Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 1140/17.NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 192,80 € festgesetzt.

Gründe

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Der Eilantrag des Antragstellers ist unzulässig.

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1. Der Antrag bedarf zunächst der Auslegung gemäß §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, deren Vollstreckungsmaßnahmen als Vollstreckungsbehörde unverzüglich aufzuheben. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ist der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 vorrangig, d.h. dann, wenn die Antragsgegnerin bereits Vollstreckungsmaßnahmen, die selbst Verwaltungsakte sind (vgl. § 16 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –), ergriffen hat, wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Vollstreckungsmaßnahme nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – statthaft.

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Vorliegend hat die Antragsgegnerin derzeit jedoch noch keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen, gegen die sich der Antragsteller mit einem Rechtsbehelf wenden könnte. Zwar hat die Antragsgegnerin am 12. April 2017 eine auf die §§ 43, 48 LVwVG gestützte Pfändungs- und Überweisungsverfügung und damit einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen. Diesen hat die Antragsgegnerin jedoch unter dem 18. April 2017 wieder aufgehoben. Der Vollstreckungsauftrag an den Vollstreckungsbeamten vom 3. April 2017 sowie die Pfändungsankündigung vom 2. Oktober 2017 sind keine anfechtbaren Vollstreckungsmaßnahmen. Ein Vollstreckungsauftrag ist ebenso wie ein Vollstreckungsersuchen mangels Außenwirkung nur ein innerbehördliches Schreiben an den Vollstreckungsbeamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1960 – VII C 184.57 –, NJW 1961, 332; VG Augsburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – Au 7 E 16.1598 –, juris). Auch eine Vollstreckungsankündigung stellt lediglich einen tatsächlichen Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität dar, denn es handelt sich nicht um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die angedrohte Vollstreckungsmaßnahme selbst (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 23. August 2016 – 5 L 490/16.NW –; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anhang § 42, Rn. 32). Anfechtbare Vollstreckungsmaßnahmen sind neben dem Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach §§ 43, 48 LVwVG u.a. die in der Pfändungsankündigung vom 2. Oktober 2017 angesprochene Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 25 a LVwVG oder die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 25 f LVwVG. Wendet sich der Antragsteller daher nicht gegen bereits ergangene Vollstreckungsmaßnahmen, sondern begehrt er vorläufigen Rechtsschutz gegen bevorstehende Vollstreckungsmaßnahmen, so kommt nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht.

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2. Der Antrag ist ordnungsgemäß nach § 81 Abs. 1 VwGO erhoben.

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Nach dieser Vorschrift, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO entsprechend anwendbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 81 Rn. 1), ist die Klage – hier der Eilantrag – bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Voraussetzung für die Wirksamkeit der schriftlich erhobenen Klage ist grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten. Mit dem Erfordernis der Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers einer Prozesshandlung ermöglicht werden. Ferner soll ausgeschlossen werden, dass es sich bei einem dem Gericht zugeleiteten Schriftstück bloß um einen nicht autorisierten Entwurf handelt. Die Unterschrift unter dem Schriftsatz belegt insofern den unbedingten Willen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes und seine Einreichung bei Gericht zu übernehmen (BVerfG, Beschluss vom 18. April 2007 – 1 BvR 110/07 –, NJW 2007, 3117 m.w.N.).

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Vorliegend hat der Antragsteller die Antragsschrift nicht eigenhändig unterschrieben. Vielmehr endet das am Computer erstellte und anschließend ausgedruckte Schriftstück mit dem Vor- und Nachnamen des Antragstellers und dem Zusatz „Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig, da maschinell erstellt“. Auf dem Briefumschlag, in dem der Antragsteller seine Antragsschrift an das Gericht übersandt hat, ist handschriftlich Vor- und Nachname sowie Anschrift des Antragstellers vermerkt. Damit sind nach Auffassung der Kammer die Anforderungen des § 81 Abs. 1 VwGO erfüllt.

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Ausnahmsweise kann auch ein nicht eigenhändig unterschriebener bestimmender Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfragen oder Beweiserhebung ergibt (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 – 5 B 79/94 –, NJW 1995, 2121).

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Hiervon ausgehend genügt zwar nicht schon der Zusatz „Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig, da maschinell erstellt“. Diese Formulierung ist gemäß § 37 Abs. 5 VwVfG unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn eine Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt (näher dazu Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 130 ff.). Vorliegend geht es indessen nicht um den formwirksamen Erlass eines Verwaltungsakts, sondern um die Wirksamkeit eines gerichtlichen Eilantrages. Von dem in einem solchen gerichtlichen Verfahren grundsätzlichen Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift haben Gerichte in der Vergangenheit Ausnahmen zugelassen, wenn eine Unterschrift aufgrund der technischen Besonderheiten des Übermittlungsweges nicht möglich war. Schon das Reichsgericht hat die Übermittlung von verfahrensbestimmenden Schriftsätzen per Telegramm als zulässig angesehen (vgl. RG, Beschluss vom 28. November 1932 – IVb 4/32 –, juris; vgl. zu weiteren Ausnahmen die Übersicht in GmSOBG, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 –, NJW 2000, 2340). Damit haben die Gerichte dem technischen Fortschritt Rechnung getragen, soweit die damit unter Umständen verbundenen Abstriche an dem gesetzlichen Regelungsziel hinnehmbar erschienen oder anderweitig zumindest teilweise kompensiert wurden. Zu diesen Ausnahmen gehört auch die Möglichkeit, verfahrensbestimmende Schriftsätze per Computerfax, bei dem eine eigenhändige Unterschrift aus technischen Gründen ausscheidet, an das Gericht zu übermitteln (s. dazu GmSOBG, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OG B 1/98 –, NJW 2000, 2340). Dagegen ist es nicht zu beanstanden, beim gewöhnlichen Telefax auf dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift zu bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 2007 – 1 BvR 110/07 –, NJW 2007, 3117).

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In Anwendung dieser Grundsätze ist hier nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen wäre, ein Computerfax unmittelbar an das Gericht zu senden oder das ausgedruckte Schreiben vor der Übersendung auf dem Postwege persönlich zu unterschreiben.

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Allerdings ergibt sich im vorliegenden Falle aus der nicht unterzeichneten Antragsschrift vom 5. Oktober 2017 in Verbindung mit dem auf dem Briefumschlag vollzogenen eigenhändigen Namenszug im Absendervermerk hinreichend sicher, dass das Schriftstück von dem Antragsteller herrührte und von ihm als eine für den Verkehr bestimmte Rechtsmittelschrift gedacht war (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1968 – II C 112.65 –, DVBl 1970, 278). Das Schriftstück trägt am oberen Rand den Namen und die – zutreffende – Anschrift des Antragstellers, bezeichnet das Aktenzeichen der in Kopie übersandten Pfändungsankündigung und ist ausdrücklich als „Eilantrag“ bezeichnet. Der gesamte weitere Inhalt des Schriftstücks offenbart, dass der Verfasser die Einzelheiten des Streitstoffs derartig beherrscht, dass die Erhebung des vorläufigen Rechtsschutzgesuchs durch einen unbefugten Dritten als ausgeschlossen angesehen werden kann. Das Schriftstück lässt ferner erkennen, dass es sich nicht um einen unbeabsichtigt in den Verkehr gelangten Entwurf handelte. Dieser Eindruck wird durch den mit eigenhändiger Absenderangabe versehenen Briefumschlag bestätigt und auch dadurch verstärkt, dass der Verfasser das Schriftstück als Einschreiben übersandt hat.

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3. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt jedoch das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse.

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Da bisher keine anfechtbaren Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Antragsgegnerin ergangen sind, begehrt der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 VwGO vorbeugenden Rechtsschutz. Nach der Systematik der VwGO ist gegen (belastende) Verwaltungsakte aber allein nachträglicher Rechtsschutz vorgesehen und dementsprechend auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 5 VwGO ein Vorrang des Vorgehens nach §§ 80, 80a VwGO gegenüber dem nach § 123 VwGO vorgesehen. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz und damit der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht. Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass des Verwaltungsakts abzuwarten und sodann Rechtsbehelfe zu ergreifen. Einstweiliger Rechtsschutz ist nur zu gewähren, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen (Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 104 m. w. N.). Dies kommt in Betracht, wenn es darum geht, der Schaffung vollendeter, später nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen zuvor zu kommen und wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, 3691; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 15 CE 16.1279 –, juris). Der Verweis auf den nachträglichen Rechtsschutz des § 80 Abs. 5 VwGO muss also für den Rechtsschutzsuchenden mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sein. Eine einstweilige Anordnung, die auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet ist, verlangt daher ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 1 M 59/13 –, juris; Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 104).

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Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist hier nicht gegeben. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, den Erlass von anfechtbaren Vollstreckungsmaßnahmen abzuwarten. Gegen eine mögliche neue Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach §§ 43, 48 LVwVG kann er Widerspruch einlegen und um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO nachsuchen. Die Zustellung der Pfändungsverfügung ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LVwVG dem Schuldner mitzuteilen, so dass er rechtzeitig Kenntnis davon erhält und Rechtsbehelfe ergreifen kann.

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Dies gilt ebenso, sollte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 25 a LVwVG auffordern oder die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 25 f LVwVG anordnen.

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Für den Fall, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller als Vollstreckungsschuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft auffordern sollte, ist dem Antragsteller gemäß § 25 d LVwVG eine Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 LVwVG verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach § 25 a Abs. 2 und 3 LVwVG, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

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Für den Fall, dass die Antragsgegnerin gemäß § 25 f LVwVG die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 h Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – anordnen sollte, ist auch diese dem Antragsteller gemäß § 25 f Abs. 2 Satz 2 LVwVG zuzustellen. Die Vollstreckungsbehörde darf nach § 25 f Abs. 4 Satz 2 LVwVG erst nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882 h Abs. 1 ZPO übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Vollziehung der Eintragungsanordnung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet ist (§ 25 f Abs. 4 Satz 3 LVwVG).

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Besteht damit im Ergebnis vorliegend kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, so ist der Eilantrag als unzulässig abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57 ff). Nach Ziff. 1.7 ist das wirtschaftliche Interesse bei selbständigen Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache auf ein Viertel der zu vollstreckenden Forderungen (hier laut Pfändungsankündigung 771,20 €) festzusetzen.

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