Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (1. Kammer) - 1 A 8/05
Tatbestand
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Als eine Erzeugerorganisation im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vom 18.5.1972 beantragte die Klägerin unter dem 21.3.1997 bei der Bezirksregierung Weser-Ems ihre Anerkennung (auch) als Erzeugerorganisation nach der Verordnung (EWG) Nr. 2200/96 und unter dem 17./18.6.1997 beantragte sie die Genehmigung eines „Aktionsplanes“ sowie eines „Operationellen Programms“. Durch Bescheid vom 28.11.1997 beschied die Bezirksregierung Weser-Ems die Klägerin dahin, dass sie den Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation für die Kategorie Obst und Gemüse gemäß Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EG) Nr. 2200/96 annehme und dass sie nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und nach einer am 15.10.1997 vor Ort durchgeführten Kontrolle zu der Auffassung gelangt sei, dass die Voraussetzungen für die Erlangung der Anerkennung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 2200/96 unter im Einzelnen genannten Voraussetzungen gewährleistet seien. Durch Bescheid vom selben Tage genehmigte sie den Entwurf eines Operationellen Programms gemäß Artikel 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2200/96 bezüglich im Einzelnen bezeichneter Projekte. Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen, die unter Ziffer 11 Satz 3 folgenden Wortlaut haben:
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"Die Anträge auf Zahlung einer finanziellen Beihilfe oder ihres Restbetrages sind mit allen gemäß Artikel 9 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 411/97 aufgeführten Belegen bis spätestens 31. Januar des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen."
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Bei Abwicklung der Leistungen für das Jahr 1997 kam es dann zu einem Schreiben der Bezirksregierung Weser-Ems vom 6.5.1998, in dem auch die Pflicht zur Vorlage des Antrages bis zum 31.1.1998 thematisiert wurde und in dem es wie folgt heißt:
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„Gemäß Ziffer 11 der Nebenbestimmungen war für die Gewährung der finanziellen Beihilfe für Maßnahmen des Jahres 1997 bis spätestens 31. Januar 1998 ein Antrag zu stellen. Auf fernmündliche Nachfrage wurde mir am 20. Februar von Herrn D. mitgeteilt, dass diese Angaben noch nicht vorliegen. Ich bitte nunmehr um unverzügliche Erledigung.“
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Darauf bezogen sich sodann mehrere nachfolgende Gespräche und auch ein Schriftwechsel. Durch Bewilligungsbescheid vom 24.2.1999 setzte die Bezirksregierung Weser-Ems) die finanzielle Beihilfe für das Jahr 1997 gemäß Artikel 16 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 2200/96 auf der Grundlage des Bescheides zur Annahme des Aktionsplans vom 28. November 1997 und des Bescheides zur Annahme des operationellen Programms vom 28. November 1997 auf 245.000 DM fest.
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Den Antrag auf Auszahlung der Beihilfe für 1998 stellte die Klägerin unter dem 8.3.1999 und dieser Antrag ging bei der Bezirksregierung Weser Ems am 12.3.1991 ein.
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Am 21.7.1999 führten die Prüfer E. F. und G. H. von der Bezirksregierung Weser-Ems in Begleitung des internen Revisionsdienstes der Niedersächsischen Zahlstelle bei der Klägerin eine Prüfung gemäß Artikel 12 VO (EG) Nr. 2200/96 durch und neben Beanstandungen für das Jahr 1997 bzw. die Jahrestranche 1997 stellten sie dabei hinsichtlich der Beihilfe für 1998 unter anderem fest, dass der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe 1998 von der Klägerin erst am 8.3.1999 gestellt worden und erst am 12.3.1999 bei der Bezirksregierung Weser-Ems eingegangen sei. Das beteiligte Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten holte eine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 6.10.1999 ein, die folgenden Wortlaut hat:
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„Im Nachgang zu o.g. Telefonat teile ich mit, dass die in Artikel 9 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 411/97 der Kommission genannte Frist zur Einreichung der Anträge auf Zahlung einer finanziellen Beihilfe oder ihres Restbetrages eine Ausschlussfrist darstellt, d.h. nach diesem Termin eingehende Anträge nicht bewilligt werden können. In Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 411/97 ist ausdrücklich bestimmt, dass die Anträge auf Zahlung bis spätestens 31. Januar "in einem Mal "eingereicht werden. Diese strenge Formulierung lässt nur den Schluss zu, dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Diese Einschätzung wird durch Art. 9 Abs. 3 VO (EG) Nr. 411/97 bestätigt: Danach verbleibt es bei der strengen Fristregelung des Abs. 1; diese wird ergänzt durch die Regelung über die Beihilfeauszahlung bzw. die Kautionsfrage hinsichtlich bestimmter, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht getätigter Ausgaben (Nachweispflicht)."
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Daraufhin entschied das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Erlass vom 26.1.2000, dass die für das Jahr 1997 ausgezahlten Beihilfen nicht zurückzufordern seien, dass aber die für das Jahr 1998 verspätet beantragten und noch nicht ausgezahlten Beihilfen einzubehalten seien, da für die Gewährung dieser Beihilfen keine rechtliche Grundlage gegeben sei.
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Die Bezirksregierung Weser Ems teilte der Klägerin durch Schreiben vom 22.06.2000 (u.a.) mit, dass bei der am 21.7.1999 durchgeführten Prüfung festgestellt worden sei, dass der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe 1998 (erst) am 8.3.1999 gestellt und (erst) am 12.3.1999 bei ihr eingegangen sei und sie deshalb beabsichtige, die Jahrestranche 1998 nicht auszuzahlen; hierzu werde die Klägerin gemäß § 28 VwVfG angehört. In dem Schreiben wird dazu ausgeführt: Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe durch Schreiben vom 6.10.1999 klargestellt, dass die in Artikel 9 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 411/97 der Kommission genannte Frist - 31. Januar des Jahres, das auf das Jahr folge, auf das sich die Anträge bezögen - eine Ausschlussfrist darstelle, d.h. nach diesem Termin eingehende Anträge nicht bewilligt werden könnten. Diese Auslegung sei auch mit der Kommission abgestimmt.
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Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 13.7.2000 und vertrat die Auffassung dass die in Art. 9 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 411/97 genannte Frist keine Ausschlussfrist, sondern eine bloße Bearbeitungsfrist sei. Weder der Wortlaut noch die sonstigen Regelungen der VO Nr. 411/97 gäben dafür etwas her. Ob diese Frist eine Präklusionsfrist sei oder nicht, dürfe aber letztlich unerheblich sein, da sie - die Klägerin - den Antrag auf Auszahlung der Beihilfe 1998 rechtzeitig vor dem 31.1.1999 vorgelegt gehabt habe. Denn ihr Antrag vom 17.6.1997 habe sich nicht nur auf das Jahr 1997, sondern auch auf das Jahr 1998 bezogen. Der Antrag habe bereits die geplanten Ausgaben auch für das Jahr 1998 ausgewiesen und habe weitere Anlagen - zur Berechnung des Vorschusses - enthalten. Außerdem habe die Bezirksregierung Weser-Ems durch ihre Bediensteten in einem Gespräch am 13.05.1998 zum Ausdruck gebracht, dass es keines weiteren Antrages für das Jahr 1998 bedürfe. Mit diesem Erklärungsinhalt habe es auch ein weiteres Gespräch am 4.12.1998 gegeben.
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Durch Bescheid vom 9.1.2002 lehnte die Bezirksregierung Weser-Ems den Antrag auf Auszahlung der finanziellen Beihilfe für das Jahr 1998 gemäß Art. 16 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2200/96 ab. Zur Begründung wird ausgeführt: Das Verfahren sei in Art. 9 der 1999 noch gültigen VO (EG) Nr. 411/97 genauer geregelt. Die „Mitteilung" gemäß Art. 16 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2200/96 werde hier als „Antrag auf Auszahlung der finanziellen Beihilfe" bezeichnet. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. c) der VO (EG) Nr. 411/97 seien diesem Antrag u.a. Belege über die im Rahmen des operationellen Programms (des Vorjahres) getätigten Ausgaben beizufügen. Somit habe der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe für das Jahr 1998 einschließlich der erforderlichen Belege bis zum 31.1.1999 bei ihr eingehen müssen. Dies sei auch in der Nebenbestimmung Nr. 11 ihres Bescheides zur Genehmigung des operationellen Programms 1997/98 vom 28.11.1997 nochmals ausdrücklich festgelegt worden. Die zum Antrag erforderlichen Belege über Menge und Wert der vermarkteten Erzeugung, die Beteiligung der Mitglieder an Betriebsfonds und insbesondere über die im Rahmen des Aktionsplanes / operationellen Programms getätigten Ausgaben seien jedoch erst mit Schreiben vom 8.3.1999 vorgelegt worden. Deshalb könne auch in dem Schreiben der Klägerin vom 17.6.1997 kein vollständiger Antrag im Sinne der genannten Vorschriften enthalten sein. Die Frist des Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 411/97 sei nach der sie - die Beklagte - bindenden Auslegung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bzw. Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Ausschlussfrist. Zugegebenermaßen hätten in ihrem - der Beklagten - Hause zunächst Unklarheiten darüber bestanden, ob die Frist eine Ausschluss- oder lediglich eine Bearbeitungsfrist darstelle. Wegen dieser Unsicherheiten sei die Bearbeitung des Auszahlungsantrages der Klägerin bis zur eindeutigen Klärung dieser Frage durch die übergeordneten Dienststellen zunächst zurückgestellt worden. Da hinsichtlich der Jahrestranche 1998 noch keine Bewilligung ergangen sei, könne sich die Klägerin auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Dass für das Jahr 1997 trotz dort ebenfalls verspäteter Vorlage des Auszahlungsantrages eine Bewilligung der Beihilfe erfolgt und diese auch nicht zurückgefordert worden sei führe hierzu keiner anderen Beurteilung, da die für 1997 erfolgte Bewilligung rechtswidrig sei und man nur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auf eine Rückforderung verzichtet habe. Es gäbe keine Gleichheit im Unrecht. Daraus folge eben auch keine Bindungswirkung für die Bewilligung der Jahrestranche 1998.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Weser-Ems durch Bescheid vom 22.1.2004 unter Vertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheides zurück.
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Die Klägerin hat am 24.2.2004 Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und sie habe einen Anspruch auf Bewilligung der Beihilfe für das Jahr 1998 in Höhe 491.250,00 DM entsprechend 251.172,14 €. Sie trägt vor: Die Annahme der Beklagten, es handele sich um eine Ausschlussfrist, entbehre jeglicher Grundlage. Eine Vorlage sämtlicher Belege bis zum 31.1. des Folgejahres sei schon praktisch nicht möglich. Auch sei die Vorlage der Belege oder auch die Kenntnis aller Einzelheiten für die Bemessung der Obergrenze der Beihilfen nicht erforderlich. Außerdem fehle es an einer Kausalität der Fristversäumnis für eine Unmöglichkeit der Obergrenzenfestlegung. Denn die Beklagte hätte die entsprechenden Unterlagen noch vor dem 1.4.1999 berücksichtigen können. Die Auslegung der Fristbestimmung durch das Bundesministerium und durch das Landesministerium möge zwar für die Beklagte Bindungswirkung entfalten, für den Rechtsanspruch sei dies aber unerheblich. Auch sei der Antrag bereits 1997 gestellt worden. Außerdem sei hier die begehrte Beihilfe bereits durch den Bescheid vom 6.5.1998 zugesprochen worden. Daran müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Wegen des vorausgegangenen Verhaltens der Beklagten verstoße die Nichtgewährung der Beihilfe auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch der Zinsantrag sei gerechtfertigt. Der Zinsanspruch ergebe sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Hilfsweise mache sie die Zinsen als Prozesszinsen geltend.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems von 9.1.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre eine Beihilfe für das Jahr 1998 in Höhe von 491.250 DM = 251.172,14 € nebst Zinsen nach EU-Recht ab Antragstellung zu bewilligen und den Betrag auszuzahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Mit dem erklärten Einverständnis der Parteien kann die Kammer den Rechtsstreit durch den Berichterstatter entscheiden (§ 87a Abs. 1 bis 3 VwGO).
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Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erstrebte Beihilfe ist die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (Amtsblatt Nr. L 297 v. 21.11.1996) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft (Amtsblatt Nr. L 062 vom 4.3.1997).
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Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 hat folgenden Wortlaut:
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„(1) Das operationelle Programm gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) wird den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt, die es nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigen, ablehnen oder seine Änderung veranlassen.
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Die Mitgliedstaaten legen die innerstaatliche Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b) genannten Maßnahmen fest. Sie übermitteln den Entwurf dieser Rahmenbedingungen der Kommission, die innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, daß der Entwurf nicht geeignet ist, die Ziele des Artikels 130r des Vertrags sowie des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der Umwelt und der nachhaltig umweltgerechten Entwicklung zu verwirklichen.
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(2) Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat spätestens zum Ende des Jahres den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mit und fügen geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen; ferner teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und gegebenenfalls der vorausgegangenen Jahre mit sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres. Der Mitgliedstaat teilt den Erzeugerorganisationen vor dem 1. Januar des folgenden Jahres den voraussichtlichen Betrag der finanziellen Beihilfe im Rahmen der in Artikel 15 Absatz 5 festgesetzten Grenzen mit.
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Die Zahlung der finanziellen Beihilfe erfolgt nach Maßgabe der für die Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben. Für die gleichen Ausgaben können Vorschußzahlungen erfolgen, für die Kautionen zu hinterlegen oder Sicherheiten zu leisten sind.
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Zu Beginn eines jeden Jahres, spätestens jedoch am 31. Januar, teilen die Erzeugerorganisationen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so daß der Restbetrag der gemeinschaftlichen Beihilfe gezahlt werden kann.“
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Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission vom 3. März 1997 lautet in der hier maßgebenden Fassung wie folgt:
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„(1) Die Anträge auf Zahlung einer finanziellen Beihilfe oder ihres Restbetrags werden in einem Mal bis spätestens 31. Januar des Jahres eingereicht, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen.
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(2) Den Anträgen sind beizufügen:
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a) Belege über die Menge und den Wert der vermarkteten Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Absätze 4 und 5 für die Stufe "ab Erzeugerorganisation", gegebenenfalls "verpacktes oder hergerichtetes nichtverarbeitetes Erzeugnis";
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b) Belege über den Betrag der effektiven finanziellen Beteiligung der Mitglieder am Betriebsfonds gemäß Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 für die vermarktete Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung;
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c) Belege über die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben;
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d) Belege über den Anteil des Betriebsfonds, der für die Marktrücknahmen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestimmt ist, die Höhe der den Mitgliedern gewährten Ausgleichszahlungen und/oder Ergänzungsbeträge sowie für die Einhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 3 dritter Unterabsatz und Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der genannten Verordnung.
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(3) Vorschüsse, die für Aktionen gewährt wurden, die nicht innerhalb der im Programm vorgesehenen Frist durchgeführt werden konnten, werden von dem in Absatz 1 genannten Restbetrag erst bei der Bestimmung des letzten Restbetrags für das letzte Anwendungsjahr des betreffenden Programms abgezogen, sofern der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation weiterhin in den Betriebsfonds gezahlt wird.“
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Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der in Art. 16 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 und der in Art. 9 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 411/97 der Kommission vom 3. März 1997 statuierten, bis zum 31. Januar des Folgejahres bemessenen Frist um eine Ausschlussfrist. Das erkennende Gericht folgt den dazu vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bzw. Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vertretenen Auslegung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Zu Recht führt das Bundesinnenministerium zur Begründung seiner Auffassung aus, dass sich das Vorliegen einer Ausschlussfrist bereits aus dem Wortlaut ergibt. Die Formulierungen „zu Beginn eines jeden Jahres, spätestens jedoch am 31. Januar, teilen ...“ und „die Anträge auf Zahlung einer finanziellen Beihilfe oder ihres Restbetrages werden in einem Mal bis spätestens 31. Januar des Jahres eingereicht“ indizieren - mangels ergänzender Ausnahmeregelungen - bereits den Schluss, dass die Vorlagepflicht am 31. Januar des Folgejahres zwingend erfüllt sein muss. Dass allein dies dem Sinn und Zweck der Regelungen entspricht, hat bereits die Bezirksregierung Weser-Ems in ihrem Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 und die Beklagte in ihren Schriftsätzen im Klageverfahren zutreffend ausgeführt, indem sie dargelegt haben, dass den Mitgliedstaaten in Art. 7 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 411/97 und Art. 10 der VO (EG) Nr. 411/97 mit dem 20. Februar und dem 1. März selbst weitere kurze Fristen gesetzt sind, für die diese Angaben von Bedeutung sind bzw. sein können. So heißt es in Artikel 10 der VO (EG) Nr. 411/97 wie folgt:
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„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. März eine Aufstellung über die von den Erzeugerorganisationen beantragten finanziellen Beihilfen und den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Absatz 5, wobei zwischen den Anträgen auf eine Beihilfe von weniger und von mehr als 2 % - ab 1999 2,5 % - des Wertes der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation unterschieden wird. Sie übermitteln auch die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 6.
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In Anwendung von Artikel 15 Absatz 5 vierter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 legt die Kommission vor dem 1. April die Obergrenze der finanziellen Beihilfe für die Beihilfeanträge fest, deren Betrag 2 % - ab 1999 2,5 % - des Wertes der vermarkteten Erzeugung überschreitet.“
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Die Bezirksregierung Weser-Ems hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 22.1.2004 im Einzelnen ausgeführt, dass und weshalb auch diese Regelung im Gesamtkontext der Vorschriften unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe den Sinn und Zweck der Regelung des Art. 9 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 411/97 dahin erschließt, dass es sich dabei um eine Ausschlussregelung und nicht um eine bloße Ordnungs- oder Bearbeitungsregelung handelt und dass eine erforderliche konsequente EU-weite Gleichbehandlung aller Antragsteller nur durch eine sehr strikte Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten ist und dass dies nur sehr geringe Spielräume für Abweichungen von einer Auslegung an Hand des Wortlautes der Vorschriften zulässt. Zu Recht hat sie hierbei für ihre Beurteilung maßgebend mit darauf abgestellt, dass der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 411/97 - gerade - nicht ein Nachreichen von Unterlagen vorsieht. Die Kammer macht sich die diesbezüglichen Ausführungen der Bezirksregierung Weser-Ems zu eigen und verweist ergänzend auf die entsprechenden Darlegungen im Widerspruchsbescheid.
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Soweit die Klägerin den Darlegungen der Beklagten und der Bezirksregierung Weser-Ems unter Anknüpfung an die entsprechenden Ausführungen der Bezirksregierung Weser-Ems im Ausgangsbescheid entgegenhält, die durch das Bundesministerium und das Landesministerium erfolgte Auslegung der EU-rechtlichen Regelungen entfalte außerhalb des Behördeninternums keine Bindungswirkung, ist dies zweifellos zutreffend; das Gericht wird durch diese Auslegungen nicht gebunden. Es gelangt hier aber aufgrund eigener Auslegung zu demselben Ergebnis.
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Soweit die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einwendet, sie habe den Antrag bereits 1997 gestellt und demgemäß liege eine Verfristung nicht vor, haben die Bezirksregierung Weser-Ems und die Beklagte ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt, dass der Antrag von 1997 schon deshalb die Voraussetzungen eines Antrages im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 411/97 nicht erfüllen kann, weil ein solcher Antrag die Angaben und Belege der im Rahmen des operationellen Programms 1998 tatsächlich getätigten Ausgaben enthalten muss.
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Soweit in die Klägerin geltend macht, sie verlange nicht mehr, als ihr nach dem Bescheid vom 6.5.1998 bestandskräftig zugesprochen worden sei, geht ihr Einwand fehl, weil der Bescheid vom 6.5.1998 eine solche Bewilligung nicht enthält. Die Bewilligung der Jahrestranchen hängt ersichtlich von der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen der rechtlichen Regelungen ab, die hier gerade nicht erfüllt werden.
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Soweit die Klägerin die Berücksichtigung der Fristversäumnis als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend gewertet wissen will, ist ihr zwar zuzugeben, dass die Bezirksregierung Weser-Ems durch ihr in Bezug auf die Jahrestranche 1997 vorangegangenes Verhalten möglicherweise bzw. mutmaßlich dazu beigetragen hat, dass die Klägerin der auf den 31. Januar bestimmten Frist keine Ausschlusswirkung (mehr) beigemessen hat. Maßgebend ist jedoch, dass es letztlich in den Risikobereich der Klägerin fällt, wenn sie sich nicht an die - zweifellos bestehende und von ihr auch zur Kenntnis genommene - Frist hält und darauf vertraut, die Bezirksregierung Weser-Ems werde die Fristversäumnis auch zukünftig nicht als anspruchsschädlich ansehen. Unter Nr. 11 der Nebenbestimmungen zu dem Genehmigungsbescheid vom 28.11.1987 war die Klägerin ausdrücklich auf das Erfordernis fristgemäßer Vorlage hingewiesen worden. In Frage steht nicht, ob die Klägerin Vertrauen in das Behaltendürfen gewährter Leistungen entwickeln durfte. Vielmehr erstrebt die Klägerin eine Leistung, für die sie eine zwingende Anspruchsvoraussetzung, die fristgemäße Antragstellung, nicht erfüllt.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
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