Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (3. Kammer) - 3 A 100/04

Tatbestand

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Der Kläger ist Beamter der Beklagten, wendet sich gegen seine Inanspruchnahme auf Schadensersatz und begehrt seinerseits Aufwendungserstattung.

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Am 9. Mai 2003 benutzte der Kläger anlässlich einer Dienstreise einen Dienstwagen der Beklagten. Statt mit dem erforderlichen Dieselkraftstoff bedankte er das Fahrzeug mit Superbenzin. Von ihm aus diesem Anlass gezahlte Aufwendungen für Reparaturarbeiten und Mietwagen begehrte der Kläger von der Beklagten erstattet, die ihn ihrerseits für anlassbezogene Aufwendungen in Anspruch nimmt.

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Mit Bescheid vom 5. Januar 2004 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger die Erstattung von Aufwendungen abgelehnt und den von ihm zu erstattenden Betrag auf 78,81 € festgesetzt. Der hiergegen unter dem 20. Januar 2004 erhobene Widerspruch des Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2004 zurückgewiesen.

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Zur Begründung seiner am 20. April 2004 erhobenen Klage macht der Kläger unter Aufrechterhaltung seines Widerspruchsvorbringens geltend, ihm sei kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. In der Vergangenheit sei ihm immer ein Dienstwagen mit Benzinmotor zur Verfügung gestellt worden. Bei dem am 9. Mai 2003 zur Verfügung gestellten modernen Fahrzeug mit außerordentlich starkem Dieselmotor sein nicht mehr ohne weiteres erkennbar gewesen, ob es sich um ein Diesel- oder Benzinfahrzeug handele. Obwohl der Kläger selbst privat einen Diesel fahre, habe er aufgrund des Fahrverhaltens nicht erkannt, dass es sich bei dem Dienstwagen um ein Dieselfahrzeug gehandelt habe. Zutreffend sei, dass der Kläger aufgrund des Hinweise an der Innenseite des Tankdeckels hätte erkennen können, dass er in den Tank Dieselkraftstoff einfüllen müsse; hierauf habe er allerdings versehentlich nicht geachtet. Die seitens der Beklagten vorgelegte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei zu einem anders gelagerten Sachverhalt ergangen und deshalb nicht einschlägig.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.061,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit auf die Hauptforderung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält an den ergangenen in Bescheiden fest.

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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Anfechtung- und Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz und ist der Beklagten gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 NBG seinerseits zum Schadensersatz verpflichtet; die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Gemäß vorgenannter Bestimmung ist ein Beamter verpflichtet seinen Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den aus einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung ihm obliegende Pflichten entstehenden Schaden zu ersetzen. Zutreffend gehen beide Beteiligten davon aus, dass es sich bei dem Betanken eines diesel-betriebenen Dienstwagen mit Benzinkraftstoff durch einen Beamten anlässlich seiner Dienstreise um eine schadensverursachende Dienstpflichtverletzung seitens der Kläger in diesem Sinn gehandelt hat. Der entstandene Schaden ist zwischen den Beteiligten in der Höhe unstreitig.

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Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte den Sachverhalt zutreffend dahingehend gewürdigt, dass es sich um eine "grob fahrlässige" Pflichtverletzung der Kläger gehandelt hat. In Anbetracht der allgemeinen Verbreitung sowohl diesel- als auch benzin-getriebener Personenkraftwagen ist es für jeden Autofahrer eine offenkundig auf der Hand liegende Selbstverständlichkeit sich vor dem Betanken jedenfalls eines fremden, erstmals von ihm benutzten Kraftfahrzeugs zu vergewissern, welches der geeignete Kraftstoff für Dieselfahrzeug ist. In diesem Sinn handelt es sich bei dem fehlerhaften Betanken eines fremden Fahrzeugs um einen besonders leichtfertiges Vernachlässigen einer naheliegenden, Jedermann einleuchtenden und zumutbaren Sorgfalt. Dies gilt erst recht, wenn auf der Innenseite des Tankdeckels des Fahrzeugs ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis angebracht ist, wie dies der Kläger einräumt.

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Ein Vertrauen des Fahrzeugführers auf seine eigene Einschätzung des Fahrverhaltens des Fahrzeugs aufgrund bisheriger Erfahrungen lässt die im (Rechts-) Verkehr erforderliche Sorgfalt in einer dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entsprechenden gesteigerten Weise außer Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den dem Kläger bei früheren Dienstfahrten zur Verfügung gestellten Dienstwagen durchweg um mit Benzin betriebene Fahrzeuge gehandelt haben sollte. Gemäß § 117 Absatz 5 VwGO wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Bescheide sowie die rechtlichen Ausführungen des OVG Koblenz, Beschluss vom 26.2.2004, 2 A 11982/03.OVG, Bezug genommen.

 


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