Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (3. Kammer) - 3 A 268/03

Tatbestand

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Der Kläger ist Beamter des Landes Niedersachsen. Seine Ehefrau war im Laufe des Jahres 2002 zur Aushilfe teilzeitbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst im Umfang von 34 Wochenstunden. Ihre Vergütung erfolgt gemäß Bundesangestelltentarifvertrag (Vergütungsgruppe VIII).

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Der Kläger erhielt wegen dieser Teilzeitbeschäftigung seiner Ehefrau den Familienzuschlag der Stufe 1 in den Monaten Juni und Juli nur zur Hälfte. Mit Antrag vom 3.12.2002 begehrte der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Gewährung des vollen Familienzuschlags der Stufe 1. Unter Hinweis auf § 40 Absatz 4 Bundesbesoldungsgesetzes lehnte der Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 10.6.2003 ab.

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Mit Bescheid vom 12.6.2003 entschied der Beklagte, dass dem Kläger für den Monat September 2002 ebenfalls nur der hälftige Familienzuschlag der Stufe 1 zustehe. Die Widersprüche des Klägers vom 23. und 24.6.2003, mit Schreiben vom 1.10.2003 begründet, wies er mit Bescheid vom 23.10.2003 zurück. Auf die vorgenannten Schriftstücke wird Bezug genommen.

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Mit am 21.11.2003 erhobener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt zur Begründung unter näherer Darlegung und Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2001, 6 AZR 712/00, vor, der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass trotz der Kürzung mindestens ein Ehegattenanteil von 100 % für beide Ehepartner übrig bleibe. Zumindest dürfe er nicht schlechter gestellt sein, als wenn seine Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst tätig gewesen wäre.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 10.6.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2003 für die Monate Juni, Juli und September 2002 weiteren Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 151,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Unter Bezugnahme auf seinen Widerspruchsbescheid macht der Beklagte geltend, die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder habe entschieden, für den Bereich des BAT aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine allgemeinen Folgerungen zu ziehen. Dieser Auffassung habe sich das niedersächsische Finanzministerium angeschlossen. Die für den Tarifbereich an die tatsächlich gezahlte Höhe anknüpfende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht auf die Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz übertragbar.

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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat für die Monate Juni, Juli und September 2002 keinen Anspruch auf Gewährung des ungeminderten Familienzuschlags der Stufe 1. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte gewährt dem Kläger zu Recht in Anwendung der sog. Konkurrenzklausel des § 40 Absatz 4 Bundesbesoldungsgesetz mit Rücksicht auf die berufliche Tätigkeit seiner Ehefrau nur den hälftigen Familienzuschlag der Stufe 1 .

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Gemäß den Regelungen des § 40 Absatz 1, Absatz 4 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 1, 2 Bundesbesoldungsgesetz erhalten Beamte als Bezügebestandteil einen Familienzuschlag nach der Anlage V, dessen Höhe sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe entsprechend der Familienverhältnisse des Beamten richtet. Zur Stufe 1 gehören unter anderem verheiratete Beamte, wie der Kläger (§ 40 Absatz 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz). Gemäß § 40 Absatz 4 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz erhält der Beamte den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte, wenn seine Ehegattin als Angestellte im öffentlichen Dienst steht und ihr ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zustünde. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind im Fall des Klägers gegeben.

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Unstreitig war die Ehegattin des Klägers in den streitigen Monaten im öffentlichen Dienst beschäftigt. Aufgrund des § 29 BAT stünde ihr für diese Monate im Sinn vorstehend genannter Regelung ebenfalls der "Familienzuschlag der Stufe 1" zu. Zwar regelt § 29 BAT seinem Wortlaut nach die Gewährung eines "Ortszuschlages", doch entspricht der Ortszuschlag der Stufe 2 der Sache nach dem Familienzuschlag der Stufe 1. Ursprünglich enthielt der BAT keine eigenständige Regelung des Ortszuschlags, sondern verwies auf die entsprechende Bestimmung des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei Schaffung einer mit Blick auf die Tarifautonomie für erforderlich gehaltenen eigenständigen Regelung im Jahr 1982 wurden Systematik und Begrifflichkeit der damals geltenden Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes rezipiert. Diese aus dem Besoldungsrecht übernommene Regelung der Gewährung von Ortszuschlägen sollte die damaligen besoldungsrechtlichen Tatbestände nachbilden, aber verhindern, dass gesetzliche Änderungen sich wie einseitige Änderungen des BAT seitens der Arbeitgeber auswirkten (Böhm u.a., BAT, Kommentar, 3. Auflage, § 29 Rn. 9). Die mit dem Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.2.1997 (BGBl I Seite 322, 331) vorgenommene Umgestaltung des "Ortszuschlages" im Besoldungsgesetz in einen "Familienzuschlag" sollte die Funktion dieses familienbezogenen Bezahlungsbestandteils verdeutlichen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 13/3994, Seite 29). Die Einarbeitung des bisherigen Ortszuschlags der Stufe 1 in die Grundgehälter führte - bei im Übrigen im Wesentlichen unveränderter Zuschlagsgewährung - zum Wegfall dieser Ortszuschlagsstufe. Dies wurde tragend damit begründet, dass der Ortszuschlag der Stufe 1 bereits zuvor faktisch Grundgehalt, aber kein solcher Bezahlungsbestandteil gewesen sei, der sozialen Gesichtspunkten gefolgt sei (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 13/3994, Seite 42). Infolgedessen unterscheidet das neue Recht "deshalb nur noch zwischen einem nach Besoldungsgruppen gestaffelten Familienzuschlag der Stufe 1 (bisheriger Verheiratetenbestandteil der Stufe 2) und dem Familienzuschlag der Stufe 2 und den folgenden Stufen (bisheriger Kinderbestandteil der Stufe 3 und den folgenden Stufen) je nach Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder" (Gesetzentwurf der Bundesregierung, ebenda). Hinsichtlich der weiterhin an den Familienstand anknüpfenden Zuschlagsgewährung (verheiratet, Kinder) sind - abgesehen von der Änderung der Begrifflichkeit unter Vornahme einer neuen Nummerierung der verbleibenden Zuschlagsstufen - keine substantiellen Änderungen vorgenommen worden. Insbesondere eine materielle Änderung der "Konkurrenzklausel" (damals § 40 Abs. 5, jetzt Abs. 4) war nicht Gegenstand des Reformgesetzes. Daraus folgt nicht nur, dass es sich bei dem Familienzuschlag der Stufe 1 der Sache nach um den in § 29 BAT weiterhin entsprechend der alten besoldungsrechtlichen Terminologie gewährten Ortszuschlag der Stufe 2 handelt, sondern auch, dass das Tatbestandsmerkmal "Familienzuschlag der Stufe 1" in § 40 Absatz 4 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz dahingehend auszulegen ist, dass dieser Rechtsbegriff den "Ortszuschlag der Stufe 2" gemäß § 29 BAT umfasst. Erfüllt mithin die im öffentlichen Dienst stehende Ehegattin des Beamten die Voraussetzungen der Gewährung eines Ortszuschlags der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gemäß § 29 BAT, so "stünde" ihr "ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen" zu, so dass der Beamte selbst lediglich den hälftigen Familienzuschlag der Stufe 1 Beanspruchung kann.

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Dieses Ergebnis gilt unabhängig davon, welcher Tarifklasse die Ehegattin des Klägers auf Grund ihrer Vergütungsgruppe angehört, denn für die Anwendung der "Konkurrenzklausel" genügt es, dass der Ehegattin des Beamten ein Familienzuschlag der Stufe 1 im Sinne eines Ortszuschlags der Stufe 2 nach BAT "zustünde", ohne dass es auf die geringfügigen Differenzen in den monatlichen Beträgen der Tarifklassen gemäß § 29 Absatz 2 BAT (seit 1.1.2003 zwischen 49,91 € und 53,45 €), ankäme. Abweichendes gälte nur dann, wenn der im Anschluss an die dritte Alternative des § 40 Absatz 4 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz "oder eine entsprechende Leistung" eingefügte Zusatz "in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages" auch für die ersten beiden Tatbestandsalternativen des § 40 Absatz 4 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz Geltung beanspruchte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die "Konkurrenzklausel" hat durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz) vom 18.12.1975 (BGBl I, Seite 3091) erstmals in das Besoldungsrecht Eingang gefunden. Diese ursprüngliche Textfassung weist lediglich die ersten beiden Tatbestandsalternativen auf ("und stünde ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu"), ohne einen ergänzenden Zusatz bezüglich der Höhe beizufügen. Insoweit handelte es sich auch nicht um ein - später korrigiertes - Versehen des Gesetzgebers. Vielmehr sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst einen ein Wahlrecht der Ehegatten normierenden Zusatz vor, wonach diese bestimmen hätten können, dass einem von ihnen der Unterschiedsbetrag in voller Höhe gewährt wird (Bundestags-Drucksache 7/4127, Seite 6). Ausweislich der Begründung (Bundestags-Drucksache 7/4127, Seite 40) sollte durch Einräumung dieses Wahlrechts sichergestellt werden, dass die Ehegatten zusammen mindestens einen vollen Verheiratetenzuschlag erhielten. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ist dieses Wahlrecht infolge eines Änderungsvorschlags des Bundesrats entfallen und durch eine Regelung bezüglich der Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse ersetzt worden (Bundesrats-Drucksache 575/75, Seite 6). Dies begründete der Bundesrat dahingehend, dass der Änderungsvorschlag sicherstellen solle, "das in Fällen der Teilzeitbeschäftigung eines der Anspruchsberechtigten insgesamt mindestens der volle jeweilige Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages gewährt wird" (Bundesrats-Drucksache 575/75, Seite 8). Damit erübrigte sich aus der Sicht des Bundesrats ein Wahlrecht für Ehegatten, das einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht haben würde (Bundesrats-Drucksache, ebenda). Ausweislich der nachfolgenden Stellungnahme der Bundesregierung zu eben diesem Änderungsvorschlag des Bundesrats hat die Bundesregierung erkannt, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung des Gesetzes hinter der Reichweite des von ihr vorgeschlagenen Wahlrechts zurück blieb. In ihrer Gegenäußerung führte die Bundesregierung insoweit aus, sie habe durch Einführung eines Wahlrechts erreichen wollen, dass "in allen Fällen" wenigstens ein voller Verheiratetenbetrag zusteht. Der Vorschlag des Bundesrates gehen einen anderen Weg zur Lösung der Diskrepanzen "im Bereich der Teilzeitbeschäftigten" (Bundestags-Drucksache 7/4193, Seite 2). Daraus ergibt sich, dass die Bundesregierung mit ihrer Zustimmung zu der vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzesfassung bewusst von ihrem mit der Einräumung eines Wahlrechts verfolgten Anliegen abgerückt ist. Die hieraus resultierende Folge, dass Eheleute bei unterschiedlichen Zuschlagsbeträgen infolge jeweils hälftiger Gewährung gemeinsam nicht einen Zuschlag in Höhe des vollen höheren Betrags erhalten würden, hat der Gesetzgeber danach ausdrücklich - entsprechend der Begründung des Bundesrats wegen zu vermeidenden Verwaltungsaufwands - hingenommen. Unmittelbare praktische Folgen zeitigte diese gesetzliche Regelung deshalb nicht, weil gleichzeitig die Ortszuschlagstabelle neu gefasst und der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 in allen Tarifklassen einheitlich auf 90 DM festgesetzt wurde (vgl. Rundschreiben des BMI vom 18. und 23.12.1975, zitiert nach Wurster/Wurster, Bundesbesoldungsrecht für Beamte, Richter und Soldaten, Kommentar, 6. Lieferung: Januar 1981, Seite 5, 7). Aufgrund der bis zum 30.4.1982 in § 29 BAT geregelten Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen galt dies für den gesamten Anwendungsbereich der „Konkurrenzklausel“. Dies galt jedoch nicht in gleicher Weise für jedwede sonstige „entsprechende Leistung“, die der Gesetzgeber durch das Achte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 26.6.1978 (BGBl I, Seite 869) durch Einfügung der Worte „oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse“ in den Anwendungsbereich der „Konkurrenzklausel“ einbezogen hat. Für derartige „entsprechende Leistungen“ bestand Anlass für eine auch die Höhe der Beträge in den Blick nehmende Normierung, da diese typischerweise der Regelungskompetenz öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften entzogen und zuvörderst nach Art und Höhe dem Gestaltungswillen anderer Arbeitgeber anheim gestellt waren. Vergleichbares gilt für den Anwendungsbereich der "Konkurrenzklausel" hinsichtlich der ersten beiden Tatbestandsalternativen nicht. Wortlaut und systematische Abfassung der Tatbestandsalternativen sprechen gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der Ergänzung des Tatbestands der "Konkurrenzklausel" des § 40 Bundesbesoldungsgesetz auch bezüglich der bereits normierten Tatbestandsalternativen einen an die Mindesthöhe des Unterschiedsbetrages anknüpfende beschränkende Regelung hat einführen wollen. Auch im Übrigen gibt es keinen solchen Anhalt, denn die Begründung der Gesetzesänderung, es handele sich um eine Klarstellung der bisherigen Verwaltungspraxis, gibt dafür - insbesondere in Ansehung des einheitlichen Unterschiedsbetrags in allen Tarifklassen - ebenfalls nichts her.

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Der Anwendung des § 40 Absatz 4 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz mit der Folge der nur hälftigen Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an den Kläger steht auch nicht die Teilzeitbeschäftigung seiner Ehegattin entgegen. Bezüglich der Behandlung von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen hat der Gesetzgeber mit § 40 Absatz 4 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz eine abschließende Sonderregelung geschaffen. Danach wird die grundsätzlich anwendbare Bestimmung des § 6 Besoldungsgesetz (anteilige Kürzung entsprechend des Umfangs der Teilzeit) insbesondere dann nicht angewandt, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, so dass § 6 Bundesbesoldungsgesetz keine Anwendung findet. Den vorstehend genannten Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung entsprechen die §§ 29 Absatz 5 Satz 2, 34 Absatz 1 Satz 1 BAT. Auf diese Weise wird für die in § 40 Absatz 4 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz bzw. § 29 Absatz 5 Satz 2 BAT tatbestandlich geregelten Fälle der Teilzeitbeschäftigung das vorstehend mit Blick auf das Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsstrukturgesetz dargelegte Ziel des Gesetzgebers erreicht, bei der Gewährung von Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag Kürzungen in Folge von Teilzeitbeschäftigung zu vermeiden. Dass der Gesetzgeber durch Änderung der Bestimmungen dieses Ziel möglicherweise nicht mehr mit gleicher Entschiedenheit verwirklicht, wie dies noch in der angeführten Begründung des Bundesrats zum Haushaltsstrukturgesetz zum Ausdruck kam, ist hinzunehmen und wird sich zudem nicht zum Nachteil des Klägers aus. Eine weitergehende Berücksichtigung des Status der Teilzeitbeschäftigung bereits im Rahmen der Tatbestandsmerkmale des § 40 Absatz 4 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz verbietet sich nicht nur in Ansehung der nachfolgenden abschließenden Regelung. Ihr steht auch das vom Gesetzgeber im Konjunktiv gesetzte Verb "stünde" entgegen, mit dem verdeutlicht wird, dass das Gesetz grundsätzlich das Vorliegen der in §§ 39,40 Bundesbesoldungsgesetz normierten Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienzuschlag für die Anwendung der "Konkurrenzklausel" genügen lässt, ohne außerhalb dieser Bestimmungen liegende Umstände, die sich möglicherweise aufgrund anderweitig normierter Bestimmungen auf die Höhe des tatsächlich auszuzahlenden Zuschlagsbetrags auswirken, für die Frage der Anwendbarkeit der "Konkurrenzklausel" ausschlaggebend sein zu lassen. Außerhalb der Regelungen über den Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag liegende Umstände sollen von der Besoldungsstelle bei der Zuschlagsgewährung nicht in den Blick zu nehmen sein. Insoweit abstrahiert das Gesetz - mit Ausnahme der Sonderregelung in § 40 Absatz 4 Satz 2 Besoldungsgesetz - im Sinne der angestrebten Verwaltungsvereinfachung von den individuellen Lebensverhältnisse des Beamten im Übrigen.

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Auf Grund der vorstehenden Erwägungen kam eine Übernahme der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 6.8.1998, 6 ZR 166/97; Urteil vom 13.12.2001, 6 AZR 712/00) im Ergebnis nicht in Betracht. Die vorstehend genannten Entscheidungen lassen eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung der Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse (§ 40 Absatz 4 Satz 2 Besoldungsgesetz, § 29 Absatz 5 Satz 2 BAT) sowie mit dem Umstand nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bezüglich des die Anspruchsberechtigung des Ehegatten bezüglich einer ihm zustehenden Leistung beschreibenden Verbs den Konjunktiv („stünde“) gewählt hat. Vielmehr gehen beide Entscheidungen ohne weiteres davon aus, dass dem Ehegatten eine Leistung in bestimmter Höhe tatsächlich "zustehe" die ihm auch auszuzahlen ist. Beide Entscheidungen stützen sich auf eine Auslegung der Kürzungsvorschrift des BAT gemäß einem Regelungszweck, den die Entscheidungen aus der Entstehungsgeschichte der Tarifvorschrift gewinnen. Hierbei stellen die Entscheidungen wesentlich auf die oben erörterten Materialien zum Haushaltsstrukturgesetz ab. Das Bundesarbeitsgericht geht dabei tragend davon aus dass der Gesetzgeber mit der Teilzeitregelung "dasselbe Ziel" mit weniger Verwaltungsaufwand für erreichbar gehalten habe, dass der Regierungsentwurf mit dem zunächst vorgesehenen Wahlrecht verfolgte. Wie ausgeführt geht diese Annahme ausweislich der Stellungnahme der Bundesregierung zum Änderungsvorschlag des Bundesrats fehl. Ob der Bundesrat bei seinem Änderungsvorschlag vor Augen gehabt hat, dass sich das seitens der Bundesregierung vorgeschlagene Wahlrecht nicht nur in Fällen der Teilzeitbeschäftigung auswirken würde, kann der Begründung des Bundesrats selbst nicht entnommen werden. Nimmt man den Umstand hinzu, dass infolge der zeitgleichen Neufassung der Ortszuschlagstabelle der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in allen Tarifklassen einheitlich auf 90 DM festgesetzt wurde, erklärt sich, dass der Bundesrat von einer auf den Aspekt der Teilzeitbeschäftigung reduzierten Problematik ausging. Offen bleibt, ob der Bundesrat die Möglichkeit künftiger unterschiedlicher Unterschiedsbeträge in den verschiedenen Tarifklassen in den Blick genommen hat. Jedenfalls lässt sich die Begründung des Bundesrats nur dahin verstehen, dass er ausschließlich den Aspekt der Teilzeitbeschäftigung für regelungsbedürftig hielt und ein weitere Fallgestaltungen umfassendes Wahlrecht wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands ablehnte. Die Aussage des Bundesarbeitsgerichts, "dass mit der Teilzeitregelung dasselbe Ziel mit weniger Verwaltungsaufwand erreichbar sei", gilt somit ausschließlich bezogen auf den Aspekt der Teilzeitbeschäftigung. Dass die Bundesregierung entgegen der Annahme des Bundesarbeitsgerichts erkannt hat, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung hinter dem von ihr vorgeschlagenen Wahlrecht substantiell zurück bleibt, belegt ihre Stellungnahme zum Änderungsvorschlag des Bundesrats. Bezüglich der Einführung eines Wahlrechts hebt die Bundesregierung auf ihr Ziel ab, "in allen Fällen" die volle Zuschlagsgewährung zu erreichen, während sie im Vorschlag des Bundesrats lediglich einen (anderen) Weg zur Lösung "im Bereich der Teilzeitbeschäftigten" sieht. Dies verdeutlicht, dass die Bundesregierung dem Gesetzesvorschlag des Bundesrats zugestimmt hat, obwohl dieser das von ihr mit dem Wahlrecht verfolgte Ziel ausschließlich für den Bereich der Teilzeitbeschäftigten verwirklichen konnte. Damit fehlt es jedoch an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, dass der Regelungszweck der geltenden "Konkurrenzklausel" aus dem ursprünglich seitens der Bundesregierung mit dem vorgeschlagenen Wahlrecht verfolgten Regelungszweck gewonnen werden kann. Vielmehr belegt die Entstehungsgeschichte, dass der Gesetzgeber künftige Diskrepanzen, die sich aus abweichenden Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen 1 und 2 in den verschiedenen Tarifklassen ergeben würden, mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung bewusst in Kauf genommen hat.

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In Ansehung der geringfügigen Unterschiede der in den unterschiedlichen Tarifklassen des BAT gewährten Zuschlagsbeträge (seit dem 1.1.2003 bis etwa 3,50 €/Monat) ist nicht erkennbar, inwiefern die gesetzliche "Konkurrenzklausel" für den Kläger eine besondere "Härte" zu begründen vermöchte. Der Rechtsstandpunkt des Klägers fühlte hingegen dazu, dass bei Ehepartnern, die den Tarifklassen Ia und Ib angehören, die "Konkurrenzklausel" regelmäßig zur Anwendung käme, dies jedoch bei Ehepartnern, die der Tarifklasse II angehören, ebenso regelmäßig nicht der Fall wäre. Dies liegt darin begründet dass die vom Kläger als Mindestbetrag herangezogene Hälfte des Höchstbetrags des Familienzuschlags der Stufe 1 zwischen den Beträgen der Tarifklasse II und der Tarifklassen Ia und Ib liegt. Somit würden Unterschiedsbeträge von Bagatellcharakter darüber entscheiden, ob einem Beamten der volle oder nur ein hälftiger Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren ist. Beamte mit einem der Tarifklasse II zugehörigen Ehegatten würden den doppelten Betrag erhalten, wie Beamte mit einem den Tarifklassen Ia oder Ib zugehörigen Ehegatten. Dieses Ergebnis erschiene in Anbetracht der ausschlaggebenden geringfügigen Differenzen zwischen den Tarifklassen kaum nachvollziehbar.

 


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