Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (6. Kammer) - 6 A 65/08

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, im Bundesgebiet von einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.04.2002 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, weil dieser in der Vergangenheit verschiedene Betäubungsmittel (Heroin, Opiate, Cannabis) konsumiert hatte und in einem in diesem Zusammenhang eingeholten medizinisch-psychologischen Eignungsgutachten die Erwartung geäußert worden war, dass er zukünftig unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen werde. In der Zeit zwischen September 2003 und Juli 2004 unterzog sich der Kläger entsprechend der in dem Eignungsgutachten ausgesprochenen Empfehlung insgesamt fünf Drogenscreenings, die jeweils keinen Nachweis von Betäubungsmitteln erbrachten; am 01.10.2004 erklärte er sodann, auf weitere Drogenscreenings vorerst verzichten zu wollen.

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Am 23.09.2007 (einem Sonntag) um 7:15 Uhr wurde der Kläger als Fahrer eines Pkw von zwei Beamten der Polizeiinspektion D. -E. im Rahmen einer allgemeinen Kontrollstelle zur Bekämpfung des Alkohol- und Drogenmissbrauchs im Straßenverkehr in D. kontrolliert. Dabei wurde zunächst festgestellt, dass der Kläger am 19.07.2007 eine polnische Fahrerlaubnis der Klassen A und B erworben hatte. Anschließend unterzog sich der Kläger aufgrund des von den kontrollierenden Polizeibeamten geäußerten Verdachts, er stehe unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, einem freiwilligen Urintest, der in Bezug auf Cannabis ein positives Ergebnis erbrachte. Im Hinblick darauf wurde seitens der Polizei eine Blutentnahme angeordnet, die sodann um 9:19 Uhr vom örtlichen Ärztlichen Beweissicherungsdienst durchgeführt wurde. In der dem Kläger entnommenen Blutprobe wurde ausweislich des Untersuchungsberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F. -G. vom 08.10.2007 Amphetamin in einer Größenordnung von 117 ng/ml nachgewiesen. - Wegen des genannten Vorfalls wurde gegen den Kläger zunächst ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, das anschließend von der Staatanwaltschaft - unter gleichzeitiger Abgabe der Sache an die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde - eingestellt wurde. In der Folgezeit wurde der Kläger wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG rechtskräftig (vgl. OLG H., B. v. 19.11.2008 - I.) mit einer Geldbuße von 250,- € und einem einmonatigen Fahrverbot belegt.

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Nachdem dem Beklagten der vorgenannte Sachverhalt bekannt geworden war, erkannte er dem Kläger - nach vorheriger Anhörung - mit Bescheid vom 23.01.2008 (zugestellt am 28.01.2008) das Recht ab, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger am 23.09.2007 unter dem Einfluss von Amphetamin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und sich deshalb als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen habe. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Anhörung geltend gemacht habe, er habe jedenfalls nicht bewusst Amphetamin konsumiert, sondern könne sich den entsprechenden Nachweis in seiner Blutprobe nur so erklären, dass ihm jemand am Abend vor dem Vorfall Amphetamin in ein Getränk getan habe, komme es darauf nicht an.

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Der Kläger hat daraufhin am 28.02.2008 Klage erhoben. Er macht geltend, dass entgegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen nicht feststehe, dass er am 23.09.2007 unter dem Einfluss von Amphetamin gestanden und in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt habe. Die diesbezügliche Behauptung stütze sich allein auf eine entsprechende Meldung der Polizeiinspektion D. -E. und auf das Resultat der von dieser angeordneten Blutentnahme. Diese Blutentnahme sei jedoch nicht rechtmäßig zustande gekommen, weil sie unter Missachtung des insoweit verfassungsrechtlich vorgegebenen Richtervorbehalts nicht von einem Richter, sondern von einer bei der Verkehrskontrolle anwesenden Polizeibeamtin angeordnet worden sei. Letzteres sei nur ausnahmsweise, nämlich dann zulässig, wenn andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet würde. Davon könne hier jedoch ungeachtet dessen, dass der 23.09.2007 ein Sonntag gewesen sei, nicht ausgegangen werden, weil die Blutentnahme erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem der eigens für solche Fälle eingerichtete richterliche Eildienst des Amtsgerichts D. bereits zur Verfügung gestanden habe. Gleichwohl hätten die kontrollierenden Polizeibeamten offenbar nicht einmal versucht, die erforderliche richterliche Gestattung für die beabsichtigte Blutentnahme einzuholen. Angesichts dessen unterliege die auf rechtswidrige Weise erlangte Blutprobe für das vorliegende Verfahren einem Verwertungsverbot. - Selbst wenn man jedoch unterstelle, dass er am Vorfallstag unter dem Einfluss von Amphetamin ein Kraftfahrzeug geführt habe, liege hier jedenfalls eine Ausnahme von der Regel vor, wonach ein Fahrerlaubnisinhaber im Falle des Konsums von sog. Hartdrogen als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen sei. Da er tatsächlich keine Amphetamine konsumiere, könne er sich den Nachweis dieser Substanz in seiner Blutprobe nur auf folgende Weise erklären: In der Nacht vor der Verkehrskontrolle sei er auf einer größeren Feier gewesen, wo er allerdings arbeitsbedingt sehr früh müde geworden sei. Ein anderer Besucher der Feier, der dies bemerkt habe, habe ihm daraufhin mit der Bemerkung, "das werde ihn munter machen", ein Glas "Red Bull" gegeben; da er keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben gehabt habe, habe er dieses Getränk anschließend auch zu sich genommen. Er nehme an, dass sich in dem ihm angebotenen Glas neben dem Getränk "Red Bull" auch das später festgestellte Amphetamin befunden habe, weil ihm an dem fraglichen Abend lediglich dieses Glas von einer anderen Person überreicht worden sei und er ansonsten ausschließlich Bier und nichtalkoholische Getränke konsumiert habe. - Schließlich sei der angefochtene Bescheid inhaltlich zu unbestimmt, weil sich daraus nicht hinreichend deutlich ergebe, ob die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ggf. auch für eine andere als die von ihm im Jahre 2007 in Polen erworbene Fahrerlaubnis gelte.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 23.01.2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er weist ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass nicht nur Richter, sondern - wie hier - auch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft zur Anordnung von Blutentnahmen befugt seien. Soweit der Kläger im Übrigen einen unbewussten Konsum von Amphetamin geltend mache, seien seine diesbezüglichen Angaben wenig glaubhaft. Zweifel an der Bestimmtheit des Bescheides bestünden ebenfalls nicht.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der - im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides noch geltenden - Verordnung über den internationalen Kraftverkehr (IntKfzVO) ist dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, die diesen unter den in § 4 IntKfzVO genannten Voraussetzungen berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet in diesem Sinne ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV, auf den § 11 Abs. 2 Satz 3 IntKfzVO verweist, insbesondere derjenige, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Davon ist der Beklagte im Falle des Klägers zu Recht ausgegangen.

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Ausweislich des Untersuchungsberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F. -G. vom 08.10.2007 ist in der dem Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle am 23.09.2007 entnommenen Blutprobe Amphetamin nachgewiesen worden, so dass - jedenfalls nach objektiver Befundlage - die Einnahme dieses Betäubungsmittels durch den Kläger belegt ist. Insoweit entspricht es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, dass bereits die einmalige Einnahme von sog. Hartdrogen - zu denen u.a. Amphetamin gehört - regelmäßig zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV führt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels auch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat (vgl. u.a. OVG Lüneburg, B. v. 16.06.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432; OVG Hamburg, B. v. 20.11.2007 - 3 So 147/06 -, NJW 2008, 1465; OVG Frankfurt/Oder, B. v. 22.07.2004 - 4 B 37/04 -, BeckRS 2004 24926; OVG Koblenz, B. v. 21.11.2000 - 7 B 11967/00 -, DAR 2001, 183 -; weitere Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVG Rn. 17).

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Soweit der Kläger gegen diesen Befund zunächst geltend macht, die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgte Blutentnahme sei rechtswidrig gewesen, so dass deren Resultat im vorliegenden Verfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliege, greift dieser Einwand nicht durch. Richtig ist zwar, dass nach §§ 81 a Abs. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG die Anordnung einer Blutentnahme im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich dem Richter und nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zusteht. Ob gegen diese gesetzliche Kompetenzverteilung im vorliegenden Fall verstoßen worden ist, weil - wie der Kläger meint - die die streitige Blutentnahme anordnende Polizeibeamtin ausreichend Zeit hatte, zuvor eine entsprechende richterliche Anordnung einzuholen, oder ob ein solches Vorgehen den Untersuchungserfolg, nämlich die zeitnahe Aufklärung, ob der Kläger zum Vorfallszeitpunkt Betäubungsmittel konsumiert und unter deren Einfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, gefährdet und damit eine entsprechende Eilzuständigkeit der Polizeibeamtin begründet hätte, lässt sich anhand der im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen polizeilichen Ermittlungsunterlagen nicht abschließend beantworten, kann im Ergebnis aber auch dahinstehen. Denn selbst wenn die Einholung einer richterlichen Gestattung ohne Gefährdung des Untersuchungserfolges noch möglich und die durch die Polizei angeordnete Blutentnahme damit objektiv rechtswidrig gewesen sein sollte, würde sich daraus für das vorliegende (Fahrerlaubnisentziehungs-)Verfahren kein Beweisverwertungsverbot ergeben. Zu dieser Frage hat das OVG Greifswald (B. v. 20.03. 2008 - 1 M 12/08 -, juris) u.a. Folgendes ausgeführt:

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"….. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Grundsätze, nach denen die Ergebnisse einer Blutuntersuchung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 81a Abs. 2 StPO einem Verwertungsverbot unterliegen können …., im Bereich der Strafprozessordnung herausgebildet haben und nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahrens-, insbesondere das Fahrerlaubnisrecht übertragen werden können …. . Beweisverwertungsverbote bestehen im Strafprozess in dem besonderen Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch auf der einen und dem Schutz von Grundrechten des Betroffenen auf der anderen Seite. Die Informationsgewinnung im Strafverfahren ist aus rechtsstaatlichen Gründen in besonderem Maße formalisiert und die Rechtfertigung von Verwertungsverboten, wie etwa die Sicherung der Legitimation des staatlichen Strafanspruches …., kann im Verwaltungsverfahren allenfalls eingeschränkt Gültigkeit haben. Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüter auch Drittbetroffener wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass sich etwa der Umstand, dass ein Gutachten über die Fahreignung unberechtigterweise von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurde, dann auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auswirkt, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, ergibt sich weder aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung noch aus dem sonstigen Recht. Ihm steht auch das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden, entgegen …. ."

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Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an (ebenso VG Berlin, B. v. 12.09.2008 - 11 A 453/08 -, NJW 2009, 245; VG Braunschweig, B. v. 29.01.2008 - 6 B 214/07 -, www.dbovg.niedersachsen.de; in der Tendenz ähnlich OVG Lüneburg, B. v. 14.08.2008 - 12 ME 183/08 -, Blutalkohol 2008, 416, unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 19.03.1996 - 11 B 14.96 -, DAR 1996, 329).

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Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergäbe sich aber auch dann nicht, wenn man insoweit einen rein strafprozessualen Maßstab anlegen würde. Denn auch in der strafgerichtlichen Rechtsprechung, die im Übrigen vom BVerfG bereits mehrfach gebilligt worden ist (vgl. - speziell zu § 81 a Abs. 2 StPO - B. v. 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, 3053; ferner B. v. 16.03.2006 - 2 BvR 954/02 -, NJW 2006, 2684 und B. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, 1917), wird bei - tatsächlich gegebenen - Verstößen gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO (vgl. dazu OLG Köln, B. v. 26.09.2008 - 83 Ss 69/08 -, Blutalkohol 2009, 44; OLG Hamburg, B. v. 04.02.2008 - 2-81/07 (REV) - 1 Ss 226/07 -, NJW 2008, 2597; OLG Stuttgart, B. v. 26.11.2007 - 1 Ss 532/07 -, NStZ 2008, 238) oder des Art. 13 Abs. 2 GG (vgl. dazu BGH, U. v. 18.04.2007 - 5 StR 546/06 -, NJW 2007, 2269) ein Beweisverwertungsverbot für das konkrete Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht allgemein angenommen. Vielmehr ist diese Frage nach den jeweiligen Gesamtumständen des Einzelfalles, insbesondere mit Blick auf die Art des Verbots und das Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beantworten; ein Verwertungsverbot ist danach insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn die angegriffene Maßnahme objektiv willkürlich ist oder auf einer sonst grob fehlerhaften Einschätzung bzw. ggf. bewussten Missachtung der Rechtslage durch die Ermittlungsperson (Staatsanwalt bzw. Polizeibeamter) beruht. Für einen derartigen schwerwiegenden Rechtsverstoß bestehen hier - unabhängig davon, ob dies nicht möglicherweise bereits durch den im Bußgeldverfahren ergangenen Beschluss des OLG H. vom 19.11.2008 (I.) mit bindender Wirkung festgestellt worden ist - keine Anhaltspunkte. Ausweislich der Sachverhaltsdarstellung im Bericht der Polizeiinspektion D. -E. vom 24.10.2007 waren bei der Verkehrskontrolle am 23.09.2007 im Fahrzeug des Klägers Gegenstände, die auf einen Konsum von Betäubungsmitteln hindeuteten, aufgefunden und darüber hinaus beim Kläger selbst körperliche Anzeichen für einen möglichen Betäubungsmittelkonsum (flatternde Augenlider, vergrößerte Pupillen) festgestellt worden; zudem hatte ein vom Kläger auf freiwilliger Basis abgegebener Urintest in Bezug auf Cannabis ein positives Ergebnis erbracht. Vor diesem Hintergrund lag der Verdacht (zumindest) einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG - der sich in dem anschließenden Bußgeldverfahren letztlich bestätigt hat - ausgesprochen nahe. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass jedenfalls ein akuter Cannabiskonsum nur durch eine Blut- oder Blutserumprobe nachgewiesen werden kann und ein entsprechender Nachweis regelmäßig nur bis zu höchstens 6 Stunden nach dem letzten Konsum möglich ist. Stellt man ferner in Rechnung, dass es aufgrund des freiwilligen Urintests, der an einem anderen Ort als dem der Verkehrskontrollstelle durchgeführt wurde und an den der Kläger zunächst verbracht werden musste, bereits zu einer gewissen zeitlichen Verzögerung gekommen war, kann die - unterstellt: objektiv unrichtige - Annahme der die Blutentnahme anordnenden Polizeibeamtin, es liege eine ihre Eilzuständigkeit begründende Gefährdung des Untersuchungserfolges vor, allenfalls als irrtümliche, nicht dagegen als grob fehlerhafte oder gar willkürliche Fehleinschätzung der Rechtslage angesehen werden, die nach den oben dargelegten Grundsätzen ein Beweisverwertungsverbot nicht nach sich zieht (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen OVG Lüneburg und OVG Greifswald, jew. aaO). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist ferner - zu Lasten des Klägers - zu berücksichtigen, dass eine Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei nicht schlechthin verboten war, dass angesichts der seinerzeit vor Ort getroffenen polizeilichen Feststellungen eine richterliche Gestattung der Blutentnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erreichen gewesen wäre und dass es sich bei der angeordneten Blutentnahme um einen relativ geringfügigen Eingriff in das Recht des Klägers auf körperliche Unversehrtheit handelte, dem auf der anderen Seite das erhebliche öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüberstand (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BGH, OLG Köln und OLG Hamburg, jew. aaO).

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Soweit der Kläger darüber hinaus - unter Hinweis darauf, dass insoweit eine Ausnahme von der in Ziff. 9.1 aufgestellten Regelvermutung (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4) gegeben sei - geltend macht, er habe das in seiner Blutprobe nachgewiesene Amphetamin allenfalls unbewusst eingenommen, verhilft dies seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH München, B. v. 10.12.2007 - 11 CS 07.2905 - m.w.N.; ähnlich VGH Mannheim, B. v. 22.11.2004 - 10 S 2182/04 -; OVG Saarlouis, B. v. 09.07.2002 - 9 W 16/02 -, jew. <juris>). Vor dem Hintergrund, dass die hier in Rede stehenden Hartdrogen zum einen illegal und zum anderen nicht billig sind, erscheint es nämlich im Ausgangspunkt wenig wahrscheinlich, dass - zumal unbekannte - Dritte jemandem derartige Betäubungsmittel in der Weise zuführen, dass sie diese ohne Wissen und ggf. gegen den Willen des Betroffenen in ein für diesen bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird (vgl. VGH München, aaO.). Ein derartiges Motiv hat der Kläger nicht benennen können, obwohl ein solches hier umso mehr erforderlich gewesen wäre, als die in seiner Blutprobe - und zwar noch mehrere Stunden nach der mutmaßlichen Aufnahme - festgestellte Amphetamin-Konzentration (117 ng/ml) um mehr als das Vierfache über dem für die Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG maßgeblichen Grenzwert (25 ng/ml) lag, der Kläger mithin eine nicht unerhebliche - und deshalb für den von ihm vermuteten "Täter" relativ kostspielige - Dosis Amphetamin eingenommen haben muss. Auch im Übrigen genügt der Vortrag des Klägers den dargelegten Anforderungen nicht, weil er über bloße Vermutungen letztlich nicht hinausgeht; belastbare Angaben zu dem von ihm behaupteten Geschehensablauf, insbesondere zu der Frage, auf welche Weise ein Dritter das fragliche Betäubungsmittel unbemerkt in sein Getränk getan haben könnte, fehlen dagegen.

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Unbegründet ist schließlich auch der Einwand des Klägers, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich zu unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG erfordert, soweit es sich auf den Regelungsinhalt des Verwaltungsakts bezieht, dass die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung in einer Weise klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist, dass deren Adressat - ggf. unter Rückgriff auf die von der Behörde für die Regelung gegebene Begründung und unter Berücksichtigung der ihm ansonsten bekannten Umstände, die zum Erlass des Verwaltungsakts geführt haben - in die Lage versetzt wird zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird bzw. was ihm gegenüber verbindlich geregelt werden soll, und ihm damit zugleich die Möglichkeit gegeben wird, sein eigenes Verhalten darauf einzurichten; ferner muss der Verwaltungsakt inhaltlich so bestimmt sein, dass er Grundlage für etwaige nachfolgende Vollstreckungsmaßnahmen sein kann (vgl. u.a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 37 Rn. 5, 12 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die im angefochtenen Bescheid unter Ziff. 1 der Entscheidungsformel getroffene Regelung ist insoweit eindeutig, als der Beklagte dem Kläger damit die Berechtigung absprechen wollte, im Inland von "seiner ausländischen Fahrerlaubnis" Gebrauch zu machen. Dass sich diese Regelung allein auf eine ausländische Fahrerlaubnis beziehen sollte und konnte, die der Kläger bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides - als dem im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt - tatsächlich bereits erworben hatte, liegt ebenfalls auf der Hand und bedarf keiner näheren Darlegung. Bis zu diesem Zeitpunkt aber war der Kläger allein im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis, nämlich derjenigen, die er am 19.07.2007 in Polen erworben hatte; daran hat sich nach der diesbezüglichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung bis heute offensichtlich nichts geändert. Abgesehen davon hat auch der Kläger selbst die getroffene Regelung (zutreffend) in dem soeben dargelegten Sinne verstanden, indem er nach Erlass des Bescheides auf die Aufforderung des Beklagten, seinen ausländischen Führerschein zwecks Eintragung der Aberkennung vorzulegen, seinen polnischen (und nicht etwa einen anderen ausländischen) Führerschein vorgelegt hat. Angesichts dessen ist die getroffene Regelung nicht allein deshalb als zu unbestimmt anzusehen, weil dort die Formulierung "ausländische" (statt "polnische") Fahrerlaubnis gewählt worden ist. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Kläger zukünftig ggf. eine weitere ausländische Fahrerlaubnis erwerben könnte; sollte dieser Fall tatsächlich eintreten, könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob sich der Bescheid vom 23.01.2008, der eine Regelung über etwaige zukünftige tatsächliche Verhältnisse naturgemäß noch nicht treffen konnte, "automatisch" auch auf eine weitere ausländische Fahrerlaubnis des Klägers erstrecken würde oder ob es insoweit ggf. einer gesonderten Maßnahme des Beklagten bedürfte. Die inhaltliche Bestimmtheit der bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Verfahrens getroffenen Regelung wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt.

 


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