Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (1. Kammer) - 1 A 257/05

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung eines Teils der J. Straße in K..

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Die als Gemeindeverbindungsstraße eingestufte J. Straße zweigt in westlicher Richtung von der L. Straße (M.) ab und verläuft rund 2 km in der zur Gemeinde K. gehörenden Gemarkung D.. Nach weiteren 1,3 km, die im Gebiet der Nachbargemeinde N. gelegen sind, führt die Straße zum Ortsteil O..

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Das veranlagte Grundstück, Gemarkung D., Flur P., Flurstücke Q. und R. - entstanden aus dem Flurstück S. -, ist als Anliegergrundstück nördlich der J. Straße gelegen und hat eine Größe von 139.925 m². Ausweislich des Liegenschaftsbuchs des Katasteramtes T. (Stand: 03.12.2003) entfallen hiervon 29.960 m² auf Nadelwaldbestand und 97.915 m² auf Ackerland. Die restlichen 12.050 m² werden als Betriebsfläche zum Abbau von Sand und Kies genutzt. Der Abbau war durch die naturschutzrechtlichen Genehmigungen des Landkreises T. vom 31.08.1981 und diese ersetzende weitere vom 26.07.1994 genehmigt. Sie berechtigten seither bis Mai 2005 die damalige Antragstellerin und Pächterin der genehmigten Abbaufläche von zuletzt 27.000 m² (die Fläche der gesamten Abbaustätte betrug laut Genehmigung vom 26.07.1994 insgesamt 33.000 m²), die Firma U. mit Sitz in V.. Wegen der Einzelheiten des Abbaus wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Genehmigungsunterlagen des Landkreises T. verwiesen.

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Nachdem bereits Ende des Jahres 2003 der Ausbau mehrerer Gemeindeverbindungsstraßen unter Inanspruchnahme von Förderungsmöglichkeiten in den kommunalen Gremien der Beklagten erwogen wurde, entschloss sich die Beklagte im Frühjahr 2004 zur grundhaften Sanierung und zum Ausbau des in der Gemarkung D. liegenden Teils der J. Straße. Im Vorfeld der im Juli und August 2004 durchgeführten Maßnahme lud sie mit Schreiben vom 21.05.2004 die von der Straßenbaumaßnahme betroffenen Anlieger zu einer am 02.06.2004 durchgeführten Versammlung ein. Hierauf wendete sich der Sohn des Klägers, der Zeuge W., am 24.05.2004 an die Beklagte und erkundigte sich telefonisch über die Ausbauplanung. Insbesondere erfragte er, ob die Beklagte die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen beabsichtige. Dies wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten, Herrn X., nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage, namentlich der Einstellung eines erhöhten Nutzungsfaktors für den als Bodenabbaufläche genutzten Teil des streitgegenständlichen Grundstücks in die betreffende Beitragsberechnung, bejaht. Der Zeuge zeigte dafür wenig Verständnis und verwies auf die Möglichkeit der Vermessung und Umschreibung einer an der J. Straße gelegenen Teilfläche.

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Durch notariellen Vertrag vom 26.05.2004 übertrug der Kläger eine an der J. Straße gelegene, zirka 300 Meter lange und 35 Meter breite, später mit 11.195 m² vermessene Teilfläche des streitgegenständlichen Grundstücks im Wege vorweggenommener Erbfolge dem Zeugen. In dem Vertrag heißt es unter § 1: „Die Übertragung erfolgt, damit der Übernehmer Jagdgenosse wird.“ Die Teilung des Grundstücks, Flurstück Y., in die Flurstücke Q. und R. sowie die Auflassung des erstgenannten auf den Zeugen wurde am 30.06.2004 in das Grundbuch eingetragen. Von der Vereinbarung und Eintragung eines Wegerechts zugunsten des neuen Buchgrundstücks des Klägers, Flurstück Z., das eine tatsächlich bestehende und bislang zum Bodenabbau genutzte über das Flurstück Q. führende Zufahrt von der J. Straße an der westlichen Grenze des streitbefangenen Grundstücks hat, wurde hingegen abgesehen.

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Durch Bescheid vom 25.11.2004 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag von 8.057,36 € für das Grundstück, Flurstücke Q. und Z., heran und verwies zur Begründung darauf, dass die Grundstücksteilung sowie die Eigentumsübertragung des an der J. Straße gelegenen Teils auf den Zeugen ausschließlich zum Zwecke der Reduzierung der Beitragspflicht erfolgt und damit als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu qualifizieren sei, sodass diese bei der Beitragsbemessung gemäß § 42 AO unberücksichtigt blieben. Den auf den Kläger entfallenden Beitrag errechnete die Beklagte ausgehend von umlagefähigen Kosten in Höhe von 19.710,70 € und einer Gesamtbeitragsfläche von 33.937,25 m², die eine Belastung von 0,5807982 €/m² ergeben, nach der im Liegenschaftsbuch des Katasteramts Osnabrück für das streitgegenständliche Grundstück verzeichneten Nutzung wie folgt:

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Grundstück ohne Bebauung

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a) mit Waldbestand 36.375 m² x 0,0167 = 607,46 m²
b) Nutzung als Grünfläche / Ackerland 36.500 m² x 0,0333 = 1.215,45 m²
c) Gewerbliche Nutzung (Bodenabbau) 12.050 m² x 1,0 = 12.050,00 m²
  Beitragsfläche = 13.872,91 m²
  Straßenausbaubetrag 0,5807982 €/m² = 8.057,36 €
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Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2005, zugestellt am 08.04.2005, mit der Begründung zurück, sowohl der Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks Flur Q. auf den Zeugen unmittelbar nach der Einladung zur Anliegerversammlung und dem Telefonat vom 24.05.2004 als auch der Umstand, dass sich der Kläger für sein durch die Teilung entstandenes Grundstück Flur R. kein Überwegungsrecht habe sichern lassen, spreche für den Umstand, dass die Teilung und Übereignung einzig zum Zwecke der Verminderung der Beitragspflicht vorgenommen worden seien. Daneben belegten Luftbildaufnahmen, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück in der Vergangenheit Bodenabbau erfolgt sei, somit von den im Jahre 1981 und 1994 erteilten Abbaugenehmigungen Gebrauch gemacht werde. Da nach den Genehmigungen der Bodenabbau über die J. Straße zu erfolgen habe, der Kläger nach der Teilung seines Grundstücks und Übereignung des Flurstücks Q. an den Zeugen eine tatsächliche aber keine rechtlich gesicherte Zufahrt von der J. Straße zur auf dem Flurstück R. gelegenen Abbaufläche mehr habe, werde der Befund des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bestärkt. Das vom Kläger vorgebrachte Argument, die Übertragung des Flurstücks Q. auf den Zeugen sei erfolgt, damit dieser Jagdgenosse werde, könne dies nicht entkräften. Sofern dies das Motiv für die Grundstücksteilung gewesen wäre, hätte der Kläger das Grundstück anders vermessen oder sich ein Überwegungsrecht im Grundbuch sichern lassen, zumal der Zeuge - unstreitig - am 23.09.2004 einen neuen Antrag auf Genehmigung des Bodenabbaus auf dem Flurstück R. beim Landkreis Osnabrück gestellt habe.

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Hiergegen hat der Kläger am 03.05.2005 Klage mit der Begründung erhoben, die Grundstücksübertragung auf den Zeugen zum Zwecke der Begründung jagdgenossenschaftlicher Rechte und daraus zur Erlangung der Berechtigung zur Jagdausübung sei seit 2003 geplant gewesen, wofür auch das Bestätigungsschreiben des Vermessungsingenieurs vom 02.03.2004 spreche. Lediglich aufgrund seiner schweren Erkrankung des Klägers sei der notarielle Vertrag erst im Mai 2004 abgeschlossen worden. Damit könne ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden, wofür ohnehin die Beklagte beweispflichtig sei. Daneben könne von einer gewerblichen Nutzung des veranlagten Grundstücks keine Rede sein. Zwar existiere eine ältere Abbaugenehmigung, von dieser sei aber letztmals im Januar 1999 Gebrauch gemacht worden, wie sich aus dem Schreiben der Firma AA. vom 24.08.2005 ergebe. Die Genehmigung vom 26.07.1994 sei damit zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der J. Straße erloschen gewesen. Zudem seien rechtsfehlerhaft nicht alle bevorteilten Grundstücke, namentlich Hinterliegergrundstücke, in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbezogen und Mehrfrontenvergünstigungen nicht gewährt worden. Auch sehe die Satzung der Beklagten keine Tiefenbegrenzung vor.

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Der Kläger beantragt,

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den Straßenbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2004 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2005 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend macht sie geltend, der endgültige Entschluss zur konkret durchgeführten Teilung des streitgegenständlichen Grundstücks sei erst im Mai 2004 gefallen, wie die Auftragserteilung an das Vermessungsbüro vom 30.05.2004 belege. Das klägerische Vorbringen, die Teilung und Übertragung des Flurstücks Q. auf den Zeugen sei zur Begründung einer jagdgenossenschaftlichen Rechtsstellung und zur Ermöglichung der Jagdausübung aus eigenen Rechten erfolgt, könne schon deswegen nicht überzeugen, weil nach den jagdrechtlichen Vorschriften nur die Jagdpächter zur Jagdausübung berechtigt seien. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk D. sei aber ausweislich des Pachtvertrags vom 17.02.2000 bis zum 31.03.2009 an Herrn AB. und den Kläger verpachtet. Auch sei die klägerseits angeführte Möglichkeit der Mitwirkung bei der Meinungsbildung innerhalb der Jagdgenossenschaft angesichts der geringen Größe des übereigneten Flurstücks und des daraus resultierenden Genossenschaftsanteils von 0,3 Prozent nicht ernsthaft gegeben. Darüber hinaus liege seit Erteilung der ersten Bodenabbaugenehmigung im Jahre 1981 eine ununterbrochene gewerbliche Nutzung des veranlagten Grundstücks vor. Aus den Unterlagen des Fachdienstes Umwelt des Landkreises Osnabrück gehe beispielsweise hervor, dass die Firma D. in den Jahren 2001 bis 2003 ihre künftigen Abbauabsichten gegenüber der Umweltbehörde bekundet und eine Voranfrage zur Erweiterung der Abbaufläche in westlicher Richtung gestellt, insbesondere auch einen weiteren Abschnitt zur Sandgewinnung vorbereitet und darauffolgend ungenehmigt einen Böschungsbereich mit Wallheckenbepflanzung abgebaut habe. Die Abbaugenehmigung der Firma D. sei erst mit der dem Zeugen am 23.05.2005 durch den Landkreis Osnabrück erteilten Bodenabbaugenehmigung aufgehoben worden; auf die Kündigung des zwischen dem Kläger und der Firma AA. geschlossenen Pachtvertrags im April 2004 und die Rückgabe der Bürgschaft im Juli 2004 komme es dagegen nicht an. Aus den betreffenden Genehmigungsunterlagen gehe hervor, dass die Fortführung des Abbaubetriebs über die J. Straße durch den Zeugen bereits im Jahre 2004 geplant worden sei. Vor diesem Hintergrund werde die Rechtsmissbräuchlichkeit der Übertragung des der Abbaufläche vorgelagerten Flurstücks Q. ohne rechtliche Absicherung der Zufahrtsmöglichkeit von der J. Straße mehr als deutlich. Die vom Kläger geltend gemachte Einbeziehung diverser Hinterliegergrundstücke scheitere mangels Eigentümeridentität schließlich daran, dass diese keine tatsächliche und auch keine rechtlich gesicherte Zufahrtmöglichkeit zur J. Straße aufwiesen, sondern allesamt über andere selbständige Straßen erschlossen würden.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.12.2005 verwiesen.

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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 16.12.2003 (SABS; Amtsblatt des Landkreises Osnabrück vom 15.01.2004, Seite 11 ff.) . Nach § 1 Abs. 1 SABS erhebt die Beklagte zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Gemeindeverbindungsstraßen Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Gemeindeverbindungsstraßen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst in erster Linie allen an die ausgebaute Straße angrenzenden Grundstücken, denn diesen wird durch die räumlich enge Beziehung zur ausgebauten Anlage eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt. Es ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass von Anliegergrundstücken aus die ausgebaute Straße in stärkerem Umfang in Anspruch genommen wird und damit durch die Ausbaumaßnahme eine Steigerung des Gebrauchswertes gegenüber anderen Grundstücken eintritt. Dabei spielt die Lage des Grundstücks im Außenbereich, etwa seine Nutzung als Wald oder Ackerland, keine Rolle (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 35 Rn. 9 f. und 14 mwN). Hinterliegergrundstücke sind hingegen nur dann als durch den Straßenausbau bevorteilt anzusehen, wenn entweder Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen und einheitlich genutzt werden - wobei letzteres nicht zwingend erforderlich ist; es genügt vielmehr schon die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks von der ausgebauten Straße (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.06.2000, 9 M 1349/00, NdsVBl 2001, 18 f.; Urteil der Kammer vom 28.09.2004, 1 A 119/04) - oder aber bei Eigentümerverschiedenheit dem Hinterlieger die Möglichkeit der Querung des Anliegergrundstücks rechtlich bindend zusteht (z.B. durch ein dinglich gesichertes Fahr- und Gehrecht) bzw. zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht hinreichend verlässlich zugesagt worden ist (Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 18 mwN).

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Nach diesen Grundsätzen begegnet die von der Beklagten gemäß § 5 SABS vorgenommene Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die berücksichtigungspflichtigen Grundstücke keinen Bedenken. Die Beklagte hat hierbei zu Recht die streitbefangenen Buchgrundstücke, Gemarkung D., Flur P., Flurstücke Q. und Z., als einheitliches Grundstück des Klägers berücksichtigt (1) und für eine Teilfläche desselben den höheren Faktor für gewerbliche Nutzung in Ansatz gebracht (2). Für eine Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands ist nichts ersichtlich (3).

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(1) Zwar ist im kommunalen Beitragsrecht ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich auf den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04.1989, 9 L 7/89, NVwZ 1989, 1088 f.), demzufolge lediglich das dem Zeugen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Ende August 2004 gehörende Buchgrundstück, Flurstück AC., als Anliegergrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen wäre, denn das dem Kläger gehörende Buchgrundstück, Flurstück Z., hat als Hinterlieger nur eine tatsächliche, aber keine rechtlich gesicherte Möglichkeit, von der bzw. zur J. Straße über das Anliegergrundstück Zufahrt zu nehmen. Indes sind vorliegend die beiden Buchgrundstücke beitragsrechtlich als ein einheitliches Anliegergrundstück anzusehen, denn die Übertragung des an die J. Straße angrenzenden Buchgrundstücks, Flurstück AC., auf den Zeugen stellt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, durch den das kommunale Beitragsrecht gemäß §§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 1 Nr. 2 b) NKAG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO nicht umgangen werden kann. Die Kammer kann hierbei offen lassen, ob die Fälle des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, in denen der Beitragsanspruch gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 AO so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, der Sache nach als Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff anzusehen sind (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.02.2000, 9 M 4526/99, juris), eine gesetzliche Fiktion der Sachlage begründen, die vor dem Umgehungsgeschäft bestanden hat (so VG Augsburg, Urteil vom 22.07.1999, Au 2 K 98.879, juris) oder aber dem zivilrechtlichen Übertragungsakt bezogen auf das Straßenbaubeitragsrecht (zum Teil) die Rechtswirksamkeit abzusprechen ist (so BayVGH, Urteil vom 24.07.1997, 23 B 95.3277, juris). Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt nach allgemeiner Auffassung jedenfalls vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Verhinderung bzw. Minderung der Abgabenpflichtigkeit dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außerfiskalische Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Dabei tritt die Unangemessenheit der gewählten Rechtsgestaltung stets dann zu Tage, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Zweck dient, mithin ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist und verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und des erstrebten wirtschaftlichen Ziels die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Übertragungsakts als unpassend nicht wählen würden (BFH, Urteil vom 20.03.2002, I R 63/99, BFHE 198, 506 ff.; Urteil vom 17.01.1991, IV R 132/85, BFHE 163, 449 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.02.2000, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 25.01.2005, 15 A 548/03; ZKF 2005, 118 f.; Urteil vom 21.04.1997, 3 A 3508/92, NVwZ-RR 1998, 584 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 22.07.1999, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass die Beklagte die Beweislast für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten trägt. Jedoch obliegt es dem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, einen wirtschaftlich sinnvollen oder sonst wie einleuchtenden Grund für den beschriebenen Übertragungsakt darzulegen. Gelingt ihm dies - wie nachstehend (a) ausgeführt - nicht, ist - jedenfalls bei Vorliegen weiterer gewichtiger Indizien (b) - von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen (für das Erschließungsbeitragsrecht: Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 84).

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(a) Für die konkret durchgeführte Teilung des früheren Buchgrundstücks, Flurstück Y., und die unentgeltliche Übertragung des hierdurch entstandenen und an der J. Straße gelegenen, zirka 1,1 ha großen Flurstücks Q. auf den Zeugen ohne dingliche Sicherung eines Wegerechts zugunsten des Hinterliegergrundstücks, Flurstück Z., kann die Kammer weder nach dem klägerischen Vortrag noch nach der durchgeführten Beweisaufnahme einen vernünftigen wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Grund erblicken. Der vom Kläger unter Verweis auf § 1 des notariellen Vertrags vom 26.05.2004 vorgebrachte Aspekt, die Übertragung des Buchgrundstücks, Flurstück AC., sei erfolgt, damit der Zeuge Jagdgenosse werde, somit aus eigenen Rechten zur Jagd gehen könne, vermag keine wirtschaftlich sinnvolle bzw. nachvollziehbare Begründung für die Übertragung des Flurstücks Q. liefern. Es ist der Beklagten darin beizutreten, dass der Zeuge, der nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit über 20 Jahren im Besitz eines Jagdscheins ist, allein aufgrund der Erlangung einer Eigentümerstellung an dem Außenbereichsgrundstück nicht zur Jagdausübung berechtigt worden ist, denn gemäß § 11 BJagdG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 NJagdG steht die Ausübung des Jagdrechts nur den Jagdpächtern zu, wenn - wie vorliegend - die Jagdgenossenschaft für ihren Jagdbezirk die Verpachtung der Jagd gemäß § 10 BJagdG beschlossen hat. Dieser Umstand war sowohl dem Zeugen als auch dem Kläger bekannt; der Kläger selbst ist einer der beiden Pächter des Jagdbezirks Holsten und hat den mit der Jagdgenossenschaft am 17.02.2000 geschlossenen Pachtvertrag unterzeichnet. Ein (beidseitiger) Motivirrtum für die Grundstücksübertragung kann daher ausgeschlossen werden. Wäre es dem Kläger maßgeblich darum gegangen, dem Zeugen die Jagdausübung zu ermöglichen, hätte er als Jagdpächter ihm jederzeit die Jagd als Jagdgast gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NJagdG gestatten können, sodass es der Übertragung des Flurstücks Q. nicht bedurft hätte. Offenbar hat der Kläger in der Vergangenheit auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, denn der Zeuge hat bekundet, dass er bereits seit Erlangung des Jagdscheins mit seinem Vater zur jährlichen Entenjagd gegangen sei. Aus welchem (jagdrechtlichen) Grund heraus nunmehr Ende 2003 / Anfang 2004 die Begründung der Rechtsstellung eines Jagdgenossen zugunsten des Zeugen angezeigt war, ist auch nach den Erklärungsversuchen desselben in der mündlichen Verhandlung offen geblieben. Dieser hat ausgeführt, bisher sei ihm die Teilnahme an der Hasenjagd verwehrt gewesen. In Holsten sei nach Angabe seines Vaters vereinbart, nur einer vom Hof dürfe mit zur Jagd gehen. Seit auch er Land im Jagdgebiet habe, sei er dagegen regelmäßig zur Jagdausübung berechtigt. Dass diese Begründung - losgelöst von ihrer Sinnhaltigkeit in Gänze - mit den dargelegten jagdrechtlichen Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen ist, ist nach Auffassung der Kammer dem Zeugen bewusst gewesen, denn als Inhaber eines Jagdscheins hat er die betreffende Sachkunde bereits nachzuweisen gehabt. Darüber hinaus hat der Zeuge auch sonst nicht den Eindruck eines nur laienhaften Rechtsverständnisses vermittelt. Immerhin wusste er über die rechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich bzw. Unzulässigkeit in FFH-Gebieten zu berichten.

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Soweit der Kläger ergänzend vorbringt, die Erlangung der Rechtsstellung eines Jagdgenossen eröffne jedenfalls dem Zeugen die Möglichkeit, Einfluss auf die Willensbildung der Jagdgenossenschaft zu nehmen, ist nicht erkennbar, welche aktuelle praktische Relevanz dieser Möglichkeit beikommt. Angesichts der Laufzeit des Pachtvertrags bis zum 31.03.2009 bestand jedenfalls keine Veranlassung, die Übereignung des Flurstücks Q. im Juni 2004 etwa im Hinblick auf Verhandlungen über eine künftige Neuverpachtung vorzunehmen. Zudem verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass die Fläche des übertragenen Grundstücks von lediglich 1,1 ha angesichts der Größe des gemeinschaftlichen Jagdbezirks D. von 412 ha eine entscheidende Einflussnahmemöglichkeit nicht eröffnet, denn nach § 9 Abs. 3 BJagdG bedürfen Beschlüsse der Jagdgenossenschaft sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Diesem Begründungsversuch muss zudem entgegengehalten werden, dass die durch die Grundstücksteilung und anschließende Übereignung des Flurstücks Q. ausgelösten Kosten in keinem Verhältnis zum Wert des hierdurch zugunsten des Zeugen begründeten Stimmrechts in der Jagdgenossenschaft stehen. Ein Stimmrecht in nur geringfügig größerem Umfang hätte wesentlich günstiger durch Übertragung eines anderen Grundstücks begründet werden können, denn ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verfügt der Kläger über weitere 3 Grundstücke an der J. Straße der Größe von rund 1,9 bis 2,4 ha. Der Zeuge konnte auch auf Nachfrage keine Gründe nennen, warum die Übertragung eines dieser Grundstücke zur Begründung jagdgenossenschaftlicher Rechte nicht in Betracht kam.

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Soweit der Zeuge bekundet hat, die Übereignung des Flurstücks Q. sei in erster Linie deswegen erfolgt, damit er dort einen Schweinestall errichten könne, vermag die Kammer auch in Anbetracht dieser erstmals in der Hauptverhandlung durch den Zeugen zur Sprache gekommenen Zwecksetzung des vorgenommenen Übertragungsakts nicht zu der Einschätzungen gelangen, die gewählte Rechtsgestaltung sei mit Blick auf dieses Ziel angemessen, da auch verständige Parteien die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Übertragungsakts wählen würden. Abgesehen davon, dass der Zeuge nicht in der Lage war, nachvollziehbar zu erklären, warum die bereits erwähnten anderen drei Grundstücke des Klägers an der J. Straße ebenfalls für diesen Zweck nicht geeignet waren bzw. sind - ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten wird z.B. das rund 1,9 ha große Grundstück, Gemarkung D., Flur AD., Flurstück AE., mit einer Fläche von knapp 1,2 ha als Acker-/Grünland und lediglich mit 0,7 ha forstwirtschaftlich genutzt, sodass weder die Größe der Flächen noch deren Nutzung sich wesentlich von dem übertragenen Flurstück Q. unterscheidet - und es dennoch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Sinn macht, zusätzliche Kosten für die Teilung des früheren Flurstücks S. aufzuwenden, hat sich der Kammer aus den Bekundungen auch nicht erschlossen, warum der konkrete Zuschnitt des Flurstücks AC. mit einer Länge von zirka 300 Metern aber nur einer Breite von 35 Metern für die Errichtung der konkret geplanten Schweinestallung besonders geeignet sein soll. Anstelle des langgezogenen schmalen Grundstückszuschnitts erscheint nach Auffassung der Kammer für dieses Vorhaben eine annähernd quadratische Fläche mit einer wesentlich größeren Grundstückstiefe wesentlich naheliegender. Der Zeuge war auf Nachfrage jedenfalls nicht in der Lage, den Umfang des Bauvorhabens und die geplante Flächenaufteilung (Liegefläche der Tiere, Fläche für eine Siloanlage, sonstige Betriebseinrichtungen) anhand des gewählten Grundstückszuschnitts nachvollziehbar zu erläutern. Seine Vorstellungen zur Umsetzung des Vorhabens sind zudem äußerst vage geblieben. Selbst die Zahl der Tiere konnte der Zeuge nur in einer Größenordnung von „200 bis 300“ beziffern. Außer einem Kontakt zur Landwirtschaftskammer konnte er auch keine weiteren Schritte zur Umsetzung des Bauvorhabens bekunden. Zur Überzeugung der Kammer ist durch die Aussage des Zeugen kein nachvollziehbares Motiv für die Teilung des Grundstücks als solche und in der tatsächlich vorgenommenen Ausdehnung erkennbar geworden, zumal nach dem Vortrag des Klägers von der Übereignung des Flurstücks Q. zur Errichtung einer Schweinestallung zu keiner Zeit die Rede war. Der Zeuge blieb auf Nachfrage der Kammer auch eine Antwort schuldig, warum dieser Aspekt in § 1 des Notariellen Vertrages vom 26.05.2004 - im Gegensatz zu den vorgebrachten jagdrechtlichen Gesichtspunkten - keinen Niederschlag gefunden hat.

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Zudem ist die flächige Ausdehnung - insbesondere die völlige Abtrennung des verbleibenden Restflurstücks von der J. Straße, über die allein die Abfuhr gewonnenen Materials zu erfolgen hatte - nicht mit einem anderen Motiv als der Vermeidung der Heranziehung der gesamten Fläche zu einem Ausbaubeitrag zu erklären.

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(b) Der konkret durchgeführte Übertragungsakt bezweckt nach Auffassung der Kammer die Verhinderung der Abgabenpflichtigkeit des Klägers für das ihm verbliebene Flurstück Z.. Diese Annahme stützen gewichtige Indizien. Anzuführen ist zum einen der zeitliche Zusammenhang (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.02.2000, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 21.04.1997, a.a.O.), in dem die Teilung des damaligen Flurstücks S. und die Übertragung des hieraus entstandenen Flurstücks Q. mit der Straßenausbaumaßnahme steht. Ausweislich des zu den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerks der Beklagten vom 24.05.2004 hatte der Zeuge spätestens zu diesem Zeitpunkt konkrete Kenntnis von der geplanten Erneuerung der J. Straße und der hiermit einhergehenden künftigen Beitragserhebung. Auf Nachfrage wurde ihm insbesondere erläutert, dass für einen Teil des streitgegenständlichen Grundstücks wegen des dort betriebenen Bodenabbaus ein erhöhter Nutzungsfaktor in Ansatz zu bringen und zur Beurteilung der für die Veranlagung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung abzustellen sein wird. Der Zeuge hat hierauf mit wenig Verständnis reagiert und die Teilung und Übereignung einer an der J. Straße gelegenen Teilfläche des Flurstücks S. nach anwaltlicher Beratung, mithin das Umgehungsgeschäft, bereits offen erwogen. Nur zwei Tage später am 26.05.2004 wurde der notarielle Vertrag geschlossen, der zur Auflassung des Buchgrundstücks, Flurstück AC., auf den Zeugen am 30.06.2004 führte.

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Soweit der Kläger einwendet, die Übertragung des an der J. Straße gelegenen Ackerlands auf den Zeugen sei bereits seit dem Jahre 2003 vereinbart, der Abschluss des notariellen Vertrages habe sich nur aufgrund seiner schweren Erkrankung verzögert, vermag dies keinen anderen Befund zu rechtfertigen. Das vom Kläger ins Feld geführte Schreiben des Vermessungsingenieurs Alves vom 02.03.2004 belegt in diesem Zusammenhang nur die Einholung eines Angebots zur Vermessung des damaligen Flurstücks Y., der verbindliche Auftrag zur Vermessung des Flurstücks zur Vorbereitung der konkret vollzogenen Teilung wurde dagegen erst nach Abschluss des notariellen Vertrags am 30.05.2004 erteilt. Auch die Bekundungen des Zeugen führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat dieser bestätigt, der Kläger habe ihm bereits Mitte des Jahres 2003, also nachdem er geheiratet und ein Dauerwohnrecht eingeräumt bekommen habe, versprochen, er werde nunmehr Ackerland an der J. Straße erhalten. Eine genaue zeitliche Einordnung dieses später vollzogenen Schenkungsversprechens war ihm jedoch ebenso wenig möglich wie die Angabe eines konkreten Anlasses, aus dem heraus der Kläger sich zu einer derartigen Zusage veranlasst sah. Die hierzu nur sehr oberflächlichen und nicht detaillierten Ausführungen des Zeugen, erschöpfen sich darin, dass der Kläger und er während der Ernte Ende 2003 verabredet hätten, eine an der J. Straße gelegene Fläche von rund 1 ha des Flurstücks S. werde auf ihn übertragen, da schon sein Onkel ein an der J. Straße gelegenes Grundstück vom Kläger übereignet bekommen habe. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der für das kommende Jahr 2004 geplante Ausbau von Gemeindeverbindungsstraßen, u.a. der J. Straße, in den kommunalen Gremien bereits diskutiert worden, insbesondere im Hinblick auf die Stellung eines Antrags auf Förderung nach dem ETLR-Programm der Europäischen Gemeinschaft. Selbst wenn man die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage zurückstellt, kann jedenfalls auch nach den Bekundungen des Zeugen davon ausgegangen werden, dass zumindest von Seiten des Klägers die voraussichtliche Beitragslast für das damalige Flurstück S. der maßgebliche Gesichtspunkt für die Teilung desselben zum Zwecke der Übereignung eines wesentlich kleineren, aber an der J. Straße gelegenen Teils auf den Zeugen war. Dieser selbst hat hierzu angegeben, es sei nicht näher über die Motive des Klägers gesprochen worden, warum dessen Wahl auf das Flurstück S. gefallen sei. Damit bleibt das Motiv für die Auswahl der Fläche und ihren Zuschnitt weiter nur mit dem Bemühen erklärlich, eine Heranziehung zu reduzieren.

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Vor diesem Hintergrund war auch der hilfsbeweislich gestellte Antrag des Klägers auf Vernehmung des Versicherungsvertreters Jürgen Freese als Zeugen zu der Behauptung, die in der Vertragsurkunde Nr. AF. vor dem Notar AG. am 26.05.2004 verhandelte Grundstücksübertragung sei zwischen dem Kläger und dessen Sohn bereits Ende des Jahres 2003 verabredet worden, abzulehnen. Da die Frage nach dem mit der konkreten Grundstücksübertragung vom Kläger verfolgten Zweck eine innere Tatsache betrifft, die dem Zeugenbeweis nur dann zugänglich wäre, wenn die Beweggründe bzw. Motive vom Kläger nach außen hin kund getan worden sind oder der Zeuge aufgrund eigener Wahrnehmung zumindest Tatsachen bezeugen kann, aus denen sich auf die streitige innere Tatsache - hier den Zweck der Grundstücksübertragung - schließen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.02.1990, 6 C 51/87, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 219), hätte es bei der Formulierung des Beweisthemas der substantiierten Darlegung bedurft, wann der Zeuge Freese welche Äußerungen des Klägers zu dessen Beweggründen für die Bevorzugung einer Teilung des Flurstücks S. gegenüber der Übertragung eines anderen an der J. Straße gelegenen Grundstücks bzw. welche diesbezüglich relevanten und schlussfolgerungsfähigen Tatsachen er wahrgenommen haben will. Das klägerische Vorbringen beschränkt sich dagegen nur darauf, der Zeuge Freese habe von ihm anlässlich der Versicherung des Wohnhauses die Bemerkung vernommen, der Zeuge solle im Frühjahr 2004 das Ackerland entlang der J. Straße bekommen, damit er zur Jagd gehen könne, und sei nach einer zusätzlichen Versicherung des Geländestreifens gefragt worden. Diese Äußerung kann die Kammer als wahr unterstellen, denn aus ihr lässt sich im Hinblick auf die allein entscheidungserhebliche Frage nach dem mit der Auswahl des Flurstücks S. vom Kläger verfolgten Zweck nichts herleiten. Da nach den Ausführungen des Zeugen die Teilung des Flurstücks AH. 6 zwischen ihm und dem Kläger bereits zuvor, nämlich während der Ernte im Jahr 2003 verabredet worden sei, hat die Kammer auch keine greifbaren Anhaltspunkte für weitergehende, entscheidungserhebliche Bekundungen des Zeugen AI., sodass sie dem als „Ausforschungsbeweisantrag“ zu qualifizierenden Beweisantrag nicht weiter nachzugehen brauchte (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 86 Rn. 18a mwN).

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Eine weitere Erwägung tritt daneben: Der zeitliche Zusammenhang, in dem der Übertragungsakt und die durchgeführte Straßenausbaumaßnahme stehen, und auf den sich der Beweisantritt bezieht, ist nur ein wichtiges Indiz, das für die klägerische Absicht spricht, mit der Grundstücksteilung die Beitragspflichtigkeit zu umgehen bzw. zu reduzieren. Insofern reicht der angetretene Zeugenbeweis ohnehin nicht aus, um die Kammer vom Gegenteil zu überzeugen; er brauchte auch deshalb nicht erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.1998, 7 B 440/97, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153). Als weiteres wesentliches Indiz kommt nämlich die Art und Weise der Grundstücksteilung hinzu. Von den knapp 14 ha, die das ehemalige Flurstück S. umfasst hat, entfallen ausweislich der zur Akte befindlichen Luftbilder 3,65 ha auf das an der J. Straße gelegene Ackerland bzw. die Grünfläche und unterliegen damit einer einheitlichen Nutzung. Es erschließt sich auch bei Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Gründe ohne die Annahme der Absicht zur Reduzierung der Straßenbaubeitragspflicht nicht, warum lediglich 1,1 ha dieser einheitlichen Nutzfläche auf den Sohn des Klägers übertragen wurden und nach der Grundstücksteilung sowohl das restliche Ackerland von 2,55 ha als auch die dahinter in nördlicher Richtung gelegene, zum Bodenabbau genutzte Fläche keine rechtlich gesicherte Anbindung an die J. Straße mehr erfährt. Hinsichtlich der letztgenannten Fläche kommt hinzu, dass nach den in den Jahren 1981 und 1994 der Firma AA. und der am 23.05.2005 dem Sohn des Klägers vom Landkreis T. erteilten Bodenabbaugenehmigungen der Abtransport des abgebauten Sandes ausschließlich über die J. Straße zu erfolgen hat. Die Anlage einer neuen Zufahrt von der L 73 zum Bodenabbau ist daher nicht nur unökonomisch, sondern auch rechtlich unzulässig. Ob die Bodenabbaugenehmigung wegen der fehlenden Abfuhrmöglichkeit weiterhin Bestand behalten kann, braucht die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden; eine wesentliche Nebenbestimmung wird nach der Grundstücksteilung jedenfalls nicht mehr erfüllt. Eine wirtschaftlich sinnvolle Regelung zur Grundstücksübertragung hätte somit - wie die Beklagte zutreffend einwendet - entweder eine Vermessung dergestalt zum Gegenstand gehabt, dass der am westlichen Rand des damaligen Flurstücks S. gelegene Feldweg nicht von dem neuen Flurstück Q. umfasst wird, oder aber die tatsächlich bestehende Möglichkeit der Zufahrt von der J. Straße über den beschriebenen Weg dem neuen Hinterliegergrundstück, Flurstück Z., durch den entsprechenden Eintrag eines Wegerechts im Grundbuch dinglich gesichert wird. Beide Lösungen hätten weder der Begründung jagdgenossenschaftlicher Rechte zugunsten des Zeugen noch der Errichtung einer Schweinestallung im Außenbereich entgegen gestanden.

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Zusammenfassend ist somit von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 AO so zu behandeln, als ob die Flurstücke Q. und Z., die bis zur Grundstücksteilung und Umschreibung Ende Juni 2004 das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück S. bildeten, ein in seinem Eigentum stehendes und an die J. Straße angrenzendes Grundstück wäre.

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(2) Rechtsfehlerhaft hat die Beklagte dagegen bei der Verteilung des Aufwands auf das streitgegenständliche Grundstück nur für eine Teilfläche von 1,205 ha einen Nutzungsfaktor von 1,0 für gewerbliche Nutzung gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 a) cc) SABS in Ansatz gebracht hat. Sie hat diesbezüglich allein auf die nach dem Liegenschaftskataster zum Zwecke des Sandabbaus genutzte Teilfläche des Flurstücks S. abgestellt und dabei verkannt, dass die zitierte Satzungsregelung nach ihrem Wortlaut auf die gewerblich nutzbare Fläche abstellt. Demzufolge wäre für die gesamte von der am 26.07.1994 erteilten Bodenabbaugenehmigung des Landkreises T. umfasste Fläche der Abbaustätte von 3,3 ha ein erhöhter Faktor für gewerbliche Nutzung zu erheben gewesen. Indes wirkt sich dieser Fehler zwar belastend für die übrigen Herangezogenen, nicht aber zum Nachteil des Klägers aus, sodass er keine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu begründen vermag.

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Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass (mindestens) die Teilfläche von 1,205 ha vom Kläger in der Vergangenheit ununterbrochen bis zum jetzigen Zeitpunkt zum Zwecke des Bodenabbaus im Wege der Verpachtung genutzt wurde bzw. wird. Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang zwar zuzugeben, dass für die Frage, ob ein Grundstück bzw. ein Teil desselben gewerblich genutzt wird und dementsprechend mit einem höheren Faktor für gewerbliche Nutzung bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen ist, maßgeblich auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht abzustellen ist (VG Weimar, Beschluss vom 17.07.1998, 3 E 1823/98.We, juris; Driehaus, a.a.O., § 18 Rn. 63). Einschränkend kommt jedoch hinzu, dass eine in der Vergangenheit erfolgte gewerbliche Nutzung des Grundstücks zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht endgültig aufgegeben worden sein muss, ohne dass bereits eine Nachfolgenutzung eingesetzt hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.03.2001, 6 B 98.2837, BayVBl 2002, 469 f.). Der Wille zur endgültigen Aufgabe der gewerblichen Nutzung des Grundstücks muss dabei nach außen hin deutlich erkennbar zu Tage treten. Eine nur übergangsweise - etwa für die Dauer der Planung und Umsetzung einer Ausbaumaßnahme - erfolgte Einstellung der gewerblichen Betätigung lässt dagegen die Annahme einer (teilweisen) gewerblichen Nutzung des Grundstücks nicht entfallen, denn andernfalls hätte es der Beitragspflichtige in der Hand, sich die punktuelle, einzig auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht abstellende Betrachtungsweise des Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrechts zum Zwecke der Reduzierung der eigenen künftigen Beitragslast zu eigen zu machen und sich so einen dem Prinzip der Beitragsgerechtigkeit widersprechenden Vorteil gegenüber den anderen Beitragspflichtigen zu verschaffen, die dementsprechend höhere Beitragslasten zu tragen hätten.

33

Auf dem streitbefangenen Grundstück wurde ausweislich der zur Akte befindlichen Vermerke des Fachdienstes Umwelt des Landkreises T. Bodenabbau mindestens bis zum Frühjahr 2002 vorgenommen. Aus dem Aktenvermerk vom 08.10.2001 geht hervor, dass anlässlich einer am 20.09.2001 durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt wurde, dass die Pächterin und Inhaberin der damals gültigen Bodenabbaugenehmigung vom 26.07.1994, die Firma AA., damit begonnen hatte, einen weiteren Abschnitt des Grundstücks für den Abbau vorzubereiten. Der Geschäftsführer der Pächterin bekundete zudem, dass der Bodenabbau kurzfristig seinen Fortgang finden werde. Den weiteren Aktenvermerken vom 18.03.2002 und 03.04.2002 lässt sich entnehmen, dass anlässlich der am 12.03.2002 und 19.03.2002 durchgeführten Ortstermine neben der ungenehmigten Beseitigung einer Heckenanpflanzung auch der ungenehmigte Abtrag eines Böschungsbereichs im Zuge des durchgeführten Bodenabbaus festgestellt werden musste. Das vom Kläger in den Prozess eingeführte Schreiben der Firma AA. vom 24.08.2005, nach dem der Sandabbau im Januar 1999 erfolgt sein soll, kann sich daher allenfalls auf den Abbau nicht lehm- und tonhaltiger Sande in der seinerzeit vorhandenen Grube AJ. beziehen, sagt indes nichts über eine endgültige Einstellung aller Abbauaktivitäten auf dem streitgegenständlichen Grundstück aus, zumal die Firma AA. ausweislich des Schreibens des Landkreises T. an die Gemeinde K. vom 25.03.2003 noch im Frühjahr 2003 bestrebt war, den Bodenabbau in der Gemarkung D. in westlicher Richtung fortzuführen und eine entsprechende Voranfrage an die Gemeinde gerichtet hatte. Von einem Fortfall des Interesses der damaligen Pächterin am Bodenabbau auf dem streitgegenständlichen Grundstück kann allenfalls im April 2004 ausgegangen werden, zumindest legt dies deren an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 25.05.2004 zur Rückerlangung der hinterlegten Vertragserfüllungsbürgschaft nahe, wonach auch der mit dem Kläger geschlossene Pachtvertrag im April 2004 gekündigt worden sein soll. Allein aus der Kündigung des Pachtvertrags durch die Firma AA. und der auf Antrag erfolgten Rückgabe der Bürgschaft durch die Beklagte am 29.07.2004 ist jedoch nicht zu schließen, dass auch der Kläger im April 2004, d.h. vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, von der Nutzung einer Teilfläche des streitgegenständlichen Grundstücks zum Bodenabbau endgültig abgesehen hatte. Vielmehr spricht der Umstand, dass nur wenige Monate später der Zeuge am 23.09.2004 beim Landkreis Osnabrück einen Antrag auf Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung für das (ehemalige) Flurstück S. stellte, die ihm unter dem 23.05.2005 erteilt wurde, dafür, dass der Kläger auch nach der Kündigung des Pachtvertrages durch die Firma AA. keineswegs gewillt war, von einer künftigen Nutzung des Grundstücks zum Bodenabbau dauerhaft Abstand zu nehmen, sondern an einer Fortsetzung der gewerblichen Nutzung ggf. durch einen neuen Pächter interessiert war. Dies erklärt sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund der offensichtlich weiterhin gegebenen Rentabilität des Abbaus auf dem Grundstück, denn ausweislich des unter dem 23.09.2004 gestellten Antrags des Zeugen auf Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung ist für die Jahre 2006 bis 2010 der Abbau von 165.600 m³ Sand und Kies geplant, aus dem - unter Zugrundelegung der Konditionen des Pachtvertrags mit der Fa. AA. von 1,80 DM pro m³ - ein Pachtertrag von gut 150.000,- € erwartet werden kann und die Vermarktung der Abbaurechte problemlos möglich zu sein scheint. Der Kläger ließ insoweit mit Schriftsatz vom 03.11.2005 mitteilen, dass der Abbau derzeit durch die Firma AK. aus AL. erfolge. Den Willen zur endgültigen Einstellung der gewerblichen Nutzung des streitbefangenen Grundstücks hat jedenfalls der Kläger vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht nach außen hin dokumentiert, sodass in der Zeit von April 2004 bis Mai 2005 der Bodenabbau nur vorübergehend eingestellt, mithin bei der Beitragsbemessung der höhere Faktor für gewerbliche Nutzung zu erheben war.

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Selbst wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgte, nach der für die Frage einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks maßgeblich auf die Gültigkeit der erteilten Abbaugenehmigungen abzustellen sei, ergibt sich vorliegend keine andere Beurteilung, denn ausgehend von der Tatsache, dass die letzten nachweisbaren Abbauaktivitäten im Frühjahr 2002 erfolgten, war die im Jahre 1994 erteilte Abbaugenehmigung jedenfalls zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Ende August 2004 nicht gemäß § 19 Abs. 4 NNatG erloschen. Sie ist vielmehr erst durch die am 04.05.2005 seitens der Firma AA. erfolgte Rückgabe und die dem Zeugen daraufhin erteilte Genehmigung vom 23.05.2005 im Wege der Aufhebung außer Kraft getreten, sodass auch die rechtlichen Voraussetzungen für den Bodenabbau ohne zeitliche Unterbrechungen gegeben waren.

35

Offen bleiben kann daneben die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die nördlich der Bodenabbaufläche bis zur L. Straße (L 73) gelegene, als Ackerland genutzte Teilfläche des streitbefangenen Grundstücks ebenfalls als durch den Ausbau der J. Straße bevorteilt anzusehen und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen ist, denn hierdurch wäre allenfalls eine Heranziehung zu einem noch höheren Straßenausbaubeitrag zu erwarten, sodass zwar andere Beitragspflichtige nicht aber der Kläger durch die unterlassene Berücksichtigung der genannten Flächen in seinen Rechten verletzt wären.

36

(3) Soweit der Kläger gegen die von der Beklagten vorgenommene Verteilung des umlagefähigen Aufwands weiterhin einwendet, es seien nicht alle durch die Straßenausbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke einbezogen worden, sind hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die Einbeziehung der klägerseits angeführten Hinterliegergrundstücke AM., AN. und der Kirchengemeinde, die in dem zu den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kartenmaterial mit Bleistift bezeichnet sind, scheitert - mangels Eigentümeridentität - daran, dass diese - soweit ersichtlich - über keine rechtlich gesicherte Möglichkeit der Zufahrt von/zur J. Straße über die Anliegergrundstücke verfügen. Zudem grenzen sie an andere selbständige Erschließungsanlagen an und werden daher auch nur von diesen bevorteilt (das Grundstück AM. an den AO., die Grundstücke AN. und der Kirchengemeinde an den AP.). Für eine über Stichstraßen bzw. Privatwege vermittelte Vorteilslage ist nichts ersichtlich.

37

Nichts anderes gilt für das Grundstück des Hinterliegers AQ. -AR. B.. Ausweislich des Kartenmaterials grenzt dieses lediglich an die Bergstraße; die Möglichkeit, von der J. Straße ebenfalls Zufahrt zu nehmen, wäre nicht ohne Querung des klägerischen Grundstücks, Flur 3, Flurstück 56, denkbar. Da der Kläger hinsichtlich des Bestehens einer tatsächlichen und rechtlich gesicherten/geduldeten Querungsmöglichkeit zugunsten des Hinterliegers B. nichts vorgetragen hat, kann ein Fall der Mehrfacherschließung nicht angenommen werden.

38

Die weitergehenden Angriffe des Klägers gehen ebenfalls fehl. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, eine „Mehrfrontenvergünstigung“ in ihrer SABS vorzusehen (Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 15). Die Normierung einer Tiefenbegrenzung in der SABS bedürfte gar einer besonderen Rechtfertigung unter speziell straßenbaubeitragsrechtlichen Gesichtspunkten (Driehaus, a.a.O, § 35 Rn. 33 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.03.1996, 9 M 7369/95, NdsVBl 1996, 258), für die hier keine Anhaltspunkte bestehen.

39

Nach alledem bleibt die erhobene Klage ohne Erfolg.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

42

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

 


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