Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 836/18.NW

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 01. Juni 2018 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen waffenrechtlichen Bescheid der Beklagten.

2

Der Kläger, von Beruf Zahnarzt ….. und Arzt, ist Jäger, Sportschütze und Inhaber der am 24. Januar 2014 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. ../2014, der am 15. Juli 2014 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. ../2014 und der am 22. August 2014 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. ../2014. Ferner besitzt er den Kleinen Waffenschein Nr. ../2016, ausgestellt am 13. April 2016.

3

Im Jahre 1978 hatte der Kläger bei der Stadt Offenbach/Main erstmals die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zwecks Vorlage beim Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz zur Erteilung der Approbation als Arzt beantragt. Dieser Ausweis wurde ihm am 23. Mai 1978 ausgestellt und war befristet bis zum 22. Mai 1988.

4

Am 06. Februar 2015 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und bediente sich dabei eines Formulars, das ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden war. In dem Formular gab er als Geburtsort „……, ……, Oberschlesien“ an. In der Rubrik „Vertriebener/Aussiedler“ vermerkte der Kläger „ja, aus Oberschlesien“ und in der Rubrik „Staatsangehörigkeit vor der Vertreibung/Aussiedlung“ gab er „deutsch“ an. Zusätzlich zu dem handschriftlich ausgefüllten Formular ergänzte der Kläger am Computer geschrieben seine Aufenthaltszeiten von der Geburt bis zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dabei gab er unter „Staat“ jeweils „Deutschland“ an.

5

Am 14. Februar 2015 reichte der Kläger bei der Beklagten ein weiteres von ihm am Computer ausgefülltes Formular zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, das er auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes heruntergeladen hatte, ein. Darin machte er u.a folgende Angaben:

Geburtsstaat:

Preußen (Deutschland als Ganzes)

Wohnsitzstaat:

Königreich Bayern (Deutschland)

6

[x] Ich besitze nur die deutsche Staatsangehörigkeit

7

[x] Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten:

Staatsangehörigkeit

seit wann

erworben durch

Preußen

Geburt

Abstammung

8

Meine Aufenthaltszeiten seit Geburt

von     

bis     

Ort     

Staat 

04.05.1954

01.01.1972

Langen/Hessen

Großherzogt. Hessen Deutschland

1972   

1985   

Mainz 

“ Deutschland

02.08.1985

heute 

Kaiserslautern

Königreich Bayern Deutschland

9

Am 11. März 2015 stellte die Beklagte dem Kläger den Staatsangehörigkeitsausweis aus und bestätigte, dass „……… XXXXXX“ deutscher Staatsangehöriger sei. Mit Mail vom 26. Januar 2016 meldete sich der Kläger wieder bei der Beklagten und wies darauf hin, dass der Familienname im Staatsbürgerschaftsausweis vom 11. März 2015 in Großbuchstaben geschrieben worden sei. Er bitte um eine neue Ausfertigung seines Staatsbürgerschaftsausweises „in folgender Schreibweise (Capitis deminutio minima): …….. ……….“. Dem kam die Beklagte nach und stellte am 01. Februar 2016 einen neuen Staatsangehörigkeitsausweis mit der vom Kläger gewünschten Schreibeweise seines Namens aus.

10

Am 30. August 2017 teilte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion der Beklagten mit, die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung von Personen, die dem „Reichsbürger-Spektrum“ zuzuordnen und Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis seien, seien zu überprüfen. Der Kläger sei einem solchen „Reichsbürger-Spektrum“ zuzuordnen.

11

Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 05. Januar 2018 zu dem beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten und des kleinen Waffenscheins an. Hierzu äußerte sich der Kläger am 15. Januar 2018.

12

Mit Bescheid vom 12. Februar 2018 widerrief die Beklagte gegenüber dem Kläger die ihm erteilten Waffenbesitzkarten sowie den Kleinen Waffenschein (Ziffer 1). Zugleich verfügte die Beklagte, dass die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die im Besitz des Klägers befindliche erlaubnispflichtige Munition bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und der Nachweis darüber gegenüber der Beklagten bis spätestens eine Woche nach Ablauf der genannten Frist zu führen sei. Sollte der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde die Sicherstellung der Waffen angedroht (Ziffer 2). Für die in Ziffer 1 aufgeführten Waffenbesitzkarten und den Kleinen Waffenschein werde angeordnet, dass diese unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides der Beklagten zurückzugeben seien (Ziffer 3). Der sofortige Vollzug zu Ziffer 2 Satz 1 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 4). Ferner verfügte die Beklagte die Sicherstellung der Waffen und Munition nach fruchtlosem Ablauf der in Ziffer 2 genannten Frist (Ziffer 5). Sollte der Kläger innerhalb eines Monats nach Sicherstellung keinen empfangsbereiten Berechtigten benennen, erfolge die Einziehung und Verwertung der Waffen und Munition (Ziffer 6). Schließlich wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach dem bürgerlichen Recht bisher Berechtigten zustehe (Ziffer 7).

13

Dagegen legte der Kläger am 22. Februar 2018 Widerspruch mit der Begründung ein, er sei nicht der Szene der Reichsbürger zuzuordnen, vielmehr beachte er in jeder Hinsicht die Gesetze und die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und werde diese weiterhin beachten. Aus der Tatsache, dass er im Rahmen seines Antrages vom 14. Februar 2015 auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit sachlich nicht zutreffende Angaben in Bezug auf seinen Geburtsort und seinen Wohnsitz gemacht habe, könne nicht abgeleitet werden, dass er im Sinne des Waffengesetzes unzuverlässig sei.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2018 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Kläger habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er die für eine waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzte Zuverlässigkeit nicht besitze. Es lägen damit Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden sowie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen werde. Der Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Klägers könne vorliegend durch seine Zugehörigkeit zur Ideologie der Reichsbürgerbewegung gezogen werden. Für seine Zugehörigkeit spreche, dass der Kläger in seinem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit reichsbürgertypische Formulierungen und Angaben verwendet habe. Daran ändere auch die Behauptung des Klägers nichts, er habe sich aufgrund Unsicherheiten beim Ausfüllen des Antragsformulars an einem Leitfaden einer Internetseite orientiert. Die Beklagte habe diese Behauptung zu Recht als Schutzbehauptung eingestuft. Spätestens bei seinen Angaben zu seinem Wohnsitzstaat hätte der Kläger seinen scheinbaren Irrtum erkennen können. Der Umstand, dass der Kläger seinen aktuellen Wohnsitzstaat mit Königreich Bayern angegeben habe, lasse darauf schließen, dass der der Kläger weiterhin von der Existenz des Königreichs Bayerns ausgehe. Es lägen auch eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger vom Fortbestehen des Staates Preußen ausgehe und die Existenz des Freistaats Bayern sowie die Gründung der Bundesrepublik in Abrede stelle.

15

Ein weiteres Indiz, welches für seine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung spreche, sei seine Email vom 26. Januar 2016, in der er um eine neue Ausfertigung des Staatsbürgerausweises in entsprechender Groß- und Kleinschreibung gebeten habe. Die Bezeichnung als „Bürger“ sei typisch für das Reichsbürger-Spektrum, denn nach ihrer Ansicht hätten nur Staatsbürger entsprechende bürgerlichen Rechte und Pflichten. Des Weiteren habe der Kläger in dem Schreiben im Zusammenhang mit der zu ändernden Schreibweise den lateinischen Begriff „Capitis deminutio minima“ benutzt. Die vom Kläger begehrte Schreibweise unter diesem Zusatz lasse darauf schließen, dass er sich durch die begehrte Groß- und Kleinschreibung den Status eines freien römischen Bürgers, dessen Familienrecht uneingeschränkt sei, zuspreche. Somit lasse es sich nicht leugnen, dass der Kläger die Begrifflichkeiten wohlüberlegt gewählt habe.

16

Somit spreche alles für seine Anhängerschaft zur so genannten „Reichsbürgerbewegung“ und schon deshalb mangele es an der Zuverlässigkeit des Klägers. Der Rechtsausschuss übersehe nicht, dass der Kläger sicher nicht zu den „typischen“ Vertretern der Reichsbürgerbewegung zähle, also den vom Staat enttäuschten, die sich z.B. durch Abriegeln ihrer Grundstücke staatlichen Akten zu entziehen versuchten. Auch wenn diese klare Form des „gegen den Staat seins“ nicht vorliege, blieben die nicht nachvollziehbar erklärten Äußerungen im Antrag auf den Staatsangehörigkeitsausweis und der deutliche Hinweis wegen der vermeintlich falschen Schreibweise im erhaltenen Ausweis.

17

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden sei auch nicht unverhältnismäßig.

18

Der Kläger hat am 18. Juni 2018 Klage erhoben. Er führt aus, der sowohl in dem Widerrufsbescheid, als auch im Widerspruchsbescheid enthaltene Vorwurf, dass er, der Kläger, der Szene der „Reichsbürger“ zuzurechnen sei und infolgedessen die Gefahr des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen etc. bestünde, sei gänzlich verfehlt. Er sei weder Reichsbürger, noch bekenne er sich zu dieser Szene, noch bestehe in seiner Person der Anlass zu der Vermutung, dass er Schusswaffen/Munition nicht ordnungsgemäß verwahren oder mit diesen nicht sorgfältig umgehen werde. Vielmehr bekenne er sich uneingeschränkt zur Beachtung der hiesigen Rechtsordnung und zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er habe nie in irgendeiner Art und Weise Zweifel an der Beachtung aller in Deutschland geltende Gesetze geäußert. Ihm sei auch von niemanden jemals der Vorwurf der Missachtung der hiesigen Rechtsordnung, der Gesetze etc. gemacht worden. Im Zusammenhang mit dem Waffenerwerb als Jäger und Sportschützen seien Überprüfungen durch die Ordnungsbehörden und das Landeskriminalamt erfolgt. Auch das Landesamt für Verfassungsschutz habe keine Bedenken gehabt, die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt hätten.

19

Neben der Praxistätigkeit engagiere er sich im Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer und der Bezirkszahnärztekammer Pfalz sowie in einschlägigen Berufsverbänden. Dies zeige, dass er die Rechtsordnung der Bunderepublik Deutschland nicht ablehne.

20

Die behauptete waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergebe sich nicht aus seinen Angaben in dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Er sei sich beim Ausfüllen des Antragsformulars unsicher gewesen und habe sich deshalb eines im Internet abgerufenen Leitfadens bedient. Ihm und seinen Familienangehörigen seien die entsprechenden Vorschläge zwar geschichtlich recht eigenartig vorgekommen, er habe aber darauf vertraut und diese in seinem Antragsformular übernommen. Von einer „Reichsbürgerbewegung“ und deren „spezifischer Vorlieben“ sei ihm zu diesem Zeitpunkt nichts bekannt gewesen. Zur Stellung des Antrags sei es im Übrigen nur gekommen, weil seine Enkelin im Rahmen einer schulischen Projektarbeit die Aufgabe erhalten habe, sich mit ihrer Abstammung, dem „Stammbaum“ zu befassen. Aus verständlichen Gründen seien hierbei die Großeltern und damit eben er und seine Ehefrau mit einbezogen worden. Bei der Durchsicht der entsprechenden Urkunden habe er festgestellt, dass der im Jahre 1978 erteilte Staatsangehörigkeitsnachweis aufgrund der Befristung abgelaufen gewesen sei. Diesen Nachweis habe er seinerzeit beantragt, weil dies nach der damaligen Approbationsordnung erforderlich gewesen sei. Mit Blick auf diese Befristung habe er sich entschlossen, einen neuen Ausweis über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen.

21

Leider habe er sich beim Ausfüllen des Antragsformulars dann einer im Internet abrufbaren „Ausfüllhilfe“ bedient. Er räume ein, dass es ungeschickt oder blauäugig von ihm gewesen sei, als akademisch ausgebildeter Facharzt für Zahnmedizin und Oralchirurgie in einem derartigen Antragsverfahren hinsichtlich seines Wohnortes, der in Kaiserslautern liege, als Staat „Königreich Bayern“ anzugeben. Allerdings könne aus dieser Verhaltensweise noch nicht der Rückschluss abgeleitet werden, dass derjenige, der sich derartiger Angaben in dem Verfahren auf die Erlangung eines Staatsangehörigkeitsausweises bediene, der Szene der Reichsbürger zuzurechnen sei. Auch aus dem Brief an die Beklagte vom 26. Januar 2016 könne eine Unzuverlässigkeit nicht hergeleitet werden. Der Begriff „capitis deminutio minima“ sei als Wechsel in der Familienzugehörigkeit zu bewerten. Die von ihm gewünschte Schreibweise seines Namens – entsprechend den üblichen Gepflogenheiten – habe nicht einer Klarstellung in dem Sinne gedient, dass er sich erst bei einer Schreibweise seines Familiennamens in der an sich üblichen Groß-u. Kleinschreibung wieder als „freier Bürger bewerte“. Er habe während seiner Schulzeit das „Große Latinum“ erlangt. Ihm seien somit die Ableitungen aus der Szene der Reichsbürger
– die im Personalausweis verwendete Großschreibung des Vor- und Nachnamens sei auf das römische Recht zurückzuführen – gänzlich fremd.

22

Nachdem er die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, seit dem er hier lebe, uneingeschränkt beachtet habe, seine Steuern gezahlt habe und in einer vielfältigen Weise sich zugunsten des Gemeinwohls der Bundesrepublik Deutschland und deren freiheitlich demokratischer Grundordnung eingesetzt habe, bestehe in seiner Person nicht der geringste Anlass, der die Vermutung aufkommen lassen könnte, dass er Schusswaffen und Munition in einer den Vorschriften des Waffengesetzes zuwiderlaufenden Weise verwenden oder verwahren werde, d.h. dass er unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes sei.

23

Der Kläger beantragt,

24

den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 und den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 01. Juni 2018 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Sie verweist zur Begründung weitgehend auf die ergangenen Bescheide. Weder die gesellschaftliche Stellung des Klägers als allgemein anerkannter Fachmann in seinem Berufsfeld noch der weitere Vortrag könnten die vorhandene Einschätzung, dass er dem Reichsbürgertum zuzuordnen sei, beseitigen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungs- und Widerspruchsakte. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 07. Januar 2019.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 01. Juni 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

30

Als Rechtsgrundlage für die Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers kommt allein § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz – WaffG – in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben.

31

Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, wozu auch die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG zählt, zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt.

32

Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, oder c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, d.h. in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucksache 14/7758 Seite 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 6 B 4.08 –, juris). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG –, ESOVG; Bay. VGH, Beschluss vom 28. November 2013 – 21 CS 13.1758 –, juris m.w.N.). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. Dezember 2018 – 7 B 11152/18.OVG –, juris).

33

Die Besorgnis einer missbräuchlichen Waffenverwendung muss jedoch auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Bloße Vermutungen reichen dabei nicht aus (vgl. u.a. OVG Saarland, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 B 155/15 –, LKRZ 2015, 507; VG München, Beschluss vom 25. Juli 2017 – M 7 S 17.1813 –, juris). Die Entscheidung der Waffenbehörde über die fehlende Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative kommt ihr nicht zu (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG –, ESOVG).

34

2. Ausgehend von dem vorgegebenen Maßstab liegen in der Person des Klägers nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden nachträglich eingetretenen Tatsachen vor, nach denen seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen ist. Nach den in dem vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Umständen ist vielmehr davon auszugehen, dass vom Kläger kein plausibles Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ausgeht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

35

Die Beklagte hat die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers mit dessen Zugehörigkeit zur Ideologie der Reichsbürgerbewegung begründet.

36

Eine einheitliche „Reichsbürgerbewegung“ gibt es nicht. Vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum, das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, so genannten Hilfsgemeinschaften für „Justizopfer“, bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. Dezember 2018 – 7 B 11152/18.OVG –, juris). Kleinster gemeinsamer Nenner dieses Spektrums ist die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung. Daneben besteht die Zielsetzung, die Handlungsfähigkeit des „Deutschen Reiches“ wiederherzustellen. Ungeachtet dieser Gemeinsamkeiten gibt es weder ein einheitliches Vorgehen, noch sind (bislang) eine allumfassende Vernetzung, eine dominierende Gruppierung oder eine Art Dachorganisation erkennbar. Eine exakte Bestimmung der Zahl der „Reichsbürger“ wird angesichts der Unstetigkeit der Szene erschwert. Charakteristisch sind beispielsweise eine starke personelle Fluktuation, Umbenennungen, Umstrukturierungen und Abspaltungen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des erkannten Personenpotenzials ist zudem an keine Organisation gebunden (näher zu dem Ganzen s. Bundesamt für Verfassungsschutz, „Was sind „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“?“, abgerufen unter https://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af-reichsbuerger-und-selbstverwalter/was-sind-reichsbuerger-und-selbstverwalter; Verfassungsschutzbericht des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport 2017, Seite 73 ff.; Informationen zum Extremismus, „Reichsbürger“-Spektrum und „Selbstverwalter“, Hintergrundinformationen und Handlungsempfehlungen, herausgegeben vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, S. 4 f., Stand August 2017, abgerufen unter: https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb:7012717/data; Antwort des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, Reichsbürgerinnen und Reichsbürger in Rheinland-Pfalz, LT-Drucks. 17/7429, Seite 1 und 3).

37

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung besteht soweit ersichtlich Einigkeit, dass Personen, die der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, waffenrechtlich unzuverlässig sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. Dezember 2018 – 7 B 11152/18.OVG –; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03. Dezember 2018 – 3 B 379/18 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 04. Oktober 2018 – 21 CS 18.264 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 4 B 1090/18 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, VBlBW 2018, 150).

38

Der Reichsbürgerbewegung ist dabei zuzuordnen, wer deren Gedankengut und Ideologie insbesondere nach außen hin erkennbar vertritt, verbreitet oder in sonstiger Weise aktiv dafür eintritt (Sächsisches OVG, Beschluss vom 03. Dezember 2018 – 3 B 379/18 –, juris). Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an der Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört. Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. Dezember 2018 – 7 B 11152/18.OVG – m.w.N.). Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG).

39

Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen – auch wesentlichen – Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. Dezember 2018 – 7 B 11152/18.OVG –, juris).

40

Vorliegend hat die Beklagte ihre Annahme, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sei und sich entsprechendes Gedankengut zu eigen gemacht habe, ausschließlich auf seine Angaben im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Februar 2015 und in der Mail vom 26. Januar 2016 gestützt.

41

In dem Antrag vom 14. Februar 2015 hatte der Kläger u.a. als aktuellen Wohnsitzstaat das Königreich Bayern (Deutschland) und als weitere Staatsangehörigkeit neben der deutschen Staatsangehörigkeit die preußische Staatsangehörigkeit, die er durch Geburt erworben habe, angegeben. In der Rubrik „Meine Aufenthaltszeiten seit Geburt“ hatte der Kläger ausgeführt, sich vom 04. Mai 1954 bis 01. Januar 1972 in Langen/Hessen im Großherzogtum Hessen und von 1972 bis 1985 in Mainz im Großherzogtum Hessen aufgehalten zu haben und seit 1985 in Kaiserslautern im Königreich Bayern Deutschland zu leben. Darüber hinaus hatte der Kläger nach Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises durch die Beklagte im Januar 2016 moniert, dass sein Nachname in den Ausweis in Großbuchstaben geschrieben worden sei. Er bat die Beklagte um eine neue Ausfertigung seines Staatsbürgerschaftsausweises „in folgender Schreibweise (Capitis deminutio minima): …….. ………“.

42

Damit gebrauchte der Kläger in seinem Antrag vom 14. Februar 2015 Formulierungen, die typischerweise von Vertretern der „Reichsbürgerbewegung“ verwendet werden. Die Benutzung der Begriffe „Königreich Bayern“, „Großherzogtum Hessen“ und „Preußen (Deutschland als Ganzes)“ begründen durchaus ein Indiz dafür, dass der Kläger die Gründung der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellen wollte. Denn die Erklärungen des Klägers zu den näheren Umständen des Ausfüllens des Antragsformulars hält die Kammer nicht für überzeugend. Einem akademisch ausgebildeten … Arzt für ………… kann nicht abgenommen werden, dass er kritiklos die von ihm getätigten Angaben nur deshalb gemacht hat, weil er sich einer Ausfüllhilfe im Internet bedient und in diesem Zusammenhang nicht bemerkt haben will, dass diese von Vertretern der Reichsbürgerbewegung stammt. Selbst wenn dem Kläger im Jahre 2015 die Reichsbürgerbewegung noch gänzlich unbekannt gewesen sein sollte, hätte ihm bei seinem Bildungsstand jederzeit auffallen müssen, dass solche Vorgaben nur auf Personen zurückzuführen sein können, die das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehnen.

43

Allerdings reichen nach Überzeugung der Kammer die Angaben des Klägers in dem Formular vom 14. Februar 2015 und der Mail vom 26. Januar 2016 nicht aus, um allein darauf die Annahme zu stützen, der Kläger negiere die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und erkenne die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung einschließlich Teilen der Regelungen des Waffengesetzes nicht für sich als verbindlich an. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auch die Lebensführung des Klägers im Übrigen und seine Erklärungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren berücksichtigt. Danach erweisen sich die umstrittenen Formularangaben als nicht hinreichend tragfähig, um sie zur Begründung der waffenrechtlichen Verfügung heranzuziehen.

44

Der Kläger lebt seit 1985 in Kaiserslautern, wo er ……. als Zahnarzt ……………… und Arzt tätig ist. Zudem ist er u.a. Mitglied …….. in der Bezirkszahnärztekammer Pfalz sowie Mitglied der Vertreterversammlungen der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, also Körperschaften des Öffentlichen Rechts. Ferner ist er in Gerichtsverfahren als von der Zahnärztekammer benannter Gutachter engagiert. In Bezug auf sein berufliches Umfeld liegen keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass der Kläger die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnt. Er hat bereits im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 15. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass er alle Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beachte und sich zu der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland bekenne. Diese habe er auch zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Diese Aussagen hat er im Widerspruchs- und Klageverfahren bekräftigt. Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, diese Erklärungen des Klägers lediglich als verfahrensangepasst zu bewerten. Der Kläger ist zu der Sitzung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten und zur mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer erschienen und hat in diesem Zusammenhang kein „reichsbürgertypisches“ Verhalten gezeigt.

45

Insgesamt gesehen rechtfertigen jedenfalls derzeit weder sein berufliches Wirken noch sein Verhalten im vorliegenden Verfahren die Annahme, dass der Kläger die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland zukünftig missachten könnte. Vor diesem Hintergrund erscheinen seine Angaben in dem Formular vom 14. Februar 2015 und der Mail vom 26. Januar 2016 als Einzelfälle einer rein verbalen Provokation im situativen Zusammenhang. Auch wenn sie sich damit gewissermaßen als „Ausrutscher“ darstellen, bedeutet dies nicht, dass sie nicht gegebenenfalls im Zusammenhang mit weiteren, neu gewonnenen Erkenntnissen der Beklagten eine Rolle spielen könnten. Derzeit lässt sich jedoch ein plausibles Risiko dafür, dass der Kläger künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird, darauf allein nicht stützen.

46

Weitere Umstände, die eine Unzuverlässigkeit des Klägers begründen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich, sodass der Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG rechtswidrig ist.

47

Hieraus folgt, dass auch die weiteren Anordnungen in den Ziffern 2,3, 5 und 6 keinen Bestand haben können. Diese sind Folgeentscheidungen zum Widerruf der Waffenbesitzkarten.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu bejahen, da es dem Kläger in Anbetracht seiner persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten war, seine Rechte gegenüber der Beklagten ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

Gründe

52

Die Kammer legt beim Widerruf von Waffenbesitzkarten als Streitwert unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten nach Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (LKRZ 2014, 169) grundsätzlich den Auffangwert zugrunde, wobei in dem Auffangwert zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erhöhung um 750 € vorzunehmen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 7 B 11853/17.OVG – m.w.N.).

53

Das führt für den Widerruf der drei Waffenbesitzkarten des Klägers mit insgesamt 15 Waffen zu einem Wert von 15.500 € (5.000 € + 14 x 750 €). Für den gleichzeitig verfügten Widerruf des Kleinen Waffenscheins setzt die Kammer nach Nr. 50.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 einen zusätzlichen Streitwert von 7.500 € an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79.18 –).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.