Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (13. Kammer) - 13 B 3145/10

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid vom 29. Juli 2010, mit dem der Antragsgegner mit Rückwirkung zum 21. Juni 2008 Kostenbeiträge für das Kind T. festgesetzt hat,

2

Der Antragsteller ist der Vater des am 23. Januar 1992 geborenen T.. Er ist mit Frau K. B. verheiratet und hat mit ihr ein weiteres gemeinsames Kind, die am 14. Januar 1990 geborene Tochter S., die seit Herbst 2009 in T. studiert.

3

Am 19. Juni 2006 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau für ihren Sohn T. erstmals Eingliederungshilfe mit dem Ziel einer internatsmäßigen Unterbringung im CJD B. -...schule (Kompetenzzentrum für die Förderung Hochbegabter). Ihr Sohn habe eine Anpassungsstörung. Er verringere die Kontaktaufnahme zu Dritten und entwickle einen wachsenden Widerwillen gegen die Schule. Eine Verhaltenstherapie sei bislang ohne Erfolg gewesen. Noch vor Erlass eines Bescheides durch den Antragsgegner meldeten der Antragsteller und seine Ehefrau ihren Sohn zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 zum Besuch der ...schule an.

4

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Januar 2007 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfe ab. Die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII seien nicht erfüllt. Nach dem eingeholtem Gutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Frau Dr. P. liege bei T. bereits keine seelische Störung vor. Darüber hinaus sei auch seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt und eine Beeinträchtigung auch nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen der §§ 27 ff. SGB VIII seien ebenfalls nicht erfüllt, da keine erzieherischen Defizite vorlägen, die eine internatsmäßige Beschulung rechtfertigten.

5

Am 15. April 2007 stellten der Antragsteller und seine Ehefrau als Vertreter ihres Sohnes T. einen weiteren Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe, jetzt unter Beifügung einer psychologischen Stellungnahme des Dipl. Psychologen, psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Dr. B. vom 25. Juni 2006 und einer Stellungnahme des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Sozialpsychiatrie Dr. A. vom 8. Mai 2007. Am Tag der Antragstellung wurde ihnen ein "Merkblatt über Kostenbeitragspflicht und notwendige Angaben bei der Gewährung einer vollstationären Leistung nach dem SGB VIII" ausgehändigt.

6

Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der bereits im ersten Antragsverfahren hinzugezogenen Ärztin Dr. P. lehnte der Antragsgegner den Antrag mit Bescheid vom 21. Juni 2007 ab. An dem von Dr. A. diagnostizierten Befund ADHS bestünden erhebliche Zweifel. Zudem sei keine seelische Störung festzustellen bzw. zu erwarten. Das Kind sei in zentralen Lebensbereichen, wie Familie, Schule und Freundeskreis/ Freizeit eingebunden. Zudem sei eine Verbesserung der Symptomatik unter Medikation eingetreten.

7

Gegen diesen Bescheid erhob der Sohn des Antragstellers am 12. Juli 2007 Klage mit dem Antrag, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2007 zu verpflichten, die Kosten der internatsmäßigen Beschulung ab dem 16. April 2007 zu übernehmen. Der Befund ADHS sei zutreffend und es bestehe eine Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Zu dem Zeitpunkt, in dem sich seine Eltern für eine internatsmäßige Beschulung entschlossen hätten, sei er gerade nicht mehr in zentralen Lebensbereichen eingebunden gewesen. Der Antragsgegner sei zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, da die Voraussetzungen der zulässigen Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII erfüllt seien. Aus dem Ergebnisbogen der Kontaktwoche gehe ausdrücklich hervor, dass eine Hochbegabtenförderung mit internatsmäßiger Beschulung sinnvoll sei, um so der beginnenden Isolation und einer einsetzenden Depressionssymptomatik entgegenzuwirken. Die Maßnahme habe auch keinen Aufschub geduldet, weil es seinen Eltern wichtig gewesen sei, dass er die ...schule bereits unmittelbar mit Beginn des Schuljahres besuchen kann, da diese sich bereit erklärt habe, ihn entgegen seinen zuletzt erhaltenen Zeugnis im U.-Gymnasium ins 9. Schuljahr aufzunehmen. Wäre er auf seiner alten Schule geblieben, hätte er die 8. Klasse wiederholen müssen, da er nicht versetzt worden wäre. Der Antragsgegner habe bewusst entgegen der Verfahrensregelungen des § 14 1 SGB IX kein weiteres (ausführliches) Gutachten eingeholt und keinen Vorschlag gemacht, um ihm, dem Sohn des Antragstellers, zu helfen, so dass ein Fall des "Systemversagens" vorliege.

8

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2009 schloss der Sohn des Antragstellers, vertreten durch den Antragsteller und dessen Ehefrau, die im Verhandlungstermin anwesend waren, mit dem Antragsgegner einen Vergleich, nach dem der Antragsgegner dem Sohn des Antragstellers Leistungen nach § 35 a SGB VIII bewilligt, indem er für die Zeit ab 21. Juni 2008 bis zum 22. Januar 2010 die Kosten, die für dessen internatsmäßige Beschulung im CJD Jugenddorf -… -Schule B. angefallen sind bzw. noch anfallen, übernimmt. Unter Nr. 2 des Vergleichs hieß es dabei: "Dabei sind sich die Beteiligten klar darüber, dass für den Beginn einer evtl. Kostenbeitragsverpflichtung aus §§ 91 ff. SGB VIII auf den 21. Juni 2008 abgestellt wird."

9

Die rückwirkende Bewilligung der Leistung erfolgte entsprechend dem geschlossenen Vergleich durch Bescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2009 und wurde bis zur Volljährigkeit des Sohnes des Antragstellers befristet. Auf dessen Folgeanträge vom 30. Oktober 2009 und 30. April 2010 bewilligte der Antragsgegner die Fortführung der Maßnahme als Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII mit Bescheiden vom 21. Januar 2010 und 15. Juli 2010 zuletzt bis zum 31. Januar 2011.

10

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009, das dem Antragsteller am 29. Dezember 2009 zugestellt wurde, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass T. rückwirkend ab dem 21. Juni 2008 Jugendhilfe in Form von stationärer Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII gewährt werde, die Kosten hierfür monatlich ca. 1.400,00 Euro betragen und der Antragsteller zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde. Das Schreiben enthielt ferner den folgenden Hinweis: "Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie ab dem vorgenannten Datum (Beginn der Jugendhilfegewährung) nicht mehr legitimiert sind, den Unterhalt für das oben genannte Kind einzuziehen. Zudem mache ich Sie darauf aufmerksam, dass Zahlungen, die Sie ab Erhalt dieses Schreibens an das Kind bzw. die Kinder oder Dritte leisten, von mir nicht anerkannt werden können. Unabhängig davon informieren Sie mich bitte, bis wann Sie gegebenenfalls noch Zahlungen an Dritte erbracht haben. Ihre Zahlungen sind zukünftig nur noch an mich als Träger der Jugendhilfe zu erbringen."

11

Mit Bescheid vom 29. Juli 2010 setzte der Antragsgegner gegen den Antragsteller monatliche Kostenbeiträge ab dem 21. Juni 2008 i.H.v. 356,00 Euro, ab dem 20. Juni 2009 i.H.v. 394,00 Euro, ab dem 1. Oktober 2009 i.H.v. 356,00 Euro und ab dem 23. Januar 2010 i.H.v. 319,00 Euro fest.

12

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 9. August 2010 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (13 A 2002/10). Am 24. November 2010 hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, nachdem der Antragsgegner seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 abgelehnt hat.

13

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheides. Soweit der Antragsgegner einen Kostenbeitrag für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2009 festgesetzt habe, sei dies rechtswidrig, weil die nach § 92 Abs. 3 SGB VIII erforderliche Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht erst mit Zustellung des Bescheides vom 18. Dezember 2009 am 29. Dezember 2009 erfolgt sei. Für den Zeitraum ab dem 23. Januar 2010 sei die Einkommensermittlung insoweit fehlerhaft, als der Antragsgegner die vermögenswirksamen Leistungen nicht in Abzug gebracht habe. Bei der Bereinigung des Einkommens seien weitere und höhere Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Soweit der Antragsgegner von den aufgewendeten Hausfinanzierungskosten einen "wohnwerten Vorteil" abziehe, sei die Berechnung nicht hinreichend transparent. Vielmehr sei für ein Haus in entsprechender Größe und Lage von einem wohnwerten Vorteil von allenfalls 800,00 Euro auszugehen. Soweit der Antragsgegner für die Berechnung des Wohnvorteils auf eine Mietwerterhebung des Zentrums für Arbeit zurückgreife, sei dies nicht sachgerecht, da die dortigen Werte ersichtlich einem anderen Zweck dienten und auf die Frage der Festsetzung von Kostenbeiträgen nicht übertragbar seien. Darüber hinaus seien weitere Werbungskosten, Aufwendungen für Brillen für die Kinder und Aufwendungen für das Studium der Tochter S. zu berücksichtigen, so dass sich ein bereinigtes Einkommen von 1.642,09 Euro ergebe. Aufgrund der Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten nach § 4 der KostenbeitragsVO müsse eine Herabstufung der Einkommensgruppe um eine Stufe erfolgen. Der sich ergebende Betrag sei unter Berücksichtigung von zwölf Ferienwochen auf 9/12 zu reduzieren.

14

Der Antragsteller beantragt,

15

die aufschiebende Wirkung der am 6. August 2010 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 2010 anzuordnen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Zur Begründung führt er aus: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Eine rückwirkende Heranziehung des Antragstellers sei möglich, weil er durch Merkblatt vom 15. April 2007 über seine Kostenbeitragspflicht informiert worden sei, die formelle Zustellung der Mitteilung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII erst nach Abschluss des Vergleichs im gerichtlichen Verfahren erfolgen konnte und deshalb die rückwirkende Kostenbeitragsverpflichtung in Nr. 2 des Vergleichs angelegt sei. Zweck der Regelung in § 92 Abs. 3 SGB VIII sei zu verhindern, dass der "ahnungslose" Unterhaltsverpflichtete unverändert Unterhalt leiste und sich im Nachhinein zudem einer Kostenbeitragsforderung ausgesetzt sehe. Eines solchen Schutzes bedürfe es in dem Fall, in dem die Eltern als gesetzliche Vertreter die Leistungen beantragen und über die Kostenbeitragspflicht bei einer Hilfegewährung unterrichtet sind, kaum. Die Schutzwürdigkeit der kostenbeitragspflichtigen Eltern sei noch geringer, wenn diese die zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlichen Leistungen zunächst aus eigenen Mitteln bezahlt haben und eine Erstattung für die Vergangenheit erfolgt. Zumindest habe der Antragsteller als Kindergeldberechtigter rückwirkend ab dem 21. Juni 2008 das Kindergeld zu zahlen. § 94 Abs. 3 S. 1 SGB VIII normiere als lex specialis eine Mindestbeitragsverpflichtung in Höhe des Kindergeldes und schließe insoweit einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung aus, so dass das Kindergeld rückwirkend und unabhängig von der Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht zu zahlen hat. Hinsichtlich der Heranziehung zu den Kosten ab dem 23. Januar 2010 sei eine Anerkennung der Kapitallebensversicherung als Kosten der Altersvorsorge nicht möglich, da diese bei Fälligkeit in voller Höhe ausgezahlt werde. Die Kosten seien vielmehr bei der Bereinigung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII zu berücksichtigen. Im Weiteren setzte sich der Antragsgegner mit einzelnen Berechnungspositionen auseinander und wies darauf hin, dass eventuelle Steuererstattungen für das Jahr 2010 noch nicht berücksichtigt seien.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 13 A 396/10, 13 A 397/10, 13 A 1965/07, 13 A 2001/10, 13 A 2002/10 und 13 B 3144/10 sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

20

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 2010 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

21

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Halbsatz VwGO statthaft, da die Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid gemäß §§ 91 ff. SGB VIII keine aufschiebende Wirkung hat. Bei einem Kostenbeitrag handelt es sich um eine Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da er der Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe dient (st. Rspr. des Nds. OVG, vgl. nur Beschl. v. 20.01.2009 - 4 ME 3/09 -, EuG 2009, 405).

22

Der Antragsteller hat auch die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfüllt, indem er bei dem Antragsgegner am 4. Oktober 2010 zunächst einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, den dieser mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 abgelehnt hat.

23

Der Antrag ist aber unbegründet.

24

Maßstab für die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des Bescheides das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt. Bei ihrer Entscheidung kann die Kammer auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs abstellen, wenn sich diese bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung eindeutig beurteilen lassen. So liegt es hier. Die Klage des Antragstellers auf Aufhebung des Bescheids vom 29. Juli 2010 wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die in dem Bescheid vorgenommene Festsetzung eines Kostenbeitrags erweist sich im Wesentlichen als offensichtlich rechtmäßig.

1.

25

Soweit der Antragsgegner gegen den Antragsteller für den Zeitraum vom 21. Juni 2008 bis 29. Dezember 2009 Kostenbeiträge festgesetzt hat, ist die Heranziehung dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

26

Wird - wie vorliegend - Jugendhilfe in Form von stationärer Eingliederungshilfe gewährt, sind der Jugendliche und die Eltern nach § 91 Abs. 1 Nr. 6, § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII zu den hierfür entstehenden Kosten heranzuziehen.

27

Der Erhebung eines Kostenbeitrags vom Antragsteller steht insbesondere § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag bei Eltern (erst) ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Diese Folgen ergeben sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Danach ist es bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen, soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII gedeckt wird.

28

Nach der Begründung des Gesetzgebers soll mit der Aufklärung sichergestellt werden, dass der Pflichtige nicht mehrfach auf Leistungen in Anspruch genommen wird, nämlich von seinem Kind auf Unterhalt nach Zivilrecht und vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einem Kostenbeitrag. Hiervon ausgehend ist eine hinreichende Belehrung im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 SGB VIII erst dann gegeben, wenn jedenfalls allgemeinverständlich über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch aufgeklärt wurde. Dem Unterhaltspflichtigen ist mitzuteilen, in welchem Umfang der unterhaltsrechtliche Bedarf des Leistungsempfängers und Unterhaltsberechtigten gedeckt und damit seine Unterhaltspflicht reduziert ist und er stattdessen zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden kann. Es soll dadurch verhindert werden, dass der Unterhaltspflichtige etwa den von ihm verlangten Unterhalt weiter in unveränderter Höhe leistet und für denselben Zeitraum in voller Höhe zum Kostenbeitrag verpflichtet wird. Er muss die Möglichkeit haben, der mit der Leistungsgewährung verbundenen Bedarfsdeckung bzw. Reduzierung des Unterhaltsbedarfes notfalls z.B. durch eine Anpassung des Unterhaltstitels zu begegnen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.06.2008 12 E 683/07 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2007 - 19 K 3428/07 -; VG Neustadt/ Weinstraße vom 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -; VG Stade, Urt. v. 30.07.2009 - 4 A 652/08 -, jeweils zit. nach juris). Vor diesem Hintergrund ist der Schutzzweck des § 92 Abs. 3 SGB VIII zu verstehen, der der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen durch den Unterhaltsberechtigten und die Behörde vorbeugen will (VG Neustadt, Urt. v. 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, JA 2008, 271)

29

In Anknüpfung an dieses Regelungsziel geht die Kammer davon aus, dass § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII den Fall, in dem sich der Hilfesuchende die Hilfe gem. § 36a Abs. 3 SGB VIII in zulässiger Weise selbst beschafft, nicht erfasst. Denn die Rechtsfolge einer zulässigen Selbstbeschaffung ist ein nachträglicher Aufwendungsersatzanspruch des Leistungsberechtigten. Das bedeutet, dass ihm die erforderlichen Aufwendungen, die durch die Selbstbeschaffung der Leistung entstanden sind, zu ersetzen sind. Hierunter fällt im Fall einer Unterbringung in Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33 SGB VIII, wie hier im CJD B. -...schule -, gem. § 39 Abs. 1 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes bzw. Jugendlichen, der neben den Kosten für den Sachaufwand auch die Kosten für dessen Pflege und Erziehung umfasst. Eine solche Kostenerstattung ist im vorliegenden Fall nach erfolgter rückwirkender Bewilligung der Jugendhilfeleistung durch den Antragsgegner auch erfolgt. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Pflichtigen, einerseits durch den Zahlungsanspruch des Unterhaltsberechtigten, andererseits durch den Kostenanspruch der Behörde, kann gerade dann nicht bestehen, wenn ihm die verauslagten Kosten für den gewährten Unterhalt im Wege des nachträglichen Aufwendungsersatzes erstattet werden.

30

Aber selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgte, stünde das Formerfordernis des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der Erhebung eines Kostenbeitrags für den Zeitraum vom 21. Juni 2008 bis 29. Dezember 2009 nicht entgegen.

31

Zwar ist eine solche Aufklärung des Antragstellers entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht dadurch erfolgt, dass ihm bereits am 15. April 2007, als er zusammen mit seiner Ehefrau als Vertreter ihres Sohnes T. einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe gestellt hat, ein Merkblatt zur Kostenbeitragspflicht ausgehändigt worden ist. Bereits der Wortlaut des § 92 Abs. 3 SGB VIII schließt aus, dass die vorgeschriebene Unterrichtung bereits mit der Stellung eines Antrags auf Hilfegewährung erfolgen kann, da "dem Pflichtigen die Gewährung der Leistungen mitgeteilt" werden, d.h. zunächst eine positive Entscheidung über den Antrag erfolgt sein muss. Auch aus den - das Gericht nicht bindenden - "Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII", der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder, Stand: April 2010, unter Nr. 8.1, ergibt sich, dass die Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht "unverzüglich nach der Unterbringung des jungen Menschen" zu erfolgen hat.

32

Allerdings lagen im Zeitraum vom 21. Juni 2008 bis 29. Dezember 2009 die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vor. Danach kann ein Kostenbeitrag ohne vorherige Mitteilung für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Diese Vorschrift lässt nach seinem Wortlaut bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zwar nur die Erhebung des Kostenbeitrags auch "ohne vorherige Mitteilung" (der Gewährung der Leistung) zu, ohne zugleich die Möglichkeit der Erhebung "ohne vorherige Aufklärung" (über die Folgen für seine Unterhaltspflicht) zu benennen. Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Redaktionsversehen, da kein Fall denkbar ist, in dem zwar eine Aufklärung über die Folgen der Kostenbeitragspflicht erfolgen konnte, nicht dagegen eine Mitteilung über das Bestehen dieser Pflicht. Demgemäß geht auch die Kommentarliteratur davon aus, dass die Ausnahme des Abs. 3 S. 2 SGB VIII gilt, wenn "die Mitteilung und Aufklärung" aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war (so Schindler in: Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Auflage, § 92 Rn. 23).

33

Der Antragsgegner war gleichermaßen aus rechtlichen wie aus tatsächlichen Gründen an einer Mitteilung über die Gewährung der Leistung und der Aufklärung des Antragstellers bereits vor dem 29. Dezember 2009 gehindert. Da der Antragsgegner die – selbst beschaffte - Jugendhilfeleistung tatsächlich erst mit Abschluss des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2009 - rückwirkend - bewilligt hat und eine Mitteilung bzw. Aufklärung des Kostenbeitragspflichtigen tatsächlich und - nach den obigen Ausführungen - rechtlich erst zeitlich nach einer positiven Entscheidung über die Leistungsgewährung erfolgen kann, war dem Antragsgegner eine vorherige Mitteilung bzw. Aufklärung nicht möglich.

34

Die Gründe, aus denen die Mitteilung und Aufklärung nicht bereits vor dem 21. Juni 2008 erfolgen konnten, liegen auch im Verantwortungsbereich des Antragstellers. Ausreichend hierfür ist es, dass die Gründe dem Lebensbereich des Pflichtigen zugerechnet werden können. Auf ein Verschulden oder einen Bezug zur Kostenbeitragspflicht kommt es dabei nicht an (Schindler in: Münder, Frankfurter Kommentar, § 92 Rn. 24). Die Hinderungsgründe sind dem Antragsteller deshalb zuzurechnen, weil es sich bei der Jugendhilfemaßnahme, die der Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Verhandlung für den Sohn des Antragstellers rückwirkend bewilligt hat, um eine Maßnahme handelt, die der Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau für den gemeinsamen Sohn T. beschafft hat, indem er seinen Sohn T. bereits im September 2006 beim CJD B. -...schule angemeldet hat und der erst am 15. April 2007 gestellte Antrag auf Übernahme der Internatskosten vom Antragsgegner am 21. Juni 2007 abgelehnt worden ist.

2.

35

Soweit der Antragsgegner gegen den Antragsteller für den Zeitraum ab dem 30. Dezember 2009, zu dem die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens 13 A 1965/07 nicht mehr vorlagen, Kostenbeiträge (bis 22.01.2010: 356,00 Euro; ab 23.01.2010: 319,00 Euro) festgesetzt hat, liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII ebenfalls nicht vor.

36

Dabei kann offen bleiben, ob allein der in dem Schreiben des Antragsgegners vom 18. Dezember 2009, dem Antragsteller zugestellt durch Postzustellungsurkunde am 29. Dezember 2009, enthaltene Hinweis, dass er, der Antragsteller, zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde und "Zahlungen (…) an das Kind bzw. die Kinder oder Dritte (…) nicht anerkannt werden können" und "Zahlungen (…) zukünftig nur noch an (das Kreisjugendamt Leer als) Träger der Jugendhilfe zu erbringen" sind, genügt, um die Anforderungen des § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII zu erfüllen. Allerdings wurden der Antragsteller und seine Ehefrau in dem Termin zur mündlichen Verhandlung des Verfahrens 13 A 1965/07 am 14. Dezember 2009, an dem beide als gesetzliche Vertreter ihres Sohnes T. anwesend waren, über das Bestehen einer Kostenbeitragsverpflichtung sowie über die damit einhergehende Folgen für ihre Unterhaltsverpflichtung informiert. Dem wurde auch dadurch Rechnung getragen, dass in dem in diesem Verfahren abgeschlossen Vergleich, unter Nr. 2 aufgenommen wurde, dass "sich die Beteiligten klar darüber (sind), dass für den Beginn einer evtl. Kostenbeitragsverpflichtung aus §§ 91 ff. SGB VIII auf den 21. Juni 2008 abgestellt wird.", wobei die Formulierung "evtl." eingefügt wurde, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner Ehefrau im Termin nicht bekannt waren und daher keine Aussage über das Bestehen und die Höhe einer Kostenbeitragsverpflichtung getroffen werden konnte. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben diesem Vergleich für ihren Sohn, der darüber hinaus auch anwaltlich vertreten war, ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt. Auf eine fehlende Aufklärung können sie sich daher auch insoweit nicht berufen.

3.

37

Die Festsetzung des monatlichen Kostenbeitrags für die Zeit ab dem 21. Juni 2008 auf 356,00 Euro, ab dem 20. Juni 2009 auf 394,00 Euro und vom 1. Oktober bis 29. Dezember 2009 auf 356,00 Euro ist in seiner Höhe nur in minimalem Umfang zu beanstanden.

38

Gem. § 94 Abs. 6 SGB VIII in der bis zum 15. Dezember 2008 geltenden Fassung haben junge Menschen ihr Einkommen nach den Abzügen des § 93 Abs. 2 SGB VIII in vollem Umfang, nach der ab dem 16. Dezember 2008 geltenden Fassung der Vorschrift zu 75 % hiervon als Kostenbeitrag einzusetzen. Der Sohn des Antragstellers bezog zwar ab August 2007 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, jedoch decken die gewährten Beträge (Bescheid vom 29.08.2008: 08/2007 - 07/2008: 872,00 Euro; Bescheid vom 01.09.2009: 08/2008 - 07/2009: 1.001,00 Euro; Bescheide vom 30.09.2009: 08/2009 - 09/2009: 332,00 Euro; 10/2009 - 07/2010: 564,00 Euro) nicht die entstandenen Kosten, die laut der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen "Kostenaufstellung für den Zeitraum vom 21.06.2008 bis 31.12.2009" (Beiakte A, Abschnitt "Kostenaufstellung") monatlich in der Regel deutlich über 1.600,00 Euro betrugen. Da die Maßnahme aufgrund der Folgeanträge des Sohnes des Antragstellers in der Folgezeit unverändert fortgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass sich die entstandenen Kosten nicht geändert haben.

39

Die Berechnung des Kostenbeitrags richtet sich nach §§ 93, 94 Abs. 1, 2 und 5 SGB VIII i.V.m. §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 KostenbeitragsVO und der dazugehörigen Kostenbeitragstabelle.

40

Maßstab für die "angemessene" Heranziehung des Pflichtigen zu einem Kostenbeitrag (vgl. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) ist nicht eine rein unterhaltsrechtliche, maßgeblich auf den entsprechenden Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte basierende Betrachtungsweise; vielmehr erfolgt die Heranziehung auf einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Grundlage, wobei die Höhe des Kostenbeitrags zunächst nach Maßgabe der gem. § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung zu ermitteln ist.

41

Zur Ermittlung der Höhe des berücksichtigungsfähigen Einkommens des Kostenbeitragspflichtigen sind von dem tatsächlich erzielten Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII zunächst die gezahlten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie weitere Versicherungsbeiträge zur Absicherung bestimmter Lebensrisiken abzusetzen (§ 93 Abs. 2 SGB VIII). Von diesem "bereinigten" Einkommen sind anschließend weitere finanzielle Belastungen des Kostenbeitragspflichtigen wie insbesondere andere Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und Schuldverpflichtungen (§ 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII) abzuziehen; dabei sieht § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII als Regelfall vor, dass das - zuvor gem. § 93 Abs. 2 SGB VIII bereinigte - "Nettoeinkommen" durch einen pauschalen Abzug von 25 % gekürzt wird, sofern der Betroffene im Einzelfall nicht tatsächlich höhere Belastungen nachweist (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB VIII). Das auf diese Weise ermittelte Einkommen wird sodann - unter Berücksichtigung etwaiger weiterer (mindestens gleichrangiger) Unterhaltspflichten des Betroffenen - einer der in der genannten Einkommenstabelle zur Kostenbeitragsverordnung vorgesehenen Einkommensgruppen und je nach Art der zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme - einer bestimmten Beitragsstufe zugeordnet, woraus sich der im Ergebnis zu zahlende Kostenbeitrag ergibt.

42

Angewendet auf den vorliegenden Fall ergibt sich bezogen auf die Einkommensermittlung Folgendes:

43

Der Antragsgegner hat bei der der Einkommensermittlung folgende durchschnittliche Monatsbeträge zugrunde gelegt:

44

Für das Jahr 2008:

45

Netto-Einkommen

2.472,27

Kindergeld

154,00

Steuerrückerstattung

184,41

SUMME 

2.810,68

46

Für das Jahr 2009:

47

Netto-Einkommen

2.472,27

Kindergeld

164,00

Steuerrückerstattung

184,41

SUMME 

2.820,68

48

Gegen die Ermittlung des Einkommens, für die der Antragsgegner auch für das Jahr 2008 den Einkommensnachweis für das Jahr 2009 sowie den Einkommensteuerbescheid vom 2. März 2009 für das Jahr 2008 zugrunde gelegt hat, hat der Antragsteller keine Einwendungen erhoben bis auf die fehlerhafte Berücksichtigung eines Betrags in Höhe von 6,65 Euro für vermögenswirksame Leistungen, die der Antragsteller von seinem Dienstherrn erhält. Die Auffassung des Antragstellers trifft zu, da vermögenswirksame Leistungen des Arbeitnehmers (ohne den abgezweigten Sparbetrag) zu den privilegierten Einnahmen i.S.d. § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII zählen, so dass das zugrunde gelegte Einkommen um diesen Betrag zu reduzieren ist.

49

Allerdings hat der Antragsgegner bei der Berechnung des Einkommens bislang nicht das Kindergeld berücksichtigt, das der Antragsteller für seine Tochter erhält, obwohl das sog. Geschwisterkindergeld bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags zum Einkommen gehört. Das Kindergeld dient dazu, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen. Es dient damit weder dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe für ein anderes Kind (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) noch wird es zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht (§ 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII). Das Kindergeld ist keine reine Sozialleistung, sondern teilweise auch als Steuervergütung anzusehen, um eine Steuerfreiheit in Höhe des Existenzminimums sicherzustellen (vgl. § 31 Satz 1 EStG). Das Kindergeld dient dem allgemeinen Zweck des Lastenausgleichs und überlässt es dem Kindergeldberechtigten, in welcher Art und Weise er das Geld verwendet. (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 31.03.2008 - 13 A 5469/05 -, VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 25. März 2010 - 4 K 685/09.NW -, juris, m.w.N.).

50

Als monatliches Einkommen ist daher zunächst für das Jahr 2008 ein Betrag i.H.v. 2.958,03 Euro (2.810,68 - 6,65 + 154,00) und für das Jahr 2009 ein Betrag i.H.v. 2.978,03 Euro (2.820,68 - 6,65 + 164,00) zu berücksichtigen.

51

Von diesen Beträgen sind folgende weitere Abzüge vorzunehmen:

a)

52

Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind von dem Einkommen nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzusetzen.

53

Berücksichtigungsfähig ist der Anteil der Beiträge, die der Antragsteller für seine private Krankenversicherung bei der ... zahlt, d.h. ein Betrag i.H.v. 171,43 Euro.

54

Nicht unter § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII fällt dagegen die Kapitallebensversicherung des Antragstellers mit einem monatlichen Betrag von 102,26 Euro (Bl. 103 der Gerichtsakte in dem Verfahren 13 A 2002/10). Nach den vorgelegten Versicherungsunterlagen (Bl. 104 der Gerichtsakte in dem Verfahren 13 A 2002/10) ist davon auszugehen, dass der Vertrag zwar mit einer 25jährigen Laufzeit abgeschlossen worden ist. Allerdings besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, den Vertrag jeweils zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen und eine entsprechende Rückvergütung zu erhalten. Eine solche Versicherung dient der Vermögensbildung im Allgemeinen, nicht aber einer Altersvorsorge im Speziellen, wie sie im Rahmen der genannten Vorschrift vorausgesetzt wird. Eine Altersvorsorge in diesem Sinne verlangt, dass eine Verwertung der Versicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist. Das ist hier jedoch soweit ersichtlich nicht der Fall. Dass der Antragsteller die Lebensversicherung zur Sicherung der Hausverbindlichkeiten an die ...bank eG M. abgetreten hat, ändert hieran nichts.

55

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass im zivilrechtlichen Unterhaltsverfahren eine Berücksichtigung von privater Altersvorsorge in der Weise anerkannt ist, dass zusätzliche Beiträge zur privaten Altersversorgung in Höhe von einem bestimmten Prozentsatz des Bruttoeinkommens zu berücksichtigen sind, überzeugt dies nicht. Die §§ 91 ff. SGB VIII in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung enthalten eigenständige öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Erhebung und Bemessung der Kostenbeiträge, die von dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht weitgehend losgelöst sind. Daher kann der Kostenbeitrag im Einzelfall durchaus höher sein als der dem Kind zivilrechtlich geschuldete Unterhalt, was wegen der Unterschiedlichkeit der durch das öffentlich-rechtliche Kostenbeitragsrecht und das zivilrechtliche Unterhaltsrecht geregelten Sachverhalte auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14. April 2010 - 4 PA 67/10 -, NJW 2010, 2970 m.w.N.).

56

Als bereinigtes Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich damit für die Zeit vom 21. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008 ein Betrag von 2.786,60 Euro (2.958,03 - 171,43), für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 29. Dezember 2009 ein Betrag von 2.806,60 Euro (2.978,03 - 6,65 - 171,43).

57

Von diesem Betrag sind die Belastungen nach § 92 Abs. 3 SGB VIII abzuziehen, sofern der Abzug der 25%igen Pauschale nach S. 3 der Vorschrift (hier: für 2008: 2.786,60 Euro / 4 = 696,65 Euro; für 2009: 2.806,60 Euro / 4 = 701,65 Euro) nicht für den Pflichtigen günstiger ist.

b)

58

Hierzu gehören gem. § 93 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VIII Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen.

59

Abzugsfähig sind die Aufwendungen des Antragstellers für die Kfz-Versicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Höhe von 214,72 Euro jährlich (= 17,89 Euro monatlich).

60

Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen die Kosten für die Kfz-Versicherung für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen ... bzw. ... (das zweite Fahrzeug hat das erste ersetzt), da diese Fahrzeuge der Ehefrau des Antragstellers für Fahrten zur Arbeit und private Zwecke dienten (Bl. 86 der Gerichtsakte in dem Verfahren 13 A 2002/10). Auch wenn die Fahrzeuge aus "versicherungstechnischen Gründen" auf den Antragsteller zugelassen worden sind, handelt es sich um Beiträge, die nur von der Ehefrau selbst geltend gemacht werden können. Sie ist einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger zwar nicht unmittelbar ausgesetzt, wäre aber im Innenverhältnis gegenüber ihrem Ehemann erstattungspflichtig. Da sie selbst ein Einkommen in ähnlicher Höhe bezieht, ist eine entsprechende Belastung der Ehefrau auch sachgerecht.

61

Unter diesem Gesichtspunkt sind auch nur die anteiligen Beiträge des Antragstellers für seine private Unfallversicherung berücksichtigungsfähig, nicht dagegen die auf die Ehefrau entfallenden Beiträge (monatlich: 2008: 5,90 Euro (11,79 Euro / 2); 2009: 6,04 Euro (12,08 Euro / 2).

62

Ebenfalls berücksichtigungsfähig sind die Beiträge für die Rechtsschutzversicherung in Höhe von 165,98 Euro jährlich (= 13,83 Euro monatlich).

63

Zu berücksichtigen ist ferner der Beitrag für die Tierhalterhaftpflichtversicherung bei der ... in Höhe von 5,99 Euro monatlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der zugrunde liegende Maßstab für die Berücksichtigung von Versicherungen nicht, ob die Ausgabe - hier die Haltung eines Tieres - für eine normale Haushaltsführung notwendig ist, sondern ob sie nach der Lebenssituation des Antragstellers angemessen ist. Da die Haltung eines Hundes nicht von vornherein unangemessen ist, ist es nach den Gesamtumständen des Einzelfalls üblich (und gesetzlich vorgeschrieben), dass die aus der Haltung des Tieres entstehenden Haftungsrisiken durch eine Versicherung abgedeckt werden, zumal die Beiträge hierfür gering sind.

64

Ferner zu berücksichtigen sind die Beiträge für die Privathaftpflichtversicherung ... (52 Euro jährlich) i.H.v. 4,33 Euro, für die Hauratversicherung bei der ... (186,60 Euro jährlich) i.H.v. 15,55 Euro.

65

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung ... (158,26 Euro jährlich), weil es sich dabei um Kosten handelt, die im Falle einer Mietwohnung auf die Nebenkosten umgelegt werden und in diesem Fall nicht abzugsfähig sind, weil es sich dabei um Schuldverpflichtungen des Mieters zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung handelt (dazu unter dd)).

c)

66

Zu den abzugsfähigen Belastungen gehören gem. § 93 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VIII die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten). Hierfür sind die einkommenssteuerrechtlichen Regelungen anzuwenden. Gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG sind zur Abgeltung der Aufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (einfache Strecke) von 0,30 Euro anzusetzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.01.2009 - 4 ME 3/09 -; Beschl. v. 19.05.2009 - 4 PA 264/08 -). Dadurch sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Der Antragsteller hat in seiner Übersicht über die Belastungen im Jahr 2009 angegeben, dass an 220 Tagen Fahrten zur Arbeit stattfinden. Ausgehend von der vom Antragsteller angegebenen Kilometerzahl von 22 km ist ein Betrag von 121,00 Euro anzusetzen (22 km x 220 Tage x 0,30 Euro/ 12 Monate).

67

Auslagen für Fachliteratur i.H.v. 235,00 Euro wurden vom Antragsteller zwar nicht nachgewiesen, jedoch vom Antragsgegner anerkannt, so dass insoweit ein monatlicher Betrag von 19,58 Euro berücksichtigt werden kann.

d)

68

Abzugsfähig sind gem. § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII Schuldverpflichtungen des Kostenbeitragspflichtigen.

69

Hierzu gehören nach der Rechtsprechung der Kammer (Urt. v. 31.03.2008 - 13 A 5469/05 -) grundsätzlich auch die Kosten der Hausfinanzierung (Raten für Zins und Tilgung eines Darlehens). Als Belastungen für die Hausfinanzierung wurden vom Antragsteller die folgenden Beträge geltend gemacht:

70
        

Kredit 1

Kredit 2

Kredit 3

Kredit 4

Kredit 5

SUMME 

Zinsen

233,65

1.522,20

3.348,00

747,01

6.050,84

11.901,7

Tilgung

736,20

1.050,60

2.407,08

1.094,63

1.699,12

6.987,63

SUMME 

969,85

2.572,8

5.755,08

1.841,64

7.749,96

18.889,33

monatlich : 12

                                            

1.574,11

71

(Kredit 1: ...kasse S-H, Nr. …; Kredit 2: ...kasse A-N, …; Kredit 3: ...kasse A-N, …; Kredit 4: ...bank M., …; Kredit 5: ...bank M., …)

72

Dieser Betrag wurde bei der vom Antragsgegner beinahe in vollständiger Höhe (1.570,74 Euro) anerkannt. Die geringe Differenz von unter 4,00 Euro ist für das Gericht nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wirkt sich jedoch auf die Höhe des Kostenbeitrags auch nicht aus.

73

Die geltend gemachten Kosten für die Hausfinanzierung von monatlich 1.574,11 Euro (jährlich: 18.889,33 Euro) sind, da der Antragsteller und seine Ehefrau Gesamtschuldner des aufgenommenen Kredites sind, für den Antragsteller nur anteilig berücksichtigungsfähig. Die Aufteilung des Schuldbetrags auf den Antragsteller und seine Ehefrau entsprechend der Höhe ihres jeweiligen Einkommens mit der Folge, dass auf den Antragsteller 56 % und auf dessen Ehefrau 44 % entfallen, ist dabei nicht zu beanstanden. Demgemäß ist für den Antragsteller ein Betrag in Höhe von 881,50 Euro zu berücksichtigen.

74

Da allerdings auch die Wohnungsmiete nicht zu den anerkennungsfähigen Belastungen gehören, weil in den Kostenbeitragsbeitragstabellen bereits Ausgaben für eine angemessene Unterkunft berücksichtigt sind, können zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen Verbindlichkeiten wegen der Immobilienfinanzierung nur insoweit als angemessen angesehen werden, als sie den Wohnvorteil des Wohnens in einem Eigenheim berücksichtigen. Vor der Anrechnung einer entsprechenden Belastung ist deshalb ein angemessener Wohnwert abzuziehen.

75

Laut der Angaben auf den Versicherungsscheinen der Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung handelt es um ein Hausgrundstück in N., das aus einem Wohn- und einem Nebengebäude besteht, und eine Wohnfläche von 180 qm aufweist. Aus dem mit der ...bank M. im Jahre 2004 geschlossenen Darlehensvertrag ergibt sich, dass es sich um ein neu gebautes Einfamilienhaus handelt.

76

Der Antragsgegner hat bei der Berechnung des Wohnvorteils eine Mietwerterhebung des Zentrums für Arbeit aus dem Jahr 2009 zugrunde gelegt (Bl. 50 f. der Gerichtsakte in dem Verfahren 13 A 2002/10). Danach ergibt sich mit einer für vier Personen angemessenen Wohnfläche von 85 qm eine angemessene Miete von 418,00 Euro/ Monat. Da das Haus der Eheleute B. über eine Wohnfläche von 200 qm verfüge, errechne sich hieraus ein wohnwerter Vorteil von 984,00 Euro/ Monat. Diese Berechnung des Antragsgegners erweist sich jedoch nicht als tragfähig. Es ist bereits zweifelhaft, ob die nur in Auszügen vorgelegte "Mietwerterhebung 2009" zur Grundlage der Berechnung des Wohnvorteils im Kostenbeitragsrecht gemacht werden kann, da diese Erhebung erstellt wurde, um die angemessenen Leistungen für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II festzulegen (vgl. Tabellenüberschrift "Maximalförderung Mietwerterhebung vs. bisherige KdU-Obergrenzenregelung"). Jedenfalls geht der Antragsgegner zu Unrecht - offenbar aufgrund einer telefonischen Auskunft des Antragstellers - von einer Wohnfläche von 200 qm aus, obwohl sich aus den Versicherungsunterlagen lediglich eine Wohnfläche von 180 qm ergibt, so dass sich auch nach der der allein quadratmeterbasierten Berechnung des Antragsgegners ein Wohnvorteil von nur 885,18 Euro ergeben dürfte (418 Euro : 85 qm x 180 qm). Abgesehen davon berücksichtigt die Berechnung des Antragsgegners nicht, dass der Mietwert nach der vorgelegten Mietwerterhebung nicht proportional zur Quadratmeterzahl steigt, sondern degressiv, so dass der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Betrag deutlich zu hoch ist.

77

Mangels anderer Angaben und im Hinblick darauf, dass es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, erscheint es angemessen, entsprechend den Angaben des Antragstellers (Bl. 80 der Gerichtsakte in dem Verfahren 13 A 2002/10), für seine Ehefrau und ihn zusammen einen Wohnvorteil von 800,00 Euro, für den Antragsteller damit - entsprechend der bereits dargestellten Aufteilung des Schuldbetrags - anteilig einen Betrag von 448,00 Euro (800,00 Euro x 56 %) zugrunde zu legen, so dass als Belastungen des Antragstellers allein 433,50 Euro anzurechnen sind (881,50 Euro [Hausfinanzierungskosten] abzgl. 448,00 Euro [Wohnvorteil]).

78

Für die vom Antragsteller für das Jahr 2009 geltend gemachten "außergewöhnlichen Belastungen, Lt. ESt.-Erklärung 2009" i.H.v. 4.729,00 Euro wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass es sich hierbei um Belastungen des Antragstellers handelt. Der Einkommensteuerbescheid vom 2. März 2009 weist für die Ehefrau des Antragstellers "Aufwendungen nach § 33 EStG" i.H.v. 9.795 Euro aus. Der im Verwaltungsvorgang befindliche Bescheid enthält die handschriftliche Anmerkung "insbesondere Krankheitskosten". Da es sich - soweit ersichtlich - im Wesentlichen um krankheitsbedingte Aufwendungen für die Ehefrau des Antragstellers handelt (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 21. März 2010, Beiakte B, letzte Heftung: "Aufwendungen für K. betragen insgesamt 8.079,67 Euro), Betrag daher nur für die Ehefrau des Antragstellers berücksichtigungsfähig ist und der übersteigende Betrag nicht nachgewiesen wurde, sind die geltend gemachten Belastungen nicht berücksichtigungsfähig.

79

Abzüge für Strom, Heizung und Kontoführung sind als Schuldverpflichtungen zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung nicht abzugsfähig (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 93 Rn. 24). Hierzu gehören auch die vom Immobilieneigentümer zu leistende Grundsteuer sowie Beiträge für Müll-, Kanalbau-, Schmutzwasser, Deichacht und Schornsteinfeger und Wasserverband, die der Antragsgegner offenbar im Gegensatz hierzu zugunsten des Antragstellers bei seiner Berechnung teilweise berücksichtigt hat, da diese auch im Mietverhältnis zu den allgemeinen Nebenkosten zählen und aus diesem Grund nicht berücksichtigungsfähig sind.

80

Ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig sind die ab August 2009 geltend gemachten Aufwendungen des Antragstellers für den Unterhalt seiner Tochter S., die an der Universität T. studiert und nur einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG i.H.v. 61,00 Euro hat. § 4 Abs. 1 KostenbeitragsVO regelt die Fälle, in denen weitere Unterhaltspflichten im Kostenbeitragsrecht zugunsten des Pflichtigen berücksichtigt werden können, abschließend. Danach ist die kostenbeitragspflichtige Person, wenn sie gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen zum Unterhalt verpflichtet und mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 8 bis 20 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die am 14. Januar 1990 geborene Tochter S. ist gegenüber dem am 23. Januar 1992 geborenen Sohn T. nachrangig unterhaltsverpflichtet, da sie ab dieser Zeit - anders als T. - nicht mehr unter § 1609 Nr. 1 BGB, sondern als Volljährige unter § 1609 Nr. 4 BGB fällt. Die Ausnahme des § 1603 Abs. 2 Nr. 2 BGB in § 1609 Nr. 1 BGB greift nicht ein, da S. ab dieser Zeit nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebte und sich nach Erreichen der allgemeinen Hochschulreife auch nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befand. Faktische Unterhaltszahlungen an entsprechende Personen können auch nicht als Schuldverpflichtungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigt werden, da andernfalls die Regelung des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsVO, die maßgeblich auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht abstellt, unterlaufen würde.

81

Eine Berücksichtigung derartiger Aufwendungen kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte gem. § 92 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. SGB VIII in Betracht kommen (dazu unter 7.).

e)

82

Legt man die o.g. Beträge zugrunde, ergeben sich folgende Abzugsbeträge:

83

Kfz-Versicherung ...

17,89 Euro

        

private Unfallversicherung

5,90 Euro

für 2008: 6,04 Euro

Rechtsschutzversicherung

13,83 Euro

        

Tierhalterhaftpflichtversicherung

5,99 Euro

ab 10.04.2009 zusätzlich 5,07 Euro

Privathaftpflichtversicherung

4,33 Euro

        

Hausratversicherung

15,55 Euro

        

Fahrtkosten

121,00 Euro

        

Fachliteratur

19,58 Euro

        

Hausdarlehen (Zins + Tilgung) abzgl. Wohnvorteil

433,50 Euro

        

SUMME 

637,57 Euro

        
84

Die Summe der nach § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VIII vorzunehmenden Abzüge ist damit niedriger als die Pauschale des § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VIII, so dass eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrags (siehe dazu unter 3. a)) um pauschal 25 % vorzunehmen ist, so dass als bereinigtes Einkommen für 2008 ein monatlicher Betrag i.H.v. 2.089,95 Euro (2.786,60 - 696,65) und für 2009 ein monatlicher Betrag i.H.v. 2.104,95 Euro (2.806,60 - 701,65) zu berücksichtigen ist. Hieraus folgt zunächst für 2008 und 2009 eine Einordnung des Antragstellers in die Einkommensgruppe 11 (= 525,00 Euro).

85

Weil sich die Tochter S. des Antragstellers bis zum Bestehen ihrer Abiturprüfung am 20. Juni 2009 in der allgemeinen Schulausbildung befand und bis zu diesem Zeitpunkt noch im Haushalt der Eltern lebte, stand sie als minderjähriges unverheiratetes Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB im mindestens gleichen Rang wie der Sohn T. (jeweils § 1609 Nr. 1 BGB). Die Eingruppierung ist daher gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsVO für die Zeit bis zum 20. Juni 2009 - einschließlich und nicht, wie vom Antragsgegner angenommen, nur bis zum 19. Juni 2009, da auch am Tag der Abiturprüfung noch eine allgemeine Schulpflicht der Tochter bestand - um eine Gruppe auf die Einkommensgruppe 10 (= 475,00 Euro) reduziert, während es für die Zeit ab dem 20. Juni 2009 bei der Einstufung in die Einkommensgruppe 11 bleibt.

86

Diese Beträge sind gem. § 94 Abs. 4 SGB VIII unter Berücksichtigung von zwölf Ferienwochen auf 40/ 52 (40 Unterrichtswochen im Jahr) zu reduzieren. Nach dieser Vorschrift ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen, wenn Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält. Die vom Antragsgegner (wenn auch zugunsten des Antragstellers) vorgenommene Kürzung auf 9/12 (9 Schulmonate im Jahr) greift zu kurz, da er zu Unrecht einen Monat mit vier Wochen und dementsprechend zwölf Ferienwochen mit drei Monaten gleichsetzt. Anhaltspunkte für einen Aufenthalt des Sohnes des Antragstellers bei seinen Eltern, die über normale Umgangskontakte hinausgehen, bestehen nicht.

87

Danach ergibt sich ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 21. Juni 2008 bis zum 20. Juni 2009 in Höhe von 365,38 Euro (475,00 Euro x 40/ 52) und für die Zeit ab dem 21. Juni bis zum 29. Dezember 2009 i.H.v. 403,85 Euro (525,00 Euro x 40/ 52). Der Antragsgegner hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 2010 monatliche Kostenbeiträge ab dem 21. Juni 2008 i.H.v. 356,00 Euro, ab dem 20. Juni 2009 i.H.v. 394,00 Euro und ab dem 1. Oktober 2009 i.H.v. 356,00 und damit - bis auf den 20. Juni 2009 - niedrigere Beträge festgesetzt. Rechtswidrig ist somit allein die zu hohe Festsetzung für den 20. Juni 2009, die sich allerdings nur mit 0,94 Euro auswirkt (394,00 Euro - 365,38 Euro / 30 Tage).

4.

88

Die Festsetzung des monatlichen Kostenbeitrags für die Zeit vom 30. Dezember 2009 bis 22. Januar 2010 auf monatlich 356,00 Euro enthält ebenfalls keine Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers.

89

Der Antragsgegner hat für seine Berechnung im Wesentlichen auf die Unterlagen aus dem Jahr 2009 zurückgegriffen. Da seitens der Beteiligten keine Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen worden sind, können diese auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugrunde gelegt werden. Sollten sich aufgrund zwischenzeitlich geänderter wirtschaftliche Verhältnisse Umstände ergeben, aus denen sich die Möglichkeit einer Änderung dieser Eilentscheidung ergibt, wäre seitens des Antragstellers zu überprüfen, ob ein Antrag auf Abänderung dieses Beschlusses gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 80 Rn. 196 ff.).

90

Unter Zugrundelegung der bisher vorgelegten Unterlagen ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der für das Jahr 2010 erfolgten Kindergelderhöhung von 164,00 Euro auf 184,00 Euro - insoweit keine Änderung gegenüber der letzten, für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 29. Dezember 2009 erfolgten Berechnungen und Ausführungen (dazu unter 3., insb. 3. e)).

5.

91

Für die Zeit ab dem 23. Januar 2010, für die der Antragsgegner einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 319,00 Euro festgesetzt hat, ergibt sich unter der vorgenannten Prämisse, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnissen nicht geändert haben, eine Änderung gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum nur insoweit, als der untergebrachte Sohn T. am 23. Januar 2010 volljährig geworden ist und er ab diesem Zeitpunkt als Volljähriger nicht mehr unter § 1609 Nr. 1 BGB, sondern unter Nr. 4 der Vorschrift fällt. Die Ausnahme des § 1603 Abs. 2 Nr. 2 in § 1609 Nr. 1 BGB greift nicht ein, da T. nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt. Da sich der T. damit ab diesem Zeitpunkt wieder im gleichen Rang wie seine Schwester S. befand, ist nach § 4 Abs. 1 KostenbeitragsVO eine Reduzierung um eine Einkommensgruppe vorzunehmen. Die Ehefrau des Antragstellers, die in der Rangfolge über T. steht (§ 1609 Nr. 2 oder 3 BGB), ist dagegen nicht zu berücksichtigen, da sie nicht außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und daher gem. § 1602 Abs. 1 BGB nicht unterhaltsberechtigt ist.

92

Hieraus ergibt sich für die Zeit ab dem 23. Januar 2010 eine Eingruppierung in die Einkommensgruppe 10 (= 475,00 Euro). Diese Beträge sind unter Berücksichtigung der Ferienwochen anteilig zu kürzen, so dass sich ein Kostenbeitrag in Höhe von 365,38 Euro ergibt. Da der Antragsgegner mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 2010 für diesen Zeitraum monatliche Kostenbeiträge i.H.v. nur 319,00 Euro und damit niedrigere Beträge festgesetzt hat, wird der Antragsteller insoweit nicht belastet.

6.

93

Der Antragsgegner hat die nachrangige Kostenbeitragspflichtigkeit der Eltern gegenüber ihrem Sohn als dem Empfänger der Jugendhilfeleistung gem. § 94 Abs. 1 S. 1, 3 SGB VIII beachtet, indem sie den Sohn T. in der Höhe seines Anspruchs auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu den Kosten für die Maßnahme herangezogen haben.

94

Die Festsetzung in der jeweils errechneten Höhe verstößt auch nicht gegen § 94 Abs. 1 S. 2 SGB VIII, nach dem die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten dürfen. Nach der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Kostenaufstellung ergibt sich, dass die tatsächlichen Aufwendungen der Maßnahme abzüglich des vom Sohn des Antragstellers übergeleiteten Anspruchs auf Ausbildungsförderung höher sind als die errechneten Kostenbeiträge, zumal eine Heranziehung der Ehefrau des Antragstellers zu einem Kostenbeitrag voraussichtlich nicht erfolgen kann (vgl. dazu die Entscheidung im Parallelverfahren 13 B 3144/10).

7.

95

Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. SGB VIII bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift soll von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergibt. Ein solcher Härtefall liegt nur vor, er zu einem Ergebnis führt, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag im Einzelfall unzumutbar ist. Es müssen soziale Belange schwerwiegend berührt sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.03.2009 - 12 A 3019/08 -), etwa wenn durch die Erhebung des Kostenbeitrages der Kostenpflichtige sozialhilfebedürftig würde.

96

Im Übrigen wird die Existenzsicherung der Kostenbeitragspflichtigen nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen und die Möglichkeit des Abzugs finanzieller Belastungen gesichert. Denkbar ist jedoch die Berücksichtigung atypischer Belastungen, wie ein durch Schwere und Dauer gekennzeichneter Bedarf, der zusätzlich zu einer ständigen Heranziehung zu einem Kostenbeitrag zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der übrigen Familienangehörigen führen würde. Derartige finanzielle Belastungen wurden im Zusammenhang mit einer chronischen Erkrankung des Kostenpflichtigen nicht vorgetragen, sondern es wurde lediglich eine Erkrankung seiner Ehefrau geltend gemacht. Auch die Versorgung einer nicht unterhaltsberechtigten nahestehenden Person kann zur Annahme einer besonderen Härte führen (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 92 Rn. 20). Bei einem Unterhaltsverpflichteten, der sich in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, kommt die Annahme einer besonderen Härte jedoch nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.1979 - 5 C 35.78 -, BVerwGE 58, 209).

97

Im Hinblick auf die Studienaufwendungen für die Tochter des Antragstellers, die seit Herbst 2009 in T. studiert, ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller in recht guten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden hat, da er, wie bereits ausgeführt, im Jahr 2009 über ein im Rahmen des Kostenbeitragsrechts berücksichtigungsfähiges Einkommen von monatlich 2.104,95 Euro verfügte und er dabei nicht einmal Alleinverdiener des Familieneinkommens ist, sondern seine Ehefrau ebenfalls einen großen Anteil hierzu beiträgt (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss vom selben Tage im Parallelverfahren 13 B 3144/10). Demgegenüber sind die vom Antragsteller als Studienaufwand für die Tochter S. geltend gemachten Beträge mit insgesamt 397,65 Euro (341,32 Euro + 56,33 Euro; vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 19.01.2011, Seite 4) verhältnismäßig gering. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der aufgezeigten Regelbeurteilung ergeben sich hieraus nicht. Es handelt sich nicht um einen atypischen Fall, der die Belastung mit einem Kostenbeitrag als unzumutbar erscheinen lässt, wenn ein Kostenpflichtiger für die Studienaufwendungen eines seiner Kinder selbst aufkommen muss, weil aufgrund seines hohen Einkommens ein BAföG-Anspruch des Kindes nicht besteht.

8.

98

Da sich der angefochtene Bescheid daher in fast vollständigem Umfang als offensichtlich rechtmäßig erweist - der Anteil der Rechtswidrigkeit des Bescheides im Hinblick auf die zu hohe Festsetzung für den 20. Juni 2009 liegt im unteren Promillebereich und ist daher vernachlässigbar - und weitere Anhaltspunkte, die für den Vorrang des Suspensivinteresses des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners sprechen, nicht vorliegen, besteht für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers kein Anlass, zumal insbesondere aus dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Regelvermutung folgt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse grundsätzlich das Individualinteresse überwiegt.

99

Der Antragsteller trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die außergerichtlichen Kosten des gem. § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens.

 


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