Beschluss vom Verwaltungsgericht Osnabrück (6. Kammer) - 6 B 3/11
Gründe
I.
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Der Antragsteller wehrt sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klasse 2).
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Mit Schreiben vom 14.10.2010 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Überprüfung seiner Kraftfahreignung an. Dabei nahm sie zur Begründung auf ein psychiatrisches Kurzgutachten in der ihr seitens der Staatsanwaltschaft übersandten Strafakte Bezug. In diesem von der Staatsanwaltschaft E. eingeholten psychiatrischen Kurzgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - Dr. F., Chefarzt der Forensischen Abteilung der G. in H. - vom 19.4.2010 stellt dieser fest, „dass sich hinsichtlich der diagnostizierten chronisch wahnhaften Störung im Sinne des ICD 10: F 22 keine Änderung ergeben“ habe. Es handele „sich dem Verlauf nach auch um eine Erkrankung die sich am ehesten aus einer seit vielen Jahren bestehenden paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.0) entwickelt“ habe. Hierbei handele „es sich um eine chronifizierte Erkrankung, die, insbesondere unbehandelt, über Jahre persistiert.“ Die beschriebene Störung entspreche „dem Merkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB.“ Aus gutachterlicher Sicht sei beim Antragsteller davon auszugehen, dass er „aufgrund der unvermindert akuten Symptomatik nicht in der Lage sei, das Unrecht seines Handelns einzusehen, bzw. nach dieser Einsicht zu handeln.“ Hieraus leitete die Antragsgegnerin ab, es seien Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen entstanden, und kündigte an, sie beabsichtige die Vorlage eines fachärztliches Gutachtens eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie anzuordnen.
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Mit seinem an mehrere Behörden gerichteten Schreiben vom 19.10.2010 machte der Antragsteller geltend, ihm sei das Gutachten unbekannt. Der Gutachter habe seit einem einzigen kurzen Sichtkontakt etwa im Mai 2009 keinen Kontakt mit ihm gehabt, so dass unklar sei, wie er darauf schließen könne, dass sich keine Änderung seiner angeblich chronisch wahnhaften Störung ergeben habe. Am 21.10.2010 nahm der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Einsicht in seine Fahrerlaubnisakte. Mit Schreiben vom gleichen Tag machte er geltend, das Kurzgutachten sei ausschließlich nach Aktenlage angefertigt worden. Eine Untersuchung habe nicht stattgefunden. Aus den beigefügten Seiten eines ursprünglichen Gutachtens sowie der Stellungnahme seiner Anwältin ergebe sich, dass das Gutachten nicht der nachweislichen Situation entspreche. Auch lasse sich eine wahnhafte Störung im Sinne des ICD-10:F22 in keinem Fall in der Anlage 4 zur FeV einordnen und wiederfinden; dies gelte insbesondere für deren Ziffer 7. Dies führte der Antragsteller unter Vorlage umfangreicher Unterlagen weiter aus; hierauf wird Bezug genommen.
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Den vom Antragsteller vorgelegten Auszügen eines vom Amtsgericht I. eingeholten nervenärztlichen Gutachtens des Dr. F. vom 14.8.2009 ist zu entnehmen, dass der Gutachter eine chronisch wahnhafte Störung im Sinne des ICD 10:F22 diagnostizierte, die sich am ehesten aus einer seit vielen Jahren bestehenden paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD 10:F60.0) entwickelt habe. Aufgrund der wahnhaften Störung bestehe beim Antragsteller keine Einsichtsfähigkeit in seine psychische Störung und seine dadurch erheblich beeinträchtigte Urteilsfähigkeit. Die chronisch wahnhafte Störung entspreche dem Merkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinn des § 20 StGB. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller auf Grund der akuten Symptomatik nicht in der Lage sei, das Unrecht seines Handelns einzusehen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln.
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Unter dem 1.11.2010 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller eine fachärztliche Begutachtung an, setzte ihm eine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 1.12.2010 und wies ihn auf die Folge einer Nichtvorlage des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV hin; hierauf wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 4.11.2010 erklärte sich der Antragsteller unter Benennung eines Gutachters einverstanden. Dieser Gutachter lehnte den Gutachtenauftrag mit Schreiben vom 16.11.2010 ab. Unter dem 16.11.2010 benannte der Antragsteller eine weitere Gutachterin. Diese teilte am 16.12.2010 unter Rücksendung der Verwaltungsvorgänge mit, das Gutachten erhalte der Antragsteller persönlich. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin erklärte der Antragsteller unter dem 30.12.2010, die Weitergabe des Kurzgutachtens seitens der Staatsanwaltschaft stelle eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB dar. Nach Bekanntwerden des Straftatbestands sei es ihm nicht mehr zumutbar, die Gutachterin noch weiter in die Sache hineinzuziehen; er würde sich sonst auch selbst noch strafbar machen.
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Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller unter Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV mit Schreiben vom 3.1.2011 zur Vorlage des Gutachtens bis zum 6.1.2011 auf und kündigte für den Fall der Nichtvorlage die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Mit Bescheid vom 11.1.2010 entzog die Antragsgegnerin ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen Nichtvorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis.
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Zur Begründung seiner am 13.1.2011 erhobenen Klage und seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes macht der Antragsteller unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Einwände zudem geltend, die Gutachterin habe ihm nach Abschluss der Untersuchung mündlich mitgeteilt, dass keine Einschränkungen der Fahrtauglichkeit für die Klasse 2 vorlägen; dies mache er durch beigefügte eidesstattliche Versicherung glaubhaft. Soweit die Antragsgegnerin auf Eintragungen im Bundeszentralregister wegen Schuldunfähigkeit abstelle, seien diese Einträge nicht rechtens erfolgt; sein Löschungsbegehren verfolge er in einem anderweitigen gerichtlichen Verfahren.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.1.2011 wiederherzustellen und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass die Anlagen 4 und 5 der FeV nicht abschließend seien. Ausweislich § 11 Abs. 2 S. 2 FeV könnten auch andere Erkrankungen zu Bedenken Anlass geben. Auch bei der Erkrankung des Antragstellers sei nicht ausgeschlossen, dass eine Beeinträchtigung der Fahreignung gegeben sei. Es sei nicht ihre Aufgabe, durch eigene notwendig laienhafte Wertung medizinischer Tatbestände ein Fachgutachten eines speziell ausgebildeten Fachgutachters zu ersetzen. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ersetze die Vorlage des Gutachtens nicht.
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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
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Der Eilantrag hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen oder wiederherstellen. Bei der gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen sind insbesondere die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Das ist vorliegend der Fall.
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Zutreffend hat die Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV aus der Nichtvorlage des geforderten ärztlichen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers geschlossen. Die Gutachtenanforderung war gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV voraussichtlich rechtmäßig, denn Tatsachen begründeten die Annahme, dass der Antragsteller möglicherweise an einer psychischen Erkrankung leidet, die seine Fahreignung einschränken oder ausschließen könnte.
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Der Inhaber einer Fahrerlaubnis muss den notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen genügen, woran es insbesondere fehlt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt (§ 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 1 FeV). Entsprechend bestehen nach § 11 Abs. 2 S. 2 FeV Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung insbesondere , wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Verordnungsgeber mit den in Bezug genommenen Anlagen keine abschließende Regelung getroffen hat. Vielmehr handelt es sich um spezielle Regelungen der von den Anlagen erfassten Sachverhalte, die regelmäßig keinen Rückschluss für die Bewertung dort nicht erfasster Sachverhalte zulassen. Vielmehr bedarf es typischerweise einer unmittelbaren Anwendung der Regelungen des § 11 FeV. So stellt die Vorbemerkung Ziffer 1 der Anlage 4 zur FeV ausdrücklich klar, dass die nachstehende Aufstellung (nur) häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel enthält, hingegen Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern, nicht aufgenommen sind.
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§ 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 1 FeV sieht vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde vom Inhaber der Fahrerlaubnis die Beibringung eines für die jeweilige Fragestellung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangen kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen dessen körperliche oder geistige Eignung begründen. Vorausgesetzt sind von Tatsachen getragene Zweifel an der Fahreignung; ob und inwieweit diese Zweifel begründet sind, d.h. ob im Einzelfall die Fahreignung eingeschränkt ist, soll die Fahrerlaubnisbehörde aufklären. Diese Aufklärung geschieht nach § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 1 FeV insbesondere durch Einholung eines Gutachtens eines für die jeweilige Fragestellung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. So stellt die Ziffer 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV ausdrücklich klar, dass Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches Gutachten ist. Dabei hat es der Gesetz- und Verordnungsgeber dem Inhaber der Fahrerlaubnis auferlegt, bestehende Zweifel an seiner Fahreignung durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen; der Fahrerlaubnisbehörde obliegt es hingegen zunächst, die Notwendigkeit der Vorlage ihm gegenüber anzuordnen. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig die Vorlage eines solchen Gutachtens an und kommt der Inhaber der Fahrerlaubnis dieser Anordnung nicht fristgerecht nach und räumt somit die gegen seine Eignung bestehenden Zweifel nicht aus, so darf die Fahrerlaubnisbehörde kraft § 11 Abs. 8 FeV vom Fehlen der Fahreignung ausgehen und muss in Konsequenz der gesetzlichen Bestimmungen die Fahrerlaubnis entziehen.
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So stellt sich die Sachlage auch vorliegend dar. Der Antragsgegnerin sind mit dem ihr von der Staatsanwaltschaft übersandten Kurzgutachten zur Schuldfähigkeit des Antragstellers Tatsachen bekannt geworden, die Zweifel an dessen Fahreignung begründen. Nach Ansicht des Gutachters leidet der Antragsteller an einer chronisch wahnhaften Störung im Sinne des ICD 10:F22, die sich „am ehesten“ aus einer seit vielen Jahren bestehenden paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.0) entwickelt hat.
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Die vom Gutachter zur Befundangabe in Bezug genommenen Ziffern der ICD 10 („Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) lauten:
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„F22.- Anhaltende wahnhafte Störungen
- 22
Definition
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Diese Gruppe enthält eine Reihe von Störungen, bei denen ein langandauernder Wahn das einzige oder das am meisten ins Auge fallende klinische Charakteristikum darstellt, und die nicht als organisch, schizophren oder affektiv klassifiziert werden können. Wahnhafte Störungen, die nur wenige Monate angedauert haben, sollten wenigstens vorläufig unter F23.- kodiert werden.
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F22.0 Wahnhafte Störung
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Definition
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Eine Störung charakterisiert durch die Entwicklung eines einzelnen Wahns oder mehrerer aufeinander bezogener Wahninhalte, die im allgemeinen lange, manchmal lebenslang, andauern. Der Inhalt des Wahns oder des Wahnsystems ist sehr unterschiedlich. Eindeutige und anhaltende akustische Halluzinationen (Stimmen), schizophrene Symptome wie Kontrollwahn oder Affektverflachung und eine eindeutige Gehirnerkrankung sind nicht mit der Diagnose vereinbar. Gelegentliche oder vorübergehende akustische Halluzinationen schließen besonders bei älteren Patienten die Diagnose jedoch nicht aus, solange diese Symptome nicht typisch schizophren erscheinen und nur einen kleinen Teil des klinischen Bildes ausmachen.
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Inkl.:
- 28
Paranoia
- 29
Paranoid:
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Psychose
- 31
Zustand
- 32
Sensitiver Beziehungswahn
- 33
Späte Paraphrenie
- 34
Exkl.:
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Paranoid:
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Persönlichkeitsstörung ( F60.0 )
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psychogene Psychose ( F23.3 )
- 38
Reaktion ( F23.3 )
- 39
Schizophrenie ( F20.0 )“
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„F60.- Spezifische Persönlichkeitsstörungen
- 41
Definition
- 42
Es handelt sich um schwere Störungen der Persönlichkeit und des Verhaltens der betroffenen Person, die nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder -krankheit oder auf eine andere psychiatrische Störung zurückzuführen sind. Sie erfassen verschiedene Persönlichkeitsbereiche und gehen beinahe immer mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher. Persönlichkeitsstörungen treten meist in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und bestehen während des Erwachsenenalters weiter.
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F60.0 Paranoide Persönlichkeitsstörung
- 44
Definition
- 45
Diese Persönlichkeitsstörung ist durch übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, Nachtragen von Kränkungen, durch Misstrauen, sowie eine Neigung, Erlebtes zu verdrehen gekennzeichnet, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden, wiederkehrende unberechtigte Verdächtigungen hinsichtlich der sexuellen Treue des Ehegatten oder Sexualpartners, schließlich durch streitsüchtiges und beharrliches Bestehen auf eigenen Rechten. Diese Personen können zu überhöhtem Selbstwertgefühl und häufiger, übertriebener Selbstbezogenheit neigen.
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Inkl.:
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Persönlichkeit(sstörung):
- 48
expansiv-paranoid
- 49
fanatisch
- 50
paranoid
- 51
querulatorisch
- 52
sensitiv paranoid
- 53
Exkl.:
- 54
Paranoia ( F22.0 )
- 55
Paranoia querulans ( F22.8 )
- 56
Paranoid:
- 57
Psychose ( F22.0 )
- 58
Schizophrenie ( F20.0 )
- 59
Zustand ( F22.0 ) „
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Aus diesen Klassifikationen und Definitionen von Krankheitsbildern lassen sich Ausschluss und Minderung der Fahreignung jedenfalls von medizinischen Laien nicht unmittelbar ableiten. Andererseits kann die Fahrerlaubnisbehörde hieraus aber auch nicht eine vom Einzelfall unabhängige, generelle Irrelevanz derartiger medizinischer Befunde für die Fahreignung eines Erkrankten ersehen. Auch ist kein anderer Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass dies einem gesicherten medizinischen Erkenntnisstand entspräche. Den Ausführungen der mit anderer Blickrichtung, nämlich hinsichtlich der Frage strafrechtlicher Schuldfähigkeit, erstellten Gutachten lässt sich hierfür ebenfalls kein Anhalt entnehmen. Die von der Fahrerlaubnisbehörde auswertbaren Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung verhalten sich zwar zu den generellen Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit und deren Überprüfbarkeit (Ziffer 2.5) sowie zu in der Anlage 4 Ziffer 7 aufgeführten psychischen Erkrankungen, geben aber keinen Anhalt für eine Einschätzung der Eignungsrelevanz der vom Gutachter diagnostizierten Krankheitsbilder. Die Ausführungen des Antragstellers insbesondere mit Schreiben vom 21.10.2010 und die von ihm beigefügten Unterlagen genügen hierfür nicht, zumal er sich in erster Linie mit der Frage der von ihm verneinten Einordnung seines Krankheitsbildes unter Ziffer 7 der Anlage 4 zur FeV befasst. Insoweit ist daher festzustellen, dass aufgrund der gutachtlich festgestellten Krankheitsbefunde nicht ohne weiteres ausräumbare Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bestehen, die der Aufklärung unter Zuziehung einschlägigen medizinischen Sachverstands bedürfen.
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Diese aufklärungsbedürftigen Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers werden durch die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen nicht ausgeräumt. Das auszugsweise vorgelegte frühere Gutachten desselben Gutachters weist keine andere Beurteilung, insbesondere keine anderen Diagnosen aus. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers über ihm gegenüber nach seinem Verständnis gemachte mündliche Angaben der Gutachterin können die gesetzlich geforderte Vorlage des Gutachtens selbst nicht ersetzen; dies liegt auf der Hand und bedarf keiner weitergehenden Erörterung.
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Auch bestehen keine anderen rechtlichen Bedenken gegen die Gutachtenanordnung der Antragsgegnerin, insbesondere entspricht die Vorgabe eines fachärztlichen Gutachtens eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie den gutachtlich diagnostizierten Krankheitsbildern; so weist auch der Gutachter eine fachliche Qualifikation eben dieser Fachrichtung auf. Die gewählte Fragestellung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beschränkt sich auf die Frage, ob die nach Gutachtenlage anzunehmenden Krankheitsbilder für die Fahreignung erheblich sind, und orientiert sich damit eng an den gesetzlichen Vorgaben. Auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Vorlage oder Weigerung nach § 11 Abs. 8 FeV hat die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits in ihrer Anordnung ausdrücklich hingewiesen. Die unter dem Gesichtspunkt der Verschwiegenheitspflicht an § 203 StGB anknüpfenden Einwände des Antragstellers hinderten die Gutachtenanordnung nicht, insbesondere ergab sich daraus hinsichtlich der Weitergabe des Kurzgutachtens an die Antragsgegnerin angesichts der gesetzlichen Regelung der Mitteilungspflicht in § 2 Abs. 12 StVG für diese kein Verwertungsverbot.
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Die Begründung des Antragstellers für seine Weigerung, das ihm vorliegende Gutachten der von ihm ausgewählten Ärztin der Antragstellerin vorzulegen, hindert die Antragsgegnerin nicht, gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Fahreignung auszugehen. Insofern trägt sein Hinweis auf eine Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB wie ausgeführt nicht. Auch erstrecken sich Fragen der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nicht auf ein von ihm selbst - wenngleich auf behördliche Veranlassung - eingeholtes Gutachten der von ihm ausgewählten Ärztin.
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Angesichts dessen ist ein überwiegendes besonderes Interesse am Sofortvollzug gegeben, denn im Licht des Gebotes, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu schützen, ist es notwendig, den Antragsteller sofort von einer Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen fernzuhalten. Dies gilt jedenfalls solange er der Antragsgegnerin seine Fahreignung nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachgewiesen hat.
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