Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 1271/25.NW
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen, soweit die Beteiligten es im Hinblick auf die Ziffern 1) (Verbot der weiteren Bereitstellung) und 3) (Verbraucherwarnung) des Bescheids vom 20. Oktober 2025 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 12. November 2025 (sowie der hiermit korrespondierenden Ziffern 4), 5) und 6) der zitierten Bescheide, soweit sich diese auf die Ziffern 1) und 3) beziehen) übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
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Sofern über den verbliebenen Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31. Oktober 2025 gegen Ziffer 2) des Bescheids des Antragsgegners vom 20. Oktober 2025 wiederherzustellen,
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noch streitig zu entscheiden war, hat dieser keinen Erfolg.
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A. Das zuletzt mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2025 ausdrücklich auf die Ziffer 2) des Bescheids vom 20. Oktober 2025 beschränkte Begehren der Antragstellerin ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da diese insoweit aufgrund der in Ziffer 5) des Bescheids angeordneten sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt, und auch im Übrigen zulässig.
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B. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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I. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, es sei denn, es liegt einer der gesetzlichen Ausnahmefälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO vor oder die Behörde ordnet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter Berufung auf das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung des die antragstellende Person belastenden Verwaltungsakts an. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das angerufene Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies setzt voraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell rechtswidrig war (nachfolgend 1.) oder das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt (nachfolgend 2.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des in Ziffer 2) des Bescheids vom 20. Oktober 2025 angeordneten Produktrückrufs nicht erfüllt.
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1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, soweit sie die hier noch angefochtene Ziffer 2) des Bescheids vom 20. Oktober 2025 betrifft, ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung.
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Diese Begründungspflicht soll einerseits die betroffene Person in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 - juris
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Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2025 - 4 B 932/24 - juris Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 7 B 11571/20.OVG - juris Rn. 6; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 2. Juli 2024
- 4 L 601/24.NW - juris Rn. 7). Dabei müssen in nachvollziehbarer Weise konkrete, einzelfallbezogene Erwägungen ersichtlich werden, welche der Behörde den Ausnahmecharakter dieser Anordnung im Verhältnis zu § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO deutlich machen sollen. Unzureichend ist es daher regelmäßig, wenn die Behörde lediglich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes hinweist oder nur den Gesetzeswortlaut wiederholt.
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Eine Ausnahme ist hiervon jedoch richtigerweise im Bereich des Gefahrenabwehrrechts - zu denen auch Maßnahmen der Marktüberwachung gehören - zu machen. Hier können regelmäßig die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte zugleich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2025 - 4 B 932/24 - juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 24 CS 24.2030 - juris Rn. 38; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 6 B 170/24 - juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 7 B 10698/18.OVG -, ESOVG; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 4 L 601/24.NW - juris Rn. 8), mit anderen Worten das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch sein. Je gewichtiger die potenziell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher erscheint es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt - was die Antragstellerin wiederholt in Zweifel gezogen hat - bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2025 - 4 B 932/24 - juris Rn. 7).
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Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung des angeordneten Sofortvollzugs findet sich auf den Seiten 6 und 7 des angegriffenen Bescheids vom 20. Oktober 2025. Hierin führt der Antragsgegner aus, dass das betroffene Produkt sicherheitsrelevante Mängel aufweise, die eine konkrete Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern darstellten. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung verblieben die Produkte während der Dauer eines Widerspruchs- und Klageverfahrens weiterhin am Markt bzw. beim Endverbraucher oder -verbraucherin, was zu einem Fortbestehen bzw. gar einer Ausweitung der Gefahrenlage führen würde. Angesichts der damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben müsse das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zurücktreten. Jenseits dessen hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 17. November 2025 noch weitere Erwägungen nachgeschoben, die der Antragstellerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung und die Gründe für die zu ihren Lasten ausfallende Abwägungsentscheidung verdeutlichen (zur Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG - juris Rn. 14; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 19. September 2022 - 4 L 720/22.NW - juris Rn. 18 m.w.N.). Ob die Annahme des Antragsgegners hinsichtlich des Risikos eines Stromschlags und damit einer Gefahr für Leib und Leben von Verbraucherinnen und Verbrauchern zutreffend ist, ist - wie ausgeführt - keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
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2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ziffer 2) der Verfügung vom 20. Oktober 2025 ist auch nicht deshalb wiederherzustellen, weil das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegen würde.
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a. Die gerichtliche Ermessensentscheidung ergeht auf der Grundlage einer Interessensabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das Interesse der Antragstellerin, die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollziehungsinteresse). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind alleine die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014
- 7 VR 5.14 - juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 21 B 11/25.AK - juris Rn. 8 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 4 MB 6/24 - juris Rn. 4).
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b. Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Widerspruchs gegen den in Ziffer 2) des Bescheids des Antragsgegners vom 20. Oktober 2025 angeordneten Produktrückruf als offen zu bewerten (nachfolgend aa.). Die daher vorzunehmende Interessenabwägung fällt indes zu Lasten der Antragstellerin aus (nachfolgend bb.).
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aa. Der Produktrückruf in Ziffer 2) des Bescheids des Antragsgegners vom 20. Oktober 2025 erfolgte auf Grundlage einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage (nachfolgend (1)) formell rechtmäßig (nachfolgend (2)). Es kann indes nicht abschließend geklärt werden, ob auch die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (nachfolgend (3)).
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(1) Der Antragsgegner hat die Anordnung des Rückrufs von den Endkunden und -kundinnen in Ziffer 2) des streitbefangenen Bescheids auf (§ 8 Abs. 2 Satz 2 MÜG i.V.m.) Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2019/1020/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (Verordnung 2019/1020/EU) - Marktüberwachungsverordnung - im Folgenden: VO (EU) 2019/1020 - gestützt.
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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin findet diese Verordnung grundsätzlich auf die hier beanstandeten Leuchtmittel ….° Anwendung, wenngleich es sich dabei um elektrische Betriebsmittel mit einer Nennspannung von 220 bis 240 Volt handelt, die als solche (auch) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Richtlinie 2014/35/EU) - Niederspannungsrichtlinie - im Folgenden: RL 2014/35/EU - fallen (vgl. Art. 1 UAbs. 2 der RL 2014/35/EU). Diese ist im deutschen Recht durch die Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 1. ProdSV - umgesetzt. Ausweislich Art. 2 Abs. 1 der VO (EU) 2019/1020 findet diese Verordnung insoweit Anwendung auf Produkte, die den in Anhang I angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, als es in diesen Harmonisierungsrechtsvorschriften spezielle Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird und bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 der VO (EU) 2019/1020/EU). Die genannte RL 2014/35/EU fällt nach Ziffer 54 des Anhangs I zur VO (EU) 2019/1020/EU in den harmonisierten Bereich und damit - sofern in der RL 214/35/EU selbst nichts Spezielleres geregelt ist - in den Anwendungsbereich der VO (EU) 2019/1020. Dies geht im Hinblick auf Maßnahmen der Marktüberwachung auch ausdrücklich aus Erwägungsgrund (60) der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates - Produktsicherheitsverordnung - im Folgenden: VO (EU) 2023/988 - hervor, wonach
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"[z]wischen dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 und dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die unter die vorliegende Verordnung fallen, eine größtmögliche Kohärenz bestehen [sollte]. Im Hinblick auf Marktüberwachungstätigkeiten, Pflichten, Befugnisse, Maßnahmen und die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden müssen daher die Bestimmungen der beiden Rechtsrahmen aufeinander abgestimmt werden."
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Sofern daher die RL 2014/35/EU in Art. 18 bzw. § 16 Abs. 1 der 1. ProdSV ebenfalls die Marktüberwachungsbehörden berechtigt, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um Produkte, von denen ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter ausgeht, von der Bereitstellung am Markt auszuschließen oder ihre Bereitstellung zu beschränken, zurückzunehmen oder zurückzurufen, ist aufgrund der gleichen Zielrichtung nach dem Vorstehenden zunächst davon auszugehen, dass vorrangig Art. 18 der RL 2014/35/EU bzw. § 16
Abs. 1 der 1. ProdSV als Ermächtigungsgrundlage als lex specialis anzuwenden sein dürfte (ausdrücklich offengelassen: VG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2025 - 12 E 5235/24 -, juris, Rn. 69). Dafür spricht auch die systematische Betrachtung der RL 2014/35/EU, die für die "Überwachung des Unionsmarktes und Kontrollen der auf den Unionsmarkt eingeführten elektrischen Betriebsmittel" in Art. 18 ausdrücklich auf die Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 bis 29 der VO (EG) 765/2008 verweist, die indes nach Aufhebung dieser Vorschriften der genannten Verordnung mit
Art. 39 Abs. 1 Nr. 4 VO (EU) 2019/1020 nunmehr durch die entsprechenden Vorschriften der VO (EU) 2019/1020 ersetzt wurden (vgl. Anhang III zur VO (EU) 2019/1020, worunter auch Art. 19 VO (EU) 2019/1020 fällt). Im Gegensatz dazu regelt der hier einschlägige Art. 19 der RL 2014/35/EU das "Verfahren auf nationaler Ebene zur Behandlung von elektrischen Betriebsmitteln, mit denen ein Risiko verbunden ist". Da diese Vorschrift indes keinerlei Vorgaben zum Risikobewertungsverfahren und dazu enthält, wann welche Marktüberwachungsmaßnahmen vorzunehmen sind, ist jedenfalls ergänzend Art. 19 der VO (EU) 2019/1020 heranzuziehen. Dieser regelt in diesem Fall spezieller als Art. 19 der RL 2014/35/EU die Vorgehensweise für den Fall eines - hier angeordneten - Produktrückrufs.
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(2) Die Anordnung des Rückrufs erfolgte durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 MÜG i.V.m. § 1 ProdSG i.V.m. § 1 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 2.1 der Anlage zur GefSchZuVO zuständige Marktüberwachungsbehörde. Auch im Übrigen ist der Bescheid, soweit er der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, formell rechtmäßig; die Verfahrensrechte der Antragstellerin nach Art. 19 Abs. 1 UAbs. 3 der RL 2014/35/EU i.V.m. Art. 18 Abs. 3 der VO (EU) 2019/1020 wurden gewahrt. Die Antragstellerin wurde auch vor Erlass des Bescheids mehrmals, zuletzt mit E-Mail vom 24. Juni 2025, zu der beabsichtigten Maßnahme, angehört und erhielt Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen oder selbstständig Maßnahmen einzuleiten. Dies hat sie zuletzt mit Stellungnahme vom 8. Juli 2025 indes mit dem Argument abgelehnt, dass das von ihr vertriebene Produkt den Vorgaben der RL 2014/35/EU entspreche und ein "ernstes Risiko" eines Stromschlags nicht bestehe.
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(3) In materieller Hinsicht kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der in Ziffer 2) des angefochtenen Bescheids vom 20. Oktober 2025 angeordnete Rückruf des Leuchtmittels …° von den Endkunden und -kundinnen rechtmäßig erfolgt ist.
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Insoweit bedarf es für den angeordneten Produktrückruf eines ernsten Risikos (nachfolgend (a)). Für die Feststellung, ob ein solch ernstes Risiko vorliegt, spricht Überwiegendes dafür, dass es entgegen der Ansicht des Antragsgegners insoweit einer individuellen Risikobewertung bedarf (nachfolgend (b)). Die seitens der Antragsgegnerin vorgelegte Risikobewertung führt indes nicht dazu, dass das Vorliegen eines ernsten Risikos ausgeschlossen werden könnte (nachfolgend (c)).
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(a) Nach Art. 19 Abs. 4 der RL 2014/35/EU bzw. § 16 Abs. 1 der 1. ProdSV trifft die Marktüberwachungsbehörde, wenn sie nach § 15 Abs. 1 der 1. ProdSV Grund zu der Annahme hat, dass ein elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt,, sofern der Wirtschaftsakteur - hier: die Antragstellerin - innerhalb der nach § 15 Absatz 2 Satz 1 der 1. ProdSV festgesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift - alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das elektrische Betriebsmittel zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Bereits hieraus folgt, dass Marktüberwachungsmaßnahmen nach den genannten Bestimmungen einer zuvor durchgeführten Risikobeurteilung bedürfen (so auch: VG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2025 - 12 E 5235/24 -, juris, Rn. 76). Umso deutlicher ergibt sich dies aus der ergänzend anzuwendenden Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 der VO (EU) 2019/1020, die ausdrücklich eine "angemessene Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens" verlangt.
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Insofern ist - da die RL 2014/35/EU abgesehen von der Ermächtigung zum Ergreifen entsprechender Marktüberwachungsmaßnahmen für den Fall, dass ein Produkt ein "Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt" - keine weitergehenden Bestimmungen darüber enthält, wann ein solches Risiko vorliegt oder ein solches zu ermitteln ist, auf die Bestimmungen der VO (EU) 2019/1020 und - sofern auch diese keine hinreichenden Vorgaben enthält - auf die VO (EU) 2023/988 abzustellen. Dass beide Verordnungen ergänzend zu der RL 2014/35/EU anzuwenden sind, ergibt sich für die VO (EU) 2019/1020 aus dem auch seitens der Antragstellerin zitierten Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 54 des Anhangs I zur VO (EU) 2019/1020. Für die VO (EU) 2023/988 ergibt sich dies - mit Ausnahme der insoweit (partiell) ausgenommenen Kapitel II, II Abschnitt 1, V, VII und IX bis XI - aus Art. 2 Abs. 1 UAbs. 1 und 3 i.V.m. Art. 3 Nr. 27 der VO (EU) 2023/988 i.V.m. Nr. 54 des Anhangs I zur VO (EU) 2019/1020. Sofern die Antragstellerin anführt, eine parallele oder vorrangige Anwendung von allgemeinen Unionsvorschriften wie der VO (EU) 2019/1020 und der VO (EU) 2023/988 sei im Unionsrecht nicht vorgesehen, schließt dies aber gerade die ausdrücklich in den genannten Verordnungen vorgesehene ergänzende Anwendung derselben nicht aus. Dass dies gewollt ist, ergibt sich für die VO (EU) 2023/988 auch ausdrücklich aus Erwägungsgrund (6), wonach
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"[d]ie Union zwar bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften ausgearbeitet [hat], in denen es um die Sicherheitsaspekte bestimmter Produkte oder Produktkategorien geht, es aber praktisch unmöglich [ist], für alle bestehenden oder potenziell zu entwickelnden Verbraucherprodukte Unionsrecht zu erlassen. Es bedarf daher eines breit angelegten bereichsübergreifenden Rechtsrahmens, um Lücken zu schließen und Bestimmungen in bestehenden oder künftigen bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu ergänzen und einen Verbraucherschutz, der ansonsten durch diese Rechtsvorschriften nicht gegeben ist, sicherzustellen, insbesondere mit Blick auf das angestrebte hohe Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher, wie es in den Artikeln 114 und 169 AEUV gefordert wird."
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Dies zugrunde gelegt, ist ein "Risiko" nach Art. 3 Nr. 18 der VO (EU) 2019/1020 das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens.
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Ein "Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist" ist nach Nr. 19 der genannten Vorschrift ein Produkt, das Gesundheit und Sicherheit von Personen im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, Umwelt, öffentliche Sicherheit und andere öffentliche Interessen, die durch die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschützt werden, stärker beeinträchtigen kann als das im Verhältnis zu seiner Zweckbestimmung oder bei normaler oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbarer Verwendung des betreffenden Produkts - einschließlich der Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls der Anforderungen an Inbetriebnahme, Installation und Wartung - als vernünftig und vertretbar gilt.
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Das nach der ergänzend anzuwendenden Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 der VO (EU) 2019/1020 für den hier angeordneten Produktrückruf erforderliche ernste Risiko liegt nach Art. 3 Nr. 20 der VO (EU) 2019/1020 vor, wenn das betroffene Produkt ein Risiko birgt, bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat.</p>
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Mangels spezialgesetzlicher Regelungen ist für das Risikobewertungsverfahren zunächst auf Art. 19 Abs. 2 der VO (EU) 2019/1020 abzustellen. Die Risikobewertung erfolgt danach unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist dabei kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein Produkt ein ernstes Risiko enthält. Erreicht ein Produkt nicht mehr den höchsten erreichbaren Sicherheitsgrad, bedarf es zum Tätigwerden der Marktüberwachungsbehörden danach dennoch stets eines individuellen Nachweises, dass von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht. In dieser Norm spiegelt sich insoweit die Grunderwägung wieder, dass auch nach der VO (EU) 2019/1020 nicht von jedem Produkt für jede Situation eine "absolute" Sicherheit verlangt wird (vgl. Giesberts/Gayger in: Ehring/Taeger [Hrsg.], Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht, 1. Auflage 2022, Art. 19 VO (EU) 2019/1020, Rn. 14).
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(b) An einer solchen Risikobewertung durch den Antragsgegner fehlt es indes vorliegend. Diese ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht aufgrund der nunmehr gültigen Delegierten Verordnung (EU) 2024/3173 der Kommission vom 27. August 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates um Vorschriften für den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate, den Betrieb des Systems, die in das System einzugebenden Informationen, die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus - im Folgenden: VO (EU) 2024/3173 - entbehrlich.
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Bis zum Inkrafttreten der VO (EU) 2023/988 am 13. Dezember 2024, die die zuvor gültige Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit - Produktsicherheitsrichtlinie - im Folgenden: RL 2001/95/EG -, ablöst, erfolgte die Risikobewertung auf Grundlage des nach Art. 12 der RL 2001/95/EG erlassenen Durchführungsbeschlusses 2019/417/EU der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX", in dessen Anhang III sog. RAPEX-Leitlinien zur Risikobewertung enthalten waren. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Leitlinien nicht nur für die Meldung über das damalige RAPEX-Informationssystem, mit dem andere Mitgliedsstaaten und die Kommission Kenntnis von gefährlichen Produkten und den bereits auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen erhalten sollten, sondern auch für die für die Ergreifung von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden erforderliche Risikobewertung heranzuziehen sind (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2025 - 12 E 5235/24 - juris Rn. 80, unter Verweis auf: VG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 21. Februar 2024 - 9 K 2136/21 - juris Rn. 180f. m.w.N.).
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Diese RAPEX-Leitlinien sind indes zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch die VO (EU) 2024/3173 (Safety-Gate) abgelöst worden, die in Anhang II ebenfalls, jedoch im Vergleich zu RAPEX veränderte, "Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus" enthalten.
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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind diese auf Grundlage des Art. 26 Abs. 10 der VO (EU) 2023/988 erlassenen Risikobewertungskriterien auch grundsätzlich auf Produkte, die unter die RL 2014/35/EU fallen, anwendbar. Wie bereits ausgeführt ist die VO (EU) 2023/988 gemäß ihres Art. 2 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Anhang I Nr. 54 der VO (EU) 2019/1020 - mit den dort genannten Einschränkungen - auch auf Produkte anwendbar, die unter die RL 2014/35/EU fallen. Nicht von der Anwendbarkeit der VO (EU) 2023/988 auf Harmonisierungsrechtsvorschriften - hier :RL 2014/35/EU - ausgenommen ist Kapitel VI der VO (EU) 2023/988, das das Schnellwarnsystem Safety Gate und Safety-Business-Gateway regelt und in Art. 26 Abs. 10 lit. e) die Ermächtigung der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus enthält. Dies ergibt sich zusätzlich auch ausdrücklich aus den nachfolgenden Erwägungsgründen der VO (EU) 2023/988 (Hervorhebung durch die Verfasserin):
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(68) "Das RAPEX sollte modernisiert werden, um zu ermöglichen, effizientere Korrekturmaßnahmen in der gesamten Union in Bezug auf Produkte zu ergreifen, die ein über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinausgehendes Risiko mit sich bringen. Es ist angezeigt, die Abkürzung für das System von "RAPEX" zu "Safety- Gate" zu ändern, damit es eindeutiger benannt ist und Verbraucher besser erreicht werden können. Das Safety-Gate umfasst drei Elemente: […]."
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(69) "Die Mitgliedstaaten sollten über das Schnellwarnsystem Safety Gate sowohl verbindliche als auch freiwillige Korrekturmaßnahmen melden, die die mögliche Vermarktung eines Produkts verhindern, einschränken oder ihr spezielle Bedingungen auferlegen, weil dieses Produkt ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern oder — bei Produkten, die unter die Verordnung (EU) 2019/1020 fallen — für einschlägige öffentliche Interessen von Endnutzern darstellt."
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(74) "Die Bestimmung des Risikos für ein Produkt und dessen Niveau basieren auf einer Risikobewertung, die von den betreffenden Akteuren durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten kommen im Zuge einer solchen Risikobewertung möglicherweise zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick darauf, ob ein Risiko besteht und auf welchem Niveau. Dies könnte das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die gleichen Wettbewerbsbedingungen für Verbraucher und Wirtschaftsakteure gefährden. Es sollte daher ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Kommission eine Stellungnahme zum Gegenstand des Streites abgeben könnte."
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Eine Anwendbarkeit der VO (EU) 2024/3173 auf Produkte die - wie hier - unter die RL 2014/35/EU und damit - wie ausgeführt - unter die VO (EU) 2019/1020 fallen, ergibt sich hiernach direkt jedenfalls für die Meldung von Korrekturmaßnahmen über das Safety-Gate-System (vormals RAPEX). Die Anwendung der Risikobewertungsmechanismen auch für die Frage welche Marktüberwachungsmaßnahmen zu ergreifen sind, erfolgt - wie bereits unter Geltung der RAPEX-Leitlinien - in entsprechender Anwendung, darf aber insbesondere nicht zu einer Aushöhlung oder Umgehung der sowohl nach § 15 Abs. 1 Satz und § 16 Abs. 1 der 1. ProdSV als auch nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 der VO (EU) 2019/1020 erforderlichen individuellen Risikobeurteilung führen.
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Diesem Erfordernis würde aber die Anwendung einer Fiktion eines "ernsten Risikos", wie sie in Ziffer 4.1 des Anhangs II zur VO (EU) 2024/3173 vorgesehen ist, zuwiderlaufen. Gerade die hier einschlägige Variante der Ziffer 4.1 lit. e) vi) des Anhangs II zur VO (EU) 2024/3173 ("Elektroprodukte mit fehlerhaften Bauteilen, die zu Stromschlägen führen können") kann ohne die Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens zu schlechterdings unverhältnismäßigen Eingriffen in die in Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 15 Abs. 1 GR-Charta geschützte Berufsausübungsfreiheit des jeweiligen Wirtschaftsakteurs führen (vgl. auch: Klindt/Mattheis, Neuerungen zur Risikobewertung ante portas, ZfPC 2024, 234, 241), zumal eine solche Fiktion das maßgebliche Kriterium der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens außer Acht lässt. Es spricht daher nach vorläufiger Einschätzung der Kammer Überwiegendes dafür, dass selbst in den in Ziffer 4.1 des Anhangs II zur VO (EU) 2024/3173 genannten Fällen eine individuelle Risikobewertung für die Frage, welche Marktüberwachungsmaßnahmen ergriffen werden, erforderlich ist. Dies folgt im Übrigen auch aus Ziffer 4.2 des Anhangs II zur VO (EU) 2024/3173, der selbst für die - weniger einschneidende - Meldung über das Schnellwarnsystem Safety-Gate postuliert, dass die Mitgliedstaaten in den in Ziffer 4.1 des Anhangs II zur VO (EU) 2024/3173 genannten Fällen von einer individuellen Risikobewertung absehen können. Dass sich dabei das Absehen von einer individuellen Risikobewertung ausschließlich auf die Meldung über das Informationsportal Safety-Gate bezieht, folgt auch aus dem Wortlaut des Erwägungsgrundes (11) der VO (EU) 2024/3173 (Hervorhebung durch die Verfasserin):
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"Die nationalen Behörden, die Produkte über das Schnellwarnsystem Safety Gate melden, sollten berücksichtigen können, dass es für gewisse Situationen oder für Produkte mit bestimmten Merkmalen bereits gesicherte Nachweise wie Statistiken, Ergebnisse von Marktüberwachungen oder Risikobewertungen gibt, die darauf schließen lassen, dass von den betreffenden Produkten ein ernstes Risiko ausgeht. In solchen Fällen sollten die nationalen Behörden nicht verpflichtet sein, für die Meldung über das Schnellwarnsystem Safety Gate individuelle Risikobewertungen vorzulegen."
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Es handelt sich demnach bei den Ziffern 4.1 und 4.2 um eine - wie auch der Antragsgegner ausführt - Maßnahme zum Bürokratieabbau für die Mitgliedsstaaten, indes ersichtlich nur im Hinblick auf die Meldung über das Informationssystem "Safety-Gate" und nicht im Hinblick auf die Frage, welche Marktüberwachungsmaßnahmen zu ergreifen sind.
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(c) Dem folgend entsprechen zwar die betroffenen Leuchtmittel …° in den Chargen FL4j, FL4E, FL4H, FL40, FL4R nicht den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU festgelegten Sicherheitszielen für elektrische Betriebsmittel (nachfolgend (aa)). Dies führt auch dazu, dass von diesen Produkten ein Risiko ausgeht (nachfolgend (bb)). Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kann jedoch nicht abschließend festgestellt werden, dass von den betroffenen Produkten ein für den angeordneten Rückruf erforderliches ernstes Risiko für Verbraucher und Verbraucherinnen ausgeht (nachfolgend (cc)).
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(aa) Nach Art. 12 der Richtlinie 2014/35/EU wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den Sicherheitszielen nach Art. 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. Die unstreitig für die betroffenen Leuchtmittel … einschlägige Norm DIN EN 62560 (VDE 0715-13):2019-1016 sieht vor, dass die mechanische Festigkeit der Lampen (und damit der Abdeckung) in der Lage sein muss, einem Drehmoment von 3 Nm standzuhalten. Aus den seitens der Antragstellerin vorgelegten Prüfungen (Bl. 127 d. VA.) geht hervor, dass die mechanische Festigkeit der Abdeckung des Leuchtmittels in den Chargen FL4j, FL4E, FL4H, FL40, FL4R unterhalb dieses Drehmoments liegt. In der Charge FL4j war dies in 66,7% der getesteten Produkte, in der Charge FL4E war dies in 8,3% der getesteten Produkte, in der Charge FL4H war dies in 63,9% der getesteten Produkte, in der Charge FL40 war dies in 25,0% der getesteten Produkte und in der Charge FL4R war dies in 16,7% der getesteten Produkte der Fall. Dabei hielt die Abdeckung zum Teil bereits einem Drehmoment von 1,71 Nm nicht stand. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem seitens der Antragstellerin vorgelegten TÜV-Zertifikat vom 15. Dezember 2022 (Bl. 88 ff. d. VA.), in dem die Konformität des betroffenen Leuchtmittels mit den Anforderungen der RL 2014/35/EU und insbesondere mit den Vorgaben der einschlägigen DIN EN 62560 (VDE 0715-13):2019-1016 bestätigt wird. Diese formale Konformitätsbestätigung für das Produkt als solches wird aufgrund des seitens der Antragstellerin selbst bereits vor Beanstandung des Produkts durch den Antragsgegner festgestellten Produktionsmangels (vgl. Schriftsatz vom 15. Mai 2025, Bl. 99 d. VA.) - bei einigen Produktionslosen kam es zur Lösung der Plastikteil-Vorerzeugnisse aus der Herstellmaschine wobei Produkte unerlaubterweise mit Silikonöl benetzt wurden, was zu einer schlechteren Haftung des eingesetzten Klebstoffes führen kann - widerlegt, sodass die Antragstellerin auch nicht die gesetzliche Vermutung aus Art. 12 der RL 2014/35/EU für sich in Anspruch nehmen kann. Folglich handelt es sich bei dem betroffenen Leuchtmittel der Chargen FL4j, FL4E, FL4H, FL40, FL4R um ein Produkt mit fehlerhaften Bauteilen - hier: ein sich zu leicht ablösender Diffusor - das zu Stromschlägen führen kann und damit den Sicherheitszielen der RL 2014/357EU, insbesondere Ziffer 3 des Anhangs I zur RL 2014/35/EU nicht entspricht.
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(bb) Der Antragsgegner hat keine eigene Risikobewertung vorgenommen, da er diese für entbehrlich hielt. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Risikobewertung, der verschiedene Schadensszenarien zugrunde gelegt und der Eintrittswahrscheinlichkeit der Schweregrad des ermittelten Schadens gegenübergestellt wurden, führt das fehlerhafte Bauteil lediglich zu einem "geringen Risiko".
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Dabei folgt die Risikobewertung, soweit nach summarischer Prüfung für die Kammer ersichtlich, den Vorgaben in Abschnitt 3 des Anhangs II zur VO (EU) 2024/3173. Danach wurden in einem ersten Schritt gem. Ziffer 3.2 des Anhangs II zur VO (EU) 2024/3173 vier verschiedene Schadensszenarien - 1a Deckenlampe: Die Abdeckung fällt während des Betriebs der Lampe herunter und beim Zurücksetzen der Abdeckung werden die stromführenden Teile berührt; 1b Deckenlampe: Der Verbraucher manipuliert / demontiert die verbleibende Gehäuseabdeckung und berührt die stromführenden Teile; 2a Tischleuchte: Die Abdeckung fällt während des Betriebs der Lampe herunter und beim Zurücksetzen der Abdeckung werden die stromführenden Teile berührt; 2b Tischleuchte: Der Verbraucher manipuliert / demontiert die verbleibende Gehäuseabdeckung und berührt die stromführenden Teile - definiert. In einem zweiten Schritt wurde sodann gemäß Ziffer 3.3 des Anhangs II zur VO (EU) 2024/3173 die Schwere des potenziell eintretenden Schadens - Stromschlag - dem Schweregrad 2 "moderat" zugeordnet, der mit "Verletzung / Erkrankung, die ärztliche Behandlung erfordert" definiert wird. Diese verkürzte Definition des Schweregrads 2 kann noch mit der in der Tabelle zu Ziffer 3.3.3 des Anhangs II zur VO (EU) 2024/3173 enthaltenen Definition "Mittel: körperliche Schädigung oder Folgeerscheinung, die unter Umständen eine ambulante, in der Regel jedoch keine stationäre Behandlung erforderlich macht. Die Funktion kann über einen begrenzten Zeitraum (maximal sechs Monate) beeinträchtigt sein; eine nahezu vollständige Wiederherstellung ist möglich." in Einklang gebracht werden. In einem weiteren Schritt wurde in der Risikoanalyse der Antragstellerin jedem einzelnen Schritt gemäß Ziffer 3.4 des Anhangs II zur VO (EU) 2024/3173 ein bestimmter Wahrscheinlichkeitswert zugeordnet und daraus eine Gesamtwahrscheinlichkeit errechnet. Zuletzt wurde gemäß Ziffer 3.6 des Anhangs II zur VO (EU) 2024/3173 das Risikoniveau anhand einer Gegenüberstellung der Eintrittswahrscheinlichkeit mit der Schwere des potenziellen Schadens ermittelt. Da die Schwere des Schadens durchgängig dem Schweregrad 2 zugeordnet wurde, kommt die Analyse für alle Szenarien zu einem niedrigen Risikoniveau.
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(cc) Ob diese Einschätzung - insbesondere die Bewertung des Schweregrades mit 2 "Moderat" - zutreffend ist, kann seitens der Kammer im Rahmen der Verfahren des Eilrechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Angesichts des Umstandes, dass bei Wechselstrom die Stromquelle selbst von Erwachsenen bereits ab einer Stromstärke von 6 mA (Frauen) bzw. 9 mA (Männer) nicht mehr losgelassen werden kann und bei Wechselstrom mit 50 Hz (hier: 50/60 Hz) bereits eine Stromstärke von 40 mA zu Herzkammerflimmern und damit potenziell zum Tod führen kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Stromunfall, zuletzt aufgerufen am 14.12.2025; vgl. auch: Dr.-Ing. Dieter Kieback, Monografie - Stromunfälle, Herzkammerflimmern und Letalität, 1. Aufl. 2009, abrufbar unter: https://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/institute/institut-zur-erforschung-elektrischer-unfaelle/monografie-stromunfaelle-herzkammerflimmern-und-letalitaet), erscheint der Kammer die Zuordnung des Schweregrades 2 jedenfalls zweifelhaft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das hier betroffene Leuchtmittel zum Betrieb zwar lediglich eine Stromstärke von 40 mA benötigt, bei der Berührung zweier Außenleiter aber die volle Netzspannung, also 230 V, durch den Körper der betroffenen Person fließen (vgl. Dr.-Ing. Dieter Kieback, Monografie - Stromunfälle, Herzkammerflimmern und Letalität, 1. Aufl. 2009, S. 11, abrufbar unter: https://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/institute/institut-zur-erforschung-elektrischer-unfaelle/monografie-stromunfaelle-herzkammerflimmern-und-letalitaet). Diese Zuordnung ist weder in der Risikoanalyse selbst noch im Übrigen durch die Antragstellerin plausibilisiert worden. Indes führt schon die Annahme des Schweregrads 3 "Schwer: körperliche Schädigung oder Folgeerscheinung, die in der Regel eine stationäre Behandlung erfordert und zu einer Funktionsbeeinträchtigung während mindestens sechs Monaten oder zu einem dauerhaften Funktionsverlust führt." in drei der vier Schadensszenarien zu einem hohen und bei Annahme des höchsten Schweregrades 4 (Lebensbedrohlich: körperliche Schädigung oder Folgeerscheinung, die zum Tod führt oder führen könnte, einschließlich Hirntod; reproduktionstoxische Folgen; Verlust von Gliedmaßen oder schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigung, der/die zu einer Behinderung von mehr als ca. 10 % führt.) zu einem ernsten Risiko.
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bb. Kann daher - da infolge der nicht plausibilisierten Zuordnung des Schweregrades in der Risikoanalyse der Antragstellerin und der seitens des Antragsgegners überhaupt nicht durchgeführten Risikobewertung - durch das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, welches Risiko von dem - unstreitig - nicht den Anforderungen des Anhangs I der RL 2014/35/EU entsprechenden Leuchtmitteln ausgeht und sind damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache als offen zu bewerten, ergeht die danach erforderliche Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus.
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Angesichts des aus Sicht der Kammer nicht auszuschließenden Risikos eines potenziell tödlichen Stromschlags aufgrund der fehlerhaften Abdeckung des Leuchtmittels und der hieraus resultierenden Gefahr für Rechtsgüter höchsten Ranges hat das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin offensichtlich hinter dem Interesse der betroffenen Endkunden und -kundinnen am Schutz von Leib und Leben zurückzutreten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des gegebenenfalls irreparablen Imageschadens für die Antragstellerin, der mit einem Produktrückruf bei Endkunden und -kundinnen einhergeht. Dabei kann jedoch auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der geltend gemachte Imageschaden noch bedeutend gravierender ausfallen dürfte, wenn sich das bestehende Stromschlagrisiko realisieren sollte und die Öffentlichkeit feststellen müsste, dass die Antragstellerin trotz Kenntnis der Gefahren nicht alles Erforderliche unternommen hat, um das betroffene Produkt effektiv aus dem Verkehr zu ziehen. Angesichts der überragenden Bedeutung der hier potenziell betroffenen Rechtsgüter Leib und Leben ist auch gegen den "unverzüglich" angeordneten Rückruf nichts zu erinnern. Das daher bestehende besondere Vollzugsinteresse ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil der Antragsgegner mehrere Monate zugewartet hat, bis er die streitgegenständliche Anordnung erlassen hat. Im Gegenteil kann das Bestreben des Antragstellers, eine einvernehmliche Lösung und eine freiwillige Durchführung erforderlicher Marktüberwachungsmaßnahmen durch die Antragstellerin nicht das offensichtlich bestehende dringende Handlungsbedürfnis negieren.
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C. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Verfahrens, auf den ein Drittel des Streitgegenstandes entfallen, auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil des Verfahrens, auf den zwei Drittel des Gesamtstreitwertes entfallen, ergeht die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses.
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Hiernach entspricht es billigem Ermessen, den Beteiligten die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Im Hinblick auf die in Ziffer 3) des streitbefangenen Bescheids angeordnete Warnung der Öffentlichkeit hat sich der Antragsgegner durch Aufhebung dieser Anordnung mit Änderungsbescheid vom 12. November 2025 selbstständig in die Rolle des Unterlegenen begeben und so dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin die Grundlage entzogen. Umgekehrt hat die Antragstellerin im Hinblick auf das in Ziffer 1) des Bescheids vom 20. Oktober 2025 angeordnete Verbot der weiteren Bereitstellung der betroffenen Chargen des Leuchtmittels … durch freiwillige Befolgung dieser Anordnung die Erledigung des Eilverfahrens selbstständig herbeigeführt. Insoweit sind die Kosten auch nicht wegen einer vermeintlichen Rechtswidrigkeit dieser Anordnung dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil entgegen der Ansicht der Antragstellerin ausweislich obiger Ausführungen zum Produktrückruf, die für das Bereitstellungsverbot entsprechend gelten, nicht davon auszugehen ist, dass diese Anordnung offensichtlich rechtswidrig war.
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D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 GKG i.V.m. Nrn. 25.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Da keine Angaben zum Verkaufswert der betroffenen Waren verfügbar waren, hat das Gericht seiner Entscheidung den Auffangstreitwert zugrundegelegt, die sodann unter Anwendung von Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs 2025 um die Hälfte reduziert wurden.
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Referenzen
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- Art. 19 der VO 2x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 92 1x
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- 1 DB 26.01 1x (nicht zugeordnet)
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