Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (1. Kammer) - 1 A 1120/08

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Erschwernisbeiträgen im Rahmen eines wasser- und bodenverbandsrechtlichen Beitragsbescheides.

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Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks …weg .. in …-…, Flurstück ../.., Flur .., Gemarkung … . Bei dem 7.508 m 2 großen Grundstück handelt es sich um ein parkartiges Gelände mit Wiesen, Bäumen und zwei Teichen, sowie Gehölzstreifen an den Längsseiten des Grundstückes. Es ist mit einem Wochenendhaus (70 m 2 Nutzfläche), einem Gästehaus (10 m 2 Nutzfläche), einem Pavillon mit Bootsschuppen (10 m 2 Grundfläche) sowie einem weiteren Schuppen (6x3 m 2 Grundfläche) bebaut.

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Die tatsächliche Nutzungsart des Grundstücks ist im Kataster zu einem Teil von 0,6698 ha als Gebäude und Freifläche, Erholung (Nutzungsart 21280) und zu dem verbleibenden Teil von 0,0810 ha als Teich (Nutzungsart 21880) gekennzeichnet.

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Mit Bescheid vom 31.03.2008 erhob die Beklagte auf der Grundlage ihrer im Dezember 2007 geänderten Verbandssatzung mit einem ha-Satz von 16,50 € neben dem allgemeinen Verbandsbeitrag in Höhe von 12,39 € für die gesamte Grundstücksfläche (0,7508 ha), einen vierfachen Erschwernisbeitrag in Höhe von 44,21 € für die mit der Nutzungsart 21280 gekennzeichnete Teilfläche von 0,6698 ha.

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Gegen diesen Beitragsbescheid hat der Kläger am 15.04.2008 Klage erhoben.

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Er ist der Auffassung, die Einführung von Erschwernisbeiträgen durch die Beklagte sei fehlerhaft, weil es insofern bereits an einem wirksamen Satzungsbeschluss mangele. Während ein Beschluss über den Mindestbeitrag laut Niederschrift über die Vorstands- und Ausschusssitzung der Beklagten vom 12.12.2007 ausdrücklich gefasst worden sei, fehle ein entsprechender Beschluss hinsichtlich der Erhebung von Erschwernisbeiträgen. Aus dem Protokoll über die "Vorstands- und Ausschusssitzung" sei schließlich nicht zu erkennen, welches Gremium (Vorstand oder Ausschuss) die Beschlüsse gefasst habe. Zuständig für eine derart grundlegende Satzungsänderung sei jedenfalls die Verbandsversammlung. Die Hebung von Erschwernisbeiträgen sei daher bereits aus formalen Gründen unzulässig. Der Beitragsbescheid müsse insofern aufgehoben werden. Darüber hinaus sei die Erhebung des vierfachen Erschwernisbeitrags für die gesamte, im Kataster als Gebäude und Freifläche (Erholung) gekennzeichnete Fläche unverhältnismäßig, weil auf dem Grundstück nur eine Teilfläche von weniger als 2% tatsächlich versiegelt sei. Erschwernisbeiträge dürften - wenn überhaupt - nur für tatsächlich versiegelte Flächen erhoben werden. Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Erhebung von Erschwernisbeiträgen dem Grunde nach nicht zu beanstanden sei, müsse der Beitragsbescheid jedenfalls aufgehoben werden, soweit die Beklagte mehr als den einfachen Erschwernisbeitrag festgesetzt habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beitragsbescheid der Beklagten vom 31.03.2008, Hebenummer …/… aufzuheben, soweit darin ein Betrag von mehr als 12,39 € festgesetzt wird,

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hilfsweise, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 31.03.2008, Hebenummer …/… aufzuheben, soweit darin ein Betrag von mehr als 23,44 € festgesetzt wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, die Veranlagung des Klägers zu allgemeinem und Erschwernisbeitrag entspreche uneingeschränkt sowohl den satzungsrechtlichen als auch den gesetzlichen Vorgaben. Durch die Änderung des niedersächsischen Wassergesetzes im April 2007 habe der Gesetzgeber den Wasser- und Bodenverbänden die Möglichkeit eingeräumt, nach einheitlichen Vorgaben Erschwernisbeiträge für die von Versiegelungen ausgehenden Erschwernisse der Gewässerunterhaltung zu erheben. Der dabei vorgesehene Rückgriff auf die Eintragungen im Liegenschaftskataster sei nicht zu beanstanden, da mit den im Liegenschaftskataster aufgeführten Kennungen auch typische Versiegelungsarten verbunden seien. Dem Gesetzgeber sei bekannt gewesen, dass die abzurechnenden Flächen in so gut wie allen Fällen mehr oder weniger große unversiegelte Teilflächen enthalten. Die gesetzliche Regelung diene dazu, dass sich die Unterhaltungsverbände bei ihrer Beitragsveranlagung auf amtliche Unterlagen stützen könnten, so dass ein hoher Aufwand zur Ermittlung der realen Verhältnisse vor Ort sowie Willkür im Sine einer uneinheitlichen Belastung der Beitragspflichtigen vermieden würden. Die gesetzlichen Vorgaben habe die Beklagte wirksam in ihre Satzung aufgenommen und bei der Veranlagung des Klägers fehlerfrei berücksichtigt.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Der Beitragsbescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 31 Abs. 1 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Ammerländer Wasseracht in der Fassung vom 12.12.2007 (im Folgenden: Verbandssatzung) i.V.m. § 28 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände, Wasserverbandsgesetz in der Fassung vom 12.02.1991 (WVG). Danach haben die Mitglieder dem Verband die Beiträge zu zahlen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

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Diesen Anforderungen sowie allgemeinen Rechtmäßigkeitserfordernissen wird der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid sowohl in formeller, als auch in materieller Hinsicht gerecht.

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Durchschlagende Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestehen nicht. Insbesondere ist der Beitragsbescheid hinreichend begründet. Zwar lässt sich dem Bescheid selbst nicht entnehmen, dass für die Bemessung der Erschwernisbeiträge auf die Eintragungen der tatsächlichen Nutzung des beitragspflichtigen Grundstücks im Liegenschaftskataster zurückgegriffen wird. Die Beklagte hat dem Beitragsbescheid jedoch ein ausführliches Informationsblatt über die neuen Beitragsstrukturen ab dem Jahr 2008 beigefügt, dem der Kläger die gesetzlich und satzungsrechtlich bedingten Neuerungen der Beitragserhebung entnehmen konnte. Dadurch ist den rechtsstaatlichen Begründetheitsanforderungen Genüge getan.

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Und auch in materieller Hinsicht steht der Beitragbescheid sowohl mit dem maßgeblichen Satzungsrecht, als auch mit höherrangigem Recht in Einklang.

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Der angegriffene Beitragsbescheid entspricht zunächst den Vorgaben der Verbandssatzung der Beklagten. Die Beklagte hat das Grundstück des Klägers nach diesen Vorgaben zutreffend veranlagt.

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Gemäß § 32 Abs. 1 der Verbandssatzung bestimmt sich die Beitragspflicht für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach dem Verhältnis, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenmaßstab). Zusätzlich erhebt die Beklagte nach § 32 Abs. 5 Satz 1 der Verbandssatzung für nachteilige Einwirkungen besondere Erschwernisbeiträge. Insofern hat die Beklagte von der in § 101 Abs. 3 Satz 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 25.07.2007 (NWG) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Erschwernisbeiträge nach Maßgabe der Anlage 6 zum NWG zu erheben. Die Bemessungsgrundlagen der Erschwernisbeiträge aus der Anlage 6 zum NWG hat die Beklagte in den Veranlagungsregeln des Landschaftspflege- und Unterhaltungsverbandes Nr. 107 Ammerländer Wasseracht vom 12.12.2007 (im Folgenden: Veranlagungsregeln) übernommen. Diese sind nach § 32 Abs. 5 Satz 4 der Verbandssatzung Bestandteil der Satzung.

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Unter Nr. 3.1.a der Veranlagungsregeln heißt es, dass für eine versiegelte Fläche, die im Liegenschaftskataster mit einer der nachstehend aufgeführten Bezeichnungen und der entsprechenden Kennung eingetragen ist, ein zusätzlicher Beitrag zum normalen Flächenbeitrag mit dem angegebenen Mehrfachen des Hektarsatzes erhoben wird. Aus Nr. 3.1.a.cc der Veranlagungsregeln ergibt sich, dass u.a. Gebäude- und Freiflächen, die dem Sport, der Freizeit oder der Erholung dienen und im Kataster mit der Kennungsnummer 21280 gekennzeichnet sind, stärker versiegelte Flächen darstellen, die mit dem vierfachen Hektarsatz zu veranlagen sind.

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Diesen Anforderungen hält der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid stand. Das Grundstück des Klägers ist dem Flächenmaßstab entsprechend, mit seiner Gesamtgröße von 0,7508 ha bei einem Hektarsatz von 16,50 € zu einem allgemeinen Betrag von 12,39 € veranlagt worden. Da eine Teilfläche zur Größe von 0,6698 ha im Liegenschaftskataster mit der Kennung Gebäude und Freifläche, Erholung (Nutzungsart 21280) versehen ist, hat die Beklagte für diese Fläche den vierfachen Hektarsatz, also einen Beitrag von 44,21 € berechnet und die Beitragspflicht des Klägers insgesamt zutreffend auf 56,60 € festgesetzt.

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Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte auch nicht gehalten, nur die auf dem Grundstück des Klägers tatsächlich vorhandenen Versiegelungen, deren Fläche der Kläger mit einer Größe von rund 130 m 2 angibt, mit Erschwernisbeiträgen zu belegen. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Nr. 3.1.a der Veranlagungsregeln, die nur von einer im Kataster besonders gekennzeichneten versiegelten Fläche spricht. Dass Erschwernisbeiträge für die im Liegenschaftskataster gekennzeichnete Gesamtfläche und nicht nur für die tatsächlichen Versiegelungen zu erheben ist, folgt jedoch zum einen aus der Vorschrift der Nr. 3.1.b der Veranlagungsregeln, wonach Erschwernisbeiträge auf Antrag der beitragspflichtigen Person nicht erhoben werden, wenn diese nachweist, dass die betroffene Fläche vollständig unversiegelt ist. Denn bereits die Existenz dieser Vorschrift belegt, dass für die Bemessung der Erschwernisbeiträge nicht auf die tatsächlichen Versiegelungsgrößen, sondern auf die Eintragung der tatsächlichen Nutzung der im Liegenschaftskataster gekennzeichneten Gesamtfläche abzustellen ist. Andernfalls wäre die Vorschrift nämlich überflüssig. Wenn es auf die tatsächlichen Versiegelungen des Grundstücks ankäme, wäre die Erhebung von Erschwernisbeiträgen bei vollständig unversiegelten Flächen per se ausgeschlossen, so dass dieser Ausnahmefall nicht ausdrücklich hätte geregelt werden müssen. Die Absicht, überflüssige Ausnahmevorschriften zu normieren, kann dem Satzungsgeber (und aufgrund der inhaltsgleichen Vorschrift in Nr. 1.b der Anlage 6 zum NWG auch dem niedersächsischen Gesetzgeber) jedoch nicht unterstellt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die im NWG vorgesehene und von der Beklagten wahrgenommene Möglichkeit, Erschwernisbeiträge nach Maßgabe der Anlage 6 zum NWG zu erheben, den Verbänden ein einheitliches und insbesondere auch praktikables System zur Verfügung stellen soll. Die Erfassung und jährliche Überprüfung sämtlicher versiegelter (Teil-)flächen auf allen beitragspflichtigen Grundstücken in dem gesamten Verbandsgebiet wäre jedoch mit einem Aufwand verbunden, der von den Verbänden nicht zu bewältigen wäre. Ein derart aufwändiges System wäre daher für die Verbände auch nicht praktikabel. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zum NWG über die Erhebung von Erschwernisbeiträgen, dass für die Einstufung des konkreten Grundstücks die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend sei (LTDrs. 15/3245 S.35). Selbst wenn tatsächlich geringere oder andere Versiegelungen vorhanden seien, als im Kataster eingetragen, solle eine Beitragserhebung auf der Grundlage der Eintragungen erfolgen; der Betroffene habe in diesem Fall die Berichtigung des Liegenschaftskatasters zu beantragen (vgl. LTDrs. 15/3245 S 36; vgl. auch Haupt/Reffken/Rhode, Niedersächsisches Wassergesetz - NWG - Kommentar, Stand: Mai 2008, § 101 Rn. 6). Die Beklagte hat folglich zu Recht bei der Bemessung von Erschwernisbeiträgen auf die Größenangaben und Nutzungsschlüssel des Liegenschaftskatasters zurückgegriffen.

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Die Veranlagungsregeln sehen auch keine einschlägigen Ausnahmevorschriften oder Handlungsalternativen vor, aufgrund derer die Beklagte vorliegend von der Erhebung von Erschwernisbeiträgen hätte absehen müssen. Zum einen ist die o.g. Ausnahmevorschrift der Nr. 3.1.b der Veranlagungsregeln hier nicht einschlägig, wonach Erschwernisbeiträge für vollständig unversiegelte Flächen nicht erhoben werden. Denn das Grundstück des Klägers ist unstreitig bebaut und damit keinesfalls vollständig unversiegelt. Zum anderen ist der Beklagten bei der Beitragserhebung satzungsrechtlich keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt, so dass sie die verhältnismäßig geringe Versiegelung des klägerischen Grundstücks bei der Festsetzung der Beitragshöhe nicht zugunsten des Klägers hätte berücksichtigen können, ohne gegen die insofern abschließenden und zwingenden Vorgaben ihrer Satzung zu verstoßen.

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Somit hat die Beklagte die satzungsrechtlichen Vorgaben fehlerlos angewendet, als sie für die gesamte, 0,6698 ha große und als Gebäude und Freifläche, Erholung gekennzeichnete Fläche Erschwernisbeiträgen erhoben hat, obwohl im Falle des Klägers tatsächlich nur rund 2% der Grundstücksfläche versiegelt sind. Ein Rechtsverstoß liegt insoweit nicht vor.

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Der angegriffene Beitragsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig und damit aufzuheben, weil mit der Verbandssatzung der Beklagten die Rechtsgrundlage des Bescheides fehlerhaft ist. Denn die Verbandssatzung steht formell und materiell mit höherrangigem Recht in Einklang.

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Rechtsgrundlage der Satzung ist § 6 Abs. 1 WVG. Danach werden die Rechtsverhältnisse des Verbandes und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern durch eine Satzung geregelt, soweit nicht das WVG oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen. Die Verbandssatzung der Beklagten und damit auch die Regelung der Erschwernisbeiträge ist rechtlich weder in formeller, noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.

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Formellrechtlich betrachtet ist zunächst ein wirksamer Beschluss über die Erhebung von Erschwernisbeiträgen gefasst worden. Die Satzung in ihrer geänderten Fassung ist daher für die Verbandsmitglieder verbindlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Niederschrift über die Vorstands- und Ausschusssitzung keinen ausdrücklichen Beschluss über die Erhebung von Erschwernisbeiträgen wiedergibt. Der Kläger dringt mit seinem Einwand, die Erhebung von Erschwernisbeiträgen sei daher unzulässig, nicht durch. Denn unter TOP 5 heißt es auf Seite 10 der "Niederschrift über die Vorstands- und Ausschusssitzung" der Beklagten vom 12.12.2007:

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"Abschließend fasste der Ausschuss bei - einer Gegenstimme - folgenden Beschluss:

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Die Satzung der Ammerländer Wasseracht wird betreffend - Mindestbeitrag - Veranlagungsregeln (Anlage zur Satzung) - Schauordnung (Anlage zur Satzung) gemäß Anlage zu diesem TOP geändert."

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Dieser Beschluss umfasst durch den ausdrücklichen Verweis auf die Anlage zu TOP 5 auch den Inhalt der Veranlagungsregeln, in denen die Erhebung und die Bemessung der Erschwernisbeiträge detailliert bestimmt sind. Dadurch ist den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschlussfassung Genüge getan.

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Darüber hinaus ist bei der Beschlussfassung insbesondere auch die Organzuständigkeit gewahrt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Niederschrift entnehmen, dass der Beschluss zur Änderung der Verbandssatzung bezüglich Mindest-, Grund- und Erschwernisbeiträgen vom Verbandsausschuss gefasst worden ist. Obwohl das Protokoll als gemeinsame "Niederschrift über die Vorstands- und Ausschusssitzung" geführt und bezeichnet worden ist, ergibt der oben zitierte Ausschnitt doch eindeutig, dass nicht der Vorstand, sondern der Ausschuss über die Satzungsänderung beschlossen hat.

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Der Verbandsausschuss ist schließlich auch das für die Satzungsänderung zuständige Organ. Dies ergibt sich aus § 9 Nr. 2 der Verbandssatzung i.V.m. den §§ 47, 49 WVG. Nach § 47 WVG hat zwar grundsätzlich die Verbandsversammlung die Aufgabe, Satzungsänderungen zu beschließen. Für den Fall, dass der Unterhaltungsverband aber über keine Verbandsversammlung verfügt, obliegen deren Aufgaben nach § 49 Abs. 1 WVG dem Verbandsausschuss. So liegt der Fall hier. Denn die Beklagte hat laut § 8 ihrer Verbandssatzung einen Vorstand und einen Ausschuss, aber keine Verbandsversammlung. Die Bedenken des Klägers an der Zuständigkeit des Verbandsausschusses für den Beschluss der Satzungsänderung teilt das Gericht daher nicht.

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Weitere Verfahrensfehler in Bezug auf die Ladung, die Beschlussfassung oder die erforderliche Abstimmungsmehrheit sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

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Der angefochtene Beitragsbescheid ist auch nicht etwa deshalb aufzuheben, weil die Verbandssatzung der Beklagten inhaltlich gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Satzung ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Regelung über die Erhebung von Erschwernisbeiträgen ist wirksam.

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Die inhaltlichen Vorgaben für die Erhebung von Verbandsbeiträgen durch Wasser- und Bodenverbände ergeben sich in Niedersachsen nicht aus dem WVG, sondern aus den insofern spezielleren Regelungen des NWG (vgl. Haupt/Reffken/Rhode, s.o., § 101 Rn. 2). Dies folgt aus § 80 WVG i.V.m. den §§ 100 ff. NWG. Denn besondere Gesetze i.S.d. § 80 WVG, durch die Verbände gegründet werden können und auf die das WVG nicht anwendbar ist, falls dies nicht ausdrücklich angeordnet oder zugelassen ist, sind auch die landesrechtlichen Vorschriften der §§ 100 ff. NWG. Zudem ist die Zulässigkeit des in § 101 Abs. 3 Satz 1 NWG normierten und in Niedersachsen geltenden Flächenmaßstabs von Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1973, Az. IV C 21.70; Nds. OVG, Urteil vom 26.08.1996, Az. 3 L 5612/93; Haupt/Reffken/Rhode, s.o. § 101 Rn. 2 m.w.N.).

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Das NWG eröffnet den Wasser- und Bodenverbänden mit seinem im April 2007 geänderten § 101 Abs. 3 Satz 4 NWG die Möglichkeit, aufbauend auf dem Flächenmaßstab, zusätzliche Beiträge für Erschwernisse bei der Gewässerunterhaltung nach Maßgabe der Anlage 6 zum NWG in ihre Satzung aufzunehmen. § 101 Abs. 3 Satz 4 NWG lautet: "Die Satzung kann nach Maßgabe der Anlage 6 zusätzliche Beiträge vorsehen." Bereits die vor April 2007 geltende Fassung des § 101 NWG sah die Möglichkeit der Erhebung zusätzlicher Beiträge für die von Versiegelungen ausgehenden Erschwernisse der Gewässerunterhaltung vor. Der Ausgangspunkt, dass die Herrichtung und Unterhaltung der einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss gewährenden Anlagen in direkter Abhängigkeit zu den Abflussmengen steht und dass die erhöhten Abflussmengen von versiegelten Flächen eine größere Dimensionierung und auch eine intensivere Unterhaltung der Anlagen erforderlich machen, ist wasserwirtschaftlich belegt, von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. Nds. OVG Urteil vom 26.08.1996 Az. 3 L 5612/93, sowie zur bisherigen Kammerrechtsprechung: Urteil vom 21.11.2006, Az. 1 A 2888/04) und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Insofern handelt es sich bei der Erhebung von Erschwernisbeiträgen um kein neues Instrument der Beitragsveranlagung. Die nunmehr in der Anlage 6 vorgenommene Differenzierung für die einzelnen Zuschlagsfaktoren bei der Erschwerung von Unterhaltungsarbeiten, die weitgehend auf der in der Praxis bei verschiedenen Unterhaltungsverbänden tatsächlich durchgeführten Erhebung von Erschwerniszuschlägen beruht, soll insoweit - der Gesetzesintention zur Folge - eine rechtssichere gesetzliche Beitragserhebung ermöglichen (vgl. LTDrs. 15/3245 S. 26).

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Diese Möglichkeit hat die Beklagte in zulässiger und wirksamer Weise wahrgenommen, indem sie die Anlage 6 zu § 101 Abs. 3 Satz 4 NWG in den Veranlagungsregeln zum Bestandteil ihrer Verbandssatzung gemacht hat.

39

Aus dem Wortlaut des § 101 Abs. 3 Satz 4 NWG ("Die Satzung kann nach Maßgabe der Anlage 6 zusätzliche Beiträge vorsehen") ergibt sich, dass die Einführung von Erschwernisbeiträgen nach den Vorgaben des NWG keinen besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen unterliegt. Die Möglichkeit, unter Beachtung der in der Anlage geregelten Vorgaben Erschwernisbeiträge zu erheben, sollte nach der Zielsetzung des Gesetzgebers zu einer rechtssicheren, landesweiten Vereinheitlichung der Erschwernisbeiträge führen. Eine Verpflichtung der Verbände, das System einzuführen geht damit jedoch nicht einher (vgl. LTDrs. 15/3245 S. 35). Vielmehr ist es ausschließlich in das freie Ermessen der Wasser- und Bodenverbände gestellt, ob sie von dem gesetzlich vorgesehenen System der Erhebung zusätzlicher Beiträge für Erschwernisse Gebrauch machen möchten, oder ob sie sich auf die Erhebung allgemeiner Beiträge nach dem reinen Flächenmaßstab beschränken, bzw. an ihren bisherigen Erschwernisbeitragsregelungen festhalten möchten (vgl. Nr. 4 der Anlage 6 zum NWG).

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Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diesen gesetzgeberischen Ermessensspielraum, der ihr als Satzungsgeberin eingeräumt ist, durch die Einführung der Erschwernisbeiträge nach Maßgabe der Anlage 6 überschritten hat oder dass sie sich bei der Entscheidung von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen, sind nicht ersichtlich. Aus der Niederschrift über die Vorstands- und Ausschusssitzung der Beklagten vom 12.12.2007 ergibt sich, dass die Teilnehmer der Sitzung ausführlich über die neue, durch das NWG eingeräumte Möglichkeit, Erschwernisbeiträge nach Maßgabe des NWG zu erheben, diskutiert haben und dass sich die Mitglieder des Verbandsausschusses letztendlich durch Beschluss für die Aufnahme der Regelung in die Verbandssatzung entschieden haben. Das Protokoll gibt eine ausführliche Diskussion wieder, in der die Konsequenzen der Änderung sowohl für die Verbandsmitglieder, als auch für die Beklagte berücksichtigt worden sind. Darüber hinaus wurde u.a. darauf hingewiesen, dass auch ohne die geänderten Vorgaben des NWG in absehbarer Zeit eine Beitragserhöhung auf die Verbandsmitglieder zugekommen wäre und dass eine (jetzige) Beitragsanpassung langfristig stabil bleiben solle. Das Gericht kann aufgrund dieser Ausführungen nicht erkennen, dass sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung, die Erhebung von Erschwernisbeiträgen einzuführen, von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, bzw. dass sie den Rahmen ihres gesetzgeberischen - und gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren - Entscheidungsspielraums überschritten hat. Es ist vielmehr nachvollziehbar und durchaus sachgerecht, dass die Beklagte u.a. aufgrund eines sich erhöhenden Finanzbedarfs die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Verbandsfinanzierung wahrgenommen und umgesetzt hat.

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Die Beklagte hat die Vorgaben des NWG auch inhaltlich in nicht zu beanstandender Weise in ihre Verbandssatzung aufgenommen. Mit einer entscheidenden Ausnahme hat sie die Anlage 6 zum NWG inhaltsgleich in den Veranlagungsregeln zum Bestandteil ihrer Satzung gemacht: denn während es unter Nr. 1.a der Anlage 6 zum NWG heißt, dass für eine versiegelte Fläche ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden "kann", hat die Beklagte die Erhebung von Erschwernisbeiträgen in ihrer Satzung zwingend vorgesehen. Nr. 3.1.a der Veranlagungsregeln ihrer Verbandssatzung lautet: "Für eine versiegelte Fläche … wird … ein zusätzlicher Beitrag … erhoben". Diese Abweichung von den Vorgaben des gesetzlich vorgesehen Erschwernisbeitragssystems ist aber nicht nur zulässig, sondern war sogar zwingend geboten. Denn mit der Entscheidung für die Erhebung von Erschwernisbeiträgen nach Maßgabe der Anlage 6 zum NWG hat sich die Beklagte für ihre gesamte Beitragserhebung an dieses System gebunden; die gesetzliche Eröffnung dieser Möglichkeit ist damit hinfällig geworden. Der Beklagten kann darüber hinaus auch satzungsrechtlich nicht die Möglichkeit eingeräumt sein, in Einzelfällen von der Erhebung von Erschwernisbeiträgen abzusehen, obwohl die abzurechnende und tatsächlich versiegelte Fläche im Liegenschaftskataster mit einer der in Anlage 6 zum NWG genannten Kennung versehen ist. Der Wortlaut der Nr. 1.a der Anlage 6 zum NWG ("Für eine versiegelte Fläche … kann … ein zusätzlicher Beitrag … erhoben werden") ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Wasser- und Bodenverbände in jedem einzelnen Fall die Wahlmöglichkeit haben sollen, Erschwernisbeiträge abzurechnen, oder nicht. Ein solches Vorgehen wäre gleichheitswidrig und willkürlich und würde zudem den Sinn des wassergesetzlich vorgesehenen Systems, das eine rechtssichere und landesweite Vereinheitlichung von Erschwernisbeiträgen bezweckt, verkennen. Hätte die Beklagte den gesetzlichen Wortlaut des NWG also nicht abgeändert, hätte ihr jedoch satzungsrechtlich ein solches zweckfremdes Ermessen zugestanden. Um diesbezüglich einen Rechtsverstoß zu vermeiden, hat die Beklagte das "kann" aus der Anlage zum NWG in Nr. 3.1.a der Veranlagungsregeln ihrer Verbandssatzung richtigerweise durch eine Formulierung ersetzt, die ihr im Einzelfall keinen Entscheidungsspielraum mehr eröffnet ("Für eine versiegelte Fläche … wird … ein zusätzlicher Beitrag … erhoben").

42

Die ansonsten im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen des NWG und der Verbandssatzung der Beklagten über die Erhebung von Erschwernisbeiträgen halten sich schließlich auch noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen und stellen damit eine wirksame Rechtsgrundlage für den vom Kläger angegriffenen Beitragsbescheid dar. Insbesondere verstoßen die Vorgaben weder gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, noch gegen das rechtsstaatliche Übermaßverbot.

43

Wie bereits ausgeführt, war die Erhebung von Erschwernisbeiträgen im Wasserverbandsrecht bereits in der alten Fassung des § 101 Abs. 3 Satz 2 NWG vorgesehen. Nach dieser Vorschrift konnten für Erschwernisse gleicher Art besondere Beiträge erhoben werden, die nach dem durchschnittlich verursachten Mehraufwand pauschal bestimmt werden konnten. Davon umfasst waren u.a. Erschwernisse durch bebaute Grundstücke, befestigte Straßen, Wege und Plätze, durch Anlagen im Gewässer wie Brückenpfeiler oder Stauwehre, sowie Anlagen an Gewässern wie Stützmauern, Entnahme- und Einleitungsbauwerke. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit dieser Erschwernisbeitragserhebung bestätigt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.08.1996, Az. 3 L 5612/93). Es hat die Möglichkeit der Pauschalierung im Rahmen der Erhebung von Erschwernisbeiträgen anerkannt und ausgeführt, dass sich die Höhe dieses Beitrages etwa an dem auf mehrjähriger Erfahrung entsprechenden durchschnittlichen Mehraufwand für bestimmte Fallgruppen orientieren könne, wobei den Organen des Verbandes ein gewisses Einschätzungsermessen zustehe.

44

Mit der nunmehr gesetzlich vorgesehenen Verknüpfung von Erschwernisbeiträgen und den Eintragungen der tatsächlichen Nutzung eines beitragspflichtigen Grundstücks im Liegenschaftskataster hat der Gesetzgeber im NWG von 2007 ein System der pauschalierten Beitragserhebung für Unterhaltungserschwernisse eingeführt, das mit den verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeitsanforderungen noch zu vereinbaren ist.

45

Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist insbesondere nicht darin begründet, dass tatsächlich unterschiedlich stark versiegelte Flächen, die im Kataster - richtigerweise - mit derselben Nutzungsart gekennzeichnet sind, nach den gesetzlichen Vorgaben mit demselben Vielfachen mit Erschwernisbeiträgen belegt werden.

46

Für den Normgeber ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG die grundsätzliche Verpflichtung, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Ungleichheit gemäß zu behandeln (vgl. BVerfG, NJW 1955, 625 st. Rspr.). Was konkret im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung erfordert, hat regelmäßig der Normgeber selbst zu entscheiden. Er muss die Merkmale bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BVerfG NJW 1969, 1203; BVerfG NJW 1973, 499; BVerfG NJW 1977, 1099; BVerfG NJW 1979, 151; BVerfG NJW 1980, 1445). Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber belässt, besteht in erster Linie darin, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Dabei darf der Normgeber sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG NJW 1991, 830; BVerfG NJW 1997, 2101).

47

Insbesondere im Abgabenrecht gebietet der Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht, dass alle vorkommenden Ungleichheiten berücksichtigt werden müssen. Es kommt entscheidend darauf an, ob für eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Unterschiede so wesentlich und bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen (von Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, 5. Auflage 2000, Artikel 3, Rdnr. 11 m.w.N.). Im Abgabenrecht ist allgemein der Begriff der Typengerechtigkeit entwickelt worden, der es dem Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren (vgl. u.a. BVerwGE 26, 317 , 320). Danach genügt es, Regelfälle eines Sachbereiches zu erfassen und sie als sogenannte typische Fälle gleichartig zu behandeln. Geschieht dies, können Betroffene, die auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres Einzelfalles nicht denen der Typenfälle entsprechen, nicht mit Erfolg geltend machen, die Regelung beruhe auf Willkür und sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar (so schon BVerwGE 25, 147 , 148).

48

Es kann im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren nicht als willkürlich und damit verfassungswidrig angesehen werden, wenn der Gesetzgeber die Höhe der Erschwernisbeiträge nicht an die tatsächlich vorhandene versiegelte Fläche, sondern an die Eintragung der tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks(-teils) im Liegenschaftskataster knüpft. Es trifft zwar zu, dass gleich große, aber unterschiedlich stark versiegelte Flächen, die mit der gleichen Nutzungskennung im Liegenschaftskataster versehen sind, in gleicher Höhe zu Erschwernisbeiträgen herangezogen werden, obwohl sie aufgrund der unterschiedlich starken Versiegelung auch in unterschiedlichem Maße die den Wasser- und Bodenverbänden obliegende Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung erschweren. Dies führt jedoch nicht dazu, dass es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, im Interesse einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der Regelungen eine generalisierende und pauschalierende gesetzliche Regelung zu schaffen. Eine derartige Regelung stellt erst dann einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn diese Pauschalierung zu insgesamt unerträglichen Ergebnissen führen würde (vgl. dazu VG Stade Urteil vom 22.07.2004 1 A 1049/03 rech. bei juris).

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Das ist hier nicht der Fall. Trotz der gesetzlich bedingten Gleichbehandlung tatsächlich verschiedener Sachverhalte gelangt das Gericht nicht zu der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit des geänderten § 101 Abs. 3 Satz 4 NWG sowie der Anlage 6 zum NWG, die es zu einer Vorlage des Gesetzes an das Bundesverfassungsgericht bzw. an den Niedersächsischen Staatsgerichtshof berechtigen und verpflichten würde.

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Denn die vom niedersächsischen Gesetzgeber in der Anlage 6 zum NWG vorgenommene Typisierung bei der Bemessung von Erschwernisbeiträgen hält einer abwägenden Zuordnung zum Gleichheitssatz aus Praktikabilitätserwägungen stand. Bei der Abwägung zwischen Einzelfallgerechtigkeit und der gerade bei Massengeschäften im Abgabenrecht notwendigen Verwaltungsvereinfachung ist neben der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Typisierung zu berücksichtigen, inwieweit besondere Härten vermeidbar sind, welche Intensität dem Gleichheitsverstoß zukommt, ob es sich um eine bevorzugende oder benachteiligende Typisierung handelt und ob besondere gleichheitsrechtliche Vorgaben bestehen (vgl. zu diesem Maßstab: Heinig, Die Staffelung des IHK-Grundbeitrags und der allgemeine Gleichheitssatz, in NVwZ 2004, S. 1088 ff.; vgl. auch BVerfGE 48, 239, wonach bei der Beurteilung, ob bzw. ab wann typisierende Vorschriften den unter Gleichheitsgesichtspunkten zulässigen Rahmen überschreiten, u.a. zu berücksichtigen ist, ob die typisierungsbedingten Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und wie intensiv der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist. Wesentlich ist danach ferner, ob die Härten lediglich unter Schwierigkeiten vermeidbar sind oder ob eine andere, der Verfassung besser entsprechende Typisierung genauso möglich ist).

51

In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Typisierungsfreiheit ist das Erschwernisbeitragssystem des NWG unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht als verfassungswidrig einzustufen.

52

Es liegt zunächst auf der Hand, dass die gesetzlich vorgesehene Typisierung von Erschwernissen zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung führt, indem die Bemessungsgrundlagen der Erschwernisbeiträge den bereits vorhandenen Eintragungen des Liegenschaftskatasters entnommen werden können. Ein Beitragssystem hingegen, das die von einem Grundstück tatsächlich ausgehenden Erschwernisse beitragsrechtlich genau erfassen und anhand der Beitragshöhe exakt widerspiegeln soll, wäre für die mit der Unterhaltung beauftragten Wasser- und Bodenverbände keinesfalls mit einem angemessenen Aufwand praktikabel.

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Maßgeblich ist zu beachten, dass nahezu alle Flächen im Verbandsgebiet eines Wasser- und Bodenverbandes nur teilweise versiegelt sind und das Verhältnis von versiegelter zu unversiegelter Fläche in der Regel von Grundstück zu Grundstück unterschiedlich ist. Die Ermittlung der tatsächlichen Versiegelungen auf jedem beitragspflichtigen Grundstück wäre für die Wasser- und Bodenverbände mit hohen Kosten verbunden, zumal auch dadurch nicht die genaue Erschwernis ermittelt werden könnte. Denn für das exakte Maß der Unterhaltungserschwernis durch Versiegelungen kommt es nicht nur auf die Größe der vorhandenen versiegelten Fläche an, sondern u.a. auch auf die konkrete Art und Dichte der Versiegelung, die jeweilige Bodenbeschaffenheit, die Anordnung der einzelnen Versiegelungen auf dem Gesamtgrundstück, die Lage des beitragspflichtigen Grundstücks zu dem zu unterhaltenen Gewässer und schließlich auch auf eventuelle Geländeneigungen des Grundstücks mit seinen versiegelten Flächen.

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Alle diese Faktoren hätte der Gesetzgeber zu berücksichtigen, wenn er die Bemessung von Erschwernisbeiträgen an das genaue Maß der von einem beitragspflichtigen Grundstück ausgehenden Unterhaltungserschwernis hätte knüpfen wollen. Ein solches System wäre aber gerade bei einem Massengeschäft wie dem Abgaben- und Beitragsrecht für die Wasser- und Bodenverbände offensichtlich nicht handhabbar. Darüber hinaus ist zu bezweifeln, ob den Interessen der Verbandsmitglieder mit einem solchen System überhaupt entsprochen würde, da der enorme jährliche Aufwand zur Ermittlung der tatsächlichen Erschwernisse aus Verbandsmitteln, also aus den dementsprechend hohen Verbandsbeiträgen der Mitglieder aufgebracht werden müsste. Schließlich würde durch ein solches Vorgehen der Flächenmaßstab vollständig aufgegeben, was der Gesetzgeber ausdrücklich nicht beabsichtigte (vgl. LTDrs. 15/3245 S. 27) und was aus den vorgenannten Gründen auch nicht sachdienlich erscheint. Ebenso wenig wie das vorgenannte System bietet sich den Wasser- und Bodenverbänden ein Rückgriff auf baurechtliche Angaben der Grundflächenzahl zur Berechnung von versiegelungsbedingten Erschwernissen an, da die beitragspflichtigen Grundstücke der Wasser- und Bodenverbände in der Regel im Außenbereich gelegen sind, für den derartige Angaben nicht festgesetzt sind.

55

Deshalb hat der Gesetzgeber von der ihm im Abgabenrecht zustehenden Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und mit den Eintragungen der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster auf ein Instrument zurückgegriffen, das Anhaltspunkte für den mit einer typischen Grundstücksnutzung einhergehenden Versiegelungsgrad liefert. Der niedersächsische Gesetzgeber war sich dabei durchaus bewusst, dass er mit diesem System - der vielfältigen Sachverhalte und Gestaltungen wegen - keine Einzelfallgerechtigkeit erzielen konnte. Sein Anliegen war es, durch die erweiterte Regelung zur Erhebung von Erschwernisbeiträgen dem Verursacherprinzip "deutlicher" zu entsprechen und dadurch der unterschiedlichen Gewichtung Rechnung zu tragen, mit der die Flächen zur Kostenverursachung bei der Unterhaltung beitragen, und somit den Gedanken einer verursachergerechten Kostenverteilung zur Verbesserung der Umwelt festzuschreiben (vgl. LTDrs 15/3245 S. 15).

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Dieses Ziel hat der Gesetzgeber erreicht, indem er auf die Eintragungen im Liegenschaftskataster zurückgegriffen und bei der Festlegung der Erschwernisfaktoren eine zurückhaltende Einschätzung der Erschwernisse zugrunde gelegt hat.

57

Denn dem Liegenschaftskataster können aufgrund seiner Angaben über die tatsächliche Nutzung auch Anhaltspunkte über die typische Art und Dichte der Versiegelung eines Grundstücks entnommen werden. Zwar sind im Liegenschaftskataster nicht die tatsächlichen Flächengrößen der auf einem Grundstück vorhandenen Versiegelungen eingetragen. Jedoch lässt die Eintragung der tatsächlichen Nutzung im Sinne des NVermG Rückschlüsse auf die Zweckbestimmung und den tatsächlichen Zustand eines Grundstücks zu, die auch typischerweise mit einer bestimmten Art und Dichte der Bebauung oder sonstigen Versiegelungsart verbunden sind. Die Festsetzung der tatsächlichen Nutzung ist rechtssystematisch der in § 2 Nr. 3 NVermG definierten Topografie zugeordnet. Darunter sind charakteristische oder ordnende Merkmale der Landschaft sowie Geländeformen zu verstehen, die für die Beschreibung des Grund und Bodens im Sinne des NVermGs von Bedeutung sind. Das heißt, dass im Liegenschaftskataster unter der Rubrik "Tatsächliche Nutzung", Flächen mit gleichartiger Bodenbedeckung, gleichem Bewuchs oder vergleichbarer Bebauung und Zweckbestimmung erfasst werden, soweit sie topographisch und funktional bedeutsam sind und die Landschaft in tatsächlicher Weise kennzeichnen (vgl. die LTDrs. zum NVermG, Nr. 14/3350 S. 24). Für verschiedenartige tatsächliche Nutzungen werden im Liegenschaftskataster zu diesem Zweck eigenständige Kategorien gebildet, sofern es sich um Flächen von besonderer Bedeutung handelt. Tatsächliche Nutzungen hingegen, die für den örtlichen Gesamteindruck von untergeordneter Bedeutung sind, bleiben dabei bereits unberücksichtigt.

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Aufgrund dieser Kriterien und des ausdifferenzierten Erfassungssystems der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster wird ersichtlich, dass mit der Zuordnung eines Grundstücks zu einer tatsächlichen Nutzungsart im Sinne des Liegenschaftskatasters auch Angaben darüber gemacht werden können, zu welchem Anteil und in welcher Art ein derart genutztes Grundstück ungefähr und typischerweise versiegelt ist. Genauere und ebenso zuverlässige Angaben über die verschiedenen Grundstücksnutzungen, aus denen der Versiegelungsgrad besser abgeleitet werden könnte als die des Liegenschaftskatasters existieren nicht, so dass eine ebenso einfache und praktikable - und damit auch kostengünstige -, aber exaktere Beitragserhebung nach dem jeweiligen Versiegelungsgrad derzeit nicht möglich ist. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheit sowie der verschiedenen Versiegelungsarten und -dichten, die im Außenbereich deutlich vielfältiger sind als in urbanen Siedlungsstrukturen, auch durch die reine Erfassung der versiegelten Flächen ohne eine weitere Konkretisierung der Art der Versiegelung nicht ein dreifach gestuftes Erschwernissystem zu verwirklichen wäre, wie sie durch die gesetzliche Neuerung erzielt wird.

59

Bei diesem neuen System tragen die gesetzlichen Vorgaben auch in zweierlei Hinsicht dazu bei, dass besonders extreme Härtefälle vermieden werden. Zum einen hat der Gesetzgeber die bereits oben angesprochene Ausnahmevorschrift der Nr. 1b in der Anlage 6 eingeführt, wonach Erschwernisbeiträge gar nicht erhoben werden, wenn die Fläche vollständig unversiegelt ist, bzw. der Beitrag reduziert wird, wenn der Beitragspflichtige nachweisen kann, dass er das Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen nutzt. Dadurch wird die im Ergebnis unverhältnismäßige Konstellation verhindert, dass ein Verbandsmitglied zu Erschwernisbeiträgen herangezogen wird, obwohl sein Grundstück in keiner Weise dazu führt, dass die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung durch Versiegelungen erschwert wird. Weitere Härtefälle werden bereits durch die Erfassungspraxis der Katasterbehörden vermieden, die bei der Eintragung der tatsächlichen Nutzung solche Grundstücke gar nicht berücksichtigen, deren Nutzungen tatsächlich für den örtlichen Gesamteindruck von untergeordneter Bedeutung sind. Auch dadurch wird das Ziel erreicht, Versiegelungen von völlig untergeordneter Bedeutung außer Betracht zu lassen und solche Flächen nicht mit Erschwernisbeiträgen zu belegen.

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Dem Umstand, dass den Angaben der tatsächlichen Nutzungsart keine exakten und absoluten Werte über den Versiegelungsgrad eines Grundstücks entnommen werden können und dass so gut wie jedes Grundstück nicht nur über versiegelte, sondern auch über mehr oder weniger große, naturbelassene und unversiegelte Teilflächen verfügt, hat der Gesetzgeber schließlich dadurch Rechnung getragen, dass er die Hebesätze für die Erschwernisse zurückhaltend bemessen hat. Die Einstufung der Flächen in leicht, mitteldicht und stark versiegelte Flächen berücksichtigt die von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. ermittelten mittleren Abflussbeiwerte für versiegelte Flächen. Der durchschnittliche Abflussbeiwert liegt beispielsweise für Dächer aller Art bei 0,8, für Straßen bei 0,35 und bei Gärten und Kulturland bei 0,1. (LTDrs. 15/3245 S. 35). Diese Einschätzung entspricht im Übrigen der Empfehlung der Abwassertechnischen Vereinigung zu mittleren Abflussbeiwerten, die bei Straßen, Wegen und Plätzen je nach Beschaffenheit einen mittleren Abflussbeiwert von 0,15 bis 0,9 annimmt. Demgegenüber bewegt sich der mittlere Abflussbeiwert bei Dächern zwischen 0,8 und 1,0. Aufgrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse ist auch die Einstufung von Straßenflächen als mitteldicht versiegelte Flächen im Vergleich zu Wohngrundstücken, die als stärker versiegelte Flächen abgerechnet werden, gerechtfertigt. Im Vergleich zu den genannten Abflussbeiwerten und den Festlegungen der Vorläufigen Richtlinie für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses in Unterhaltungsverbänden (RdErl. d. Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.12.1961), die bislang für viele Unterhaltungsverbände Grundlage für die Bemessung von Erschwernisbeiträgen waren, beruht die Erfassung der Flächen und die Festsetzung der dazu gehörigen Faktoren auf einer zurückhaltenden Einschätzung der Erschwernisse. Darauf hat die Landesregierung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich hingewiesen (LTDrs. 15/3245 S. 36). Die Beklagte hat insofern ausgeführt, dass beispielsweise von stärker versiegelten Flächen, wie Asphalt oder Betonflächen, dichten Steinlegungen, Dächern, Plattenwegen oder ähnlichen Oberflächen, Wassermengen vom 20-fachen oder mehr in schnellerer Weise in die Gewässer gelangen, als von vergleichbaren unversiegelten Flächen. Dass für solche Flächen nur der vierfache Erschwernisfaktor erhoben würde, ließe sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht nur deshalb rechtfertigen, weil die zu veranlagende Flächen in der Regel nicht zu 100% versiegelt seien.

61

Das gesetzliche System der Erschwernisbeiträge stellt letztlich insbesondere auch deshalb einen angemessenen Ausgleich zwischen Beitragsgerechtigkeit und Verwaltungsvereinfachung dar, weil sich der von den Beitragspflichtigen abverlangte Betrag regelmäßig in einem durchaus überschaubaren Rahmen hält: auch für Baugrundstücke mit bis zu einem Hektar Grundstücksfläche beträgt der jährlich an die Beklagte zu entrichtende Verbandsbeitrag selbst bei stärker versiegelten Flächen (die nach den Vorgaben der Anlage 6 zum NWG mit dem höchsten Erschwernisfaktor, nämlich dem vierfachen Hektarsatz belegt werden) deutlich unter 100,- €. Dem Großteil der Beitragspflichtigen obliegen sogar noch weitaus geringere Beitragspflichten. Die mit der gesetzlichen Einstufung einhergehende Typisierung stellt für die Betroffenen daher auch in der Regel keine übermäßig belastende bzw. unzumutbare (Grundrechts)Beeinträchtigung dar, zumal einzelnen Beitragspflichtigen in besonders gelagerten Fällen darüber hinaus die Möglichkeit offen stehen dürfte, durch eine katasterrechtliche Neugliederung ihres Grundstücks die unterhaltungsrechtliche Beitragspflicht zu reduzieren.

62

Nach alledem beruhen die Erhebungsmethode bzw. der Verteilungsmaßstab der in einem Wasser- und Bodenverband anfallenden Kosten nach den Vorgaben der Anlage 6 zum NWG vorliegend auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren und dem Regelungsgegenstand gerecht werdenden Gesichtspunkten. Das aber reicht aus, damit eine Rechtsvorschrift einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1973, Az. IV C 33.70, Rn. 16, rech. bei juris).

63

Für die Zulässigkeit der Neuerung spricht darüber hinaus auch folgende Überlegung: Wenn schon der reine Flächenmaßstab unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1973 Az. IV C 21.70; OVG Nds., Urteil vom 26.08.1996 Az. 3 L 5612/93; vgl. auch Bluhm, Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsgebühren, in LKV 2007, S. 358 f. mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2006 Az. 9 B 13/05, rech. bei beck-online), der die Verteilung der Kosten ausschließlich von der Größe des beitragspflichtigen Grundstücks abhängig macht, ganz gleich, wie stark die Beschaffenheit des Grundstücks den Aufwand der Unterhaltung mit verursacht oder erschwert, dann muss erst recht eine Erhebungsmethode zulässig sein, die dem Verursacherprinzip wenn auch nicht absolut, so doch jedenfalls verstärkt und aufgrund einer typisierenden Betrachtung Rechnung trägt. Eine (verursacher-)gerechtere Verteilung der anfallenden Kosten wird folglich eher durch die gesetzliche Neuerung, als durch den von vielen Unterhaltungsverbänden bislang angewandten reinen Flächenmaßstab erreicht.

64

Die Einführung der Erschwernisbeiträge ist schließlich auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil mit der aus der Neuerung oftmals resultierenden Beitragserhöhung für den einzelnen Beitragspflichtigen keine Mehrleistung durch die Beklagte im Sinne eines erhöhten Vorteils einhergeht. Denn die Zahlungsverpflichtung von Verbandsbeiträgen auf der Grundlage des NWG ist kein Beitrag i.e.S., für den ein dem Adäquanzprinzip genügender Vorteil vorauszusetzen ist, sondern Abgabe eigener Art (vgl. BVerwG Urteil vom 23.05.1973, Az. IV C 33.70 Rn. 17 ff. m.w.N., rech. bei juris). Das BVerwG hat dazu ausgeführt, dass der Verbandsbeitrag im Sinne des NWG ungeachtet seiner Bezeichnung als Beitrag, die selbstverständliche Folge einer gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft der davon betroffenen Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverband sei. Das hat zur Folge, dass der Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet auch dann zur Zahlung der Verbandsbeiträge verpflichtet ist, wenn er aus der Unterhaltung des Verbandsgewässers keinen aktuellen bzw. für ihn erkennbaren Nutzen zieht; es kommt für die Beitragspflicht nicht darauf an, ob dem Beitrag eine Gegenleistung zugunsten des Klägers gegenübersteht (vgl. dazu Haupt/Reffken/Rhode, aaO § 101 Rn. 2; vgl. auch Nds. OVG Urteil vom 14.11.2007, Az. 13 LB 13/03). Denn Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gegenüber einem Wasser- und Bodenverband ist nicht die Tatsache der Vorteilsziehung im Sinne des persönlichen Gebrauchmachens von der Verbandstätigkeit, sondern diejenige der - generellen - Aufgabenerfüllung durch den Verband (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, München 1993 Rn. 281 m.w.N.). Aus diesem Grunde ist für eine zulässige Beitrags- bzw. Verbandslastenerhöhung auch keine adäquat gesteigerte Vorteilswirkung im Einzelfall zu verlangen.

65

Nach alledem hält sowohl die Verbandssatzung der Beklagten auf der Grundlage des geänderten NWG, als auch der angefochtene Beitragsbescheid selbst einer rechtlichen Prüfung stand.

66

Die Klage war daher abzuweisen.

 


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