Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 535/16.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit.

2

Der Kläger wurde am ... Mai 1986 in V in Brasilien als nichteheliches Kind seiner Mutter C, einer brasilianischen Staatsangehörigen, geboren. In der Geburtsurkunde der Föderativen Republik Brasilien vom 10. Mai 1986 (s. Blatt 34 der Verwaltungsakte der Beklagten) findet sich nur ein Eintrag zur Mutter, nicht aber zum Vater des Klägers. Die Mutter des Klägers heiratete am 11. März 1993 in Mainz Herrn E, der nach eigenen Angaben leiblicher Vater des Klägers ist. In der am 1. April 2013 ausgestellten Bestätigung der Geburtsurkunde der Föderativen Republik Brasilien (s. Blatt 33 der Verwaltungsakte der Beklagten) werden Frau C und Herr E als Eltern des Klägers bezeichnet.

3

Bei der Eheschließung im März 1993 hatten die Eheleute nicht angegeben, dass der Kläger ihr Sohn sei. Bei der Aufgebotsbestellung wurde in der Rubrik „gemeinsame nichteheliche Kinder“ eingetragen: „Wir haben keine gemeinsamen nichtehelichen Kinder“, während bei der Ehefrau „ein“ eigenes Kind erwähnt ist.

4

Das Aufgebot wurde am 5. Januar 1993 von den Verlobten gemeinsam beantragt und von beiden unterschrieben, und zwar in Anwesenheit eines portugiesischen Dolmetschers. Im Familienbuch ist die 1996 geborene Tochter eingetragen, jedoch nicht der Kläger. Eine offizielle Vaterschaftsanerkennung für den Kläger gab Herr E am 2. September 2013 in Ludwigshafen ab.

5

Dem Kläger, der mit seiner Familie Anfang des Jahrtausends in Brasilien lebte, wurden vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sao Paulo am 26. September 2001 ein bis zum 25. September 2002 befristeter deutscher Pass (s. Blatt 29 der Verwaltungsakte) sowie ebenfalls am 26. September 2001 ein weiterer bis zum 25. September 2006 befristeter deutscher Pass (s. Blatt 27, 28 und 31 der Verwaltungsakte) ausgestellt. Nach eigenen Angaben hatte der Kläger fünf bis sechs Monate zuvor einen vorläufigen Reisepass erhalten. Nach Ablauf der Geltungsdauer des Passes am 26. September 2006 beantragte der Kläger keinen neuen Pass. Der für die Dauer von fünf Jahren ausgestellte Pass wurde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in der ersten Jahreshälfte 2013 vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sao Paulo ungültig gestempelt.

6

Im Sommer 2013 sprach der Kläger, der zuvor zum Teil in Brasilien und zum Teil in Deutschland gelebt hatte und einen am 13. Mai 2013 ausgestellten und bis 12. Mai 2018 geltenden brasilianischen Reisepass besitzt, bei der Beklagten vor und erkundigte sich bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit.

7

Am 7. Mai 2014 stellte der Kläger einen förmlichen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2014 mit der Begründung ab, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Insbesondere sei ein Erwerb nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG – nicht mehr möglich, weil die Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, vom Kläger nicht vor Vollendung seines 23. Lebensjahres abgegeben worden sei. Auch könne sich der Kläger nicht auf die Ersitzungsregelung des § 3 Abs. 2 StAG berufen, denn es fehle an einer 12-jährigen Behandlung des Klägers als deutscher Staatsangehöriger, nachdem die deutschen Reisepässe, die in Sao Paulo ausgestellt worden seien, nur 5 Jahre Gültigkeit gehabt hätten und danach nicht mehr verlängert worden seien.

8

Dagegen legte der Kläger am 23. Juni 2014 Widerspruch ein, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015, dem Kläger zugestellt am 12. März 2015, zurückwies.

9

Der Kläger hat am Montag, dem 13. April 2015, Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, Zweifel an der tatsächlichen Vaterschaft des Herrn E seien unbegründet. Die Gründe, warum im Aufgebot entsprechende Erklärungen noch nicht enthalten gewesen sein, lägen bei seiner Mutter, die Befürchtungen gehabt habe, nicht mit einem unehelichen Kind nach Deutschland einreisen zu können. Später sei man als Familie mehrfach zusammen im Ausland gewesen, insbesondere in Portugal und dann in Brasilien. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei eigentlich der Erstwohnsitz schon in Portugal gewesen. Er, der Kläger, habe zwar zunächst in Portugal die deutsche Schule besucht und dann in Sao Paulo die Humboldtschule, sei aber später längere Zeit von seinen Eltern getrennt gewesen. In Deutschland habe er beim Pfarramt B und dann später in L gelebt. Im Anschluss daran sei er erneut nach Brasilien gereist.

10

Er sei immer von seiner deutschen Staatsbürgerschaft ausgegangen und habe deshalb keine anderweitigen Schritte unternommen. Wäre ihm die jetzige Rechtsauffassung der Botschaft in Sao Paulo, die diese seit Mitte des Jahres 2013 vertrete, zur irgendeinem früheren Zeitpunkt deutlich geworden, hätte er sich darum bemüht. Wenn zu jenem Zeitpunkt die deutsche Staatsbürgerschaft bestritten worden wäre, hätte man sich jederzeit mit den Behörden in Verbindung setzen und diese beantragen können. Es könne daher nicht sein, dass derjenige, der lange Zeit auf bestehende, von einer deutschen Behörde ausgestellte Papiere vertraut habe und es deswegen unterlassen habe, diese Papiere zu untermauern, nunmehr mit der Rechtsauffassung konfrontiert werde, er habe zwar früher ein Antragsrecht gehabt, jetzt aber nicht mehr.

11

Er habe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, da er über zwölf Jahre als deutscher Staatsangehöriger durch deutsche Stellen behandelt worden sei.

12

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG am 28. August 2007 und danach sei er von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden, da er zu diesem Zeitpunkt einen gültigen und noch nicht abgelaufenen deutschen Reiseausweis besessen habe. Bei dem durch das deutsche Generalkonsulat in Sao Paulo ausgestellten Reiseausweis habe es sich um eine „amtliche Deutschenbehandlung“ gehandelt. Die Auffassung der Beklagten, er erfülle die Voraussetzungen des Ersitzungstatbestandes nicht, da der Vertrauensschutz mit Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises abgelaufen sei, sei unzutreffend. Die Anforderung an die zwölfjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger dürfe nicht übermäßig eng ausgelegt werden. So sei es z.B. nicht erforderlich, dass deutsche Stellen einen kontinuierlichen Überprüfungs- und Bestätigungsprozess des Statusrechtes vorzunehmen hätten. Der Kontakt zwischen demjenigen, der als deutscher Staatsangehöriger behandelt werde, mit deutschen Stellen müsse auch nicht durchgehend bestehen. Es reiche aus, wenn er gelegentlich bestanden habe. Da die Ermittlung der Staatsangehörigkeit zum Kernbereich der Aufgaben der deutschen Behörden gehöre, werde durch die Erteilung eines Ausweises oder eines Passes ein spezifischer Vertrauenstatbestand geschaffen. Dieser Vertrauenstatbestand beinhalte auch, dass der einmalige oder sporadische Kontakt mit den Behörden für den Erwerb der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG genüge.

13

Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Vorliegend sei mehrmals ein Reiseausweis ausgestellt worden: zunächst ein vorläufiger, sodann zwei Mal ein Reiseausweis. Da der Abstand zwischen der Erstausstellung am 26. September 2001 und der erneuten Ausstellung am 25. September 2002 sehr kurz gewesen sei, sei davon auszugehen, dass in der Zwischenzeit erneute Überprüfungen der Rechtmäßigkeit angestellt worden seien, sodass durch die erneute Ausstellung, nachdem zuvor ein vorläufiger und nachher ein Reiseausweis ausgestellt worden sei, ein besonders starker Vertrauenstatbestand begründet worden sei.

14

Er, der Kläger, habe 2001 durch seine Eltern Kontakt zum deutschen Generalkonsulat in Sao Paulo aufgenommen. Durch die zweimalige Erteilung eines Reiseausweises in Verbindung mit der Ausstellung eines vorläufigen Ausweises habe eine deutsche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass der Kläger als deutscher Staatsangehöriger betrachtet werde.

15

Die Behandlung als Deutscher sei nicht mit dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des deutschen Reiseausweises entfallen. Der Ablauf der Geltungsdauer des Reiseausweises habe keine Auswirkungen auf das faktische Verhalten der deutschen Stellen im Hinblick auf die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger.

16

Der Ersitzungserwerb sei auch nicht dadurch verhindert worden, dass das deutsche Generalkonsulat in Sao Paulo seinen Reiseausweis am 25. April 2013 für ungültig erklärt habe. Die Beklagte treffe die Beweislast für den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers. Da vorliegend in ein bestehendes Recht eingegriffen werde, habe die Beklagte bei Unerweislichkeit der entsprechenden Tatsachen die Beweislast zu tragen.

17

Der Kläger beantragt,

18

unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Mai 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2015 festzustellen, dass er, der Kläger, die deutsche Staatsangehörigkeit hat und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie hält den Feststellungsanspruch für nicht begründet. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Geburt noch durch Legitimation erworben, noch sei ihm die deutsche Staatsangehörigkeit durch den sogenannten Ersitzungstatbestand nach § 3 Abs. 2 StRG zuzuerkennen. Er sei nicht seit 12 Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden, sondern nur über einen Zeitraum von 6 Jahren. Da der Kläger nach Ablauf der Gültigkeit keine neuen Passdokumente beantragt habe, habe er nicht von einem „fortdauernden Vertrauenstatbestand“ ausgehen dürfen.

22

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, verwiesen. Das Verfahren war zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht worden.

Entscheidungsgründe

23

Über die Klage kann nach vorheriger Anhörung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

24

Die zulässige Verpflichtungsklage, mit der der Kläger den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem Inhalt begehrt, dass er deutscher Staatsangehöriger sei, ist unbegründet. Der ablehnende Feststellungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 18. Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

Nach § 30 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag verbindlich von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt (§ 30 Abs. 2 StAG). Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG).

26

Der Kläger ist jedoch nicht deutscher Staatsangehöriger. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Geburt (1.) noch durch Legitimation (2.) erworben. Ferner konnte der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch eine entsprechende Erklärung nach § 5 StAG erhalten (3.). Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StAG in der von 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (4.). Schließlich hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erworben (5.).

27

1. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht unmittelbar durch seine Geburt am 8. Mai 1986 erworben. Nach dem seinerzeit einschlägigen § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes – RuStAG – vom 22. Juli 1913 (RGBl. Seite 583) in der Fassung vom 18. Juli 1979 (BGBl. I Seite 1061) erwarb durch Geburt nur das eheliche Kind eines deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit sowie das nichteheliche Kind einer deutschen Mutter, nicht jedoch das nichteheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter.

28

Der Kläger wurde unstreitig als nichteheliches Kind einer brasilianischen Staatsangehörigen geboren; die Eheschließung der Eltern des Klägers erfolgte erst am 11. März 1993, so dass ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 RuStAG ausscheidet.

29

2. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit ferner nicht im Wege der Legitimation dadurch erworben, dass sein leiblicher Vater mit seiner Mutter am 11. März 1993 die Ehe geschlossen hat.

30

Nach der zum Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Fassung des § 5 RuStAG begründete eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters. Von einer wirksamen Legitimation im Moment der Legitimationshandlung (Heirat im Jahr 1993) ist hier jedoch nicht auszugehen.

31

Nach § 1719 Satz 1 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – in der im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) wurde ein nichteheliches Kind ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratete. Bei dem (künftigen) Ehegatten musste es sich um den Vater des nichtehelich geborenen Kindes handeln. Insoweit war erforderlich, dass der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt hatte oder als Vater festgestellt worden war (vgl. z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 20. November 1989 – 13 UF 441/89 – FamRZ 1990, 662). Dieses Erfordernis ergab sich aus der Anwendung des § 1600a BGB a.F. Danach wurde bei nichtehelichen Kindern die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt (Satz 1). Die Rechtswirkungen der Vaterschaft konnten, soweit sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergab, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden (Satz 2). Ferner war zu beachten, dass nach § 1600c Abs. 1 BGB a.F. zur Anerkennung die Zustimmung des Kindes erforderlich war. War ein Kind geschäftsunfähig – wie hier der am 8. Mai 1986 geborene Kläger im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern am 11. März 1993 – konnte nach § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. Nach der gesetzlichen Konzeption war der gesetzliche Vertreter insoweit aber nicht die Mutter des nichtehelichen Kindes, sondern nach § 1706 Nr. 1 BGB a.F. ein Pfleger, wobei diese Anforderungen auch bei einem Aufenthalt im Ausland Geltung beanspruchten (VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 – B 1 K 11.408 –, juris). Eine solche Mitwirkung eines Pflegers war in der vorliegenden Sache nicht erfolgt. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Vaterschaftsanerkennung war nach § 1600e Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Sie war ferner fristgebunden und konnte bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Anerkennungserklärung erteilt werden (§ 1600e Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.). Nach einer seinerzeit vertretenen Auffassung begann bei im Ausland nichtehelich geborenen Kindern deutscher Staatsangehöriger die Frist des § 1600e Abs. 3 BGB a.F. erst dann zu laufen, wenn das Kind, das noch keinen Pfleger hatte, in den deutschen Rechtsbereich gelangte und damit der gesetzlichen Amtspflegschaft unterfiel (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 – B 1 K 11.408 –, juris unter Bezugnahme auf AG Schöneberg, Beschluss vom 27. September 1990 – 70 III 347/90 –, juris).

32

Die Möglichkeit, mittels einer nachträglichen Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung eine wirksame Legitimation und damit den automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewirken, war dem Kläger im Übrigen seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr eröffnet. Denn zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche Norm des § 5 RuStAG a.F. vollständig novelliert und der frühere Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation abgelöst worden durch einen sog. Erklärungserwerb (vgl. § 5 StAG; vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 – B 1 K 11.408 –, juris). Die durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingeführte Neuregelung enthält eine Altfallregelung für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geborenen Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter. War die früher für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nicht erfolgt oder mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht wirksam geworden, so kann seither nurmehr unter den Voraussetzungen des novellierten § 5 StAG durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden. Mit dieser Regelung sollte dem beschriebenen Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere unter Beachtung der Altersgrenze des § 5 Nr. 3 StAG – die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Erklärung eingeräumt werden.

33

Folglich konnte seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht (mehr) durch Legitimation nach § 5 RuStAG a.F. erworben werden. Dies führt dazu, dass eine bis dahin fehlende Zustimmung des Klägers zur Vaterschaftsanerkennung spätestens ab diesem Zeitpunkt in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht ins Leere ging, d. h. nicht mehr in der Lage gewesen wäre, kraft Gesetzes eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation und damit den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewirken (VG Bayreuth, Urteil vom 30. April 2013 – B 1 K 11.408 –, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 12 A 685/09 –, juris).

34

3. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der von 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1998 gültigen Fassung erworben. Danach erwarb ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. War bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, bedurfte es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Feststellung der Vaterschaft; das Feststellungsverfahren musste eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hatte.

35

Da der Kläger vor dem 1. Juli 1993 geboren war, kam ihm diese Änderung jedoch nicht zugute. Damit hatte er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit Geburt erworben.

36

4. Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StAG in der von 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung.

37

Danach erwarb das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, wenn 1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt war, 2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und 3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wurde. Eine solche Erklärung wurde hier indessen zu keinem Zeitpunkt bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des Klägers abgegeben. Außerdem gab es in diesem Zeitraum keine Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft des Herrn E..

38

5. Schließlich hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erworben. Danach erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Nach Satz 2 der Vorschrift wird als deutscher Staatsangehöriger insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde.

39

Deutsche Stellen im Sinne der genannten Vorschrift sind Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungsorgane, die unmittelbar oder mittelbar mit der Prüfung des Staatsangehörigkeitsstatus des Betroffenen befasst sind. Dazu zählen neben den Staatsangehörigkeitsbehörden und den mit konsularischen Angelegenheiten befassten Stellen des Auswärtigen Amtes, vor allem die Pass-, Ausweis- und Meldebehörden und die Standesämter (Renner/Maaßen in: Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 3 Rn. 7; vgl. auch Ziffer 3.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 2. Juni 2015, http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/463812/publicationFile/23664/Anwendungshinweise_05_2009.pdf). Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger erfolgt z.B. durch die Ausstellung von Urkunden, die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen ausweisen, z.B. durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, eines Reisepasses oder Personalausweises, durch Eintragung in das Wählerverzeichnis für Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen, durch Berufung in das Beamtenverhältnis oder Zulassung zu einem bestimmten Beruf, zu dem nur deutsche Staatsangehörige Zugang haben. Eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger kann auch auf andere Weise als durch die Erteilung der beispielhaft genannten Dokumente erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 13 S 1137/08 –, FamRZ 2008, 1795). Allerdings wird aus dieser Formulierung deutlich, dass die Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit zum Aufgabenbereich der Behörde gehören muss (vgl. Renner/Maaßen in: Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 3 Rn. 7).

40

Die am 28. August 2007 in Kraft getretene Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG setzt voraus, dass der Betreffende noch zu diesem Zeitpunkt von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden ist, die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger also bis zum 28. August 2007 angedauert haben muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 13 S 1137/08 –, FamRZ 2008, 1795; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2010 – 12 A 1937/09 –, juris). Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Betreffende in diesem Zeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (Renner/Maaßen in: Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 3 Rn. 7).

41

Hintergrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG ist die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BT-Drucksache 16/5065, Seite 227) und der Schutz eines im jeweiligen Einzelfall geschaffenen konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 13 S 1137/08 – juris; VG Köln, Urteil vom 29. März 2017 – 10 K 2210/15 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 2 K 433.15 –, juris). Letzteres folgt aus den genannten, in § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG angeführten Beispielen für behördliche „Behandlungen“, welche allesamt auf ein Agieren gegenüber dem Betroffenen mit dessen Wissen und Kenntnisnahme von der „amtlichen Deutschenbehandlung“ gerichtet sind – also für behördliches Handeln mit „Außenwirkung“. Demgemäß stellt auch Ziffer 3.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 2. Juni 2015 insbesondere auf die Ausstellung von Urkunden ab, die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen ausweisen.

42

Nach diesen Grundsätzen ist in Bezug auf den Kläger nicht ersichtlich, dass er zwölf Jahre lang von deutschen Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist.

43

Ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Dokumente wurden dem Kläger, der mit seiner Familie im Jahre 2001 in Sao Paulo in Brasilien lebte, vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sao Paulo am 26. September 2001 ein bis zum 25. September 2002 befristeter deutscher Pass (s. Blatt 29 der Verwaltungsakte) sowie ebenfalls am 26. September 2001 ein weiterer bis zum 25. September 2006 befristeter deutscher Pass (s. Blatt 27, 28 und 31 der Verwaltungsakte) ausgestellt. Nach Ablauf dieses Datums stellte der Kläger jedoch keinen Antrag auf Neuausstellung des Passes.

44

Zwar wurde der Kläger infolge der Ausstellung eines deutschen Passes im September 2001 durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sao Paulo, einer tauglichen Stelle im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG, als deutscher Staatsangehöriger behandelt (vgl. VG Köln, Urteil vom 4. Februar 2015 – 10 K 7733/13 –, juris). Damit begann die Frist von zwölf Jahren im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG am 27. September 2001. Der Kläger hätte damit bis mindestens zum 26. September 2013 als Deutscher behandelt werden müssen. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn eine Neuausstellung im Anschluss an das Ablaufen des gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Passgesetz – PassG – in der zum Zeitpunkt der Passausstellung gültigen Fassung (im Folgenden PassG a.F.) auf fünf Jahre befristeten Passes vom 26. September 2001 im September 2006 oder später ist nicht erfolgt. Es fehlt damit an einem weiteren Agieren deutscher Stellen gegenüber dem Kläger mit dessen Wissen und Kenntnisnahme von der „amtlichen Deutschenbehandlung“ innerhalb des Zeitraums von 12 Jahren. Der Kläger wurde daher spätestens seit dem Herbst 2006 nicht mehr von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt (vgl. VG Münster, Urteil vom 17. September 2014 – 1 K 2393/12 –, juris).

45

Soweit der Kläger behauptet hat, er sei immer von seiner deutschen Staatsbürgerschaft ausgegangen und habe deshalb keine anderweitigen Schritte unternommen, ist ihm vorzuhalten, dass es an ihm gewesen wäre, im Jahre 2006 nach Ablauf der Gültigkeit seines Passes eine Neuausstellung zu beantragen. Das Passgesetz sah in § 5 Abs. 1 Satz 2 PassG a.F. vor, dass der Reisepass, der grundsätzlich 10 Jahre lang gültig war, bei Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hatte. In der heutigen Fassung beträgt die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses gemäß § 5 Abs. 1 PassG bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Abs. 3 PassG, wenn eine Person mehrere Pässe besitzt, 6 Jahre, im Übrigen 10 Jahre. Damit ist gewährleistet, dass eine Person, der von einer deutschen Stelle ein Ausweisdokument ausgestellt worden ist, in dem von § 3 Abs. 2 StAG geforderten Zeitraum von 12 Jahren auf jeden Fall ein weiteres Mal bei einer deutschen Stelle vorsprechen muss, um die Neuausstellung eines Reisepasses zu erwirken. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens hat dann die deutsche Behörde die Möglichkeit, die (vermeintliche) deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu prüfen. Die Neuausstellung des Passes rechtfertigt dann die Annahme einer „Behandlung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG. Dagegen genügt die einmalige Ausstellung eines Passes nicht.

46

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das Vertrauen des Klägers auf den im Jahre 2001 ausgestellten deutschen Pass entgegen seiner Auffassung über den 26. September 2006 hinaus nicht schutzwürdig war. Die Kammer teilt aus den genannten Gründen nicht die Ansicht des Klägers, dass ein einmaliger Kontakt mit den zuständigen Behörden für den Erwerb der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG genüge.

47

Auch die Behauptung des Klägers, er habe bereits fünf bis sechs Monate vor der Ausstellung seines Passes im September 2001 einen vorläufigen Reisepass erhalten, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es bedarf keiner näheren Prüfung, ob dieser Vortrag zutrifft. Denn maßgebend ist alleine, dass nach Ablauf des Passes im September 2006 kein weiteres Agieren deutscher Stellen gegenüber dem Kläger mehr erfolgt ist.

48

Unbeachtlich ist auch der weitere Vortrag des Klägers, ihm sei am 25. September 2002 ein zweiter Pass ausgestellt worden. Abgesehen davon, dass sich dies nicht aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Urkundskopien ergibt, fehlt es auch dann, wenn man von einem Ablauf der Gültigkeit des Reisepasses am 24. September 2007 ausgeht, an einer „amtlichen Deutschenbehandlung“ innerhalb des Zeitraums von 12 Jahren. Denn eine Verlängerung des befristeten Passes im September 2007 oder später ist ebenfalls nicht erfolgt.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheids beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 42.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013. s. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anlage zu § 164, Rn. 14).

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