Beschluss vom Verwaltungsgericht Osnabrück (5. Kammer) - 5 B 378/02

Gründe

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I. Der Antragsteller, ein kroatischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 15.06.1995 im Alter von 24 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach seiner freiwilligen Ausreise am 10.07.1995 und anschließender Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen {J.} {K.} in Kroatien am 26.07.1995 reiste er mit einem Visum zur Familienzusammenführung am 11.11.1995 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Ablauf des Visums am 08.02.1996 wurde ihm eine bis zum 07.02.1997 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 10.02.1997 wurde ihm aufgrund eines Antrages vom gleichen Tage eine bis zum 07.02.1999 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 11.02.1999 wurde ihm erneut eine bis zum 16.05.1999 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese wurde zuletzt bis zum 17.10.2000 befristet verlängert. Am 18.10.2000 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Nach Anhörung lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 07.09.2001 den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Antragsteller habe sich nach drei Jahren Ehe von seiner deutschen Ehefrau {J.} {K.} getrennt, von der er inzwischen geschieden worden sei. Die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sei mit Rücksicht auf seine Beziehung zu der deutschen Staatsangehörigen {L.} {M.} erfolgt. Aus dieser Beziehung sei das am 05.07.1998 geborene Kind {N.} {M.} hervorgegangen, dessen Vaterschaft er anerkannt habe. Die Eltern übten das Sorgerecht gemeinsam aus. Nachdem der Antragsteller Frau {M.} mehrfach körperlich misshandelt hatte, woraufhin er durch Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 13.10.2000 zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde, trennte sich diese im März 2001 von ihm. Im Juli 2001 nahm der Antragsteller eine Beziehung zu der deutschen Staatsangehörigen {O.} {P.} auf. Aus dieser Beziehung ist das am 08.07.2001 geborene Kind D. hervorgegangen. Das alleinige Sorgerecht liegt bei der Kindesmutter. Mitte Oktober 2001 trennte sich Frau {P.} vom Antragsteller. Zu ihrem Kind hat er keinen Kontakt mehr. Nach der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist der Antragsteller neben der Verurteilung wegen Körperverletzung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde, durch ein Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 26.11.2001 verurteilt worden. Durch Bescheid vom 07.09.2001, zugestellt durch Niederlegung unter der Anschrift {Q.}, {R.}, am 11.09.2001, lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, setzte eine Ausreisefrist und drohte die Abschiebung nach Kroatien an. Nachdem der Antragsteller wegen der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Haft genommen und Abschiebehaft als Überhaft verhängt worden war, legte er gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.09.2001 Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anschrift {S.}, {T.}, unter der der Bescheid zugestellt worden sei, sei nicht die zutreffende Anschrift gewesen. In der Sache führte er aus, ihm sei Gelegenheit zu geben, sich um das Kind, das aus der Beziehung mit Frau {M.} hervorgegangen sei, zu kümmern und seine elterliche Sorge auszuüben. Dies stehe einer Abschiebung entgegen. Am 15.01.2002 erklärte Frau {L.} {M.} im Frauenhaus der Diakonie Herten: „Am 10.01.2002 rief mich der Anwalt des Herrn {A.} {B.} an (Kanzlei {E.} und Partner, Telefon {U.}). Er fragte mich, ob ich bereit sei auf dem Hintergrund der drohenden Abschiebung des Herrn {B.} mit diesem wieder eine Beziehung einzugehen. Das habe ich abgelehnt. Daraufhin machte der Anwalt den Vorschlag, Herrn {B.} in meine zukünftige Wohnung aufzunehmen und eine „Scheinbeziehung“ zu führen. So würde die Abschiebung verhindert und Herr {B.} hätte die Möglichkeit, sich eine eigene Existenz aufzubauen. Auch das möchte ich nicht.“

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Der Antragsteller wurde, nachdem seine sofortige Beschwerde Erfolg hatte, aus der Abschiebehaft entlassen. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass ihm die angefochtene Verfügung nicht an die in seinem Wiedereinsetzungsantrag angegebene Anschrift, sondern an seine richtige Anschrift zugestellt worden war, erweiterte er die Wiedereinsetzungsgründe dahingehend, es sei ihm unmöglich gewesen mit der Niederlegungsurkunde den Bescheid ausgehändigt zu erhalten, da er seinen kroatischen Pass verloren habe und die Post sich geweigert habe, den Bescheid auszuhändigen. Gleichzeitig beantragte er hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Frau {M.} erklärte gegenüber dem Antragsgegner am 13.05.2002 schriftlich, dass der Antragsteller sich seit zwei Monaten in keiner Weise um die Herstellung eines Kontaktes zum gemeinsamen Kind bemüht habe. Die frühere Lebensgefährtin, Frau {P.}, erklärte, sie lehne inzwischen einen Umgang des Antragstellers mit ihrem Kind ab, da er sich um dieses seit längerer Zeit nicht gekümmert hätte und dann stets alkoholisiert gewesen sei. In der Anhörung bezüglich des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erklärte der Antragsteller, er habe sehr wohl zu seinen Kindern Kontakt, sei jedoch finanziell nicht in der Lage gewesen, Frau {M.} mit den Kindern aufzusuchen.

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Durch Bescheid vom 06.08.2002 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis ab. Der Antragsteller wurde am selben Tage in Abschiebehaft genommen. Er soll am heutigen Tage abgeschoben werden und hat deshalb am heutigen Tage um Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung verweist er auf sein Verhältnis zu seinem Kind {N.} {M.}. Er legt eine eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter vor. Darin heißt es, dass er das gemeinsame Kind über alles liebe, es ihm aber wegen chronischer Geldprobleme und der Schwierigkeiten, die er mit ihrem neuen Partner gehabt habe, erschwert gewesen sei, sich um das Kind zu kümmern. Seit Anfang Juli 2002 habe er sie einmal besucht. Zuvor habe sie ihm drei- oder viermal Geld für Besuche geliehen. Sie habe sich, weil sie Schwierigkeiten mit ihrem neuen Partner gehabt habe, zeitweilig verstecken müssen. Deshalb sei der Kontakt zum Kind erschwert gewesen.

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Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

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dem Antragsgegner zu untersagen, ihn nach Kroatien abzuschieben.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuweisen.

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Er verweist auf den Bescheid vom 06.08.2002. Er legt weiter eine dienstliche Erklärung an Eides statt der Bediensteten {V.}und {W.}vom 07.08.2002 vor. Darin heißt es:

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„Auf telefonische Antrage teilte Frau {L.} {M.}, {X.}, am Mittag des 06.08.2002 (Telefon war auf Freisprechen/Mithören geschaltet) mit, dass Herr {B.} auch seit ihren Erklärungen vom 03.05. bzw. vom 13.05.2002 keinerlei Umgang mit der gemeinsamen Tochter {N.} gepflegt habe. Auf konkreten Vorhalt, dass Herr {B.} hier unmittelbar zuvor angegeben hätte, die Tochter vor zwei Monaten (also Anfang Juni 2002) noch besucht zu haben, erklärte Frau {M.}, dass dies nicht der Wahrheit entspreche. Richtig sei vielmehr, dass sie erst am Vortage einen Anruf von Herrn {B.} bekommen habe, der erstmals seit Monaten wieder behauptet hätte seine Tochter sehen zu wollen. Zu ihrer Reaktion auf dieses Anliegen befragt gab Frau {M.} an, sie habe Herrn {B.} vertröstet und ihm gesagt, sie hätte keine Zeit. Sie habe nämlich aufgrund in der Vergangenheit mit Herrn {B.} gemachten Erfahrungen (Körperverletzung) sehr große Angst, ihm ins Gesicht zu sagen, dass die einen Umgang zwischen ihm und der gemeinsamen Tochter nicht mehr wünsche.“

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.

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II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Vorläufiger Rechtsschutz bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung wäre gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mittels des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, den Antragsteller weiter zu dulden, zu gewähren. Gemäß § 55 Abs. 2 wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll. Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Der Antragsteller ist aufgrund des Bescheides des Beklagten vom 07.09.2001 vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Denn dieser Bescheid ist in Bestandskraft erwachsen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie sie vom Antragsteller beantragt wurde, liegen nicht vor. Der Bescheid ist ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß durch Niederlegung zugestellt worden. Der Einwand des Antragstellers, den dieser zunächst erhoben hat, die Postzustellungsurkunde sei falsch adressiert worden, trifft ersichtlich nicht zu, da die von dem Antragsteller dafür aufgeführte Adresse fehlerhaft ist. Nachdem er auf diesen Umstand hingewiesen wurde, wechselte er sein Vorbringen dahingehend, dass er mit Schriftsatz vom 31.01.2002 geltend machte, da er nicht im Besitz eines kroatischen Passes gewesen sei, sei ihm der Bescheid nicht von dem zuständigen Postbeamten ausgehändigt worden. Dieses Vorbringen ist unglaubwürdig. Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, hätte es nahegelegen, diesen Umstand bereits im ersten Wiedereinsetzungsantrag vom 10.01.2002 darzulegen. Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Antragstellers auch deshalb unglaubwürdig ist, weil er ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners während des gesamten Zeitraumes über eine Duldung verfügte, die als Ausweisersatz fungiert. Damit hätte es ihm ohne weiteres möglich sein können, den angefochtenen Bescheid bei der Post unter Vorlage der Niederlegungsurkunde abzuholen.

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Ein rechtliches Hindernis, das einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen könnte, wäre in der über Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützten Beziehung zu seinem minderjährigen Kind {N.} {M.} zu sehen. Leben der ausländische Elternteil und sein minderjähriges deutsches Kind - wie im vorliegenden Fall - getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, zum eine familiäre Lebensgemeinschaft i.S. des § 17 Abs. 1, 23 AuslG annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte können etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Nachdem allerdings durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 17. Dezember 1997 auch das Umgangsrecht für nichteheliche Kinder neu geregelt worden ist und das Kind nach § 1684 Abs. 1 1. Halbsatz BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, ist die Abgrenzung zwischen Begegnungs- und Beistandsgemeinschaft auch im ausländerrechtlichen Sinne differenzierter zu bewerten. Nach § 1626 Abs. 3 BGB gehört zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen. Deshalb muss das Umgangsrecht auch tatsächlich ausgeübt werden, um dem Gesetzeswillen zu entsprechen. Daraus ist ausländerrechtlich zu schließen, dass auch nach der Neuregelung des Umgangsrechts eine reine Begegnungsgemeinschaft zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem minderjährigen deutschen Kind nicht als familiäre Lebensgemeinschaft i.S. von § 23 Abs. 1 2. Halbsatz i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG anzusehen sein dürfte. Im Rahmen eines Eilverfahrens muss daher geprüft werden, ob Überwiegendes dafür spricht, dass der nicht sorgeberechtigte ausländische Elternteil nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines Kindes übernimmt (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 19.04.2000 - 11 M 1343/00 -, InfAuslR 2000, S. 392).

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Das ist beim Antragsteller nicht der Fall. Der Antragsteller zahlt für beide Kinder keinen Unterhalt. Zwar macht er in seiner Antragsschrift geltend, dass er regelmäßigen Kontakt zu seinem Kind {N.} {M.} pflegen wolle. Dies ist allerdings zur Überzeugung der Kammer nur der Fall, um sich im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Dafür spricht bereits, dass die Kindesmutter gegenüber dem Frauenhaus, in dem sie sich aufgehalten hat, ausdrücklich schriftlich erklärt hat, der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe angeregt, sie möge mit dem Antragsteller eine Scheinbeziehung führen, um ihm ein Aufenthaltsrecht zu ermöglichen (Erklärung vom 15. Januar 2002). Wenn der Antragsteller insoweit die Glaubwürdigkeit der Frau {M.} in Zweifel ziehen würde, würde das ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich der von ihr im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, die das Vorbringen des Antragstellers stützen soll, in gleicher Weise erschüttern.

14

Hinzu kommt, dass sowohl Frau {M.} als auch Frau {P.} übereinstimmend erklärt haben, der Antragsteller habe sich bereits seit Anfang des Jahres nicht mehr um seine Kinder bemüht. Wenn Frau {M.} nunmehr in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 07.08.2002 erklärt, sie hätte dem Antragsteller drei- oder viermal sogar das Geld für den Besuch beim Kind leihen müssen, so zeigt dies, dass dieser kein besonderes Interesse an seinem Kind aufgebracht hat. Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass der Antragsteller, wenn er, wie in der eidesstattlichen Versicherung dargelegt, im Juli 2002 sein Kind tatsächlich besuchen wollte, er diesen Besuch nicht am Abend, wenn Kinder gewöhnlich schlafen, hätte vornehmen sollen. Ein besonderes Interesse am Umgang mit dem Kind ist darin auch nicht zu erkennen. Aus der von den Bediensteten {Y.}abgegebenen dienstlichen Erklärung, wonach Frau {M.} noch am Tag zuvor erklärt hat, sie lehne weiteren Kontakt mit dem Antragsteller ab, weil sie wegen der bereits vorangegangenen Körperverletzungen Angst vor ihm habe; ein Kontakt des Antragstellers mit dem Kind habe in den vergangenen Monaten nicht stattgefunden, geht ebenfalls eindeutig hervor, dass jedenfalls eine enge Begegnungsgemeinschaft des Antragstellers mit seinem Kind nicht vorliegt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 31.08.1999, InfAuslR 2000, 67) darauf verwiesen wird, dass die Frage, ob ein Kind kurzzeitig von seinem Vater getrennt wird, gerade bei einem kleinen Kind, das Kontakt zu seinem Vater hat, unzumutbar lang sein kann. Da der Antragsteller aber ganz offensichtlich bislang kaum Kontakt zu seiner Tochter hatte, gebieten ihre Interessen nicht unabdingbar den weiteren Aufenthalt des Vaters im Bundesgebiet. In die Interessenabwägung ist im Übrigen auch einzubeziehen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen mittellos ist, so dass zu befürchten ist, dass er der öffentlichen Hand zur Last fällt. Außerdem ist er bereits strafrechtlich in nicht unerheblichem Maße auch wegen der Ausübung von körperlicher Gewalt gegen die Kindesmutter und sein Kind in Erscheinung getreten. Eine Abwägung dieser Belange rechtfertigt es, jedenfalls bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden.

 


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