr von vornherein darauf einstellen, dass ihm durch die Aufstellung weiterer WEA nicht nur Wind genommen, sondern dieser auch in seiner Qualität verändert wird. Hiervon ausgehend ist für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen von „Konkurrenzanlagen“ die Betreiber von WEA in einem Windpark üblicherweise rechnen können und müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 – 7 B 2180/99 –, NVwZ 2000, 1064).

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Im Allgemeinen wird, um Gefahren für die Standsicherheit auszuschließen, die Einhaltung einer Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung für ausreichend erachtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 – 7 B 2180/99 –, NVwZ 2000, 164 und Beschluss vom 9. Juli 2003 – 7 B 949/03 –, juris). Demgegenüber ist davon auszugehen, dass bei Abständen von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind und dass ein Abstand von weniger als drei Rotordurchmessern – bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen – im Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen ist (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2. März 2015 – 6 L 27/15 –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 4 L 89/14.NW –, juris; Rolshoven, NVwZ 2006, 516, 518). Allerdings sind Planungsabstände von weniger als drei Rotordurchmessern nicht von vornherein ausgeschlossen. Maßgebend ist alleine, ob es durch die von der hinzukommende Anlage verursachten Windturbulenzen zu solchen Gefährdungen der Standsicherheit benachbarter Anlagen kommen kann, die nicht der bestehenden, sondern der hinzukommenden Anlage zuzurechnen sind. Dies ist der Fall, wenn durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall weit hinausgehende Sicherungs- und Wartungsmaßnahmen zu erwarten sind (Rolshoven, NVwZ 2006, 516, 518 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

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Daraus folgt für die Genehmigungspraxis, dass bei einem Abstand von weniger als fünf Rotordurchmessern (in Hauptwindrichtung) der Antragsteller der hinzukommenden Anlage mittels eines Gutachtens nachweisen muss, dass die Standsicherheit – insbesondere auch bereits vorhandener Anlagen – nicht beeinträchtigt wird. Dies entspricht auch der Richtlinie für Windenergieanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung – des Deutschen Instituts für Bautechnik Berlin (abrufbar in der Fassung vom Oktober 2012 unter https://www.dibt.de/en/Departments/data/Aktuelles_Ref_I_1_ Richtlinie_Windenergieanlagen_Okt_2012.pdf) – im Folgenden DIBt-Richtlinie –, die vom rheinland-pfälzischen Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Mai 2012 (MinBl. 2012, Seite 310) nach § 3 Abs. 3 LBauO als technische Baubestimmung eingeführt und mit Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 1. Oktober 2015 (MinBl. 2015, 154) zuletzt aktualisiert worden ist (derzeit Nr. 2.7.9 der Liste der Technischen Baubestimmungen nebst Anlagen 2.4/7 und 2.7/12) und als solche gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LBauO zu beachten ist (s. auch Seite 23 der Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz in dem Gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2013).

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Hiervon ausgehend hat die Beigeladene ausreichend nachgewiesen, dass die Standsicherheit der WEA der Klägerin durch das Hinzutreten der WEA der Beigeladenen nicht gefährdet wird. Die auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … genehmigte Anlage wurde in einem Abstand von ca. 240 m – die genauen Standortkoordinaten ergeben sich aus der Nr. 1.1 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 12. Mai 2016 – zu der Anlage der Beigeladenen errichtet. Da die beiden Anlagen nicht in Hauptwindrichtung zueinander stehen – Hauptwindrichtung in diesem Gebiet ist Südsüdwest, während die WEA der Klägerin nordöstlich der Anlage der Beigeladenen auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … steht – und die neu genehmigte Anlage der Beigeladenen vom Typ ENERCON E-92 auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …. einen Rotordurchmesser von 92 m hat, ist ein Abstand von weniger als dem dreifachen Rotordurchmesser (2,61) gegeben. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Nachweispflicht für die Standsicherheit der Anlage der Klägerin der Beigeladenen obliegt. Diese hat jedoch mit der Vorlage des Gutachtens der F GmbH & Co. KG vom 12. März 2014 zur Turbulenzbelastung am Standort B-Dorf/A-Dorf sowie deren ergänzender Stellungnahme vom 4. April 2016 nachgewiesen, dass die Standsicherheit der WEA der Klägerin auch beim Betrieb der WEA der Beigeladenen gewährleistet ist.

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Die F GmbH & Co. KG hat in dem genannten Gutachten auf der Basis einer Betriebsdauer von 20 Jahren und unter Anwendung der DIBt-Richtlinie die Standfestigkeit der betroffenen WEA geprüft. Der Vergleich der ermittelten effektiven Turbulenzintensitäten mit den Auslegungswerten habe für die zu betrachtenden WEA das Ergebnis ergeben, dass die effektiven Turbulenzintensitäten der WEA der Klägerin und der Beigeladenen oberhalb der entsprechenden Auslegungswerte lägen. Mit den maximalen effektiven Turbulenzintensitäten an den WEA 1 (Beigeladene), 3 (Klägerin), 4 und 6 und auf Grundlage der Winddaten seien standortspezifische, detaillierte Lastrechnungen durchgeführt worden. Die mit der erhöhten Turbulenzintensität ermittelten Betriebslastkollektive für Blattanschluss-, Naben-, Turmfuß- und Turmkopfsystem sowie die gewichteten Mittelwerte für Blattanschluss-und Turmfußkollektive seien dahingehend geprüft worden, ob u.a. die Standsicherheit der WEA der Klägerin und der Beigeladenen gegeben sei. Die Überprüfung habe keine Gefährdung der Standsicherheit der WEA der Klägerin und der Beigeladenen hinsichtlich des Einflusses benachbarter WEA durch den Vergleich der Auslegungslasten ergeben.

42

Die Kammer sieht keine Veranlassung, in Bezug auf die Frage der Standsicherheit der betroffenen WEA an der Schlüssigkeit des Gutachtens der F GmbH & Co. KG vom 12. März 2014 zu zweifeln. Die Klägerin hat zwar eine gutachterliche Stellungnahme der Firma Ingenieurbüro H vom 19. September 2016 sowie eine dieser Stellungnahme zu Grunde liegende gutachterliche Untersuchung der Firma A vom 15. September 2016 vorgelegt. In beiden Gutachten wird aber gerade nicht behauptet, dass die Standsicherheit der WEA der Klägerin durch den Zubau der WEA der Beigeladenen gefährdet sei. Beide Gutachten kommen lediglich zu dem Schluss, dass sich die Lebensdauer der WEA der Klägerin infolge der hinzukommenden WEA der Beigeladenen in Bezug auf die Blattverschraubungen von 34 auf 32,75 Jahre vermindere. Von einer Gefährdung der Standsicherheit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBauO kann nach den obigen Ausführungen aber nur dann ausgegangen werden, wenn durch den Betrieb der angrenzenden WEA die Lebensdauer der bestehenden WEA erheblich vermindert wird oder über den Regelfall weit hinausgehende Sicherungs- und Wartungsmaßnahmen zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben.

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Zwar ist der Einwand der Klägerin, die Gesamtnutzungsdauer ihrer WEA reduziere sich durch den Zubau der WEA der Beigeladenen von 34 auf 32,75 Jahre, nicht schon deshalb unbeachtlich, weil die Auslegung und Zertifizierung der WEA nur eine Entwurfslebensdauer von 20 Jahren abdeckt (vgl. DIBt-Richtlinie, Seite 24, Nr. 9.6.1). Die Klägerin ist im Besitz einer unbeschränkten bestandskräftigen Genehmigung für ihre WEA, so dass die Anforderungen an den Standsicherheitsnachweis ihrer Anlage zunächst dauerhaft erfüllt sind, ohne dass etwa die Anforderungen wegen der eingeschränkten Betriebsdauer abgesenkt wären. Die Frage, ob die Standsicherheit im Sinne des § 13 Abs. 1 LBauO der WEA der Klägerin nach Ablauf der Entwurfslebensdauer von 20 Betriebsjahren noch gegeben ist, ist gegenwärtig irrelevant; dies ist – wie vom Beklagten in Bezug auf die WEA der Beigeladenen in Nr. 1.4. der Nebenbestimmungen auch verfügt – erst bei Ablauf des kalkulierten Betriebszeitraums von der Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 85 Abs. 1 LBauO zu prüfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16.OVG –, juris; vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2004 – 2 A 205/02 –, juris). Allerdings stellt die von der Firma Ingenieurbüro H in dem Gutachten vom 19. September 2016 angenommene Reduzierung der Gesamtnutzungsdauer der Blattverschraubungen an der WEA der Klägerin von 34 auf 32,75 Jahre sowie der Lebensdauer der Rotorblätter von 46,4 auf 41 Jahre ersichtlich keine erhebliche Verminderung der Nutzungsdauer der WEA dar.

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Auch aus dem Umstand, dass die F GmbH & Co. KG in dem Gutachten von einer Überschreitung des Auslegungswerts für die Turbulenzintensität ausgegangen ist, kann die Klägerin nicht herleiten, dass die Standsicherheit ihrer eigenen WEA in dem Sinn gefährdet ist, dass damit eine akute oder unter bestimmten, jederzeit potentiell eintretenden Betriebs- oder Umgebungsbedingungen bestehende Einsturzgefahr zu verstehen wäre (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 – 22 ZB 14.2364 –, juris; VG Minden, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 11 K 2054/14 –, juris). Vielmehr beziehen sich die sog. „Auslegungswerte“ nach der DIBt-Richtlinie auf eine bestimmte angenommene Lebensdauer der WEA, nämlich die mit mindestens 20 Jahren angenommene „Entwurfslebensdauer“ (s.o.); die DIBt-Richtlinie enthält auch Anforderungen bezüglich Inspektion und Wartung der Anlage, damit die Standsicherheit des Turms und der Gründung über die vorgesehene Entwurfslebensdauer sichergestellt wird (vgl. DIBt-Richtlinie, Seite 6 unten). Eine Turbulenzintensität oberhalb des Auslegungswerts einer WEA führt somit keineswegs zwangsläufig zur Einsturzgefahr, sondern verursacht unter Umständen nur einen vorzeitigen Verschleiß der maschinentechnischen Teile der Anlage und gegebenenfalls einen erhöhten Überwachungs- und Wartungsaufwand (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 – 22 ZB 14.2364 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Februar 2009 – OVG 11 S 53.08 –, juris), kann also zu einer kürzeren Lebensdauer der Anlage bzw. dazu führen, dass die Kontrolle von deren Standsicherheit zu einem früheren Zeitpunkt als gewöhnlich besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Die kürzere Lebensdauer der WEA der Klägerin haben die Firma Ingenieurbüro H und die Firma A zwar in Bezug auf die Blattverschraubungen bestätigt. Dies hat indessen, wie dargelegt, nicht die Gefährdung der Standsicherheit der WEA der Klägerin zur Folge.

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2. Die beiden Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet.

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2.1. Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Mai 2016 mit einer Nebenbestimmung zu versehen, wonach die Beigeladene verpflichtet wird, an die Klägerin Kompensationszahlungen in der Höhe zu leisten, wie sie dem Ertragsverlust der WEA der Klägerin entspricht, der aufgrund der Errichtung und des Betriebes der WEA der Beigeladenen bei der WEA der Klägerin entsteht, kann der Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin von vornherein keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen hat. Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter 1.2. verwiesen werden.

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2.2. Daneben bleibt auch der Antrag, den Beklagten zu verpflichten, in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Mai 2016 eine Nebenbestimmung aufzunehmen, wonach der Beigeladenen der Betrieb ihrer WEA bei Windgeschwindigkeiten zwischen 7,5 m/s und 12 m/s untersagt wird, sofern dabei die WEA der Beigeladenen aus Richtung des Windes gesehen vor der WEA der Klägerin steht, erfolglos.

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Zwar hat der Beklagte bei der Abgrenzung der Verantwortung für die Bewältigung eines Konflikts durch den Betrieb zweier unverträglich naher WEA den für eine sachgerechte Lastenverteilung maßgebenden Vorrang zugunsten des älteren Vorhabens zu beachten. Danach hat der Betreiber derjenigen Anlage die Verantwortung zur Konfliktbewältigung und die damit verbundenen Lasten zu tragen, der durch die Realisierung seines Projekts die letzte Ursache für die Entstehung des Konflikts setzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16 –, juris). Dies ist hier die Beigeladene, die für ihr im Jahr 2016 genehmigtes und errichtetes Vorhaben auf die bereits seit 2010 betriebene Anlage der Klägerin traf.

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Der von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Untersuchung der Firma A vom 15. September 2016 kann jedoch nicht entnommen werden, dass bei den derzeitigen Windverhältnissen am Standort infolge des Hinzutretens der WEA der Beigeladenen bei gelegentlich auftretenden Windgeschwindigkeiten zwischen 7,5 m/s und 12 m/s die Standsicherheit der WEA der Klägerin gefährdet wird. Aus dem genannten Gutachten ergibt sich zwar, dass bei Windgeschwindigkeiten von 7,5 m/s bis 12 m/s die Turbulenzintensität, die die WEA der Klägerin infolge der Errichtung der neuen WEA der Beigeladenen erleidet, oberhalb dessen liegt, was der Anlagenhersteller ENERCON für die WEA des Typs E-82 als technische Auslegung berechnet und konstruktiv berücksichtigt hat. Jedoch hat der Kreisrechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid vom 2. November 2016 zu Recht darauf hingewiesen, dass der untersuchte Anlagenstandort in einer Region liegt, die unterdurchschnittlich starke Windverhältnisse aufweist (s. dazu auch die Tabelle 5 in dem Gutachten der Firma A vom 15. September 2016). Daher kommt die Firma A zu dem Ergebnis, dass die vorherrschend häufig schwächeren Windverhältnisse die statische Überlastung der WEA der Klägerin bei Windgeschwindigkeiten zwischen 7,5 m/s und 12 m/s zu kompensieren in der Lage sind.

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Für den Fall, dass sich die Windverhältnisse am Standort der Klägerin und der Beigeladenen zukünftig dergestalt ändern sollten, dass es infolge der durch die WEA der Beigeladenen im Nachlauf ausgelösten Turbulenzen zu konkreten Beeinträchtigungen der Standsicherheit der WEA der Klägerin kommt, sieht § 85 Abs. 1 LBauO die Möglichkeit vor, nachträgliche Anforderungen an die WEA der Beigeladenen zu stellen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16 –, juris). § 85 LBauO stellt systematisch eine Art gesetzlichen Auflagenvorbehalt dar (Jeromin in: Jeromin, Landesbauordnung RhPf. 4. Auflage 2016, § 85 Rn. 2). Dieser Auflagenvorbehalt kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1 LBauO vorliegen, d.h. wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Dies ist derzeit aber, wie ausgeführt, nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 129.464,86 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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