Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (1. Kammer) - 1 A 148/08
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses zur Übertragung einer kommunalen Aufgabe auf die Samtgemeinde.
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In der Gemeinde Badbergen besteht eine Kindertagesstätte in kirchlicher Trägerschaft, die von der Gemeinde in der Vergangenheit durch Sach- und Geldmittel unterstützt wurde (sog. Defizitträgerschaft). Unter Verweis auf das in Kraft getretene Tagesbetreuungsausbaugesetz beantragte die CDU-FDP-Gruppe im Rat der Gemeinde Badbergen mit Schreiben ihres Gruppenvorsitzenden vom 05.02.2007 beim Bürgermeister der Gemeinde Badbergen die Aufnahme folgenden Tagesordnungspunktes (TOP) für die nächste Ratssitzung:
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„Die kommunale Aufgabe „Kindertagesstätten“ (Defizitabdeckung, Verhandlungen, Investitionen) für den Kindergarten Badbergen soll ab August 2007 an die Samtgemeinde abgegeben werden.“
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Zur Begründung ihres Antrags führte die Gruppe aus, die Vermittlung von Bildungsinhalten im Kindergarten erhalte einen höheren Stellenwert (Vorschule), da die Samtgemeinde bereits Träger der Schulen im Sekundarbereich I und damit an der Schnittstelle zu den Kindergärten sei. Auch seien zentrale Verhandlungen mit den kirchlichen Trägern möglich. Die Finanzspielräume der Gemeinde würden deutlich erweitert.
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Dem folgend nahm der Bürgermeister der Gemeinde den Antrag der Gruppe als TOP 7 mit dem Zusatz „Beratung des Antrages“ auf die Tagesordnung der für den 21.02.2007 einberufenen 3. ordentlichen Sitzung des Rates der Gemeinde Badbergen auf. Ausweislich des Protokolls über diese Sitzung endete die Beratung des Gruppenantrags mit dem mehrheitlich gefassten Beschluss, den Antrag der CDU-FDP-Gruppe zur Beratung in die Fraktionen zu verweisen.
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In der Folgezeit wurde auf der Ebene der Samtgemeinde eine interfraktionelle Arbeitsgruppe zur Befassung mit dem Thema Kindertagesstätten gebildet, an der - was die Kläger bestreiten - auch der Kläger zu 2.) als Vorsitzender der Gruppe SPD-Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Gemeinde Badbergen beteiligt war.
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Im Frühjahr 2007 fassten die übrigen drei Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Artland Beschlüsse zur Übertragung der kommunalen Aufgabe Kindertagesstätten auf die Samtgemeinde. Dies nahm der Samtgemeindebürgermeister zum Anlass, den Bürgermeister der Gemeinde Badbergen darauf hinzuweisen, dass die Samtgemeinde durch ihre Gremien noch vor der Sommerpause 2007 über das Thema abschließend beraten und entscheiden wolle, damit genug Zeit für eine Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 verbleibe.
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Am 21.06.2007 vereinbarten der Bürgermeister der Gemeinde Badbergen, sein erster Stellvertreter sowie der Vorsitzende der Gruppe SPD-Bündnis 90/Die Grünen - der Kläger zu 2.) - die kurzfristige Einberufung einer nichtöffentlichen Ratssitzung wegen einer eilbedürftigen Entscheidung in einer Grundstücksangelegenheit (TOP 3 des nichtöffentlichen Teils der 4. ordentlichen Ratssitzung vom 04.07.2007). Im Rahmen dieses Gespräches erklärte der Gruppenvorsitzende zu diesem Tagesordnungspunkt sein Einverständnis zur Abkürzung der Ladungsfrist.
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Mit Blick auf die abgesprochene nichtöffentliche Ratssitzung hielt die Gruppe SPD-Bündnis 90/Die Grünen am 28.06.2007 eine Gruppensitzung ab, zu der sie auch den Bürgermeister der Gemeinde Badbergen eingeladen hatte. Im Rahmen dieser Sitzung händigte der Bürgermeister den anwesenden Ratsherren Einladungen für folgende Sitzungen kommunaler Gremien aus:
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- Einladung zur 4. ordentlichen Ratssitzung am 04.07.2007, datierend vom 26.06.2007,
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- Einladung zur 5. ordentlichen Ratssitzung am 10.07.2007, datierend vom 28.06.2007,
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- Einladung zur Sitzung des Grundstücks- und Wirtschaftsförderungsausschusses am 02.07.2007,
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- Einladung zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am 04.07.2007, datierend vom 27.06.2007 und
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- Einladung zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am 10.07.2007, datierend vom 28.06.2007.
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Zu den Sitzungen des Rates und des Verwaltungsausschusses am 04.07.2007 sowie zu der Sitzung des Grundstücks- und Wirtschaftsförderungsausschusses am 02.07.2007 lud der Bürgermeister unter Hinweis auf die Abkürzung der Ladungsfrist gem. § 41 Abs. 1 NGO und § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Gemeinde Badbergen. Die in der Ladung zur 4. ordentlichen Sitzung des Rates der Gemeinde Badbergen am 04.07.2007 enthaltene Tagesordnung weist im öffentlichen Teil als TOP I.2 folgenden Gegenstand aus:
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„Antrag der CDU-FDP-Gruppe auf Übernahme der kommunalen Aufgaben Kindertagesstätte durch die Samtgemeinde Artland, hier: Beschluss.“
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Der Kläger zu 2. als Gruppenvorsitzender wies den Bürgermeister noch in der Fraktionssitzung am 28.06.2007 darauf hin, dass für den vorstehend genannten TOP keine Eilbedürftigkeit bestehe und eine Beschlussfassung über den Antrag der CDU-FDP-Gruppe vom 05.02.2007 auf den Rats- und Verwaltungsausschusssitzungen am 04.07.2007 nicht verabredet gewesen sei.
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In einem am 29.06.2007 geführten Telefonat mit dem Bürgermeister wies der Kläger zu 2. darauf hin, dass sich seine Gruppe noch nicht mit dem Thema inhaltlich habe auseinandersetzen können. Es fehle an einer Entscheidungsgrundlage, da zu diesem Thema bislang keine von der Verwaltung gefertigte Beschlussvorlage vorliege. Daraufhin veranlasste der Bürgermeister der Gemeinde die Versendung der unter dem 29.06.2007 gefassten Ratsdrucksache Nr. 14 zum TOP I.2 der 4. ordentlichen Sitzung des Rates am 04.07.2007, die den Ratsmitgliedern am darauf folgenden Tag - Samstag, dem 30.06.2007 - zuging. Die Ratsdrucksache enthält keine Darstellung der Sach- und Rechtslage durch die Verwaltung, nur folgenden Beschlussvorschlag:
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„Der Rat der Gemeinde Badbergen beschließt, dass die Aufgabe der Kindergärten und die damit verbundene Defizitträgerschaft für den Badberger Kindergarten zum nächstmöglichen Termin an die Samtgemeinde Artland übertragen wird. Die Verwaltung wird beauftragt, zielführende Gespräche mit der Samtgemeinde und dem örtlichen Träger zu führen, um die notwendigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen abschließen zu können.“
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Ca. 20 Minuten vor Beginn der 4. ordentlichen Ratssitzung am 04.07.2007 überreichte der Bürgermeister den Klägern eine weitere unter dem 28.06.2007 gefasste Vorlage zum TOP 1 "Kindergartenangelegenheiten, Abgabe des Defizitvertrages an die Samtgemeinde Artland“, die den Beschlussvorschlag der Ratsdrucksache Nr. 14 wörtlich wiederholt und zusätzlich Maßgaben des Rates an die Verwaltung zur Zusammenarbeit mit dem Kindergartenkuratorium, zum Elternbeitrag und zur Samtgemeindeumlage enthält. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Vorlage dem Kläger zu 2. als Gruppenvorsitzenden vom Bürgermeister der Gemeinde bereits vorab am 30.06.2007 per Telefax übermittelt wurde.
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Zu Beginn der 4. ordentlichen Ratssitzung (TOP I.1) rügte der Kläger zu 2. für seine Gruppe die Abkürzung der Ladungsfrist hinsichtlich des TOP I.2. Dieser sei nicht eilbedürftig und könne daher auf der kommenden 5. ordentlichen Sitzung des Rates am 10.07.2007 behandelt werden. Die anschließende Beschlussfassung über die Tagesordnung führte zur mehrheitlichen Annahme derselben (8 Ja-, 6 Nein-Stimmen). Zu TOP I.2 beantragte die Gruppe SPD-Bündnis90/Die Grünen nach vorangegangener Aussprache über die Eilbedürftigkeit und die Verkürzung der Ladungsfrist durch den Bürgermeister sowie der Rüge, eine diskussionsfähige Beschlussvorlage erst unmittelbar vor Beginn der Ratssitzung erhalten zu haben, die Vertagung dieses Tagesordnungspunktes auf die Ratssitzung vom 10.07.2007. Dieser Antrag wurde vom Rat mehrheitlich abgelehnt (6 Ja-, 8 Nein-Stimmen). Daraufhin nahm die Gruppe SPD-Bündnis90/Die Grünen an der anschließenden Abstimmung über den Sachantrag der Gruppe CDU-FDP nicht mehr teil. Einstimmig (8 Ja-, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen) fasste der Beklagte sodann den in der Ratsdrucksache Nr. 14 vorgeschlagenen Beschluss.
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Mit Schreiben vom 17.07.2007 wandte sich die Gruppe SPD-Bündnis90/Die Grünen an die Kommunalaufsicht des Landkreises Osnabrück mit der Bitte um Beanstandung des vorbezeichneten Beschlusses des Beklagten. Mit Schreiben vom 11.09.2007 lehnte die Kommunalaufsicht eine Beanstandung ab. Die Verkürzung der Ladungsfrist sei nicht zu beanstanden, da die Gemeinde nachvollziehbar dargelegt habe, aus welchen Gründen seinerzeit ein Eilfall habe angenommen werden können. Zudem lasse sich weder aus § 41 NGO noch aus der Geschäftsordnung der Gemeinde Badbergen für den Rat und die Ausschüsse ein Anspruch auf vorherige Überlassung von Beschlussvorlagen der Verwaltung mit Sach- und Rechtsdarstellung herleiten. Für die Gruppe habe seit Februar 2007 ausreichend Zeit bestanden, sich inhaltlich mit dem Thema Kindertagesstätte auseinanderzusetzen. Eine unter dem 01.10.2007 verfasste Gegendarstellung der Gruppe blieb ohne Erfolg.
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Am 20.06.2008 haben die Kläger die vorliegende Feststellungsklage erhoben, mit der sie die Feststellung des vom Rat der Gemeinde Badbergen am 04.07.2007 zu TOP I.2 gefassten Beschlusses als rechtswidrig begehren. Zu dieser Ratssitzung sei nicht ordnungsgemäß eingeladen worden. Eine Eilbedürftigkeit dieses Tagesordnungspunktes habe nicht bestanden, da dieser ohne weiteres auf der 5. ordentlichen Ratssitzung am 10.07.2007 habe behandelt werden können. Ihrem zu Beginn der Sitzung am 04.07.2008 gestellten Vertagungsantrag hätte der Beklagte daher stattgeben müssen. Zudem habe der Beklagte gegen das Recht auf ausreichende und rechtzeitige Information der Ratsherren vor Beratung und Entscheidung über eine Angelegenheit verstoßen. Sie hätten sich aufgrund der Ratssitzung vom 21.02.2007 nicht veranlasst gesehen, eigeninitiativ um weitere Informationen zum Thema Kindertagesstätten nachzusuchen. Bei der Übertragung der Aufgabe Kindertagesstätten auf die Samtgemeinde handele es sich um eine komplexe Angelegenheit mit weit reichenden Folgen, die sie in der Gruppe mangels Beschlussvorlage der Verwaltung mit Sach- und Rechtsdarstellung, die auch die von der Beschlussvorlage abweichende Beratungsvorlage der CDU-FDP-Gruppe vom 05.02.2007 nicht umfasst habe, nicht vor der Ratssitzung vom 04.07.2007 hätten beraten können. Aufgrund der verkürzten Ladungsfrist sei der Bürgermeister gehalten gewesen, der Ladung eine begründete Beschlussvorlage beizufügen; in der Kürze der Zeit habe keine Gelegenheit bestanden, sich bei der Verwaltung persönlich über den Sachstand zu informieren. Das konkrete Vorgehen der Gemeinde sei erst aus der 2. Vorlage des Bürgermeisters zu Tagesordnungspunkt I.2 der Ratssitzung vom 04.07.2007 ersichtlich geworden. Diese sei ihnen jedoch erst 20 Minuten vor der Ratssitzung ausgehändigt worden, so dass eine Beratung nicht mehr möglich gewesen sei. Aus den vorbezeichneten Umständen folge eine Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Informationsrechte als Ratsherren, aus der ihre Klagebefugnis folge. Sie hätten auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses, da aufgrund der Überrumpelungstaktik der Mehrheitsgruppe Wiederholungsgefahr bestehe und die Nichtbeachtung ihrer Rechte durch den Beklagten sie fortwährend diskriminiere.
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Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass der Beschluss des Rates der Gemeinde Badbergen vom 04.07.2007 zu Tagesordnungspunkt I.2 rechtswidrig ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erachtet die Klage bereits als unzulässig, da die Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ratsbeschlusses darlegen könnten. Es bestehe kein subjektives Recht auf einen bestimmten Beschlussinhalt. Bei der Beschlussfassung handele es sich um einen abgeschlossenen Vorgang, der allenfalls mit der Fortsetzungsfeststellungsklage einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden könne. Insoweit sei von den Klägern weder eine konkrete Wiederholungsgefahr noch ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse dargelegt. Mit der Beschlussfassung über die Tagesordnung habe er - der Beklagte - die Verantwortung auch für den TOP I.2 übernommen, ob dieser eilbedürftig gewesen sei, spiele infolge der mehrheitlichen Annahme der Tagesordnung keine Rolle mehr. Die Kläger könnten allenfalls die Beschlussfassung über die Tagesordnung bzw. die mehrheitliche Ablehnung ihres Antrags auf Vertagung des TOP I.2 einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen. Des Weiterein würden die Kläger, soweit sie die Verletzung ihrer Informationsrechte geltend machten, verkennen, dass der Beklagte nicht Anspruchsgegner eines solchen Rechts sei; eine Ungleichbehandlung bei der Vermittlung von Sachinformationen sei weder dargelegt noch ersichtlich. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Zu der Ratssitzung am 04.07.2007 sei ordnungsgemäß geladen worden. Die Abkürzung der Ladungsfrist sei erforderlich gewesen, da die Beschlussfassung zur Übertragung der Aufgabe „Kindertagesstätten“ auf die Samtgemeinde aus ex-ante-Sicht des Einladenden - des Bürgermeisters - eilbedürftig gewesen sei; der Bürgermeister habe dem Samtgemeinderat ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Sitzung am 11.07.2007 belassen wollen. Für die politische Willensbildung im Rat der Samtgemeinde Artland sei es angesichts der bevorstehenden Entscheidung der Samtgemeinde bzgl. der Übernahme dieser Aufgabe von herausgehobener Bedeutung gewesen, dass die Gemeinde Badbergen ebenfalls ihre Bereitschaft zur Übertragung dieser Aufgaben noch vor der Sommerpause erklärt habe. Eine Übernahme der Aufgabe durch die Samtgemeinde sei nämlich nur bei Antragstellung durch alle vier Mitgliedsgemeinden in Betracht gekommen. Ohne Beschlussfassung in der Gemeinde Badbergen hätte die Entscheidung der Samtgemeinde um mindestens ein Jahr verschoben werden müssen. Zudem habe es der Klärung dieser Angelegenheit mit Blick auf die Gespräche mit dem Kirchenkreisamt bedurft. In einem Gespräch mit dem kirchlichen Träger und weiteren Beteiligten am 25.06.2007 seien bereits erhebliche Irritationen hinsichtlich der Frage aufgetreten, ob nun die Gemeinde oder die Samtgemeinde für den Kindergarten künftig zuständig sei. Eine Vertagung der Angelegenheit auf die 5. ordentliche Sitzung des Rates am 10.07.2007 sei nicht in Betracht gekommen, da dann die Ladungsfrist des § 41 NGO ebenfalls nicht eingehalten worden wäre. Für eine Ergänzung der Tagesordnung nach § 41 Abs. 3 Satz 3 NGO sei eine 2/3-Mehrheit erforderlich, die vorliegend aufgrund der Meinungsverschiedenheiten im Rat nicht gesichert gewesen sei. Schließlich seien vom Beklagten auch keine Beratungs- und Informationsrechte der Kläger verletzt worden. Sämtliche Entwürfe und Vorlagen der Verwaltung seien den Klägern zur Kenntnis gebracht worden. Hierfür gelte die Ladungsfrist des § 41 NGO nicht. Hinzu komme, dass die Kläger einen Informations- bzw. Aufklärungsbedarf seit der Ratssitzung vom 21.02.2007 weder gegenüber der Verwaltung noch gegenüber der CDU-FDP-Gruppe als Antragsteller geltend gemacht hätten. Es gebe auch keine Verpflichtung der initiativ gewordenen Gruppe bzw. der Verwaltung, einen Antrag mit einer Sach- und Rechtsdarstellung zu versehen bzw. zu kommentieren.
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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Der vom Beklagten am 04.07.2007 zu TOP I.2 gefasste Beschluss zur Übertragung der kommunalen Aufgabe der Kindergärten und die damit verbundene Defizitträgerschaft für den Badberger Kindergarten zum nächstmöglichen Termin an die Samtgemeinde Artland ist rechtswidrig.
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1.) Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass in Kommunalverfassungsstreitverfahren wie dem vorliegenden, in denen zwei Organe oder Organteile einer Kommune um ihre mitgliedschaftlichen Rechte streiten, das Bestehen oder Nichtbestehen von derartigen Rechten bzw. Rechtsverhältnissen durch die allgemeine Feststellungsklage einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann (vgl. Wefelmeyer in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Kommentar zur NGO, Stand: 25. Nachlieferung vom August 2008, § 39 NGO Rn. 24 m.w.N.).
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Die Kläger sind auch klagebefugt, soweit sie die Abkürzung der Ladungsfrist hinsichtlich des TOP I.2 rügen. Sie machen die Verletzung ihrer durch § 39 NGO gewährleisteten Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte geltend. Insbesondere steht ihnen das Recht auf ordnungsgemäße, rechtzeitige Ladung unter Beifügung der Tagesordnung gem. § 41 Abs. 1 NGO zu (Wefelmeyer, a.a.O., § 39 Rn. 14 m.w.N.). Bei den Ladungsvorschriften des § 41 Abs. 1 handelt es sich um Schutzvorschriften zu Gunsten der Ratsfrauen und Ratsherren. Das Recht, rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen zu werden, einschließlich des Rechtes, nur gerechtfertigte Verkürzungen der Ladungsfrist hinnehmen zu müssen, ist ein verfahrensrechtliches Mitwirkungsrecht jeder Ratsfrau und jedes Ratsherren. Verstöße gegen diese Ladungsvorschriften sind deshalb schwere Verfahrensfehler, die zur Unwirksamkeit der in der fraglichen Sitzung gefassten Beschlüsse führen (Blum in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, a.a.O., § 41 Rn. 27, unter Hinweis auf Nds. OVG, Beschluss vom 27.01.1975, dng 1975, S. 214, und VGH Mannheim, Urteil vom 14.12.1987, NVwZ-RR 1989, 153 [154]). Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, er habe mit der Beschlussfassung zur Annahme der Tagesordnung und der Ablehnung des von den Klägern zu TOP I.2 gestellten Vertagungsantrags die Verantwortung für die Abkürzung der Ladungsfrist übernommen, mit der Folge, dass die mangelnde Eilbedürftigkeit gegenüber dem hier angegriffenen Sachbeschluss zu TOP I.2 nicht mehr geltend gemacht werden könne, die Kläger allenfalls die Beschlussfassung zur Annahme der Tagesordnung und die Ablehnung ihres Vertagungsantrags, die beide nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle machen könnten, folgt die Kammer dem nicht. Diese Auffassung verkennt, dass die Beschlussfassung zur Annahme der Tagesordnung am Beginn einer Ratssitzung in der Praxis zwar üblich, rechtlich indes nicht geboten ist (vgl. Welfelmeier, a.a.O., § 39a Rn. 16; Blum, a.a.O., § 41 Rn. 70), sodass diesem Beschluss im Hinblick auf eine möglicherweise rechtswidrige Abkürzung der Ladungsfrist durch den Einladenden weder heilende noch präkludierende Wirkung beizumessen ist; mit der Annahme der Tagesordnung dokumentiert der Rat lediglich seinen Willen, die auf der Ladung aufgelisteten Gegenstände auf der betreffenden Sitzung beraten und - soweit vorgesehen - entscheiden zu wollen. Ohnehin ist es nicht Aufgabe des Rates bei der Abstimmung über die Annahme der Tagesordnung, die ordnungsgemäße, d.h. unter Wahrung der Ladungsfrist des § 41 NGO erfolgte Einberufung des Rates hinsichtlich der einzelnen Tagesordnungspunkte vorab verbindlich festzustellen. Die Feststellung der Beschlussfassung und damit auch die Feststellung der formellen Voraussetzungen der Abkürzung der Ladungsfrist obliegt vielmehr dem Ratsvorsitzenden - hier dem Bürgermeister - zu Beginn einer Ratssitzung, § 46 Abs. 1 Satz 2 NGO (vgl. hierzu Blum, a.a.O:, § 46 Rn. 12). Schließlich ließe sich die vom Beklagten vertretene Auffassung auch nicht mit dem aus § 44a VwGO herzuleitenden Grundgedanken vereinbaren, wonach Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen nur im Rahmen des gegen die Sachentscheidung eingelegten Rechtsbehelfs gewährt werden soll. Es ist deshalb nicht einzusehen, hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Abkürzung der Ladungsfrist eine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, dass Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der NGO oder anderer Gesetze nur im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle des in der Sache gefassten Beschlusses des Rates der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugeführt werden können.
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Demgegenüber erscheint eine Verletzung von Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechten oder Informationsrechten der Kläger dadurch, dass der Ladung zur 4. ordentlichen Ratssitzung vom 04.07.2007 die zur Beschlussfassung notwendigen Vorlagen - insbesondere die Ratsdrucksache Nr. 14 sowie die weitere Vorlage vom 28.06.2007 (Blatt 18 der Gerichtsakte) - nicht beigefügt waren, nicht als möglich. Denn zu dem notwendigen Inhalt einer Ladung nach § 41 NGO gehört - auch bei Abkürzung der Ladungsfrist - lediglich die Mitteilung der Tagesordnung unter konkreter Bezeichnung der einzelnen Tagesordnungspunkte. Dagegen lässt sich aus § 41 NGO kein Anspruch auf gleichzeitige Übersendung von Beschlussvorlagen der Verwaltung, die eine Sach- und Rechtsdarstellung enthalten, herleiten. Dies gilt selbst dann, wenn sich - wie vorliegend aus § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Badbergen - eine Verpflichtung des Bürgermeisters ergibt, die zum Zeitpunkt der Ladung bereits vorhandenen Beschlussvorlagen zu übersenden. Regelungen in der Geschäftsordnung des Rates sind nicht geeignet, einen zusätzlichen notwendigen Bestandteil der Ladung zu begründen; § 41 NGO ist insoweit abschließend (vgl. Blum, a.a.O., § 41 Rn. 15 f. m.w.N.; Thiele, Kommentar zur NGO, 8. Aufl. 2007, § 41 Erl. 2 m.w.N.).
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Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dargelegt. Das berechtigte Interesse schließt jedes schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Den Klägern ist ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Feststellung der Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte durch Verletzung der Ladungsvorschriften der NGO schon deshalb nicht abzusprechen, weil es sich hierbei um einen schweren Verfahrensfehler handelt, dessen Wiederholung nicht auszuschließen ist. Hieraus resultiert die berechtigte Besorgnis der Kläger, ihre Rechte in Zukunft auch als gefährdet anzusehen.
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2.) Die Klage ist begründet, denn der Beschluss des Rates der Gemeinde Badbergen vom 04.07.2007 zu TOP I.2 ist formell rechtswidrig. Der Rat konnte zu diesem Tagesordnungspunkt nicht beschließen, da er insoweit nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, § 46 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 NGO.
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Gem. § 41 Abs. 1 NGO lädt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die übrigen Ratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument; die Geschäftsordnung kann die Form der Einladung regeln. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsvorschrift vorsehen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.
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Gem. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Gemeinde Badbergen für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften vom 08.11.2006 kann die Ladungsfrist von einer Woche in Eilfällen bis auf 24 Stunden abgekürzt werden; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladung in Eilfällen zwei Tage und im Übrigen acht Tage vor der Sitzung zur Post gegeben oder den Ratsmitgliedern ausgehändigt worden ist. Ob diese Regelung der Geschäftsordnung der Gemeinde mit § 41 Abs. 1 NGO vereinbar ist, braucht die Kammer nicht abschließend zu entscheiden, da hinsichtlich des vorliegend angefochtenen Ratsbeschlusses schon kein Eilfall gegeben ist. Die Kammer sieht sich daher lediglich zu dem Hinweis veranlasst, dass bei der Frage der Wahrung der Ladungsfrist nach § 41 Abs. 1 NGO wohl maßgeblich auf den tatsächlichen Zugang der Ladung bei den Ratsmitgliedern und nicht auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post abzustellen ist (vgl. dazu Blum, a.a.O., § 46 Rn. 18 m.w.N.; a.A. Thiele, a.a.O., § 46 Erl. 2).
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Ladung für die 4. ordentliche Sitzung des Rates am 04.07.2007, datierend vom 26.06.2007, den Klägern am Donnerstag, dem 28.06.2007, zugegangen und damit die Wochenfrist des §§ 41 Abs. 1 NGO vom Bürgermeister der Gemeinde unterschritten worden ist.
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Dem Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass für die Beschlussfassung zur Übertragung der Aufgabe „Kindertagesstätten“ zum Zeitpunkt der Ladung am 26.06.2007 ein Eilfall im Sinne der §§ 41 Abs. 1 Satz 3 NGO, 1 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Beklagten gegeben war. Bei dem Begriff des Eilfalls handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und bei dessen Auslegung dem Bürgermeister kein Beurteilungsspielraum bzw. keine Einschätzungsprärogative zukommt (Blum, a.a.O., § 41 Rn. 21; Thiele, a.a.O, § 41 Erl. 3). Die Voraussetzungen, wann ein Eilfall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 3 NGO angenommen werden kann, werden unterschiedlich streng definiert. So will Thiele (a.a.O.) eine Angelegenheit bereits dann als eilbedürftig ansehen, wenn der Aufschub ihrer Behandlung Erschwernisse bei ihrer Erledigung durch die Verwaltung mit sich brächte. Demgegenüber will Blum (a.a.O., § 41 Rn. 20 f. m.w.N.) einen Eilfall erst dann annehmen, wenn ein Aufschub der Sache bis zur - unter Wahrung der gesetzlichen Ladungsfrist - nächstmöglichen Ratssitzung der Gemeinde oder ohne eigenes Verschulden Dritten einen irreversiblen materiellen Schaden zufügt oder wenn durch den Aufschub Rechte von Ratsmitgliedern oder anderer Gemeindeorgane verkürzt werden und diese drohende Rechtsverkürzung schwerer wiegt als die Einschränkung des Vorbereitungsrechts der Ratsmitglieder und ferner dann, wenn die Gemeinde Kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet ist, in der nächsten Ratssitzung zu handeln.
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Der Auffassung von Blum ist darin beizupflichten, dass in einem ersten Schritt maßgeblich darauf abzustellen ist, ob aus objektiver ex-ante-Sicht, d.h. nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt der Einladung - hier der 26.06.2007 -, die Angelegenheit einen Aufschub bis zu einem Zeitpunkt duldete, zu dem unter Wahrung der gesetzlichen Ladungsfrist der Rat einberufen werden kann. Erst in einem zweiten Schritt stellt sich die Frage des Maßes der Beeinträchtigungen, die einzutreten drohen, sofern der Rat nicht unter Verkürzung der Ladungsfrist einberufen wird.
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Vorliegend wäre bereits eine Ladung der Ratsfrauen und Ratsherren zur nächsten ordentlichen Ratssitzung, auf der der streitgegenständliche Beschluss zur Übertragung der Aufgabe „Kindertagesstätten“ hätte gefasst werden können, unter Einhaltung der Wochenfrist des § 41 Abs. 1 NGO ohne Weiteres möglich gewesen. Ausgehend von dem für den Bürgermeister der Gemeinde Badbergen für seine Entscheidung über die Verkürzung der Ladungsfrist hauptsächlich maßgebenden Aspekt, die Zustimmung der Gemeinde Badbergen zur Übertragung der genannten Aufgabe auf die Samtgemeinde im Vorfeld der für den 11. Juli 2007 anberaumten Samtgemeinderatssitzung durch den Rat herbeizuführen, um damit eine Befassung des Samtgemeinderats noch vor der Sommerpause 2007 zu ermöglichen, und damit den Vollzug der von der Samtgemeinde zu fassenden Beschlüsse zu treffenden Maßnahmen nicht um ein Jahr hinaus zu verschieben, wäre die Einberufung einer ordentlichen Ratssitzung unter Wahrung der Ladungsfrist von einer Woche für die Tage ab Freitag, dem 06.07.2007, ohne Weiteres möglich gewesen. Insofern vermag auch das von dem Beklagten vorgebrachte Argument, Ratssitzungen fänden üblicher Weise nur an einem Mittwoch statt, keinen anderen Befund zu rechtfertigen, denn es folgt weder aus dem Gesetz noch aus der Geschäftsordnung des Beklagten eine Verpflichtung des Bürgermeisters bzw. ein Recht der Ratsmitglieder auf Abhaltung von Ratssitzungen an einem bestimmten Wochentag. Es kommt hinzu, dass die 5. ordentliche Sitzung des Rates auch an einem anderen Wochentag - Dienstag - abgehalten wurde.
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Unabhängig davon ist dem Kläger darin beizupflichten, dass die Behandlung des streitgegenständlichen Tagesordnungspunktes noch auf der 5. ordentlichen Sitzung des Rates am Dienstag, dem 10.07.2007, zu der der Bürgermeister der Gemeinde Badbergen anlässlich der Gruppensitzung am 28.06.2007 ebenfalls - dabei unter Wahrung der Wochenfrist des § 41 Abs. 1 NGO - eingeladen hatte, möglich gewesen wäre. Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschlussfassung des Samtgemeinderates am darauf folgenden Mittwoch, dem 11.07.2007, gefährdet worden wäre, wenn die Gemeinde Badbergen sich durch ihren Rat erst einen Tag zuvor zur streitgegenständlichen Übernahme der kommunalen Aufgabe Kindertagesstätten abschließend positioniert hätte. Das Ergebnis der Beschlussfassung in der Gemeinde Badbergen hätte auch in diesem Fall ohne Einfluss auf die tags darauf einberufene Samtgemeinderatssitzung der Samtgemeinde bzw. deren Verwaltung und damit deren Gremien übermittelt werden können, so dass dem Samtgemeinderat in jedem Fall die Haltung der Gemeinde Badbergen zum Zeitpunkt ihrer Samtgemeinderatssitzung bekannt gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, welche Erschwernisse eingetreten wären, wenn diese Information derart kurzfristig an die Samtgemeinderatsmitglieder gelangt wäre, und welche Vorteile für die Beschlussfassung im Samtgemeinderat dadurch eingetreten sind, dass die Gemeinde Badbergen sich bereits eine Woche vorher zu dem Streit befangenen Thema positioniert hat. Hierzu konnte auch der Bürgermeister der Gemeinde in der mündlichen Verhandlung keine Argumente liefern; vielmehr hat er eingeräumt, er sei einfach davon ausgegangen, dass dem Samtgemeinderat eine Woche Vorbereitungszeit einzuräumen sei, um die Beschlussfassung auf der Sitzung am 11.07.2008 herbeiführen zu können.
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Auch die weiteren, namentlich im Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Badbergen vom 20.08.2007 an die Kommunalaufsicht des Landkreises Osnabrück angeführten Gründe, rechtfertigen die Annahme eines Eilfalls im Sinne des § 41 Abs. 1 NGO nicht. Dass die Thematik der Übertragung der Aufgabe Kindertagesstätten auf die Samtgemeinde bereits in der 3. ordentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 21.02.2007 beraten worden ist und somit ausreichend Gelegenheit bestand, sich mit der Thematik zu befassen, rechtfertigt ebenso wenig die Abkürzung der Ladungsfrist wie der Umstand, dass es anlässlich eines Gespräches der Kindergartenleitung, Vertretern des Kirchenkreisamtes, des Trägers und der Aufsichtsbehörde im Kindergarten am 25.06.2007 zu erheblichen Irritationen gekommen und dem Bürgermeister die Frage gestellt worden ist, ob die Gemeinde oder die Samtgemeinde künftiger Ansprechpartner sei. Beide Aspekte rechtfertigen ohne Weiteres die Entscheidung des Bürgermeisters, das Thema nicht weiter aufzuschieben, sondern zeitnah, namentlich noch vor der Samtgemeinderatssitzung am 11.07.2007, eine Ratssitzung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen. Sie rechtfertigen angesichts der bis dahin verbliebenen Zeit indes nicht die Abkürzung der Ladungsfrist durch (unberechtigte) Annahme eines Eilfalls.
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Die den Bürgermeister zum Zeitpunkt der Ladung der Ratsmitglieder bestimmenden subjektiven Umstände sind, da zur Beurteilung eines Eilfalls allein auf objektive Kriterien abzustellen ist, nicht entscheidungsrelevant. Der Beklagte kann daher nicht mit dem Argument durchdringen, der für die Ladung der Ratsherrn zuständige Gemeindebedienstete sei am Tag der Fertigung der Ladung, dem 26.06.2007, erkrankt gewesen, sodass der Bürgermeister gehalten gewesen sei, die Ladungen im Rahmen der Gruppensitzung der Kläger 2 Tage darauf persönlich auszuhändigen. Es obliegt der Gemeinde und des für sie handelnden Bürgermeisters, geeignete personelle Maßnahmen zu ergreifen, durch die der rechtzeitige Zugang der Ladungen gewährleistet wird.
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Ist mithin ein Eilfall zu verneinen und eine Verletzung der Ladungsvorschriften anzunehmen, braucht der von den Klägern weiterhin aufgeworfenen Frage, ob ihre Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte auch dadurch verletzt wurden, dass sie nicht ausreichend und rechtzeitig über den Gegenstand der Beschlussfassung informiert worden sind, insbesondere dass ihnen nicht mit Zugang der Ladung eine ausführliche Beschlussvorlage der Verwaltung mit Sach- und Rechtsdarstellung zugegangen ist, nicht weiter nachgegangen werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - wie bereits oben zur Frage der Klagebefugnis ausgeführt - die Übermittlung von Beschlussvorlagen der Verwaltung mit dem genauen Wortlaut des zu einem Tagesordnungspunkt zu fassenden Beschlusses nicht zum notwendigen Inhalt einer Ladung gehört (Blum, a.a.O., § 41 Rdrn. 15). Ebenso wenig können die Kläger in dem vorliegenden Klageverfahren, an dem nur der Rat der Gemeinde Badbergen auf der Passivseite beteiligt ist, erfolgreich rügen, sie seien im Vorfeld der Ratssitzung, insbesondere zur Willensbildung in der Gruppe, nicht ausreichend über die Sach- und Rechtslage informiert worden. Ein Auskunftsrecht besteht gem. § 39 a Abs. 2 NGO nicht gegenüber dem Rat, sondern - wie der Beklagte zutreffend feststellt - nur gegenüber dem Bürgermeister bzw. der Verwaltung. Insofern hätte es den Klägern oblegen, etwa im Rahmen ihrer Fraktionssitzung am 28.06.2007 die zur Willensbildung innerhalb der Gruppe erforderlichen Informationen vom anwesenden Bürgermeister einzuholen. Für eine Ungleichbehandlung der Ratsfrauen und Ratsherren bei der Vermittlung von Sachinformationen zum streitgegenständlichen Thema der Übertragung der Aufgabe „Kindertagesstätten“, wie die Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des OVG NRW, NVwZ-RR 1992, S. 205 vortragen, ist nichts ersichtlich. Insbesondere haben die Kläger nicht vorgetragen, die Ratsherren der Mehrheitsfraktion bzw. -gruppe hätten neben der Ratsdrucksache Nr. 14 die weitergehende Vorlage vom 28.06.2007 mit den Maßgaben zur Zusammenarbeit mit dem Kindergartenkuratorium, zum Elternbeitrag und zur Samtgemeindeumlage vorzeitig, d.h. nicht erst 20 Minuten vor Beginn der Ratssitzung am 04.07.2007, zur Beratung in der Gruppe bzw. Fraktion erhalten. Daher streitet nichts dafür, dass der Beklagte verpflichtet war, den Tagesordnungspunkt wegen eines Informationsdefizites seiner Mitglieder zu vertagen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor; solche hat auch der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht darzulegen vermocht.
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