Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (11. Kammer) - 11 A 1685/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Zugehörigkeit einer Fläche zum Jagdbezirk der beklagten Jagdgenossenschaft.

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Die Kläger sind Jagdgenossen der Beklagten und gemäß Vertrag vom 21. Dezember 2010 für die Zeit vom 1. April 2012 bis 31. März 2024 Jagdpächter eines Teils des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (sog. Jagdbezirk Nr. 8 W.). Dieser hat nach dem Pachtvertrag eine Größe von etwa 486 ha.

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Südlich grenzen die streitigen, im Klageantrag bezeichneten Flächen zur Größe von 25,8 ha an. Diese stehen im Eigentum verschiedener hier nicht beteiligter Personen. Dort wird das Jagdrecht von dem Beigeladenen ausgeübt, welcher die angrenzende Eigenjagd „G.“ besitzt. Die Beklagte und der Beigeladene gehen davon aus, dass die Flächen in den 1930er Jahren an die Eigenjagd angegliedert worden sind.

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Die Kläger haben beim Amtsgericht V. (5 C 11/13) Klage gegen den Beigeladenen auf Untersagung der Jagdnutzung erhoben. Diese ist mit Urteil vom 20. August 2013 abgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger blieb erfolglos (Beschluss des Landgerichts O. vom 4. Dezember 2013 - 17 S 496/13 -). In diesem Zusammenhang wurde u. a. entschieden, dass die streitigen Flächen nicht an die Kläger verpachtet worden sind.

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Am 14. Mai 2014 haben die Kläger die hier zu beurteilende verwaltungsgerichtliche Klage erhoben.

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Sie tragen im Wesentlichen vor: Die fraglichen Flächen gehörten zu dem Jagdbezirk der Beklagten. Eine Abrundung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt, insbesondere auch nicht unter Geltung des Reichsjagdgesetzes (RJG). Eine Abrundung nach § 6 RJG hätte nur durch den Kreisjägermeister erfolgen dürfen. Der Bürgermeister als Jagdvorsteher gem. § 10 Abs. 3 RJG sei nicht die hierfür zuständige Stelle gewesen. Zudem ergebe sich aus dessen Verfügung vom 26. April 1935 auch in der Sache keine Abrundung. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des RJG (VO-RJG) sei insoweit ein schriftlicher Bescheid notwendig. Die Verfügung des Bürgermeisters sei daher lediglich ein Vorschlag zur Gestaltung der Jagdgrenzen. Die Beklagte gehe offenbar selbst davon aus, dass eine schriftliche Abrundungsverfügung nicht vorliege. Auch im Staatsarchiv habe man insoweit keine Dokumente gefunden. Zudem sei auch ein sachlicher Grund dafür, dass die Flächen aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk herausgenommen worden seien, nicht erkennbar. Zwischen den Jagdbezirken bestünden eindeutige Grenzen. Mit einer Abrundung würden die Grenzverhältnisse verschlechtert. Die jahrelange abweichende Handhabung ändere nichts. Auch aus der Stellungnahme des Landkreises F. vom 20. Juni 2011 ergebe sich nichts anderes. Es wäre jedenfalls zwingend eine Rückgliederung vorzunehmen, weil dies zu einer Verbesserung der jagdlichen Gegebenheiten führe. Im Bereich der K. komme das Wild aus dem angrenzenden zum Jagdbezirk der Beklagten gehörenden Wald in die streitigen Flächen. Die W. Straße sei lediglich teilweise, aber nicht durchgehend bebaut. An der K. sei lediglich ein Wohnhaus vorhanden. Als Jagdpächter und als Jagdgenossen hätten sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Flächen zum Gebiet der Beklagten gehörten. Sie würden jeweils in ihren Rechtspositionen verschlechtert. Sie seien als Jagdgenossen in ihren Mitglieds- und Mitwirkungsrechten betroffen. Bei Beschlüssen über die Verpachtung der Jagd seien die streitigen Flächen unberücksichtigt geblieben. Der Vorstand der Beklagten dürfe nicht frei über seine Flächen disponieren. Sie hätten als Jagdgenossen einen Anspruch darauf, dass die Flächen des Jagdbezirks ordnungsgemäß verwaltet und genutzt würden. Das Urteil des Amtsgerichts Varel sei unzutreffend und widerspreche einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Mai 2003 - 7 U 199/02 -.

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Die Kläger beantragen,

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festzustellen, dass die Flurstücke …… der Flur .. der Gemarkung V. zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beklagten gehören.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erwidert im Wesentlichen: Die Klage sei bereits unzulässig, weil Streitigkeiten über den Umfang einer verpachteten Fläche zivilrechtlich zu beurteilen seien. Die Frage, ob die streitigen Flächen an die Kläger verpachtet worden seien, sei auch bereits rechtskräftig durch das Amtsgericht V. zu deren Lasten entschieden worden. Da insoweit ein identischer Streitgegenstand vorliege, sei die Klage schon deshalb unzulässig. Auch als Jagdgenossen hätten die Kläger keine Klagebefugnis, da sie nicht in eigenen Rechten betroffen seien. Sie seien nicht in dem Grundverhältnis zur Jagdgenossenschaft berührt. Eine Verletzung von Mitglieds- oder Mitwirkungsrechten sei nicht festzustellen. Es gebe letztlich keine Differenzen mit der Jagdgenossenschaft, sondern mit dem Beigeladenen. Bei Streit um die Wirksamkeit der Abrundung bzw. einem Anspruch auf Aufhebung wäre zudem der Landkreis F. als untere Jagdbehörde der richtige Beklagte. Die Flächen gehörten zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen. Der damalige Bürgermeister der Gemeinde V. - Land habe diese mit der Nr. 4 der Verfügung vom 26. April 1935 dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen angegliedert. Diese Entscheidung gelte fort und sei noch wirksam. Deswegen seien diese Flächen von ihr, der Beklagten, auch niemals mitverpachtet worden. Dies werde seit 80 Jahren so praktiziert. Ein etwaiger Anspruch der Kläger sei daher mindestens verwirkt. Die Abrundung könne nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts nur unter den Voraussetzungen des § 5 BJagdG aufgehoben werden. Ihre Rechtsauffassung habe der Landkreis F. mit Schreiben vom 20. Juni 2011 bestätigt. Im O. Staatsarchiv sei ein Schreiben des Kreisjägermeisters vom 8. November 1935, in welchem er die Angliederung der hier streitigen Flächen bestätige. Im Schreiben vom 4. Dezember 1939 habe der Kreisjägermeister dem Gaujägermeister über den neu gebildeten Jagdbezirk Nr. 11 „W..“ in Kenntnis gesetzt. Aus dem Kartenmaterial ergebe sich eindeutig, dass die streitigen Flächen der Eigenjagd des Beigeladenen angegliedert worden seien. Es sei schließlich auch nicht erkennbar, dass die Angliederung jagdlichen Belangen zuwider laufe.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt im Wesentlichen vor: Es sei unzutreffend, dass das Wild aus dem Wald der Gemeinschaftsjagd der Beklagten austrete. Die W. Straße und die K. seien zudem durchgehend bebaut. Dies wirke wie eine Barriere. Das Wild auf den streitigen Flächen könne nur aus dem Gebiet der Eigenjagd kommen, so dass die Angliederung auch jagdlich sinnvoll sei. Die Angliederung sei seit Generationen nicht in Frage gestellt worden.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen; sie ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil die Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist. Die Beteiligten sind sich uneinig, ob bestimmte Flächen zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beklagten gehören oder durch eine Abrundungsverfügung, mithin eine hoheitliche Entscheidung, dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen angegliedert worden sind.

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1. Die Klage ist aber bereits unzulässig. Es fehlt die bei Feststellungsklagen (§ 43 VwGO) in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis (vgl. allgemein etwa: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262, 271; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2002 - 8 LB 43/01 – juris, Rn. 27). Es erscheint ausgeschlossen, dass die Kläger wegen der Annahme der Beklagten und des Beigeladenen, die streitige Fläche sei an die Eigenjagd „G..“ angegliedert worden, in eigenen Rechten verletzt sind.

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Eine Klagebefugnis ergibt sich zum einen nicht deswegen, weil sie Jagdpächter der in Rede stehenden Flächen wären. Ob eine Abrundungsmaßnahme den Jagdpächter der betroffenen Grundstücke in eigenen Rechten verletzen kann, bedarf hier keiner Beurteilung (so wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. September 2006 - 8 ME 116/08 - Nds. VBl 2007, 23; vgl. auch § 7 Abs. 3 Satz 1 NJagdG, a.A. Metzger: in Lorz u. a.,  Rn. 7 zu § 5 BJagdG). Denn nach dem rechtskräftigen und damit bindenden (§ 325 Abs. 1 ZPO) Urteil des Amtsgerichts V. vom 20. August 2013 sind die Kläger nicht Jagdpächter der hier in Rede stehenden Flächen. Die Rechtskraft gilt hierbei auch zu Gunsten der beklagten Jagdgenossenschaft, weil die Entscheidung zwischen den Klägern und dem gem. § 65 Abs. 1 VwGO als Inhaber der Eigenjagd notwendig Beigeladenen ergangen ist. Daher braucht hier nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung des Amtsgerichts V. unter Berücksichtigung des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Mai 2003 - 7 U 199/02 – die Rechtslage zutreffend erfasst hat.

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Eine Klagebefugnis ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Kläger Jagdgenossen der Beklagten sind. Sie sind nämlich nicht Eigentümer der streitigen Flächen.

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In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Abrundungsentscheidungen in die Rechte von Jagdgenossenschaften (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2011 - 4 LB 62/07 - juris, Rn. 30 f.), des Inhabers einer Eigenjagd (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 4 LA 299/11 - juris Rn. 13) und des Eigentümers der betroffenen jagdbezirksfreien Flächen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. August 1991 - 3 L 170/90 - Rdl. 1991, 291, 292) eingreifen können. Darüber hinaus ist anerkannt, dass der Eigentümer einer von der Abrundungsentscheidung erfassten Fläche, die von einer Jagdgenossenschaft an eine Eigenjagd angegliedert werden soll, klagebefugt ist. Dies ergibt sich daraus, dass sich durch die Abrundung sein Stimmrecht in der Jagdgenossenschaft verringert bzw. entfällt und außerdem seine Rechtsstellung bei Zugehörigkeit zu einer Jagdgenossenschaft in Bezug auf diese Fläche günstiger ist, als wenn das Grundstück einem Eigenjagdbezirk angegliedert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 30.83 – juris, Rn. 9 und 18; VG Freiburg, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 K 1544/05 – juris, Rn. 22). Für nicht unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffene Jagdgenossen, wie die Kläger, gilt dies alles nicht. Vielmehr würde ihr Stimmrecht innerhalb der Jagdgenossenschaft sogar weniger Gewicht haben, wenn noch weitere Flächen zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören würden. Auch entsteht durch eine Abgliederung keine neue Rechtsbeziehung zu dem Beigeladenen als Inhaber des benachbarten Eigenjagdbezirks. Schließlich würde auf die Kläger kein höherer Anteil entfallen, wenn die Beklagte die Flächen zusätzlich verpachten könnte. Der prozentualen Erhöhung der Pacht stünde dann nämlich eine entsprechende Vergrößerung der Fläche gegenüber. Tatsächlich haben die Kläger auch nur deshalb ein Interesse an den streitigen Grundstücken, weil sie die Hoffnung hegen, dass sie ihren Pachtflächen hinzugefügt werden.

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Darüber hinaus entspricht es allgemeiner Auffassung, dass ein Jagdgenosse gegenüber der Jagdgenossenschaft nur geltend machen kann, dass Vorschriften verletzt werden, die seinen innerorganschaftlichen Rechten, also seinen Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten, zu dienen bestimmt sind. Mittelbare Beeinträchtigungen der Jagdgenossen reichen dabei nicht aus. (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 47.65 - RdL1967, 137, 138; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 S 2775/93 - juris, Rn. 18; Urteil vom 8. September 1995 - 5 S 2650/94 - juris, Rdnr. 29; Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 S 1797/02 - juris, Rr. 21; OVG Magdeburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 L 39/09 - juris, Rn. 31; OVG Greifswald, Urteil vom 19. März 2009 - 2 L 232/06 - juris, Rn. 12; Pardey/Blume/Hons, Anm. 3.1 zu § 16 NJagdG). Hieraus folgt zunächst, dass die Kläger, anders als ihnen offenbar vorschwebt, keine allgemeine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Jagdgenossenschaft verlangen können.

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Hier machen die Kläger in der Sache nicht einmal geltend, dass die Beklagte ihre internen genossenschaftlichen Rechte verletzt hat. Sie vertreten vielmehr die Auffassung, dass der gemeinschaftliche Jagdbezirk größer als von der Beklagten selbst angenommen sei. Das Grundverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten wird hierdurch nicht berührt. Es geht um eine Frage, die im Außenverhältnis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen bzw. der Jagdbehörde zu klären ist.

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2. Darüber hinaus ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil die beklagte Jagdgenossenschaft nicht passivlegitimiert ist. Die Entscheidung, ob Flächen gem. § 5 Abs. 1 BJagdG einem anderen Jagdbezirk angegliedert werden, trifft, soweit - wie hier unstreitig - kein Abrundungsvertrag geschlossen worden ist, nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NJagdG die Jagdbehörde, hier also der örtlich zuständige Landkreis F.. Dieser ist daher auch bei einem Streit über den Bestand einer entsprechenden Verfügung aus den Zeiten vor Inkrafttreten des BJagdG richtiger Beklagter. Er ist insoweit Funktionsnachfolger des nach § 6 RJG iVm § 6 VO-RJG zuständig gewesenen Kreisjägermeisters (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 4 B 73.09 - juris, Rn. 6; Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 – juris, Rn. 12; Kopp/Schenke, Rn. 13 zu § 91 VwGO). Dementsprechend hat auch das Nds. Oberverwaltungsgericht bei Streitigkeiten über den Bestand von Abrundungsverfügungen aus den Zeiten vor Inkrafttreten des BJagdG die jeweilige untere Jagdbehörde als Beklagten geführt (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2011 a.a.O.; Beschluss vom 4. September 2006 - 8 LA 97/06 - juris).

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3. Bei dieser Rechtslage kommt es auf die Frage, ob die streitigen Flächen unter Geltung des RJG dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen angegliedert worden sind, nicht an. Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht aber in der insoweit gebotenen Kürze darauf hin, dass sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen eine solche Abrundungsentscheidung, welche grundsätzlich weitergelten würde, (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2011 - 4 LB 62/07 - juris, Rn. 37 m.w.N.), hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt.

24

Nach § 6 Abs. 1 RJG war eine Abrundung der Jagdbezirke geboten, um deren Gestaltung mit den Erfordernissen der Jagdpflege in Einklang zu bringen. Gem. § 6 VO-RJG sollte diese Abrundung auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen durch den Kreisjägermeister erfolgen. § 54 VO-RJG bestimmte, dass nach Anhörung der Betroffenen eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung zu treffen war.

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Nach der neueren Rechtsprechung muss eine Entscheidung des Kreisjägermeisters zweifelsfrei vorliegen. Allein eine Eintragung der Grenzen der Jagdbezirke in ein Verzeichnis reicht hierfür nicht aus. Auch Indizien dafür, dass eine Abrundung erfolgt sein könnte, genügen nicht, sondern insoweit ist der Nachweis einer konkreten Verfügung zu führen. Auch eine jahrelange Übung und Anerkennung durch die Beteiligten ist insoweit nicht ausreichend (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2011 - 4 LC 98/09 – S. 18 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 25. Februar 2009 - 11 A 1168/07 -).

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Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich aus der Aufstellung des Bürgermeisters von V.-Land über die Begrenzung der Eigenjagdbezirke vom 26. April 1935 (Bl. 46 GA) keine Abrundungsverfügung. Dort wird unter der Nr. 4 zwar der Eigenjagdbezirk eines Vorfahren des Beigeladenen aufgeführt und dargelegt, dass die hier streitigen Flächen in diesen „eingeschlossen“ seien. Dies ist für die Annahme einer rechtsverbindlichen Abrundungsentscheidung jedoch nicht ausreichend, weil die Aufstellung nicht vom Kreisjägermeister, sondern vom Bürgermeister als Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaften (vgl. § 10 Abs. 3 RJG) stammt. Das Schreiben des Kreisjägermeisters an den Gaujägermeister vom 8. November 1935 (Bl. 127 GA) betrifft lediglich „Grenzbeschreibungen“. Gleiches gilt für die „Grenzbeschreibung“ des damaligen Jagdbezirks W., welche am 4. Dezember 1939 an den Gaujägermeister übermittelt worden ist (Bl. 126 GA). Es lässt sich mithin, wie aus der ebenfalls eingereichten Karte (Bl. 128 GA) ersichtlich, lediglich feststellen, dass die Betroffenen zwar davon ausgegangen sind, dass die streitige Fläche Teil des Eigenjagdbezirks des Beigeladenen sein soll. Es fehlt aber die hierfür erforderliche förmliche Entscheidung des Kreisjägermeisters.

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Ferner wird darauf hingewiesen, dass die im Hinblick auf den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG bestehenden hohen Anforderungen für eine Angliederung der Fläche an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen nach § 5 Abs. 1 BJagdG nicht vorliegen dürften. Die Umgestaltung muss objektiv geboten sein. Sie muss sich aus der Sicht eines neutralen, jagdrechtlich erfahrenen Betrachters nach den örtlichen Verhältnissen als sachdienlich aufdrängen, also zwingend sein. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen reichen deshalb nicht aus (st. Rechtsprechung des OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 4 LA 299/11 – juris, Rn. 7; Beschluss vom 29. Dezember 2011 – 4 LC 98/09 – S. 14 f.; Urteil vom 16. April 2008 – 4 LB 60/07 – Nds. VBl. 2009, 41; Urteil vom 23. Februar 1998 – 3 L 4745/95 – RdL 2000, 14; Urteil vom 10. März 1994 – 3 L 169/90 – RdL 1995, 291; Pardey/Blume/Hons, Jagdrecht, Anm. 7 zu § 5 BJagdG).

28

Gegen eine Angliederung spricht hier nach Aktenlage schon die erhebliche Größe der Flächen von 25,8 ha. Zudem würde sich die Grenze zwischen dem Jagdbezirk der Beklagten und dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen durch eine Abrundung verlängern. Auch ohne die Abrundung verläuft die Grenze entlang eines Weges.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 709 Satz 1 ZPO.

 


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