Beschluss vom Verwaltungsgericht Osnabrück (2. Kammer) - 2 B 72/03
Gründe
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Die Antragstellerin, eine nordrhein-westfälische Gemeinde, wendet sich gegen die Errichtung von 3 Windenergieanlagen in der Nähe ihres Gemeindegebiets.
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Im März 2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von 3 Windenergieanlagen des Typs Südwind S 70, die jeweils über eine Gesamthöhe von 149,50 m (Nabenhöhe: 114,50 m, Rotorradius: 35 m) und eine Nennleistung von 1,5 MW verfügen und auf Gittermasten errichtet werden sollen. Die für die Realisierung dieses Vorhabens vorgesehenen Grundstücke liegen südlich bzw. südöstlich der bebauten Ortslage von E. im Außenbereich der Gemeinde F., wobei die Standorte der einzelnen Anlagen rd. 200 m von der Grenze des Gemeindegebiets der Antragstellerin entfernt sind. Die vorgesehenen Baugrundstücke sind in der im Dezember 1998 rechtsverbindlich gewordenen 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde F. als „Sonderbaufläche für Windenergienutzung“ dargestellt; im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung wurde die Antragstellerin am Verfahren beteiligt, ohne insoweit Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Die Antragstellerin ihrerseits betreibt derzeit die 8. Änderung ihres eigenen Flächennutzungsplans mit dem Ziel, im südlichen Teil ihres Gemeindegebiets - in einer Entfernung von ca. 350 - 400 m zu den Standorten der von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen - ebenfalls eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen auszuweisen; nach den bisherigen Beratungen in den zuständigen Entscheidungsgremien ist dabei u.a. eine Beschränkung der Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf 100 m vorgesehen.
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Mit Bescheiden vom 16.01.2003 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen im Einvernehmen mit der Gemeinde F. die beantragten Baugenehmigungen für die eingangs bezeichneten Vorhaben.
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Die Antragstellerin hat gegen diese - ihr nicht förmlich bekannt gegebenen - Baugenehmigungen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Nachdem die Beigeladene im Oktober/November 2003 mit der Errichtung der genehmigten Anlagen begonnen hatte, hat sie außerdem um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und geltend gemacht, dass die angefochtenen Baugenehmigungen ihre gemeindlichen Belange beeinträchtigten bzw. ihre Planungshoheit verletzten. Angesichts der Gesamthöhe und der Leistung der genehmigten Windenergieanlagen sei mit erheblichen negativen Auswirkungen auf ihr Gemeindegebiet durch Schattenwurf und Lärmimmissionen, darüber hinaus - u.a. im Hinblick auf den in diesem Bereich verlaufenden, landschaftlich wertvollen Höhenzug des Teutoburger Waldes - mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Funktion der Gemeinde als anerkannter Erholungsort zu rechnen; zudem werde die benachbarte Wohnbebauung durch die vorgeschriebene Warnbeleuchtung der Anlagen und die rot-weiße Markierung der Rotorspitzen erheblich gestört. Im Verfahren zur 8. Änderung ihres Flächennutzungsplans habe sie deshalb eine detaillierte gutachterliche Untersuchung durchgeführt, die zu dem Ergebnis geführt habe, dass unter Berücksichtigung der genannten Beeinträchtigungen eine Beschränkung der Gesamthöhe von Windenergieanlagen auf maximal 100 m erforderlich sei. Angesichts der geringen Entfernung zwischen der von ihr selbst geplanten und der von der Gemeinde F. bereits ausgewiesenen Konzentrationszone müssten diese Aussagen auch für die hier genehmigten Anlagen gelten, so dass es - was sie im Übrigen bereits im Rahmen der 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde F. angeregt habe - sinnvoll gewesen wäre, sie in den vorliegenden Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Die angefochtenen Genehmigungen seien außerdem auch deshalb rechtswidrig, weil der Bereich, in dem die streitigen Anlagen errichtet werden sollten, im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk G. als „Erholungsbereich“ und im Entwurf des Landschaftsplans III des Kreises H. als Bereich dargestellt sei, in dem die Landschaft mit naturnahen Lebensräumen angereichert werden solle; darüber hinaus handele es sich insoweit um ein attraktives Brutgebiet für eine Vielzahl von Vogelarten, die zum Teil besonders geschützt seien.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 16.01.2003 anzuordnen.
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Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie sind der Auffassung, dass die Antragstellerin durch die angefochtenen Baugenehmigungen nicht in ihren Rechten verletzt werde und tragen dazu - im Wesentlichen übereinstimmend - vor: Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, bei der Genehmigung der streitigen Anlagen seien weder die Belange der Regionalplanung und des Natur- und Landschaftsschutzes noch der Schutz der Bewohner ihres Gemeindegebietes vor unzumutbaren Belästigungen durch Lärm, Schattenwurf u.ä. berücksichtigt worden, könne sie diese Gesichtspunkte von vornherein nicht mit Erfolg geltend machen, weil es sich dabei lediglich um allgemeine Gemeinwohlinteressen bzw. um die Interessen von Privatpersonen, nicht aber um subjektive Rechte der Antragstellerin selbst handele. Eine Verletzung ihrer Planungshoheit bzw. ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot liege ebenfalls nicht vor, weil die Antragstellerin im Rahmen der 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde F. beteiligt worden sei, ohne dass sie seinerzeit Bedenken gegen diese Planung erhoben habe.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt, die - wie hier - kraft Gesetzes (§ 212 a Abs. 1 BauGB) entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Bei dieser Entscheidung bedarf es insbesondere einer Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzbarkeit der erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des davon betroffenen Antragstellers (Nachbarn) an einer vorläufigen Baustilllegung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren, bei der auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind. Bei der hier gegebenen Anfechtung einer Baugenehmigung durch Dritte kommt entscheidend hinzu, dass diese nur dann Erfolg haben kann, wenn die Genehmigung - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit in objektiver Hinsicht - unter Verletzung drittschützender Rechtsnormen erteilt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192). Diese Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus, weil bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar ist, dass sie durch die angefochtenen Baugenehmigungen in ihren eigenen Rechten (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt wird.
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Soweit die Antragstellerin geltend macht, die angefochtenen Baugenehmigungen seien mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes (einschließlich des Vogelschutzes) nicht vereinbar, folgt dies schon daraus, dass es sich dabei zwar um allgemeine „öffentliche Belange“ - die objektiv-rechtlich bei der Genehmigung eines Bauvorhabens grundsätzlich zu berücksichtigen sind -, nicht aber gleichzeitig auch um „wehrfähige Rechte“ der Gemeinde selbst handelt, die dieser - etwa im Rahmen ihrer Planungshoheit oder sozusagen „stellvertretend“ für die Interessen der Allgemeinheit - einen entsprechenden (subjektiven) Abwehranspruch gegen ein bestimmtes Vorhaben vermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, DVBl. 1990, 427; U. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, NVwZ 1997, 169). Dasselbe gilt, soweit sich die Antragstellerin auf eine Beeinträchtigung ihrer Funktionen als anerkannter Erholungsort bzw. „Erholungsbereich“ sowie als Bereich, in dem künftig eine naturnahe Entwicklung angestrebt wird, beruft. Denn diese Funktionen sind ihr allein auf Grund entsprechender raumordnerischer bzw. regionalplanerischer Zielvorstellungen im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk G. bzw. im Landschaftsplan III des Kreises H. - der im Übrigen bislang ohnehin erst als (rechtlich unverbindlicher) Entwurf vorliegt - und damit von überörtlichen Planungsträgern zugewiesen worden, stellen dagegen keinen Ausfluss ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten gemeindlichen Planungshoheit dar (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1989, aaO.; U. v. 11.02. 1993 - 4 C 15.92 -, DVBl. 1993, 658). Demgemäß ist der gesamte Vortrag der Antragstellerin zu möglichen Beeinträchtigungen des Natur- und Vogelschutzes, des Landschaftsbildes und des Erholungswertes des betreffenden Bereichs von vornherein nicht geeignet, eine subjektive Rechtsbetroffenheit darzutun. Abgesehen davon wären die von der Antragstellerin im Hinblick auf den Natur- und Landschaftsschutz geäußerten Befürchtungen auch der Sache nach in erheblichem Umfang zu relativieren, da sie selbst im südlichen Teil ihres Gemeindegebiets - lediglich 350 - 400 m von den Standorten der hier streitigen Anlagen entfernt - die Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergieanlagen plant, die sich von der diesbezüglichen Planung der Gemeinde F. letztlich nur dadurch unterscheidet, dass die Antragstellerin eine Beschränkung der Gesamthöhe von Windenergieanlagen auf 100 m beabsichtigt; dass derartige Anlagen das Landschaftsbild bzw. den Erholungswert der Landschaft bei objektiver Betrachtung (deutlich) weniger beeinträchtigen sollen als die im vorliegenden Verfahren genehmigten, insgesamt knapp 150 m hohen Anlagen, ist jedoch nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
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Ebenfalls unbeachtlich ist der weitere Einwand der Antragstellerin, durch die genehmigten Anlagen komme es zu erheblichen Belästigungen der in ihrem Gemeindegebiet lebenden Bevölkerung durch Lärm und Schattenwurf sowie die Kennzeichnung der Rotorblätter; denn auch dies stellt keine Beeinträchtigung eigener Rechte der Antragstellerin (insbesondere ihrer Planungshoheit), sondern allenfalls solcher der davon konkret betroffenen Personen - die dann ggf. selbst mit entsprechenden Rechtsbehelfen gegen das genehmigte Vorhaben vorgehen müssen - dar (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1989, aaO.; U. v. 12.12.1996 - 4 C 14.95 -, NVwZ 1997, 904).
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Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin - worauf sie sich im vorliegenden Verfahren letztlich allein berufen kann - durch das genehmigte Vorhaben (bzw. durch die insoweit zugrunde liegende Bauleitplanung der Gemeinde F.) in ihrer Planungshoheit verletzt wird. Die aus Art. 28 Abs. 2 GG (i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) abgeleitete Planungshoheit beinhaltet das Recht der Gemeinde auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gemeindegebiet, d.h. die Befugnis, zwar unter Beachtung der allgemein geltenden Gesetze, ansonsten aber ohne durchgängige und strikte Bindung an staatliche Vorgaben aufgrund eines eigenen Gestaltungs- und Entscheidungsspielraums über die Bebauung bzw. Besiedlung ihres Gemeindegebiets oder über die sonstige Bodennutzung zu entscheiden. Dieses Recht kann entweder dadurch beeinträchtigt werden, dass sich eine - auf das Gemeindegebiet selbst oder auf das Gebiet einer Nachbargemeinde beziehende - Fachplanung nachhaltig störend auf eine von der betroffenen Gemeinde selbst bereits eingeleitete und hinreichend konkretisierte Planung auswirkt oder dass durch eine bestimmte überörtliche Planung wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer künftigen Planung durch die betroffene Gemeinde selbst entzogen werden (vgl. u.a. BVerwG, U. v. 15.12.1989, aaO; B. v. 26.02.1990 - 4 B 31.90 -, NVwZ 1990, 657; U. v. 11.04.1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124, jew. m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn eine Nachbargemeinde ihre eigene Bauleitplanung entgegen dem in § 2 Abs. 2 BauGB normierten interkommunalen Abstimmungsgebot - das letztlich ebenfalls die Planungshoheit der anderen, von einer derartigen Bauleitplanung betroffenen Gemeinde schützen soll - nicht auf die Bauleitplanung der betroffenen Gemeinde abstimmt, d.h. unter Verstoß gegen das Gebot einer gerechten Abwägung der widerstreitenden Interessen im Ergebnis nicht ausreichend Rücksicht auf deren Planungsabsichten bzw. - soweit solche noch nicht bestehen - auf deren sonstigen schutzwürdigen (und erkennbaren) Interessen nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1989 u. B. v. 26.02.1990, jew. aaO; B. v. 09.01.1995 - 4 NB 42.94 -, BauR 1995, 354). Eine derartige Beeinträchtigung der Planungshoheit liegt hier aller Voraussicht nach nicht vor. Die Antragstellerin ist - obwohl sie selbst zum damaligen Zeitpunkt offenbar noch keine konkreten Vorstellungen über die Ausweisung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen in ihrem Gemeindegebiet hatte und deshalb zumindest in dieser Hinsicht ein entsprechender „Abstimmungsbedarf“ an sich noch gar nicht bestand - im Verfahren zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde F. (unstreitig) beteiligt worden, ohne insoweit Anregungen und Bedenken hinsichtlich der diesbezüglichen Planung ihrer Nachbargemeinde vorzutragen; damit ist dem in § 2 Abs. 2 BauGB normierten Abstimmungsgebot jedenfalls in formeller Hinsicht Rechnung getragen worden. Demgegenüber besteht eine entsprechende Abstimmungspflicht in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn im Einvernehmen mit der an sich abstimmungspflichtigen Gemeinde eine Baugenehmigung erteilt wird, ohne dass ein mit der Nachbargemeinde abgestimmter Bauleitplan vorliegt (oder ein entsprechender Bebauungsplan ggf. gänzlich fehlt) und die Gemeinde dem Bauherrn daher im Ergebnis unter Umgehung des Abstimmungsgebots einen Anspruch auf Zulassung seines Vorhabens verschafft hat (vgl. BVerwG, U. v. 15.12. 1989 u. 11.02.1993, jew. aaO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Antragstellerin im Verfahren der 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde F. beteiligt worden ist und dieser gegenüber auch in der Folgezeit - jedenfalls vor Erteilung der hier angefochtenen Genehmigungen bzw. des gemeindlichen Einvernehmens zu diesen Vorhaben - offenbar keine Mitteilung über ihre eigenen aktuellen Planungsabsichten gemacht hat; abgesehen davon dürfte die Absicht der Antragstellerin, den hier interessierenden Bereich zum Schutz des Landschaftsbildes von einer ganz bestimmten Bebauung freizuhalten, ohnehin nicht zu den Gesichtspunkten gehören, die einer interkommunalen Abstimmung i.S.d. § 2 Abs. 2 BauGB bedürfen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.02.1975 - I A 187/72 -, BRS 29 Nr. 18). Die von der Antragstellerin nunmehr hinsichtlich der konkreten Einzelgenehmigungen geltend gemachten Beeinträchtigungen sind vielmehr letztlich die Folge dessen, dass sie sich erst (deutlich) später als die Gemeinde F. zu einer Änderung ihres Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen entschlossen hat; insoweit aber muss sie sich - ohne dass damit ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB bzw. eine Verletzung ihrer Planungsverbot verbunden wäre - die bereits seit längerer Zeit existierende Bauleitplanung ihrer Nachbargemeinde als eine Art „Vorbelastung“ entgegen halten lassen (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 2 Rn. 22 m.w.N.). Abgesehen davon ist auch der Sache nach nicht erkennbar, inwieweit die nunmehr konkretisierte eigene Bauleitplanung der Antragstellerin - nämlich die Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergieanlagen im südlichen Teil ihres Gemeindegebiets - durch die angefochtenen Baugenehmigungen bzw. die zugrunde liegende Bauleitplanung der Gemeinde F. im oben umschriebenen Sinne berührt sein soll. Die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken dürften vielmehr eher von dem Gedanken getragen sein, die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nunmehr - nämlich deutlich später als ihre Nachbargemeinde - in einer Weise zu steuern, wie sie es auf Grund der von ihr zwischenzeitlich durchgeführten Untersuchungen (subjektiv) für richtig bzw. städtebaulich vertretbar hält; insoweit hat sie jedoch - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - rechtlich keinen Anspruch darauf, dass sich die Bauleitplanung ihrer Nachbargemeinde bzw. die darauf aufbauende Genehmigung von Einzelvorhaben nunmehr ihren eigenen Planungsvorstellungen anpasst.
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