Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (3. Kammer) - 3 A 11/02
Tatbestand
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Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter mit Anspruch auf Heilfürsorge. Zur Behandlung von Fersenspornen an beiden Beinen unterzog er sich im Februar 2001 einer sogenannten Stoßwellentherapie, für die ihm der Arzt 684,00 DM in Rechnung stellte. Seinen Antrag, ihm diese Aufwendungen zu erstatten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2001 mit der Begründung ab, die Stoßwellentherapie stelle keine kassenärztliche Leistung dar. Sein Widerspruch dagegen hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14.12.2001).
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Der Kläger hat am 16.01.2002 Klage erhoben. Er trägt vor: Im Anschluss an die Behandlung sei er beschwerdefrei geblieben. Als Behandlungsalternative sei nur eine Operation mit anschließendem stationären Aufenthalt in Betracht gekommen und wäre mit wesentlich höheren Aufwendungen und einer länger dauernden Dienstunfähigkeit verbunden gewesen. Der Ausschluss der Behandlung aus dem kassenärztlichen Leistungskatalog beruhe auf überholten Erkenntnissen. Wissenschaftliche Studien der letzten Jahre belegten, dass im Rahmen konservativer Behandlung die Erfolgsaussichten einer Stoßwellentherapie durchaus denen einer Operation gleichstünden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 23.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 14.12.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 349,72 € an ihn zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Das Land Niedersachsen habe den Heilfürsorgeanspruch der Polizeivollzugsbeamten durch Erlass der Heilfürsorgebestimmungen konkretisiert. Dort sei geregelt, dass für die Abrechnung der ärztlichen Behandlung die Ersatzkassen-Gebührenordnung maßgeblich sei. Der Kläger habe sich nicht dem dort verzeichneten Leistungskatalog entsprechend behandeln lassen, sondern als Privatpatient mit einer Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen habe die Stoßwellentherapie aus dem Kreis der orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Methoden ausgeschlossen, die als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürften.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm aus einen Behandlung mit extra-korporalen Stoßwellen entstanden sind.
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Gemäß § 224 Abs. 3 NBG hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Heilfürsorge nach Maßgabe der RdErl. d. MI v. 15.11.1995 (Nds. MBl. S. 30), zuletzt geändert durch RdErl. v. 28.08.1997 (Nds. MBl. S. 1540). Danach wird freie Heilfürsorge als Sachleistung in der Form gewährt, dass die Heilfürsorgeberechtigen einen Behandlungsschein für ärztliche Leistungen erhalten (§ 3 Abs. 1 Satz1 der Heilfürsorgebestimmungen), den sie der Ärztin oder dem Arzt bei der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen vorlegen. Deshalb kommt eine Kostenerstattung für eine Behandlung, die der Polizeivollzugsbeamte - wie hier der Kläger - für eigene Rechnung mit der Ärztin oder dem Arzt vereinbart, grundsätzlich nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn die Aufwendungen für eine Behandlung entstanden sind, die von der Ärztin oder dem Arzt nach Maßgabe der zwischen dem Land Niedersachsen und der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen vereinbarten Leistungen auf der Grundlage eines Behandlungsscheines abgerechnet werden können. Für eine Kostenerstattung neben oder an Stelle der Sachleistung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine solche Kostenerstattung nicht. Hier scheitert der Anspruch des Klägers aber auch daran, dass die Stoßwellentherapie keine ärztliche Leistung ist, die der Dienstherr als Sachleistung gewähren muss. Sie zählt nach einem Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (vom 24.04.1998, Bundesanzeiger Nr. 136 v. 25.07.1998) zu den Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen. In der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit ist dieser Ausschluss anerkannt worden (vgl. LSG NRW, U. v. 20.06.2000 - L 5 KR 14/00; U. v. 11.05.2000 - L 16 KR 89/99; LSG Berlin, U. v. 31.05.2000 - L 15 KR 6/99 -). Entsprechendes gilt für den Ausschluss der Aufwendungen für eine Stoßwellentherapie von der Beihilfefähigkeit (VGH Mannheim, B. v. 03.05.2002 - 4 S 512/02 -; VG Oldenburg, U. v. 11.09.2002 - 6 A 3275/00 -; VG Stade, U. v. 10.10.2002 - 3 A 1738/01 -; a. A.: VG Augsburg, U. v. 20.12.2001 - Au 2 K 99.201 - für einen besonders gelagerten Einzelfall). Die Heilfürsorge ist dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nachgebildet. Leistungen, die eine Ärztin oder ein Arzt nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbringen kann, darf er auch nicht zu Lasten der Heilfürsorge erbringen.
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Dem steht nicht der Einwand des Klägers entgegen, der therapeutische Erfolg der Stoßwellentherapie habe erheblich geringere Aufwendungen verursacht als die therapeutische Alternative eines operativen Eingriffs. Solange wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung des Fersensporns zur Verfügung stehen, braucht der Dienstherr nicht allgemein anerkannte Methoden nicht in den Leistungskatalog der Heilfürsorge aufzunehmen, auch wenn die anerkannte Behandlungsalternative aufwändiger und für den Patienten belastender ist. Dem Vortrag des Klägers, die wissenschaftliche Bewertung der Stoßwellentherapie habe sich seit der Beschlussfassung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen maßgeblich geändert, war nicht nachzugehen. Der Kläger beruft sich dazu ausschließlich auf einen Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 16.05.2001. Darin heißt es unter anderem, eine Gruppe international anerkannter Experten habe in Mainz über die Möglichkeiten der Stoßwellen in der Orthopädie eine kritische Bilanz gezogen; Ergebnisse einer internationalen Studie belegten, dass die Wirkung der Stoßwellen bei der Behandlung des Fersensporns deutlich über Placeboeffekte hinausgehe; die amerikanische Arzneimittelbehörde habe das Verfahren in den Vereinigten Staaten für die Behandlung des Fersenschmerzes zugelassen. Dieser Bericht bietet zwar Anhaltspunkte dafür, dass Stoßwellen als Methode zur Behandlung des Fersensporns in Fachkreisen diskutiert und ihre allgemeine wissenschaftliche Anerkennung als möglich erscheint. Von einer solchen allgemeinen Anerkennung wird dort aber nicht berichtet. Deshalb gibt die nur pauschale Behauptung des Klägers, wissenschaftlichen Studien der letzten Jahre belegten Therapieerfolge bei der Anwendung von Stoßwellen, die den Erfolgen bei der Anwendung herkömmlicher Methoden gleichwertig seien, keinen Anlass, die Einschätzung des mit fachkundigen Personen besetzten Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Frage zu stellen (in diesem Sinne auch VG Oldenburg, U. v. 11.09.2002)
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