Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 889/16.NW
Tenor
Die Ziffer 1 der polizeilichen Verfügung vom 3. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.
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Der unter Betreuung stehende 1964 geborene Kläger ist in A-Dorf wohnhaft. Im Jahre 2010 wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und exhibitionistischen Handlungen eingeleitet. In der Anklageschrift vom 7. September 2011 warf ihm die Staatsanwaltschaft Landau vor, in der Zeit vom 3. August 2010 bis 8. September 2010 in mindestens drei Fällen morgens vor seiner Wohnung gestanden und dort auf Kinder, die sich auf dem Schulweg befanden, gewartet und sich mehreren Kindern jeweils mit geöffneter Hose und entblößtem Geschlechtsteil gezeigt zu haben. In der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts Germersheim vom 1. Oktober 2012 wurde ein nervenärztliche Attest von Dr. med. F vom 4. September 2012 vorgelesen. Ausweislich dessen litt der Kläger zu diesem Zeitpunkt an einem chronifizierten kombinierten Kopfschmerzsyndrom, an paranoider Schizophrenie, an einem coenästhetischen Syndrom und an einer chronischen somatoformen Schmerzstörung. Das Amtsgericht Germersheim stellte das Verfahren gegen den Kläger gemäß § 153 Strafprozessordnung – StPO – ein.
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Im Frühjahr 2012 beschwerten sich mehrere Kinder bei der Polizeiinspektion Germersheim darüber, dass sie von einem Mann belästigt worden seien. Die Polizei nahm deshalb den Kläger ins Visier und führte ihm gegenüber am 28. März 2012 eine Gefährderansprache durch. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Landau mit Verfügung vom 6. November 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
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Am Abend des 19. November 2015 kam es im A-Markt in A-Dorf zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem Herrn A mit gegenseitigen Beleidigungen. Herr A gab später gegenüber der Polizei an, seine Kinder hätten erzählt, dass sie der Kläger seit fast einem Jahr belästige. Der Kläger halte sich häufig an Wegen auf, den auch seine Kinder nutzten. Seit mehreren Monaten versuche der Kläger Kontakt zu den Kindern aufzunehmen, indem er Küsse in die Luft werfe und auch intensiven Blickkontakt herzustellen versuche. Zu einer tatsächlichen Annäherung sei es nicht gekommen. Eine räumliche Distanz von 30 bis 40 m sei gegeben gewesen.
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Auf das gegen den Kläger wegen Beleidigung von der Staatsanwaltschaft Landau eingeleitete Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht Germersheim am 1. Februar 2016 einen Strafbefehl in Höhe von 450 €. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein, woraufhin das Amtsgericht Germersheim am 11. April 2016 das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO einstellte.
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Nach vorangegangener Anhörung ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2016 unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – in Ziffer 1 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an, lud ihn in Ziffer 2 für den 26. Mai 2016 oder 27. Mai 2016 vor und drohte in Ziffer 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € an. Der Beklagte begründete dies damit, eine solche Maßnahme sei für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig und geeignet, da aufgrund der Persönlichkeit des Klägers sowie der Art, der Schwere und der Begehungsweise der ihm zur Last gelegten Taten Wiederholungsgefahr bestünde. Bereits in der Vergangenheit sei der Kläger mehrfach mit Sexualdelikten in Erscheinung getreten.
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Gegen diese Verfügung legte der Kläger über seinen Betreuer am 17. Mai 2016 Widerspruch mit der Begründung ein, er sei noch nie mit Sexualdelikten aufgefallen. Die in der Vergangenheit in den Jahren 2010 und 2012 vorgeworfenen Taten seien nur zum Zweck des Mobbings vorgetragen worden. Die Vorwürfe aus 2015 hätten sich als haltlos erwiesen. Es habe weder ein Missbrauch noch eine Belästigung stattgefunden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 stellte das Polizeipräsidium Rheinpfalz das Vorverfahren bezüglich der Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 3. Mai 2016 im Hinblick auf die eingetretene Erledigung ein und wies den Widerspruch des Klägers gegen die Ziffer 1 des Bescheids vom 3. Mai 2016 mit der Begründung zurück, die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei rechtmäßig. Er habe den ihn zur Rede stellenden besorgten Vater bedroht und beleidigt. Das Strafermittlungsverfahren sei zwar mittlerweile gemäß § 153 Abs. 2 StPO abgeschlossen. Dabei erscheine es nicht unerheblich, dass die Straftat, also die Beleidigung, in Zusammenhang stehe mit den Versuchen, mit Kindern in Kontakt zu kommen. Beim Kläger liege eine Neigung vor, Kinder für sich zu begeistern. Der Kläger sei in den letzten Jahren wiederholt mit Sexual- und Sittlichkeitsdelikten in Erscheinung getreten. Es stehe zu befürchten, dass er auch in Zukunft sich von Kindern angezogen fühle und sich ihnen in unsittlicher Art zeige oder sie belästige.
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Die Wiederholungsprognose falle zu Ungunsten des Klägers aus, da dieser seit mehr als 5 Jahren immer wieder im Zusammenhang mit Sexualdelikten (Beleidigung auf sexueller Grundlage, sexueller Missbrauch eines Kindes durch exhibitionistische Handlungen) vor Kindern auffällig geworden sei. Das über Jahre gezeigte Verhalten belege, dass der Kläger trotz mehrerer Verfahren, die gegen ihn geführt worden seien, nicht bereit sei, die Beobachtungen und Belästigungen gegenüber Kindern einzustellen.
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Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei auch verhältnismäßig und angemessen. Durch die Aufnahme von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken solle eine leichtere Identifizierung des Täters bei künftigen Straftaten ermöglicht werden. Dabei dienten die Unterlagen sowohl der Überführung als auch der Entlastung des Klägers.
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Dieser hat am 11. Oktober 2016 Klage erhoben. Er führt aus, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erweise sich als völlig überzogen. So seien schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG nicht gegeben. Lediglich Vermutungen reichten nicht aus, weil er, der Kläger, gerade nicht in nachweisbarer Form aufgefallen sei und somit auch keine Wiederholungsgefahr für eine nicht begangene Tat bestehe.
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Der Kläger beantragt,
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die Ziffer 1 der polizeilichen Verfügung vom 3. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, es sei unerheblich, dass der Kläger nicht verurteilt worden sei. Es bleibe ein polizeilicher begründeter Restverdacht, dass der (ehemals) beschuldigte Kläger die ihm vorgeworfenen Taten begangen haben könnte. In keinem der Fälle sei festgestellt worden, dass der Kläger die Taten nicht begangen habe. Die bisher geführten Ermittlungsverfahren hätten den Kläger auch nicht davon abgehalten, sich wieder Kindern hinzuwenden und zu zeigen, bzw. diese zu belästigen. Gerade der Umstand, dass der Kläger der Betreuung bedürfe, lasse befürchten, dass es auch an der Einsicht mangele, Kindern gegenüber nicht in beängstigender und sexueller Weise gegenüberzutreten zu dürfen. Das Vorliegen von erkennungsdienstlichem Material könnte bei einer entsprechenden beanzeigten Straftat unterstützend herangezogen werden und bei der Aufklärung helfen. Durch die Vorlage von Lichtbildern könnten Kinder den Kläger als mutmaßlichen Täter ausschließen oder wiedererkennen.
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Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakten des Beklagten und die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Landau mit den Aktenzeichen … Js …/..., … Js …/..., ... Js …/..., sowie … Js .../…, verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2017.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage ist auch in der Sache begründet. Die Ziffer 1 des Bescheids vom 3. Mai 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Rechtsgrundlage für die umstrittene Anordnung gegenüber dem Kläger, die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu dulden, ist die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG. Danach kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
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Die genannte Vorschrift – und nicht die Bestimmung des § 81 b 2. Alternative StPO – ist hier einschlägig, denn im maßgebenden Zeitpunkt – Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 S 275/16 –, VBlBW 2016, 424) – war das Ende 2015 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Beleidigung bereits aufgrund der am 11. April 2016 erfolgten Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht Germersheim abgeschlossen.
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1. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 entspricht noch dem aus § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – folgenden Bestimmtheitsgebot.
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Demgemäß muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Im Einzelnen richten sich dabei die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Grundsätzlich sollte sich die hinreichende Bestimmtheit des Verwaltungsakts bereits aus dem Tenor des Bescheids ergeben. Allerdings reicht es aus, dass sich der Regelungsgehalt aus der Anordnung insgesamt einschließlich ihrer Begründung ergibt. Für den Betroffenen und einen objektiven verständigen Dritten muss jedenfalls aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen des Verwaltungsakts die getroffene Regelung so klar und unzweideutig erkennbar sein, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 17. Auflage 2016, § 37 Rn. 5 m.w.N.). Geht es, wie hier, um einen Verwaltungsakt zur Gefahrenabwehr, muss dieser eindeutig erkennen lassen, welches Verhalten vom Adressaten verlangt wird. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen Eingriff in Grundrechte des Betroffenen handelt. Für die in § 11 Abs. 1 POG zugelassenen polizeilichen Präventivmaßnahmen ist daher zu fordern, dass die im Einzelfall konkret beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung genau bezeichnet wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 7 A 11172/09.OVG –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. Februar 2004 – 11 ME 271/03 –, NVwZ-RR 2004, 346). Allgemein gehaltene Formulierungen, wie die bloße Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung als solche, reichen auch in Anbetracht dessen, dass die vorgenannte gesetzliche Bestimmung in Absatz 3 einen nicht abgeschlossenen Katalog von erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Aufnahme von Lichtbildern, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen) enthält, die durchaus eine unterschiedliche Intensität haben können, nicht aus.
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Vorliegend werden die von dem Beklagten konkret beabsichtigten erkennungsdienstlichen Maßnahmen in dem Tenor des Bescheids vom 3. Mai 2016 nicht näher bezeichnet. Allerdings benennt das Polizeipräsidium Rheinpfalz auf Seite 7 des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 ausdrücklich die Aufnahme von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken mit der Begründung, dadurch solle eine leichtere Identifizierung des Täters bei künftigen Straftaten ermöglicht werden. Für einen objektiv verständigen Dritten ist somit noch erkennbar, dass von ihm (lediglich) die Aufnahme von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken verlangt wird.
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2. Die inhaltlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG liegen nach Auffassung der Kammer jedoch nicht vor.
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2.1. Der Kläger ist zwar „Betroffener“ im Sinne der genannten Vorschrift. Das gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Landau eingeleitete Strafverfahren wegen Beleidigung war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 3. Mai 2016 bereits abgeschlossen, so dass die Polizei ermächtigt war, erkennungsdienstliche Maßnahmen außerhalb von Strafverfahren zu präventiven Zwecken zu treffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. November 2000 – 11 B 11859/00 –, NVwZ-RR 2001, 238).
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2.2. Allerdings ist die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger nicht zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich.
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2.2.1. Nach den grundliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 114/79 –, NJW 1983, 1338 und Beschluss vom 6. Juli 1988 – 1 B 61/88 –, NJW 1989, 2640; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. August 2017 – 7 A 10856/17.OVG –) bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen durch die Polizei danach, ob der anlässlich gegen den Betroffenen gerichteter Strafverfahren festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten. § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG stellt dabei – ebenso wie § 81b 2. Alternative StPO – hinsichtlich der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen bzw. auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2015 – 7 A 10187/15.OVG – zu § 81b StPO). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt dabei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. im Einzelnen Urteil der Kammer vom 28. April 2015 – 5 K 1056/14.NW –, juris m.w.N.). Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich nur darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 1. August 2017 – 3 A 418/16 –, juris). Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. April 2016 – 1 S 275/16 –, VBlBW 2016, 424).
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Grundlage der Prognose der künftigen Begehung von Straftaten können auch Erkenntnisse aus einem nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren sein. Für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG genügt es, dass der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. So steht etwa die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, das Ermittlungsergebnis gebe nicht genügenden Anlass zur Anklage, einer Bewertung des zugrunde liegenden Anfangsverdachts sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen. Daher können trotz der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen bleiben (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2015 – 7 A 10187/15.OVG –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. April 2016 – 1 S 275/16 –, VBlBW 2016, 424). Ein Restverdacht kann auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO bestehen. Die Anwendung des § 153 StPO setzt das Vorliegen zumindest eines Anfangsverdachts für eine strafbare Handlung voraus (Bay. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 10 ZB 14.2603 –, juris). Bei einer Einstellung nach § 153 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO bleibt offen, ob sich der Beschuldigte wirklich schuldig gemacht hat (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. März 1996 – 1 Ws 57/96 –, NJW 1996, 2246; Diemer in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 153 Rn. 5 m.w.N.). Aus der Einstellung des Verfahrens bei geringer Schuld des Täters und fehlendem öffentlichen Verfolgungsinteresse folgt nicht zwingend, dass der Täter nicht zum Kreis möglicher Verdächtiger einer zukünftigen Straftat gehören wird und die erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht geeignet sind, die Ermittlungen – ergebnisoffen – zu fördern (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 3 L 491/04 –, NordÖR 2009, 89).
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Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt auch keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient. Sie verstößt daher auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – verbürgte Unschuldsvermutung. Allerdings setzt die Annahme eines solchen Restverdachts die eingehende Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. April 2016 – 1 S 275/16 –, VBlBW 2016, 424).
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Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG –), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahme verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. September 2008 – 5 B 1046/08 –, juris). Wegen der Begrenzung auf das notwendige Maß darf die Schwere des mit der erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs im Einzelfall nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses, insbesondere an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2015 – 7 A 10187/15.OVG –). Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Fall des Betroffenen bemisst sich dabei nicht so sehr an der Schwere der konkreten Anlasstat, sondern vielmehr nach dem Gewicht und der Wahrscheinlichkeit derjenigen Straftaten, bei denen der Betroffene zukünftig zum Kreis der potentiellen Beteiligten gehören kann und zu deren Aufklärung die anzufertigenden Unterlagen dienen sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. August 2017 – 7 A 11131/17.OVG –; Bay. VGH, Beschluss vom 28. November 2012 – 10 ZB 12.1468 –, juris). Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt. Taten mit sexuellem Hintergrund bergen – ebenso wie etwa Betäubungsmitteldelikte – statistisch eine signifikant erhebliche Rückfallgefahr, so dass auch eine erstmalige Begehung beziehungsweise Verurteilung wegen einer solchen Tat die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu begründen vermag, wenn nicht die Tatumstände einschließlich aller weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende „Einmaligkeit“ der Tat hindeuten (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 1. August 2017 – 3 A 418/16 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 13. März 2009 – 3 B 34/09 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 5 B 1284/07 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 – 17 K 3859/12 –, juris). Gilt es – wie hier – das hohe Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung anderer Menschen, insbesondere Kinder, gegen Übergriffe zu schützen, genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu rechtfertigen. Folgerichtig kann erst nach einem entsprechend längerem Zeitraum die notwendige Prognose auch künftigen rechtmäßigen Verhaltens eines Täters gewonnen werden (s. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 – 17 K 3859/12 –, juris).
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2.2.2. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die angefochtene Anordnung im Fall des Klägers als rechtswidrig, denn entgegen der Einschätzung des Beklagten kann die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers nicht bejaht werden. Die Kammer ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten angestellte Prognose, es sei wahrscheinlich, dass der Kläger auch künftig Kinder sexuell belästigen werde, nicht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht; sie ist nach dem gegebenen Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens auch nicht sachgerecht und vertretbar.
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Aus den beigezogenen Strafakten ergibt sich, dass der unter Betreuung stehende Kläger an mehreren Krankheiten leidet, u.a. an einem chronifizierten kombinierten Kopfschmerzsyndrom und an paranoider Schizophrenie (s. das nervenärztliche Attest von Dr. med. F vom 4. September 2012). Gegen ihn wurde wegen verschiedener Straftaten ermittelt. So wurde ihm in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Landau vom 7. September 2011 vorgeworfen, in der Zeit vom 3. August 2010 bis 8. September 2010 in mindestens drei Fällen morgens vor seiner Wohnung gestanden und dort auf Kinder, die sich auf dem Schulweg befanden, gewartet und sich mehreren Kindern jeweils mit geöffneter Hose und entblößtem Geschlechtsteil gezeigt zu haben. Angeklagt wurde der Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 Strafgesetzbuch – StGB –) und des Verdachts exhibitionistischer Handlungen (§ 183 Abs. 1 StGB). Nach der zuerst genannten Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, nach der zuletzt genannten Vorschrift wird ein Mann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Gemäß § 184h StGB in der seit 27. Januar 2015 geltenden Fassung (entspricht weitgehend dem zuvor geltenden § 184g StGB a.F.) sind 1. sexuelle Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, und 2. sexuelle Handlungen vor einer andern Person nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt. Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, bestimmt sich vor allen nach Art, Intensität und Dauer des sexualbezogenen Vorgehens; zusätzlich ist der Handlungsrahmen des sexualbezogenen Akts sowie die Beziehung der Beteiligten untereinander zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10. März 2016 – 3 StR 437/15 –, NJW 2016, 2049). Liegt danach eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung vor, ist die Erheblichkeitsschwelle überschritten (BGH, Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 574/16 –, NStZ-RR 2017, 277). Bestimmend ist auch der Grad der Gefährlichkeit der Handlung, weshalb eine sexuell getönte Handlung gegenüber einem Kind eher erheblich ist als gegenüber einem Erwachsenen (BGH, Urteil vom 21. September 2016 – 2 StR 558/15 –, NStZ-RR 2017, 43). Zur Beurteilung der Erheblichkeit bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (BGH, Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 574/16 –, NStZ-RR 2017, 277).
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Vorliegend bedarf es keines näheren Eingehens auf die Frage, ob die Handlungen des Klägers im August 2010 vor mehreren Schulkindern bereits als „sexuelle Handlungen“ von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184g a.F. StGB zu qualifizieren waren oder ob es sich noch „nur“ um bloße – wenn auch grobe – Taktlosigkeiten und Geschmacklosigkeiten gehandelt hat (näher dazu s. Eisele in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 184g Rn 15b m.w.N.; Ziegler in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, Stand August 2017, § 184h Rn. 5.1.- 5.3.). Selbst wenn trotz der Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO davon ausgegangen wird, dass der Kläger den objektiven Tatbestand der §§ 176 Abs. 4 Nr. 1 und § 183 Abs. 1 StGB erfüllt hat, ist die Aussage des Beklagten, der Kläger sei in den letzten Jahren wiederholt mit Sexual- und Sittlichkeitsdelikten in Erscheinung getreten, unzutreffend.
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Was die Vorfälle im Jahre 2012 anbetrifft, so konnte nicht geklärt werden, ob der Kläger überhaupt zu dem Kreis der potentiellen Täter zählte (s. Blatt 36 der Strafakte … Js …/… Täter soll lange Haare gehabt haben, der Kläger hatte kurze Haare). Die Staatsanwaltschaft Landau stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Eine solche Einstellung hat zu erfolgen, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage im Sinne von § 170 Abs. 1 StPO bieten. Diese Form der Einstellung ist die „beste“ Möglichkeit einer Einstellung eines Strafverfahrens und entspricht in diesem frühen Stadium des Verfahrens in etwa dem, was ein Freispruch im Gerichtsverfahren wäre (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 21. Mai 2013 – 5 K 969/12.NW –). Auch wenn bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft – parallel zur Situation des Freispruchs – ein Restverdacht fortbestehen kann, darf die Polizei für präventiv-polizeiliche Zwecke nicht von einem fortbestehenden Tatverdacht ausgehen, wenn sich aus den Gründen der Einstellungsverfügung ergibt, dass der Beschuldigte eine Tat nicht begangen hat oder dass ein strafbarer Sachverhalt nicht vorliegt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 – 6 C 5/09 –, NJW 2011, 405). Insofern ist immer der konkrete Ausgang des Strafverfahrens zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 7. März 2017 – 3 A 853/16 –, juris).
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Hier hat der Beklagte, obwohl die Staatsanwaltschaft Landau in der Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 6. November 2012 nicht von einem strafbaren Sachverhalt ausgegangen ist, die Vorfälle aus dem Jahre 2012 zu Unrecht in ihre Entscheidung einbezogen. In der genannten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft heißt es:
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„Ein Straftatbestand ist nicht erfüllt. Die Frage des Beschuldigten an das Kind, ob es mit ihm knuddeln möchte, hat keinen beleidigenden und keinen sexuellen Charakter, so dass weder der Straftatbestand eines Vergehens der Beleidigung auf sexueller Grundlage, noch ein Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern iSd §§ 185, 176 StGB erfüllt ist. Auch das auffällige Kratzen im Schritt lässt noch nicht den Schluss auf einen sexuellen Charakter zu.“
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Die von der Staatsanwaltschaft Landau geäußerte Rechtsauffassung steht im Einklang mit der strafgerichtlichen Rechtsprechung zur Erheblichkeit von sexuellen Handlungen (s. dazu im Einzelnen die bei Eisele in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 184g Rn 15b bzw. bei Ziegler in: BeckOK StGB, § 184h Rn. 5.1.- 5.3. wiedergegebene Rechtsprechung). Können aber in Bezug auf die Vorfälle im Jahr 2012 die Tatbestandsvoraussetzungen des § 176 StGB nicht als erfüllt angesehen werden, fehlte es jedenfalls zu diesem Zeitpunkt an einer fortdauernden strafrechtlich relevanten Auffälligkeit des Klägers.
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Darüber hinaus kann nach Ansicht der Kammer im Rahmen der Prognose des Beklagten, ob beim Kläger von einer Rückfallgefahr auszugehen ist, auch das weitere Geschehen im A-Markt in A-Dorf im November 2015 keine Berücksichtigung finden. Denn dabei handelte es sich lediglich um eine verbale Auseinandersetzung zwischen zwei Erwachsenen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang vertreten hat, dieser Vorfall habe einen sexuellen Hintergrund, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Zwar behauptete der im Strafprozess gegen den Kläger auch als Zeuge vernommene Herr A, seine Kinder hätten erzählt, dass der Kläger sie seit fast einem Jahr belästige. Seit mehreren Monaten versuche der Kläger Kontakt zu den Kindern aufzunehmen, indem er Küsse in die Luft werfe und auch intensiven Blickkontakt herzustellen versuche. Zu einer tatsächlichen Annäherung sei es nicht gekommen. Eine räumliche Distanz von 30 bis 40 m sei gegeben gewesen. Selbst wenn die Vorwürfe von Herrn A zutreffen sollten, stellen die geschilderten Handlungen des Klägers erneut keine sexuellen Handlungen im Sinne des § 184h StGB sondern allenfalls Geschmacklosigkeiten dar.
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Im Ergebnis durfte der Beklagte daher im Rahmen seiner Entscheidung, ob hinsichtlich des Klägers die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen besteht, weder die Geschehnisse aus dem Jahre 2012 noch den Vorfall im November 2015 berücksichtigen. Damit verblieb nur der Sachverhalt aus dem Jahre 2010, bei dem strafrechtlich vom Amtsgericht Germersheim auch nicht abschließend geklärt worden war, ob der Kläger erhebliche sexuelle Handlungen vor Kindern vorgenommen oder ob es sich nur um Taktlosigkeiten gehandelt hatte. Dies hat der Beklagte weder im Ausgangsbescheid vom 3. Mai 2016 noch im Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 ausreichend gewürdigt. Er ist vielmehr – unzutreffend – davon ausgegangen, der Kläger sei in den letzten Jahren wiederholt mit Sexual- und Sittlichkeitsdelikten in Erscheinung getreten, weshalb zu befürchten sei, dass er auch in Zukunft sich von Kindern angezogen fühle und sich ihnen in unsittlicher Art zeige oder sie belästige.
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Zwar vermag, wie oben ausgeführt, auch eine einmalige Begehung beziehungsweise Verurteilung wegen einer Sexualstraftat die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu begründen. Es genügt daher eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu rechtfertigen. Die notwendige Prognose des Beklagten ist jedoch auf einer fehlerhaften Grundlage erfolgt, da er nicht hinreichend geprüft hat, ob der Kläger überhaupt strafrechtlich relevante Taten begangen hat und nicht beachtet hat, dass die Vorfälle nach 2010 nicht in die Prognose eingestellt werden durften.
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Es bedarf daher nicht mehr der weiteren Prüfung, ob der Beklagte unter korrekter Würdigung aller relevanten Umstände damals und noch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung der Kammer davon ausgehen durfte, dass Wiederholungsgefahr bestand und deshalb die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlage zur Prävention künftiger Straftaten und zur Erleichterung etwaiger späterer strafrechtlicher Ermittlungen erforderlich waren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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