Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (6. Kammer) - 6 A 84/10
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26.4.2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die wegen Nichtbeibringung eines fachärztlichen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens erfolgte Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er war Inhaber einer Fahrerlaubnis u.a. für die Klassen B, C, D und E.
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Mit Polizeibericht vom 2.12.2008 wurde der Beklagten mitgeteilt, zwei Beamte seien an diesem Tag zur Unterstützung und Begleitung einer Einweisung des Klägers in das E. Klinikum F. eingesetzt gewesen. Nach Angaben des Polizeiberichts leidet der Kläger unter akuten psychischen Erkrankungen, ohne dass der genaue Befund bekannt sei. Während der Fahrt habe er sich äußerst auffällig benommen. Er habe sich geweigert den Sicherheitsgurt auf dem Sitzplatz im Rettungswagen anzulegen. Als dieser gegen seinen Willen angelegt worden sei, habe er einen panischen Anfall bekommen. Er habe plötzlich sehr schnell geatmet, sei nicht mehr ansprechbar gewesen und habe zwischendurch mehrfach aufgeschrien. Dazu habe er angegeben, dass er zwar im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, sich jedoch nie anschnalle. Kurze Zeit später habe er grundlos einen weiteren Anfall mit den zuvor beschriebenen Entfaltungsformen bekommen. Auf dem Weg vom Rettungswagen in das E. Klinikum habe er einen apathischen Eindruck gemacht. Der Polizeibericht schließt mit der Anregung, aufgrund des gezeigten Verhaltens und der offenbaren psychischen Erkrankung des Klägers dessen Eignung als Kraftfahrer zu überprüfen.
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Nach Anhörung vom 16.10.2008 ordnete die Beklagte am 24.11.2008 die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie über die Kraftfahreignung durch den Kläger an. Zunächst erklärte sich der damals anwaltlich vertretene Kläger damit einverstanden, nahm aber ausweislich der Mitteilung des von ihm benannten Gutachters den Begutachtungstermin nicht wahr. Sodann bat der Kläger durch seine Anwältin erneut um Beauftragung des Gutachters. Dem entsprach die Beklagte. Am 18.5.2009 teilte der Gutachter der Beklagten mit, das Gutachten liege zur Abholung für den Kläger bereit. Nachdem der Kläger ihr das Gutachten nicht vorgelegt hatte, entzog ihm die Beklagte nach Anhörung vom 22.5.2009 mit Bescheid vom 16.6.2009 die Fahrerlaubnis.
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Hiergegen erhob der Kläger am 29.6.2009 Klage - 6 A 127/09 - und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Letzterem Antrag wurde mit Beschluss vom 26.11.2009 entsprochen. Dabei bejahte die Kammer eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte in der Gutachtenanordnung gegenüber dem Kläger insbesondere nicht festgelegt hatte, welche Fragen im Hinblick auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Daraufhin hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid am 22.1.2010 auf. Das Klageverfahren wurde eingestellt.
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Ebenfalls am 22.1.2010 hörte die Beklagte den Kläger erneut zur Überprüfung seiner Kraftfahreignung an. Daraufhin nahm der Kläger unter Bezugnahme auf frühere Einlassungen insbesondere zu den im Polizeibericht geschilderten Vorkommnissen mit Schreiben vom 1.2.2010 im Einzelnen Stellung. Er machte vor allem geltend, dass verschiedene Behauptungen falsch seien und die Polizeibeamten während der behaupteten Vorkommnisse nicht zugegen gewesen seien; diese seien vielmehr im Polizeiwagen hinter dem Rettungswagen hergefahren.
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Gegen die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 16.2.2010 wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 17.2.2010 und erhob am gleichen Tag Klage - 6 A 29/10 -, zu deren Begründung er sich erneut mit den Vorkommnissen auseinandersetzte, insbesondere geltend machte, den Polizeibeamten, die kaum Kontakt mit ihm gehabt hätten, fehle die fachliche Ausbildung für deren Behauptung, er leide unter einer akuten psychischen Erkrankung. Er sei insoweit weder in Behandlung noch habe ein Arzt eine Behandlung angeordnet oder vorgeschlagen. Auch seien die Beamten nicht dabei gewesen, als er in den städtischen Kliniken auf eine ärztliche Untersuchung verzichtet habe und trotz mehrfacher Aufforderung, die Klinik verlassen zu dürfen, hieran durch einen Arzt gehindert worden sei. Dieser habe veranlasst, dass er gegen seinen Willen festgehalten und in die E. Klinik verbracht worden sei. Seinen wiederholten Wünschen, nach Hause gelassen zu werden, sei nicht entsprochen worden. So sei ihm nur noch die Flucht übrig geblieben. Daher habe er sich abgeschnallt, um bei einer ungefährlichen Gelegenheit den Rettungswagen zu verlassen. Nach dreimaligem Abschnallen habe der Rettungswagen gehalten und die Polizeibeamten hätten ihm Handschellen angelegt, mit denen er wie ein Schwerverbrecher in die E. Klinik gebracht worden sei. Gegen seinen Willen habe er das Wochenende in dieser Klinik verbringen müssen. Auch dortige Ärzte und Pflegepersonal hätten keine psychischen oder akute psychische Erkrankungen feststellen können, weshalb er am Montag ohne Überweisung oder eine Empfehlung einen Facharzt aufzusuchen entlassen worden sei.
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Auf gerichtlichen Hinweis zur fehlenden selbständigen Anfechtbarkeit der Gutachtenanordnung vom 19.2.2010 nahm der Kläger am 24.2.2010 seine Klage zurück und machte unter näherer Darlegung geltend, die Kosten für das Gutachten nicht aufbringen zu können. Zwar werde er sich deswegen an die Beklagte wenden, doch gehe er davon aus, dass diese auf dem Gutachten bestehen und eine Kostentragung ablehnen werden.
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Unter dem 23.2.2010 wandte sich der Kläger mit dem Anliegen an die Beklagte, hinsichtlich der Kosten des Gutachtens eine Lösung zu finden. Dazu machte er geltend, er habe seit dem 1.2.2009 kein Einkommen mehr, beziehe weder Lohn/Gehalt noch ALG-Leistungen, keine Rente, Sozialleistungen oder sonstige Einnahmen, besitze weder Vermögen noch Wertgegenstände. Seine Reserven seien aufgebraucht. Er „lebe“ zur Zeit vom Pfandflaschen sammeln. Von seinen täglichen Einnahmen von ca. 3.- bis 5.- € könne er seinen täglichen Bedarf an Wasser, Brot und Wurst bezahlen. Ein Gutachten von ca. 400.- € könne er nicht bezahlen und ohne Führerschein finde er mit seinen Ausbildungen keine Arbeit; dies sei ein Teufelskreis. Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 1.3.2010 mit, eine Übernahme der Kosten komme nicht in Betracht und wies ihn darauf hin, dass er vielleicht die Möglichkeit habe, bei der AGOS soziale Leistungen in Anspruch zu nehmen. Zur Ermöglichung einer Fristverlängerung solle er zunächst mit beiliegender Erklärung mitteilen, welchen Facharzt er beauftragen wolle. Mit der ARGOS solle er sich umgehend in Verbindung setzen und dort klären lassen, ob ihm für die Beibringung des Gutachtens soziale Leistungen zustehen.
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Mit Schreiben vom 6.3.2010 machte der Kläger daraufhin unter Darlegung der Bedeutung der Fahrerlaubnis für sein Berufsleben geltend, er wisse aus der Vergangenheit, dass die ARGOS keine Kosten übernehme und er von dort keine Zuwendungen erhalte. Die ARGOS verweise ihn an die BfA, die ihm auch keine Leistungen gewähre, sondern ihn an die ARGOS verweise. Er wolle kein Spielball von ARGOS und BfA sein und habe daher auf Unterstützung verzichtet. Unter erneuter Auseinandersetzung mit dem Polizeibericht vertiefte der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen, er sei gegen seinen Willen mit Gewalt in die E. Klinik verbracht worden und habe nur nach einer Möglichkeit zur Flucht gesucht und durch Verschränken von Armen und Händen passiven Widerstand geleistet. Wie ein Schwerverbrecher sei er von drei kräftigen Feuerwehr-Mitarbeitern und zwei Polizeibeamten eingeliefert worden. Da dies alles für ihn etwas zuviel gewesen sei, habe er Atemprobleme bekommen, die aber keinesfalls mit einem panischen Anfall zu vergleichen gewesen seien. Arzt und Mitarbeiter der E. Klinik könnten sicher bestätigen, dass er keine psychischen Erkrankungen habe. Er sei während seines Zwangsaufenthalts überhaupt nicht negativ aufgefallen und sei daher auch nach dem Wochenende ohne Auflagen entlassen worden. Weder bei der gründlichen ärztlichen Untersuchung zwecks Verlängerung seines Busführerscheins in 2006 noch im Folgejahr hätten die Ärzte etwas festgestellt. Die Polizei sei vom Arzt nur gerufen worden, weil er in der Notaufnahme jede ärztliche Untersuchung und Versorgung abgelehnt habe. Als Patient habe er das Recht, nur von einem Arzt untersucht zu werden, der sein Vertrauen genieße. Diese Ärzte sowie das städtische Klinikum hätten sein Vertrauen nicht gehabt. Nachdem seine Mutter dort verstorben sei, habe er wie seine jüngere Schwester und sein Vater entscheiden, dass keiner von ihnen in die städtische Klinik komme, solange er lebe. Seit dem 1.9.2009 gebe es ein Gesetz, wonach kein Patient gegen seinen Willen behandelt werden darf, ansonsten mache sich der Arzt wegen Körperverletzung schuldig.
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Mit Schreiben vom 7.4.2010 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Unter dem 18.4.2010 setzte sich der Kläger erneut mit dem Anlass für die Gutachtenanordnung, insbesondere dem Inhalt des Polizeiberichts, auseinander. Selbst der Arzt der E. Klinik habe ihm bestätigt, dass er nicht eingeliefert hätte werden dürfen. Die von ihm erhobenen Einwände habe die Beklagte nicht überprüft, sondern einfach ignoriert und nur dem Polizeibericht geglaubt. Damit habe sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Sie dränge ihn zu einer Begutachtung, obwohl sie wisse, dass er die Kosten nicht tragen könne. Wenn er zustimme, würde er sich eines Betrugs gegenüber dem Gutachter schuldig machen.
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Durch Bescheid vom 26.4.2010 entzog ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens. Das Gutachten sei aufgrund der Angaben der Polizeibeamten zu fordern gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
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Am 27.4.2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Wiederholung bisherigen Vorbringens geltend macht, er habe während der Verbringung zur E. Klinik nie die Gelegenheit bekommen, seinen Standpunkt zu äußern und sei von den Polizeibeamten nicht angehört worden. Er habe während der ganzen Aktion niemanden angegriffen, bedroht, genötigt oder beleidigt, sondern nur versucht, seinen Willen ohne Gewalt durchzusetzen. Vor der Anhörung durch den Richter vom Vormundschaftsgericht sei er schon mehrere Stunden festgehalten und eingesperrt worden. Er habe sich als Opfer einer Freiheitsberaubung gefühlt. Deswegen habe er sich bei der Vernehmung im Ton vergriffen. Das Unrecht habe ihn so erregt gehabt, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt und Äußerungen getätigt habe, die dann zu der Zwangseinweisung geführt hätten. - Während seines Aufenthalts sei er beobachtet worden, aber da er jede medizinische Versorgung abgelehnt habe, sei er auch nicht mit Medikamenten versorgt worden. Bei seiner Entlassung sei ihm erklärt worden, dass die Symptome auf einen „TGA-Migräneanfall“ hinweisen würden. Ihm sei empfohlen worden, künftig ein Schriftstück mit sich zu führen, auf dem TGA-Migräne vermerkt sei, um so etwas in Zukunft zu vermeiden. - Das im vorhergehenden Verfahren im Mai 2009 bereits erstellte fachärztliche Gutachten habe er wegen erheblicher Mängel nicht vorgelegt. Seinem Berichtigungsverlangen habe der Gutachter, an dessen Objektivität er zweifle, nicht entsprochen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 26.4.2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hält an ihrem Bescheid fest. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, an dem Polizeibericht vom 2.10.2008 zu zweifeln. Bei den Äußerungen des Klägers handele es sich um Schutzbehauptungen. Sie habe sich nicht um die Anforderung einer Stellungnahme der E. Klinik oder eines Entlassungsberichts bemüht, weil solche Unterlagen nur gegen Vorlage einer Einwilligungserklärung des Betroffenen übersandt würden. Eine Einverständniserklärung sei unter den gegebenen Umständen vom Kläger nicht zu erwarten gewesen. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen könnten die Eignungszweifel nicht ausräumen. Sie könne nicht beurteilen, ob die Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr nicht mehr bestehe. Zweifel seien allemal gerechtfertigt. Deshalb sei die fachärztliche Beurteilung angeordnet worden. Allein das Abstellen auf ein „TGA-Syndrom bei einer Migräne“ reiche nach ihrem Dafürhalten nicht aus, die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers zu erklären.
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Auf Verfügung vom 2.8.2010 reichte der Kläger u.a. den ärztlichen Bericht der Klinik für Neurologie des Klinikum F. vom 17.3.2008 sowie den Kurzbericht des E. Klinikums vom 6.10.2008 zur Akte.
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Ausweislich des ärztlichen Berichts vom 17.3.2008 hat sich der Kläger in der Zeit vom 4. bis 17.3.2008 zur stationären Behandlung wegen einer amnestischen Lücke und zwecks Ausschluss eines Schlaganfalls in der Klinik befunden. Trotz ausführlicher auch neuropsychologischer und psychiatrischer Begutachtung konnten dabei keine Auffälligkeiten entdeckt werden. Auch die bildgebende Diagnostik mittels Kernspinuntersuchung ergab keine Pathologika, weshalb der Kläger in gutem Allgemeinzustand in die hausärztliche Behandlung entlassen wurde. Da als Vorerkrankung eine Migräne gegeben war, konnte - obwohl keinerlei Kopfschmerzen auftraten - eine atypische Migräne als Ursache nicht ausgeschlossen werden. Zur Anamnese ist ausgeführt, dass der Kläger angegeben habe, vor 15 Jahren bereits einmal eine anamnestische Lücke gehabt zu haben. Damals sei er mit dem Lkw unterwegs gewesen. Die nächste Erinnerung sei, dass er versucht habe, aus dem Lkw herauszukommen. An einen dazwischen liegender Zeitraum von 5 Stunden einschließlich des Verkehrsunfalls fehle ihm die Erinnerung. Zeugen hätten berichtet, er habe den Lkw von der ganz linken Spur bis in die Böschung neben der rechten Spur gelenkt. Im Polizeiprotokoll sei man von einem Sekundenschlaf ausgegangen. Zudem habe der Kläger berichtet, seit einigen Jahren Schwierigkeiten zu haben, sich an den vorangegangenen Tag zu erinnern. - Zu diesen anamnestischen Angaben hat der Kläger geltend gemacht, die Wiedergabe des Unfallgeschehens sei falsch. Der Unfall habe sich mit seinem privaten Pkw Opel Omega ereignet und sei durch Sekundenschlaf verursacht worden. Zuvor habe er das ganze Wochenende nicht geschlafen gehabt, habe dann 2,5 km vorher auf dem Parkplatz eine Schlafeinheit eingelegt und sei losgefahren, obwohl er noch nicht ganz fit gewesen sei. Dies lasse sich bei der Autobahnpolizei G. recherchieren.
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Im Kurzbericht vom 6.10.2008 bezüglich des Aufenthalts des Klägers vom 2. bis 6.10.2008 ist zur Diagnose „TGA-Syndrom bei einer Migräne“ aufgeführt. Weitere Befunde werden verneint.
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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die auf die gesetzliche Vermutung des § 11 Abs. 8 FeV gestützte Annahme fehlender Eignung ist nicht tragfähig und damit rechtswidrig, weil bereits die Anordnung der Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens rechtlich fehlerhaft ist.
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Gemäß § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet erweist (Satz 1); dies gilt insbesondere bei Erkrankungen und Mängeln nach den Anlagen 4, 5 und 6. Dabei finden nach Abs. 3 des § 46 FeV die §§ 11 bis 14 FeV Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist.
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Begründen Tatsachen Bedenken gegen die Fahreignung, was die Beklagte bezüglich des Klägers aufgrund des Polizeiberichts vom 2.12.2008 angenommen hat, so ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 und 3 FeV - bzw. in Fällen vorliegend nicht angenommenen Alkohol- oder Drogenbezugs gemäß §§ 13, 14 FeV - an, dass ein ärztliches (§ 11 Abs. 2 S. 3 FeV) oder medizinisch-psychologisches (§ 11 Abs. 3 S. 1 FeV) Gutachten beizubringen ist. Bei Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bestimmt die Behörde nach § 11 Abs. 2 S. 5 Nr. 1 FeV in der Anordnung, ob das Gutachten von einem für die Fragestellung entsprechend § 11 Abs. 6 S. 1 FeV zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt werden soll. Insoweit legt sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu klären sind (§ 11 Abs. 6 S. 1 FeV). Sie legt dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung dar und teilt ihm die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit (§ 11 Abs. 6 S. 2 FeV); der Betroffene unterrichtet sie darüber, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat (§ 11 Abs. 6 S. 3 FeV). Daraufhin teilt die Behörde der untersuchenden Stelle unter Übersendung von Unterlagen mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 S. 4 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Behörde das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 S. 1 FeV).
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Die vorstehend wiedergegebenen Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung tragen hinsichtlich der Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde aus Anlass von Eignungszweifeln hinsichtlich der Kraftfahreignung durch Gutachtenerhebung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit dieser Ermittlungen wie auch dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung. Die der Fahrerlaubnisbehörde mit der Ermächtigung zur Gutachtenanordnung eingeräumte Konkretisierungskompetenz wird zugleich in mehrfacher Hinsicht inhaltlich begrenzt. Insbesondere gibt die Systematik der Regelungen der Behörde Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der Gutachten und erlaubt (nur) eine darauf bezogene abstrakte Eingrenzung der in Betracht kommenden Gutachter (vgl. OVG Hamburg, B. v. 30.3.2000 - 3 Bs 62/00 -, NZV 2000, 348). Art und Umfang des Gutachtens werden dabei entscheidend durch die von der Behörde in der Anordnung festzulegenden Fragen bestimmt, die den Gutachtenauftrag gegenüber Gutachter und Betroffenen bestimmen (BayVGH, B. v. 15.5.2008 - 11 Cs 08.616 -, juris Rn. 25 ff m. w. N.; Hentschel-Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 11 FeV Rn. 15). Dabei geben die im Einzelfall begründeten Eignungszweifel und damit die Tatsachen, die diese Zweifel in eine bestimmte Richtung begründen (§ 11 Abs. 2 S. 1 und 2 FeV), inhaltlich die von der Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Anlagen 4 und 5 zu formulierende Fragestellung (§ 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, Abs. 6 S. 1 FeV) prägend vor, ohne diese von der Verpflichtung zu entheben, auch weitere Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
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Somit sind bereits die Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde zu der Frage, ob hinsichtlich eines Fahrerlaubnisinhabers Tatsachen festzustellen sind, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten. Wesentlich ist dies insbesondere für die Bewertung der Angemessenheit weiterer Ermittlungen und damit für die Frage, ob die vom Gesetzgeber im Straßenverkehrsgesetz vorgesehene Möglichkeit eines Eingriffs in die Rechtsstellung des Betroffenen durch Auferlegung der Beibringung eines Gutachtens (§ 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, Abs. 8 StVG) durch Fahreignungszweifel begründende Tatsachen gerechtfertigt ist. Auch verlangt die Notwendigkeit konkreter Gutachtenfragen mit der korrelierenden Bestimmung des einschlägigen Fachgebiets der infrage kommenden Gutachter eine neben dem öffentlichen Ermittlungsauftrag auch den subjektiven Interessen des Fahrerlaubnisinhabers an einer Begrenzung der mit diesen Ermittlungen verbundenen Beeinträchtigungen auf das Erforderliche und Angemessene hinreichend Rechnung tragende Sachaufklärung. Diesen rechtlichen Erfordernissen entspricht der Gesetzgeber auch durch spezialgesetzliche Betonung des Amtsermittlungsgebots in § 2 Abs. 7 S. 1 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln hat, ob der Fahrerlaubnisbewerber respektive der Fahrerlaubnisinhaber geeignet ist.
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Voraussetzung für die Anordnung der Gutachtenbeibringung sind somit auch nach hinreichender Sachaufklärung durch die Fahrerlaubnisbehörde (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 2 StVG Rn. 19) nicht ausgeräumte, durch Tatsachen belegte Zweifel an der Kraftfahreignung und die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der konkret angeordneten Begutachtung zur Klärung dieser Zweifel. Eine Untersuchungsanordnung ohne hinreichend belegte Tatsachen auf Grund bloßen Verdachts ist rechtswidrig. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die nach naturwissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen den hinreichenden Verdacht fehlender Eignung begründen. Nicht jeder auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutende Umstand kann hinreichender Grund für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens sein (vgl. Hentschel / König / Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn. 9). Fehlt es an einer ausreichenden Abklärung der Sachlage, insbesondere hinsichtlich der Geeignetheit etwaiger Tatsachen Zweifel hinsichtlich der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers zu begründen, vor Erlass der Anordnung, ist diese rechtswidrig (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn. 24).
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Die die Fahrerlaubnisbehörde treffenden Anforderungen an eine dem Amtsermittlungsgrundsatz genügende Sachaufklärung (auch) zur Begrenzung der mit diesen Ermittlungen verbundenen Beeinträchtigungen auf das Erforderliche und Angemessene sind - entsprechend dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit - umso strenger je intensiver weitere Ermittlungen bzw. ein zur Sachaufklärung in Betracht kommendes Gutachten in die subjektiven Rechte des Führerscheininhabers eingreift. Umgekehrt gilt, je weniger mögliche Ermittlungsmaßnahmen oder Gutachten den Betroffenen belasten umso eher darf die Fahrerlaubnisbehörde (auch) von der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens Gebrauch machen. Insbesondere die von der Fahrerlaubnisbehörde zu formulierenden konkreten Gutachtenfragen mit der korrelierenden Bestimmung des einschlägigen Fachgebiets der infrage kommenden Gutachter sind insoweit hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung hinsichtlich der bislang angenommenen eignungsrelevanten Tatsachen in diesem Sinn zu gewichten. Dies gilt wegen der besonderen Schwere des mit ihr verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte privat-persönliche Sphäre des Fahrerlaubnisinhabers insbesondere für die Anordnung einer psychiatrischen oder neurologisch-psychiatrischen Untersuchung.
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Diese Anforderungen des Gesetzgebers lösen in der Praxis der Fahrerlaubnisbehörden im Regelfall keinen erheblichen Ermittlungsaufwand aus, weil der Gesetzgeber durch detaillierte Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung für die überwiegende Mehrzahl der Fälle von Eignungszweifeln - insbesondere hinsichtlich der verbreitetsten Problemfelder wie Alkohol, Drogen und Medikamentenmißbrauch - auch insoweit praktikable Maßstäbe zur Beurteilung einschlägiger Tatsachen und damit der Berechtigung von Eignungszweifeln vorgegeben hat. Auch fehlt es bei derartigen Fallgestaltungen typischerweise an klärungsbedürftigen Anhaltspunkten, weil sich die Sachlage aufgrund polizeilicher und (labor-)ärztlicher Berichte als hinreichend geklärt darstellt. Dies gilt naturgemäß nicht in gleicher Weise für Fallgestaltungen, in denen diese speziellen Regelungen der FeV nicht einschlägig sind, insbesondere von der Anlage 4 zur FeV nicht erfasste Eignungszweifel abzuklären sind.
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Im Fall des Klägers hat sich die Beklagte darauf beschränkt, sich den ihr übersandten Polizeibericht im Sinn begründeter Eignungszweifel zu eigen zu machen, obwohl dieser Erkenntnisstand weitere Ermittlungen zur Bewertung der Relevanz der von der Beklagten dem Polizeibericht entnommenen Tatsachen für die Fahreignung des Klägers sowie daraus etwaig resultierender Eignungszweifel gebot. Dies gilt gerade auch in Ansehung der Einlassungen des Klägers sowohl im Verwaltungs- als auch in gerichtlichen Verfahren bereits gegen die (erneute) Anordnung der Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens am 16.2.2010 wie auch zu dem für die rechtliche Überprüfung im vorliegenden Verfahren maßgebenden Zeitpunkt der Wertung der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens als Eignungsausfall im Sinn der Fiktion nach § 11 Abs. 8 FeV mit dem Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 26.4.2010.
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In Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung hat der Kläger zunächst glaubhaft und nachvollziehbar geltend gemacht, dass die von der Beklagten übernommenen Behauptungen des Polizeibeamten überwiegend nicht auf dessen unmittelbarer eigener Wahrnehmung beruhen können, jedenfalls soweit dieser sich auf Vorgänge bezieht, die sich während des Transports im Rettungswagen abgespielt haben sollen. So besteht kein Anhalt dafür, dass sich ein Polizeibeamter während der Fahrt im Rettungswagen befunden hätte; dies macht auch weder die Beklagte noch der Polizeibeamte selbst geltend. Vielmehr sprechen alle Umstände für die Richtigkeit der Angaben des Klägers, dass die Polizeibeamten den Rettungswagen mit ihrem Dienstfahrzeug begleitet haben, so dass sich die Angaben des Polizeibeamten insoweit als die eines „Zeugen vom Hörensagen“ darstellen, weil sich allein die Annahme einer bloßen Wiedergabe von Angaben eines Dritten - nämlich eines im Rettungswagen mitfahrenden Sanitäters - aufdrängt. Angesichts der - wenngleich in einzelnen Aspekten zunächst befremdlich wirkenden - Angaben des Klägers zum eigenen und zum Verhalten des Rettungssanitäters drängte es sich auf, diesen als unmittelbaren Zeugen zu den Vorkommnissen zu befragen, bevor die Angaben eines „Zeugen vom Hörensagen“ ausschlaggebend der Anordnung des Gutachtens und der anknüpfenden Vermutung fehlender Eignung zugrunde gelegt werden. Dem kann die Beklagte auch nicht durch vorweggenommene Beweiswürdigung entgegenhalten, aufgrund Zeitablaufs sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Rettungssanitäter sich noch habe erinnern können. Darüber hinaus hätte sich die Notwendigkeit dessen Befragung der Beklagten einerseits bereits frühzeitig aufdrängen müssen, andererseits ist die Erwartung keinesfalls von vornherein unbegründet, dass sich ein Rettungssanitäter trotz einer gewissen Alltäglichkeit derartiger Einsätze auch nach gut einem Jahr noch an derartig besondere Vorkommnisse erinnern kann, wie sie sich nach den Angaben des Klägers wie auch des Polizeibeamten darstellen.
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Unabhängig davon hat es die Beklagte jedoch vorliegend versäumt, durch Beiziehung medizinischer Unterlagen, insbesondere einer ärztlichen Stellungnahme der E. -Klinik, den Sachverhalt dahingehend näher aufzuklären, ob die von ihr als verlässlich betrachteten Annahmen des Polizeibeamten Tatsachen annehmen lassen, die geeignet sind, Zweifel an der Fahreignung des Klägers zu begründen. Wie ausgeführt, sind für die Gutachtenanordnung konkrete Tatsachen erforderlich, die nach naturwissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen den hinreichenden Verdacht fehlender Eignung begründen. Zutreffend hat der Kläger eingewandt, den Polizeibeamten, die zudem kaum Kontakt mit ihm gehabt hätten, fehle die fachliche Ausbildung für deren Behauptung, er leide unter einer akuten psychischen Erkrankung. Dies gilt auch für die notwendig damit verbundene eher verkehrsmedizinische Würdigung, ob die Umstände, die möglicherweise die Annahme einer akuten psychischen Erkrankung begründen könnten, zudem einen von dieser Erkrankung ausgehenden Ausschluss der straßenverkehrsrechtlichen Fahreignung nahelegen sowie mit welcher Fragestellung an einen potentiellen Gutachter welcher fachlichen Ausrichtung dem ggf. nachzugehen wäre. Insoweit enthält auch die vorliegend ausschließlich in Betracht zu ziehende Anlage 4 Ziffer 7 - Psychische (geistige) Störungen - der FeV hierzu keine erkennbar einschlägige gesetzliche Vorgabe, so dass Aufklärung und Bewertung der jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalls der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde obliegen. Da der Kläger vorliegend wegen gemutmaßter psychischer Auffälligkeiten gegen seinen Willen in die für derartige Krankheitsbilder versierte E. -Klinik eingewiesen worden war, drängte sich die Annahme auf, dass das ihn während dieses Aufenthalts betreuende ärztliche Personal der Klinik medizinisch-fachlich begründete Angaben zu einem etwaigen Krankheitsbild des Klägers und eventuell zu vergegenwärtigenden Ausfallerscheinungen machen könnte, die tragfähiger als die Angaben des Polizeibeamten Grundlage der Entscheidung über die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens sein könnten. Die Ausflucht der Beklagten, sie habe annehmen müssen, dass ihr der Kläger sein notwendiges Einverständnis verweigere, hat keine tragfähige Grundlage. Allein der Umstand, dass sich der Kläger vehement gegen die gerade ohne Einholung derartiger Informationen ihm grundlos erscheinenden Maßnahmen der Beklagten mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr setzt, lässt diesen Rückschluss nicht zu. Insoweit hätte es der Beklagten oblegen, die Mitwirkungsbereitschaft des Klägers durch Aufforderung der Entbindung der Ärzte von deren Schweigepflicht einzufordern, anstatt von vornherein von dessen Weigerung auszugehen. Jedenfalls hat der Kläger die gerichtliche Anforderung vom 2.8.2010 unter Vorlage einschlägiger ärztlicher Unterlagen umfassend zu beantworten versucht, ohne dass ein Anhalt für eine mögliche Zurückhaltung erkennbar geworden wäre. Auch steht die Behauptung der Beklagten, eine Mitwirkung des Klägers sei von vornherein auszuschließen gewesen, in einem gewissen Widerspruch zu ihrem gegenüber dem Kläger formulierten Verlangen nach schriftlicher Erklärung der Einwilligung in die Beibringung des von ihr geforderten Gutachtens durch den Kläger.
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Die gebotenen Bemühungen hätten ausweislich der vom Gericht auf diese Weise beigezogenen Erkenntnisse zur Ermittlung eines wesentlich präziseren Krankheitsbildes geführt, das - sofern weiterhin die Voraussetzungen für Anordnung der Beibringung eines Gutachtens zu bejahen wären - jedenfalls Grundlage zu einer hinsichtlich des medizinischen Fachgebiets und der gutachtlichen Fragestellung anders strukturierten Sachaufklärung Anlass geben. Der Kurzbericht der E. Klinik - Klinikum für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 6.10.2008 weist als Diagnose ausschließlich ein „TGA Syndrom bei einer Migräne“ aus und verneint weitere Befunde. Dem entspricht der Arztbericht des Prof. Dr. H. - Klinikum F. - vom 17.3.2008 insofern, wonach beim Kläger während eines stationären Aufenthalts in der Zeit vom 4.-17.3.2008 zwar keine auffälligen Befunde festzustellen waren, jedoch eine atypische Migräne nicht ausgeschlossen werden konnte, hingegen kein Hinweis auf eine psychische oder psychiatrische Erkrankung gesehen wurde. Jedenfalls bei Zuziehung des bei der Beklagten als kreisfreier Stadt vorzuhaltenden amtsärztlichen Sachverstands zur Würdigung dieser Befundlage hätte auch die wohl einschlägige vom Gericht durch einfache Internetrecherche beigezogene Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie „Transiente globale Amnesie“ - TGA - insbesondere mit der Aussage
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„Während sie nicht in der Lage sind, die Gedächtnisstörung wahrzunehmen, sind sie sehr wohl fähig, auch komplexe, zuvor erlernte Tätigkeiten auszuführen, wie z.B. PKW lenken, in bekannter Umgebung spazieren gehen, Kochen, Kartenspielen.“
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berücksichtigt werden können. Dies wäre jedenfalls geeignet gewesen, eine möglicherweise auch in Ansehung dieser Umstände für geboten erachtete weitere Sachaufklärung in zielführende Bahnen zu lenken, zumal die Befundlage insoweit nahelegt, dass weniger eine Beeinträchtigung der Handlungssteuerung, sondern eher eine des Erinnerungsvermögens anzunehmen sein dürfte.
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Angesichts vorstehender Ausführungen erscheint auch die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie über die Kraftfahreignung sei ohne weitere Prüfung des Einzelfalls stets Folge einer Unterbringung nach §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 1, 18 Abs. 2 PsychKG, nicht haltbar. Aufgrund der unterschiedlichen spezifischen Zielsetzungen von PsychKG einerseits und Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrecht anderseits ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht bereits wegen eines richterlichen Einweisungsbeschlusses nach dem PsychKG als solchem der näheren Prüfung enthoben, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gegeben sind. Insbesondere in den Fällen eines lediglich kurzfristigen Aufenthalts zur Abklärung des Vorliegens der Unterbringungsvoraussetzungen (§ 16 PsychKG) ist weniger die dem richterlichen Beschluss zugrundeliegende naturgemäß vorläufige Einschätzung für die weiteren Bemühungen der Fahrerlaubnisbehörde zur Sachaufklärung maßgebend, sondern vielmehr das medizinisch-fachlich begründete Ergebnis der kurzzeitigen Unterbringung, wie es vorliegend im Kurzbericht der E. -Klinik vom 6.10.2008 zum Ausdruck kommt, wonach jedenfalls für eine krankhafte psychische Störung oder Behinderung des Klägers i.S.d. § 1 Nr. 1 PsychKG gerade kein Anhalt besteht.
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Offen bleiben kann im vorliegenden Verfahren letztlich, ob die Beklagte im Verwaltungsverfahren den in der Verwaltungsrechtsprechung aufgestellten Anforderungen bei behaupteter Mittellosigkeit des Fahrerlaubnisinhabers (VG Ansbach, B. v. 25.2.2010 - AN 10 S 10.00086 -, Blutalkohol 2010, 313; BayVGH, B. v. 9.2.2005 - 11 CS 04.2438 -, juris) genügt hat. Insoweit erscheint problematisch, dass die Beklagte sich darauf beschränkt hat, den Kläger unter ausdrücklichem Ausschluss eigener Kostenübernahme wohl ohne weitere Abklärung auf die bloße Möglichkeit einer Vorsprache bei der ARGOS zu verweisen. Immerhin hat der Kläger substantiiert geltend gemacht, keinerlei Einkünfte und weder Sozial- noch Rentenleistungen - gerade auch nicht von der ARGOS - zu beziehen und weder Vermögen noch Wertgegenstände zu besitzen. Einer irgendwie geartete Unterstützung des Klägers bei der Abklärung der Finanzierbarkeit des Gutachtens oder gar eine gemeinsame Abklärung von Möglichkeiten, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Belange der Verkehrssicherheit in Deckung zu bringen, dürfte insoweit nicht gegeben sein.
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